Blaues Kennzeichenfeld bekleben legal?!
Guten Abend,
ist es erlaubt das blaue Feld mit einem schwarzen Aufkleber zu bekleben? Das „D“ und der „Europakranz“ bleibt ja ersichtlich.
Gerade bei schwarzen Autos wäre das ein optischer Anreiz finde ich 🙂
Beste Antwort im Thema
Ich sclage vor, das Geld welches du dafür ausgeben möchtest stiftest du einer obdachlosen Organisation.
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Zitat:
@Lagebernd schrieb am 7. Dezember 2018 um 05:39:27 Uhr:
Zitat:
@Petrolhead135 schrieb am 7. Dezember 2018 um 02:07:39 Uhr:
Das Zitat geht an der Frage vorbei, weil Kennzeichen nicht gleich Kennzeichenschild ist. Der blaue Bereich ist definiert in der Kennzeichenverordnung, jedoch nicht die Farbe.
Ich wurde heute angehalten deswegen, kostet 10€. Angeblich eine Owi aber das bezweifle ich. Suche auch nach Hinweisen. Das Urteil, was dazugegeben wird ist schon aussagekräftig, wenn man den Teil des Glaube ignoriert, sagt das Gericht am Ende, dass dieser blaue Bereich eben nicht zum Kennzeichen gehört. Die DIN sagt nur, dass schwarz und weiß nach RAL zu verwenden sind, von blau steht nirgends etwas. Bin auch über 1 Jahr damit gefahren.
Hatte es leider eilig, sonst hätte ich noch diskutiert.
Bekleben ist verboten wenn man das in rechtswidriger Absicht macht, aber das ist ja nicht so, bleiben ja alle Symbole erhalten.
Maximal die Reflexionsfähigkeit der Folie könnte ein Argument sein...
Aber Stilllegung geht nicht. Kann man ja direkt abziehen. Kauft man halt ne Großpackung... ;-)Du hast nicht alles gelesen. Das blau muss dem blau der EU Flagge entsprechen.
https://www.motory.de/.../281180
Im Gesetzestext steht dazu nix. Nur weil eine Internetseite ohne Referenz sowas schreibt ist das doch kein Gesetz oder so... les mal FEV § 10 Anlage 4 zur Ausgestaltung von Kennzeichen.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 25. November 2018 um 22:41:30 Uhr:
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 25. November 2018 um 22:06:36 Uhr:
Aber da wird auch wieder irgendjemand was superschlaues sagen, dass das ja gar nicht sein kann und die Farbe auch schwarz sein kann ...Ich sage dann mal superschlau, dass diese VO etwas ganz anderes regelt: Fahrzeuge mit Kennzeichen nach dieser VO benötigen bei Fahrten ins EU-Ausland kein Nationalitätszeichen mehr. Das wurde durch § 21 Abs. 2 FZV in nationales Recht umgesetzt.
Ich kann nicht erkennen, dass diese VO dem Autofahrer ein blaues Feld mit gelben Sternen vorschreibt. Hat er dieses Feld überklebt, dann braucht er bei Auslandsfahrten eben wieder ein Nationalitätszeichen.
Wenn der Aufkleber aber das D und die Sterne enthält, in korrekter Größe und Schriftart, sind alle Vorgaben erfüllt, denn im deutschen Recht ist die Farbe nicht definiert.
Oder gibt es weitere Anlagen zur FEV die das klären? Ich will ja nicht aus Prinzip gegen ein Gesetz stehen, gern will ich konform sein, nur eben nicht blau, weils doof aussieht. ;-)
Zitat:
@Petrolhead135 schrieb am 7. Dezember 2018 um 17:23:39 Uhr:
Im Gesetzestext steht dazu nix. Nur weil eine Internetseite ohne Referenz sowas schreibt ist das doch kein Gesetz oder so... les mal FEV § 10 Anlage 4 zur Ausgestaltung von Kennzeichen.
Quelle ist die von Tecci6N genannte EG-Verordnung. 😉
https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A31998R2411&%3Bfrom=DE
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)
Zitat: "Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und in der Gemeinschaft am Verkehr teilnehmen."
