Bitte um Rat! Problemliste E 350 CGI T-Modell (292 PS) mit Junge Sterne-Garantie
Hallo liebes Forum,
nach langer Rechereche habe ich vorgestern einen E 350 CGI BE T-Modell aus 06/2010 mit 37.000 km von der NL HH mit Junge Sterne Garantie gekauft. Fotos gibt es hier: www.autos-xl.de und Code: 348-02219G0578
Ausstattung im Detail:
Lack: iridiumsilber metallic
AMG Styling mit AMG LMR Doppelspeichen-Design 18" (auf vo/hi 245/40R18 Bridgestone Potenza)
Polster: Leder Sport schwarz
Avantgarde
Licht-Paket
Diebstahlschutz-Paket (Einbruch- und Diebstahlwarnanlage, Innenraumabsicherung)
Direktlenkung
Spur-Paket mit Totwinkel-Assistent und Spurhalte-Assistent
Parktronic
Spiegel-Paket
Memory-Paket Vordersitze
Sitzheizung
EASY-Pack
Fondsicherheits-Paket
Komfort-Telefonie
Panorama-Schiebedach
Reifendruckverlust-Warnung
Command APS mit 6-fach DVD-Wechsler (neuetes Update, auch Bluetooth Audio möglich)
Geschwindigkeitslimit-Assistent
Media Interface
Klimatisierungsautomatik THERMOTRONIC
Scheinwerferreinigungsanlage
Adaptiver Fernlicht-Assistent
Abbiegelicht
ILS mit Bi-Xenon
Motor-Restwärmeausnutzung
Direct Control-Fahrwerk
Holzausführung Esche schwarz
Harman Kardon Soundsystem
Privacy Verglasung
Tank mit gr. Inhalt (80 L).
Der Wagen hat eine schöne Ausstattung und ich habe mich sehr gefreut. Nach 2 Tagen und ca. 400 km trete ich aber deutlich auf die Euphoriebremse und die Gründe hierfür sind:
- Sowohl gestern als auch heute lief der Kühler nach dem Auschalten insgesamt 4 mal auf Hochtouren (ca. 2 Minuten mit einem Klang wie eine Turbine, Motorwärme etwas über 90 Grad). Aufgetreten ist das, wenn der Wagen nach einer längeren Tour (gestern und heute nach ca. 180 km primär Autobahn mit sehr zurückhaltender Fahrweise, sprich keine langen Vollgasfahrten u.ä.) angehalten und ausgeschaltet wurde, um dann kurze Zeit später wieder gestartet zu werden, um dann danach wieder nach wenigen km z. B. kurz zum Einkaufen oder an der Tankstelle zu stoppen. -> Kann der Grund hierfür die Motor-Restwärmeausnutzung sein?
- Der Wagen/Lenkung zieht immer wieder bei niedrigen Geschwindigkeiten wie von Geisterhand (man erschreckt hier regelrecht) nach rechts. Weiterhin ist ein Geradeauslauf auch bei hohen Geschwindigkeiten unmöglich, da der Wagen (meistens) nach rechts oder nach links zieht. -> Grund hierfür Bridgestone Potenza?
- Der Wagen verursacht wummernd-summende Fahrgeräusche zwischen ca. 45 und 60 km/h. -> Grund auch hierfür Bridgestone Potenza?
- Die Armauflage knarzt deutlich hörbar und je nach Strassenbelag hört man auch eine klappernde/vibrierende Türverkleidung links.
- Trotz eingeschalteter Klimaanlage kam gestern im Fond nur warme Luft heraus.
Über jegliche Hinweise würde ich mich sehr freuen und hoffe, hier nicht vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen zu müssen...
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von keepsake
Siehe meinen Beitrag oben, wo ich aus den Garantie-Bedingungen zitiere, wo sie hier rein gar nichts machen müssen. Ich kann nur auf Kulanz hoffen, ...
