Betrug Umweltplakette?

Guten Tag,

ich bin gerade durch ein kaputtes Rücklicht in eine Verkehrskontrolle geraten.
Dabei ist aufgefallen, dass mein Fahrzeug eine grüne Umweltplakette geklebt hat, allerdings keinen Partikelfilter eingetragen hat und somit nur die rote Plakette fahren dürfte.
Um den Sachverhalt ehrlich zu schildern. Ich habe dieses Fahrzeug im Sommer gekauft und der private Vorbesitzer, hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass die Umweltplakette aus einer befreundeten Werkstatt geklebt worden ist und kein Partikelfilter verbaut ist.
Ich habe das so zur Kenntnis genommen und vorgehabt, diesen Filter in naher Zukunft nachzurüsten. Bei der Gebrauchtwagenprüfung bei der Dekra ist das allerdings auch nicht aufgefallen und bei der Ummeldung hat man mir auch keine neue Plakette (rote) ausgestellt. Somit klebte die alte (mit alten Nummerschild) grüne Plakette. Jetzt wie gesagt die Kontrolle und alles ist "aufgeflogen".
Was habe ich als Halter jetzt zu befürchten? Ich will eigentlich ungern den Verkäufer reinreiten und behaupten ich habe nichts von dem fehlenden Partikelfilter gewusst. Auf der anderen Seite will ich natürlich auch für mich die Strafe so gering wie möglich halten.
Was droht jetzt wem?
Ich meine die Werkstatt hat ja auch nun wissentlich eine Plakette rausgegeben, auf Wunsch des Vorbesitzers und ich habe die Plakette kleben gelassen.

Was kann mir angelasstet werden? Wie sollte ich mich verhalten?

Bin gerade vollkommen fertig.

Super Start ins neue Jahr.

Gruß

Mario

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@MCM2005 schrieb am 27. Dezember 2017 um 15:50:36 Uhr:


Guten Tag,

ich bin gerade durch ein kaputtes Rücklicht in eine Verkehrskontrolle geraten.
Dabei ist aufgefallen, dass mein Fahrzeug eine grüne Umweltplakette geklebt hat, allerdings keinen Partikelfilter eingetragen hat und somit nur die rote Plakette fahren dürfte.
Um den Sachverhalt ehrlich zu schildern. Ich habe dieses Fahrzeug im Sommer gekauft und der private Vorbesitzer, hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass die Umweltplakette aus einer befreundeten Werkstatt geklebt worden ist und kein Partikelfilter verbaut ist.
Ich habe das so zur Kenntnis genommen und vorgehabt, diesen Filter in naher Zukunft nachzurüsten. Bei der Gebrauchtwagenprüfung bei der Dekra ist das allerdings auch nicht aufgefallen und bei der Ummeldung hat man mir auch keine neue Plakette (rote) ausgestellt. Somit klebte die alte (mit alten Nummerschild) grüne Plakette. Jetzt wie gesagt die Kontrolle und alles ist "aufgeflogen".
Was habe ich als Halter jetzt zu befürchten? Ich will eigentlich ungern den Verkäufer reinreiten und behaupten ich habe nichts von dem fehlenden Partikelfilter gewusst. Auf der anderen Seite will ich natürlich auch für mich die Strafe so gering wie möglich halten.
Was droht jetzt wem?
Ich meine die Werkstatt hat ja auch nun wissentlich eine Plakette rausgegeben, auf Wunsch des Vorbesitzers und ich habe die Plakette kleben gelassen.

Was kann mir angelasstet werden? Wie sollte ich mich verhalten?

Bin gerade vollkommen fertig.

Super Start ins neue Jahr.

Gruß

Mario

Mit einem Verkehrsrechtanwalt hast du überhaupt nichts zu befürchten.

Eine Umweltplakette mit anderem Kennzeichen hat keinerlei Gültigkeit, würde dich dementsprechend auch sowieso nicht zur Fahrt in die Umweltzone berechtigen. Selbst wenn du davon wusstest, bist du nicht verpflichtet, die zu entfernen, da wie gesagt mit anderem Kennzeichen. Du hast auch keine Verpflichtung, eine Umweltplakette in der Scheibe zu haben, wenn du in keine Umweltzone fährst, insofern warst du auch nie verpflichtet, eine rote reinzukleben. Und solange sie dir keine Fahrt in eine Umweltzone nachweisen können, hast du weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat begangen. Wird vielleicht vor Gericht gehen, aber mit sehr sicherem positivem Ausgang für dich.

Ist echt ekelhaft wie manche Aasgeier von Usern hier sofort jedem mit ihrem Halbwissen den Teufel an die Wand malen um einen moralisch schonmal abzustrafen.

Gruß Sitzheitzung.

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Zitat:

@CV626 schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:10:27 Uhr:


Ist das denn so? Besagte Polizeikontrolle war ja außerhalb einer Umweltzone. Nirgendwo steht, dass der TE in einer Umweltzone wohnt.

