Blaulicht
Nabend Zusammen.
Ein Bekannter von mir hat mir heute ganz stolz erzählt, das er sich ein Blaulicht gekauft hat, mit dem er ab sofort etwas schneller durch den Verkehr kommen will.
Ich habe ihn direkt gefragt, wie das denn sei, wenn er erwischt werde, ob er dann nicht mit einer Anzeige wegen Amtsanmaßung zu rechnen habe.
Er behauptet steif und fest, dass es ihn lediglich 20€ koste, solange er keine Verkehrsregeln verletze.
Nun habe ich etwas rumgeguckt und bin auch mehr oder weniger fündig geworden.
Ich habe beide Stellungen im Internet gefunden.
Was ist jetzt richtig?
Muss ich, wenn ich mit einem Blaulicht, wohl gemerkt ohne Martinshorn, durch die Gegend fahre, ohne Verkehrsregeln zu verletzen, mit einer Anzeige rechnen? Er möchte also nur bewirken, dass einige Autofahrer ihm Platz machen.
Mit welchen Folgen hat er zu rechnen?
Vielen Dank schonmal.
Beste Antwort im Thema
Ich denke es hat sich jetzt ausgetrollt, oder? Hast deinen Spaß gehabt und gut.
26 Antworten
es geht hier nicht drum, wie Du oder ich Auto fahre, sondern was möglicherweise erlaubt ist oder nicht!
Zitat:
Original geschrieben von bestaude
es geht hier nicht drum, wie Du oder ich Auto fahre, sondern was möglicherweise erlaubt ist oder nicht!
Genau so ist es.
Dass das ganze so nicht erlaubt ist, dass dürfte allen klar sein.
Aber es geht darum, mit welchen Folgen man zu rechnen hat.
Wie wäre es wenn ihr einfach mal der der Polizei fragt.
Da bekommt ihr mit SIcherheit auskunft.
Im übrigen heißt Blaulicht nicht, dass man die Straße räumen muss.
Da gibts was das nennt sich Sonderrecht. Denn Wegerecht gibts nur in Verbindung mi der Musik dazu.
Zitat:
Original geschrieben von jan16
Er behauptet steif und fest, dass es ihn lediglich 20€ koste, solange er keine Verkehrsregeln verletze.
richtig...
WENN sein fahrzeug lt. be bzw. mit sondergenehmigung ein blaulicht führen darf.....
ansonsten stellt dies ein erlöschen der be dar (75€ + 3punkte) und nebenbei gibts noch ne anzeige wegen gefährlichen eingriffs in den straßenverkehr.....baut ein anderer verkehrsteilnehmer noch dazu einen unfall sollte dein "kumpel" sich schonmal auf die suche nach einer neuen versicherung machen...
Zitat:
Original geschrieben von Achim_85
Wie wäre es wenn ihr einfach mal der der Polizei fragt.
Da bekommt ihr mit SIcherheit auskunft.Im übrigen heißt Blaulicht nicht, dass man die Straße räumen muss.
Da gibts was das nennt sich Sonderrecht. Denn Wegerecht gibts nur in Verbindung mi der Musik dazu.
Das ist ja der Punkt, dass das keiner weiß.
Er hofft, dass ihm so alle Platz machen.
also so langsam find ich die Diskussion hier echt unnötig...wenn der Typ meint, er soll das machen, dann soll er meinetwegen. Früher oder später fällt er damit auf, denn so blöd sind andere Autofahrer auch nit. Entweder wird er verpfiffen oder die Polizei sieht ihn irgendwo damit rumdüsen. Die sind nämlich auch nit so blöd, wie viele immer meinen. (zumindest da, wo ich wohne).
wenn man wirklich auf so ne Idee kommt,muss man echt zu viel Freizeit haben.
Kann echt nit sein, dass solche Spinner andere Autofahrer in Verruf bringen.
Und wir Golffahrer haben echt schon mit genug Klischees zu kämpfen. 😁😁😁
MfG und gute Fahrt
Zitat:
Das ist ja der Punkt, dass das keiner weiß.
Er hofft, dass ihm so alle Platz machen.
Jemand weicht aus und übersieht einen Fahrradfahrer. Der stürzt auf den Kopf. Wie gut ist dein cleverer Onkel versichert?
Wobei viele auch nicht wissen das nur Beleuchtung mich nicht dazu zwingen den Weg frei zuräumen. Nur mit Musik muss ich weg 😉
aber man könnte auch hier mal nachschauen:
http://copzone.de/modules.php?... ist auch interessant 😁
dort gibt es wie hier eine feine Suche 😉
Tom
was es alles für Foren gibt...schon lustig...
kein Wunder, dass die Grünen immer so schlecht gelaunt sind, wenn die mich rauswinken...
und ich dachte schon, das liegt an meinem Golf😁😁😁
Zitat:
Original geschrieben von Stixz
was es alles für Foren gibt...schon lustig...kein Wunder, dass die Grünen immer so schlecht gelaunt sind, wenn die mich rauswinken...
und ich dachte schon, das liegt an meinem Golf😁😁😁
Ach gibt für alles und jeden irgendein Forum 😁 könnte dir für fast jede Richtung eins nennen 😉
is ja klar...war ja nur'n Scherz... bist nit zufällig beider Polizei? dann hätt ich's mir jetzt wohl auf Lebenszeit verscherzt. 😁
Hallo zusammen ! 🙂
Wenn sich jemand darüber schlau machen will, wer denn dann mit einem solchen "Blaulicht" ausgerüstet sein und damit dann auch im öffentlichen Straßenverkehr fahren darf, sollte sich eventuell auch mal in den entsprechenden Gesetzestexten umschauen! 😉
-> Verkehrsportal - StVO bzw. Gesetze im Internet - StVO
...und hier dann :
-> §38 - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht bzw. § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
Siehe hier Satz (1) und (2) :
Zitat:
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
->
Verkehrsportal - StVZObzw.
Gesetze im Internet - StVZO...und hier dann ganz speziell :
-> §52 - Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten bzw. § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
Hier dann Satz (3) :
Zitat:
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Und eventuell gibt dann ja auch noch das Strafgesetzbuch etwas dazu her - im Bußgeldkatalog habe ich jetzt nichts gefunden und für's StGB bin ich jetzt einfach mal zu faul!
Ansonsten sollte das Thema dann auch durch sein.....zumal dann ja auch hier im Forum keine Rechtsberatung abgegeben werden darf! 😉
Gruß, Dynator 🙂
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