Das ist ist deinem Fall vollkommen irrelevant. Es muss nicht eine Garantie in Anspruch oder auf Kulanz gehofft werden, sondern hier werden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht.
Unterschied Sachmangelhaftung / Hersteller-Garantie
"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Verkäufer reklamiert werden.
Mein Tipp: Sei in den Gesprächen stets freundlich, aber in der Sache selbstbewusst penetrant! Das Recht ist auf deiner Seite. Und akzeptiere auf keinen Fall eine Lösung, bei der du zahlen musst.
Sollte der Verkäufer, wie es leider viele machen, auf die Garantiebedingungen der Junge Sterne Garantie verweisen, dann kannst du folgendes erwidern:
Zitat:
Auszug aus dem BGB
§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Solltest du dazu noch eine Rechtsschutzversicherung besitzen, dann lehne dich entspannt zurück und lasse es den Gegenüber wissen. 😁
cu termi0815
252 Antworten
Das Wissen um die Gesetzgebung ist eine gute Sache, aber der Teufel steckt im Detail. Ein pauschales Zitieren besagter Paragraphen wird mir beim Händler (wenn es hart auf hart kommen sollte) ohne Rechtsbeistand auch nicht helfen. Weiterhin möchte ich das ehrlich gesagt auch nicht, weil zum einen die Mängel zwar nervig, aber nicht dramatisch sind und zum anderen ja von mir nich gar nicht alle (Beschwerde-)Karten gezogen wurden.
Natürlich ist der Wagen schon 3 Jahre alt, aber der Innenraum ist top in Schuss ohne grössere Gebrauchsspuren und das Geknarze ist hier der einzige Wehrmutstropfen.
Zitat:
Original geschrieben von termi0815
Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB kommt erst in Betracht, wenn der Käufer das Vorhandensein eines Sachmangels voll bewiesen hat. Es handelt sich bei § 476 BGB um eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung.cu termi0815
Völliger Quatsch! Der Sachmangel ist entweder vorhanden oder nicht und muß daher nicht bewiesen werden (die Frage, was tatsächlich ein Sachmangel ist, steht auf einem völlig anderen Blatt und betrifft die Darlegungs- und nicht die Beweislast). Beweislastumkehr bedeutet lediglich, daß in den ersten 6 Monaten vermutet wird, daß der Mangel schon beim Kauf vorhanden war und der Verkäufer ggf. das Gegenteil beweisen muß; nach den 6 Monaten hat dann der Käufer die Beweislast dafür, daß der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. § 363 BGB hat damit überhaupt nichts zu tun.
Zitat:
Original geschrieben von Beethoven22
Völliger Quatsch! Der Sachmangel ist entweder vorhanden oder nicht und muß daher nicht bewiesen werden (die Frage, was tatsächlich ein Sachmangel ist, steht auf einem völlig anderen Blatt und betrifft die Darlegungs- und nicht die Beweislast). Beweislastumkehr bedeutet lediglich, daß in den ersten 6 Monaten vermutet wird, daß der Mangel schon beim Kauf vorhanden war und der Verkäufer ggf. das Gegenteil beweisen muß; nach den 6 Monaten hat dann der Käufer die Beweislast dafür, daß der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. § 363 BGB hat damit überhaupt nichts zu tun.Zitat:
Original geschrieben von termi0815
Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB kommt erst in Betracht, wenn der Käufer das Vorhandensein eines Sachmangels voll bewiesen hat. Es handelt sich bei § 476 BGB um eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung.cu termi0815
das ist leider falsch, was du hier schreibst. den mangel zu beweisen ist sache des käufers nach dem sogenannten gefahrübergang.
ich zitiere mal kurz aus einer standardkommentierung zu § 434 bgb:
"Nach der Rspr kommt es – wie dargelegt – entscheidend darauf an, ob der Käufer die Sache angenommen hat (zust Soergel/Huber Rn 91 ff; Erman/Grunewald Rn 28; Bamberger/Roth/Faust § 434 Rn 119 ). Ist das der Fall, so trägt er stets die Beweislast, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Stück- oder um einen Gattungskauf handelt und ohne Rücksicht darauf, ob er im Sachmängelprozess klagt oder gegenüber der Kaufpreisklage die Sachmängel einredeweise geltend macht. Nur wenn der Käufer die Annahme der Sache wegen des Mangels abgelehnt hat, obliegt der Beweis der Mangelfreiheit dem Verkäufer."