Straftat ist es allerdings nach §22 StVG nur dann wenn eine rechtswidrige Absicht in dem Bekleben steckt. Wenn man kleinlich ist ist es halt eine Owi mit unzulässigem Bekleben.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 7. Dezember 2018 um 17:47:01 Uhr:
Zitat:
@Petrolhead135 schrieb am 7. Dezember 2018 um 17:23:39 Uhr:
Im Gesetzestext steht dazu nix. Nur weil eine Internetseite ohne Referenz sowas schreibt ist das doch kein Gesetz oder so... les mal FEV § 10 Anlage 4 zur Ausgestaltung von Kennzeichen.Quelle ist die von Tecci6N genannte EG-Verordnung. 😉
https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A31998R2411&%3Bfrom=DE
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)Zitat: "Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und in der Gemeinschaft am Verkehr teilnehmen."
Straftat ist es allerdings nach §22 StVG nur dann wenn eine rechtswidrige Absicht in dem Bekleben steckt. Wenn man kleinlich ist ist es halt eine Owi mit unzulässigem Bekleben.
Ok, hab ich auch gerade gelesen. Beschreibt es jedoch das Vorhandensein für den Fall der Teilnahme am Straßenverkehr eines Mitgliedslandes, ist also nicht verpflichtend im innerdeutschen Straßenverkehr, außer ich habe ein nicht in D zugelassenes KFZ.
Ist wohl eine Grauzone wenn man es seziert. Erlaubt ist es nicht, da sind wir uns einig. Es ist eine EU Verordnung, die grundsätzlich gilt, auch ohne lokale Überführung, bspw. Deutsches Recht.
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Zitat:
@Petrolhead135 schrieb am 7. Dezember 2018 um 17:29:54 Uhr:
Wenn der Aufkleber aber das D und die Sterne enthält, in korrekter Größe und Schriftart, sind alle Vorgaben erfüllt, denn im deutschen Recht ist die Farbe nicht definiert.
Der Aufkleber verdeckt die vorgegebene Kennung
"§ 10 Ausgestaltung
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen;
"
Wurde aber auch schon erwähnt hier. Und die blaue Farbe ist auf dem NormBlatt festgehalten. Da der KennzeichenRohling dieser Norm entsprechen muss, ergibt sich schlussendlich, dass man da nichts anzufassen/abzuändern hat. Wer da Bock drauf hat,sich die Kiste wegen so einem Spaß stilllegen zu lassen,soll es machen,aber dann auch nicht jammern,wenn man die Siegel abgekratzt bekommt. Die Rennleitung hier vor Ort, nimmt die Herausforderung an und stellt regelmäßig, manipulierte Kennzeichen fest. Eine Zeit lang,waren die "ReichsBürger" sehr aktiv das blaue Feld mit schwarz/weiß/roten Aufkleber abzudecken. Da ist zumindest aktuell Ruhe eingekehrt.
Gruß M
Und genau diese DIN sagt nichts zum Blau aus.
Und eine EU-Vorschrift kann auch nicht maßgeblich sein, da in einzelnen Ländern der EU das Feld anders als in D ist und sein darf.
Erst recht interessiert hier keinen, was auf einer Firmenseite steht. Die wollen verkaufen.
Inzwischen drehen wir uns im Kreis, lesen nur Wiederholungen und kommen nicht mehr weiter. Erst recht nicht, wenn hier sogar die Farbe der Beleuchtungseinrichtung angeführt wird, die jedoch eindeutig und zweifelsfrei geregelt ist.
Also: Eine unklare Rechtssituation, bei der man nur beim Nichtbekleben auf alle Fälle auf der sicheren Seite ist.
Zitat:
@UliBN schrieb am 7. Dezember 2018 um 19:04:35 Uhr:
Also: Eine unklare Rechtssituation
Nö. Der Teil gehört zum Kennzeichen, es ist in der Anlage zur FZV exakt abgebildet, ein Überkleben in welcher Form auch immer ist ein Mangel. Mindestens ein Urteil dazu wurde genannt. Ein gegenteiliges Urteil, dass das Feld gerade nicht zum Kennzeichen gehören würde, konnte nicht gezeigt werden.
Das hat nichts mit der Frage nach einem möglichen Vergehen nach § 22 StVG zu tun, ganz andere Baustelle.
Einfach richtig lesen: Ich habe mich nur zur Farbe geäußert.
Und wenn es so eindeutig aufgrund bestehender Bestimmungen wäre, hätten wir hier nicht die ganze Diskussion.