von daher liegt termi0815 genau richtig. der käufer allein hat im streitfalle den mangel zu beweisen. kannst du mir glauben, ich beschäftige mich beruflich täglich hiermit 😉
Zitat:
Original geschrieben von Beethoven22
Völliger Quatsch! Der Sachmangel ist entweder vorhanden oder nicht und muß daher nicht bewiesen werden (die Frage, was tatsächlich ein Sachmangel ist, steht auf einem völlig anderen Blatt und betrifft die Darlegungs- und nicht die Beweislast).
Erst lesen, dann denken und danach schreiben. -kopfschütteln- Genau das habe ich doch geschrieben. Ich zitiere mich mal selber.
Zitat:
Original geschrieben von termi0815
Bevor man sich um die Beweislastumkehr Gedanken machen kann, muss erst mal grundsätzlich geklärt werden, ob es sich um einen Sachmangel handelt.
So, und wenn der Verkäufer nun behauptet, dass ein Gebrauchtwagen Geräusche machen darf, sprich dass diese Beeinträchtigung die bei einem Fahrzeug entsprechenden Alters üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen
NICHTübersteigt und somit
KEINSachmangel darstellt. Und dann? 😰
Genau, dann kannst du weiterhin der Meinung sein, dass das ein Sachmangel ist, nur bringt dich das keinen Schritt weiter. Hier greift nun der §363 BGB, sprich der Käufer muss beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt. Ich sehe dabei vorrangig zwei Möglichkeiten, entweder Gutachten oder Gerichtsurteil. Aber in beiden Fällen muss der Käufer erst mal auf eigene Kosten tätig werden.
Wenn danach der Sachmangel vom Käufer bewiesen wurde, erst dann geht es mit Beweislastumkehr weiter.
cu termi0815
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Zitat:
Original geschrieben von termi0815
Erst lesen, dann denken und danach schreiben. -kopfschütteln- Genau das habe ich doch geschrieben. Ich zitiere mich mal selber.Zitat:
Original geschrieben von Beethoven22
Völliger Quatsch! Der Sachmangel ist entweder vorhanden oder nicht und muß daher nicht bewiesen werden (die Frage, was tatsächlich ein Sachmangel ist, steht auf einem völlig anderen Blatt und betrifft die Darlegungs- und nicht die Beweislast).
Zitat:
Original geschrieben von termi0815
So, und wenn der Verkäufer nun behauptet, dass ein Gebrauchtwagen Geräusche machen darf, sprich dass diese Beeinträchtigung die bei einem Fahrzeug entsprechenden Alters üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen NICHT übersteigt und somit KEIN Sachmangel darstellt. Und dann? 😰Zitat:
Original geschrieben von termi0815
Bevor man sich um die Beweislastumkehr Gedanken machen kann, muss erst mal grundsätzlich geklärt werden, ob es sich um einen Sachmangel handelt.Genau, dann kannst du weiterhin der Meinung sein, dass das ein Sachmangel ist, nur bringt dich das keinen Schritt weiter. Hier greift nun der §363 BGB, sprich der Käufer muss beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt. Ich sehe dabei vorrangig zwei Möglichkeiten, entweder Gutachten oder Gerichtsurteil. Aber in beiden Fällen muss der Käufer erst mal auf eigene Kosten tätig werden.
Wenn danach der Sachmangel vom Käufer bewiesen wurde, erst dann geht es mit Beweislastumkehr weiter.
cu termi0815
exakt so läuft es in der praxis.
Zitat:
Original geschrieben von -The-Game-
das ist leider falsch, was du hier schreibst. den mangel zu beweisen ist sache des käufers nach dem sogenannten gefahrübergang.ich zitiere mal kurz aus einer standardkommentierung zu § 434 bgb:
"Nach der Rspr kommt es – wie dargelegt – entscheidend darauf an, ob der Käufer die Sache angenommen hat (zust Soergel/Huber Rn 91 ff; Erman/Grunewald Rn 28; Bamberger/Roth/Faust § 434 Rn 119 ). Ist das der Fall, so trägt er stets die Beweislast, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Stück- oder um einen Gattungskauf handelt und ohne Rücksicht darauf, ob er im Sachmängelprozess klagt oder gegenüber der Kaufpreisklage die Sachmängel einredeweise geltend macht. Nur wenn der Käufer die Annahme der Sache wegen des Mangels abgelehnt hat, obliegt der Beweis der Mangelfreiheit dem Verkäufer."von daher liegt termi0815 genau richtig. der käufer allein hat im streitfalle den mangel zu beweisen. kannst du mir glauben, ich beschäftige mich beruflich täglich hiermit 😉
Nochmals Quatsch, die zitierte Kommentierung ist auch völlig aus dem Zusammenhang genommen: wenn der Käufer die Sache in Kenntnis eines vorhandenen Mangels annimmt, kann er natürlich im Rahmen der Gewährleistung diesen Mangel auch nicht geltend machen ("kannst du mir glauben, ich beschäftige mich beruflich täglich hiermit"😉. Hier geht es doch um die Beweislastumkehr im Falle eines Mangels, da spielt die Beweislast für das Bestehen eines Mangels gar keine Rolle, weil dieser ja als vorhanden unterstellt wird. Es geht also richtig um die Beweislast für den Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit und nicht um den Mangel als solchem. Damit soll es gut sein, Rechtsberatung ist kein Thema für MT und sollte auch nicht an den beliebigen Einschätzungen von termi0815 festgemacht werden.
Zitat:
Original geschrieben von termi0815
Erst lesen, dann denken und danach schreiben. -kopfschütteln- Genau das habe ich doch geschrieben. Ich zitiere mich mal selber.Zitat:
Original geschrieben von Beethoven22
Völliger Quatsch! Der Sachmangel ist entweder vorhanden oder nicht und muß daher nicht bewiesen werden (die Frage, was tatsächlich ein Sachmangel ist, steht auf einem völlig anderen Blatt und betrifft die Darlegungs- und nicht die Beweislast).
Zitat:
Original geschrieben von termi0815
So, und wenn der Verkäufer nun behauptet, dass ein Gebrauchtwagen Geräusche machen darf, sprich dass diese Beeinträchtigung die bei einem Fahrzeug entsprechenden Alters üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen NICHT übersteigt und somit KEIN Sachmangel darstellt. Und dann? 😰Zitat:
Original geschrieben von termi0815
Bevor man sich um die Beweislastumkehr Gedanken machen kann, muss erst mal grundsätzlich geklärt werden, ob es sich um einen Sachmangel handelt.
cu termi0815
Genau das hast Du eben nicht geschrieben, weil Du die Darlegungslast mit der Beweislast verwechseltst! Also selber das eigene Geschriebene nachlesen und dann auch nachdenken!
Nee, wat is die angewandte Rabulistik schön.😉
Schönes Beispiel. Im Grunde meinen beide das gleiche, jedoch liegt ein Mißverständnis vor, das beide annehmen lässt, der Andere würde irren.
Ich bin ja für jeglich Tipps dankbar, aber die Rechtsdiskussion schiesst über das Ziel hinaus und hilft mir ehrlich gesagt auch nicht weiter. Es würde mich freuen, wenn man hier wieder mehr an den ursprünglichen Fragestellungen (wie z. B. meine völlig untergegangene Frage nach Sommer-und Winterreifentipps für 18 Zoll AMG) bleibt. Danke:-)
Zitat:
Original geschrieben von Beethoven22
Zitat:
Original geschrieben von termi0815
Erst lesen, dann denken und danach schreiben. -kopfschütteln- Genau das habe ich doch geschrieben. Ich zitiere mich mal selber.
Zitat:
Original geschrieben von Beethoven22
Genau das hast Du eben nicht geschrieben, weil Du die Darlegungslast mit der Beweislast verwechseltst! Also selber das eigene Geschriebene nachlesen und dann auch nachdenken!Zitat:
Original geschrieben von termi0815
So, und wenn der Verkäufer nun behauptet, dass ein Gebrauchtwagen Geräusche machen darf, sprich dass diese Beeinträchtigung die bei einem Fahrzeug entsprechenden Alters üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen NICHT übersteigt und somit KEIN Sachmangel darstellt. Und dann? 😰
cu termi0815
durch falsche wiederholungen wird's nicht besser, also nochmals:
wenn der käufer sachmängelgewährleistungsansprüche im kaufrecht nach gefahrübergang (und der ist bei übergabe der kaufsache gegeben) geltend macht, muß er a) das vorliegen eines kaufvertrages und b) das vorliegen eines sachmangels zunächst schlüssig darlegen und bei hinreichendem bestreiten des verkäufers auch beweisen. sobald als der verkäufer also das VORLIEGEN des behaupteten mangels selbst bestreitet (was in der praxis die regel ist), muß der KÄUFER diesen beweisen (was in der praxis durch einholen eines sachverständigengutachtens erfolgt). das ist nun mal fakt, ob dir das passt oder nicht. da hilft auch keiner vermutung. die vermutung des § 476 bgb greift erst, wenn der mangel feststeht (welchen der käufer zu beweisen hat im streitfall, s.o.). steht der mangel nun fest, wird gesetzlich in den ersten 6 monaten nach dem gefahrübergang vermutet, das er auch bei gefahrübergang bereits vorlag. das gegenteil hiervon, nämlich dass der mangel erst nach dem gefahrübergang auftrat, hat nun der verkäufer darzulegen und im streitfall zu beweisen. der von beethoven22 geschilderte fall, dass ein käufer eine sache in kenntnis ihrer mangelhaftigkeit übernimmt, passiert vielleicht 1 mal in 10 jahren, da die gewährleistung dann im regelfall gemäß § 442 bgb ohnehin ausgeschlossen ist.
ansonsten gebe ich dir insofern recht, daß es das hier im thread nun gewesen sein sollte, da hier keine rechtsberatung stattfindet. aber im weitesten sinne gehört es ja zu dem anliegen des te, hier auch mal die rechtliche seite darzustellen, wenn er gegen seinen händler als verkäufer vorgeht. falls die ausführungen schon zuviel sind, sollten die mod's kurz bescheid geben.
grüße.
Zitat:
Original geschrieben von Holgernilsson
Nee, wat is die angewandte Rabulistik schön.😉Schönes Beispiel. Im Grunde meinen beide das gleiche, jedoch liegt ein Mißverständnis vor, das beide annehmen lässt, der Andere würde irren.
leider nicht ganz. der user beethoven22 verkennt, dass das vorliegen des mangels selbst in der praxis eigentlich immer vom verkäufer bestritten wird, was den käufer erst mal in die beweislast zwingt, bevor sich überhaupt die frage nach dem vorliegen des mangels bereits bei gefahrübergang stellt.
In meinem Fall wurde bisher vom Verkäufer rein gar nichts bestritten. Alle aufgeführten Mängel wurden von mir nach sage und schreibe 24h nach Fahrzeugkauf angemahnt.
Zitat:
Original geschrieben von -The-Game-
leider nicht ganz. der user beethoven22 verkennt, dass das vorliegen des mangels selbst in der praxis eigentlich immer vom verkäufer bestritten wird, was den käufer erst mal in die beweislast zwingt, bevor sich überhaupt die frage nach dem vorliegen des mangels bereits bei gefahrübergang stellt.Zitat:
Original geschrieben von Holgernilsson
Nee, wat is die angewandte Rabulistik schön.😉Schönes Beispiel. Im Grunde meinen beide das gleiche, jedoch liegt ein Mißverständnis vor, das beide annehmen lässt, der Andere würde irren.
Nein, das verkennt er nicht, weil er festgestellt hat, dass die Beweislastumkehr den Verkäufer in die Pflicht nimmt und diese erst dann zum Tragen kommt, wenn in der ersten Stufe bereits festgestellt wurde, dass ein Mangel überhaupt vorliegt.
Selbstverständlich muss vorher festgestellt worden sein, dass überhaupt ein Mangel vorliegt. Das wird auch von Beethoven22 nicht bestritten.
Zitat:
Original geschrieben von -The-Game-
Zitat:
Original geschrieben von Beethoven22
Zitat:
Original geschrieben von -The-Game-
durch falsche wiederholungen wird's nicht besser, also nochmals:Zitat:
Original geschrieben von Beethoven22
Genau das hast Du eben nicht geschrieben, weil Du die Darlegungslast mit der Beweislast verwechseltst! Also selber das eigene Geschriebene nachlesen und dann auch nachdenken!
wenn der käufer sachmängelgewährleistungsansprüche im kaufrecht nach gefahrübergang (und der ist bei übergabe der kaufsache gegeben) geltend macht, muß er a) das vorliegen eines kaufvertrages und b) das vorliegen eines sachmangels zunächst schlüssig darlegen und bei hinreichendem bestreiten des verkäufers auch beweisen. sobald als der verkäufer also das VORLIEGEN des behaupteten mangels selbst bestreitet (was in der praxis die regel ist), muß der KÄUFER diesen beweisen (was in der praxis durch einholen eines sachverständigengutachtens erfolgt). das ist nun mal fakt, ob dir das passt oder nicht. da hilft auch keiner vermutung. die vermutung des § 476 bgb greift erst, wenn der mangel feststeht (welchen der käufer zu beweisen hat im streitfall, s.o.). steht der mangel nun fest, wird gesetzlich in den ersten 6 monaten nach dem gefahrübergang vermutet, das er auch bei gefahrübergang bereits vorlag. das gegenteil hiervon, nämlich dass der mangel erst nach dem gefahrübergang auftrat, hat nun der verkäufer darzulegen und im streitfall zu beweisen.
ansonsten gebe ich dir insofern recht, daß es das hier im thread nun gewesen sein sollte, da hier keine rechtsberatung stattfindet. aber im weitesten sinne gehört es ja zu dem anliegen des te, hier auch mal die rechtliche seite darzustellen, wenn er gegen seinen händler als verkäufer vorgeht. falls die ausführungen schon zuviel sind, sollten die mod's kurz bescheid geben.
grüße.
Ich habe das jetzt nicht alles so genau gelesen (lesen wollen), weil ich mit der Kleinschreibung nicht so klar komme. Um es kurz zu machen: OK, Du hast Recht (und ich meine Ruhe und behalte meine Meinung).
Zitat:
Original geschrieben von Holgernilsson
Nein, das verkennt er nicht, weil er festgestellt hat, dass die Beweislastumkehr den Verkäufer in die Pflicht nimmt und diese erst dann zum Tragen kommt, wenn in der ersten Stufe bereits festgestellt wurde, dass ein Mangel überhaupt vorliegt.Zitat:
Original geschrieben von -The-Game-
leider nicht ganz. der user beethoven22 verkennt, dass das vorliegen des mangels selbst in der praxis eigentlich immer vom verkäufer bestritten wird, was den käufer erst mal in die beweislast zwingt, bevor sich überhaupt die frage nach dem vorliegen des mangels bereits bei gefahrübergang stellt.
Selbstverständlich muss vorher festgestellt worden sein, dass überhaupt ein Mangel vorliegt. Das wird auch von Beethoven22 nicht bestritten.
Danke (grün), wenigstens einer, der es kapiert hat.