Zitat:

@MCM2005 schrieb am 27. Dezember 2017 um 21:55:07 Uhr:


.......

Wobei wie gesagt, es war halt nicht in einer Umweltzone. Andererseits habe ich dem Mann von den Gelben Engeln auch am Telefon gesagt, dass mein Wohnsitz schon in einer Umweltzone ist... wenn die das natürlich so auslegen und nachforschen...

.......

😉

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 28. Dezember 2017 um 08:39:22 Uhr:



Es handelt sich um eine gefälschte Urkunde, die verwendet wird. Das Delikt kann durch aktives Handeln oder Unterlassen erfüllt sein. Kannst dir jetzt leicht aussuchen, welche von beiden Optionen greift. Und das Unterlassen muss noch nicht mal bewusst erfolgen.

Die aufgeklebte Plakette hat durch das nicht mehr aktuelle Kennzeichen des Vorbesitzers ihre Gültigkeit verloren.
Somit liegt auch keine Urkundenfälschung vor.

Wenn jemand Urkundenfälschung betrieben hat, dann war es der Vorbesitzer.

Dem TE kann man höchstens das Fahren ohne gültige Umweltplakette anhängen und das auch nur dann, wenn Er in eine Umweltzone einfährt.

Ich wäre mir absolut nicht sicher, dass diese Rechtsauffassung zutrifft. Es ist ja weiterhin eine gefälschte Urkunde zum Betrug im Rechtsverkehr - auch wenn das Kennzeichen nicht stimmt, verringert sie ja die Warscheinlichkeit, dass einer Polizeistreife oder Politesse die fehlende Plakette auffällt.

Wenn das Auto grundsätzlich eine grüne Plakette bekäme und bloß noch keine Plakette mit der neuen Nummer drauf wäre - das wäre was ganz anderes, da würde man maximal das Bußgeld wg unberechtigten Einfahrens in die Umweltzone riskieren.

---

Good catch @TomF31. Nun ja, ich hoffe für den TE, dass die Rechtsauffassung von Geisslein et al zutrifft, denn wenn er in einer Umweltzone wohnt, dürfte es sonst schwer für ihn würde, glaubhaft zu machen, dass er nichts von der falschen Plakette wusste.

Zitat:

Die aufgeklebte Plakette hat durch das nicht mehr aktuelle Kennzeichen des Vorbesitzers ihre Gültigkeit verloren.
Somit liegt auch keine Urkundenfälschung vor.

Daher sind die Ratschläge mit dem Schweigen gut. Weil Du dich mit dieser Argumentation jetzt in den Bereich des Betruges begibst und der Strafrahmen sich damit auf bis zu 10 Jahre erhöht.

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Zitat:

@Geisslein schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:16:02 Uhr:



Zitat:

@Emsland666 schrieb am 28. Dezember 2017 um 08:39:22 Uhr:



Es handelt sich um eine gefälschte Urkunde, die verwendet wird. Das Delikt kann durch aktives Handeln oder Unterlassen erfüllt sein. Kannst dir jetzt leicht aussuchen, welche von beiden Optionen greift. Und das Unterlassen muss noch nicht mal bewusst erfolgen.

Die aufgeklebte Plakette hat durch das nicht mehr aktuelle Kennzeichen des Vorbesitzers ihre Gültigkeit verloren.
Somit liegt auch keine Urkundenfälschung vor.

Wenn jemand Urkundenfälschung betrieben hat, dann war es der Vorbesitzer.

Dem TE kann man höchstens das Fahren ohne gültige Umweltplakette anhängen und das auch nur dann, wenn Er in eine Umweltzone einfährt.

Das steht hier in diesem vor einigen Seiten verlinkten Bericht aber anders (ohne zu wissen wie es ausgegangen ist, angezeigt wurde der Fahrer aber)!

"Diese war auf seinen Zweitwagen ausgestellt, dessen amtliches Kennzeichen auf 56 und nicht auf 65 (Kennzeichen des Kastenwagens) endete. Der 14 Jahre alte Diesel-Kastenwagen war gar nicht berechtigt, eine grüne Plakette zu haben. Die Verkehrspolizei weist darauf hin, dass die Feinstaubplakette mit dem Kleben in die Windschutzscheibe des Fahrzeuges eine zusammengesetzte Urkunde darstellt. Der Fahrer habe sich mit dem Verändern der Plakette der Urkundenfälschung strafbar gemacht; ebenso, wenn die Plakette eines anderen Fahrzeugs hinter die Windschutzscheibe geklebt wird."

Was da für ein Kennzeichen in der Plakette steht spielt keine wirkliche Rolle!

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:26:13 Uhr:



Zitat:

Die aufgeklebte Plakette hat durch das nicht mehr aktuelle Kennzeichen des Vorbesitzers ihre Gültigkeit verloren.
Somit liegt auch keine Urkundenfälschung vor.

Daher sind die Ratschläge mit dem Schweigen gut. Weil Du dich mit dieser Argumentation jetzt in den Bereich des Betruges begibst und der Strafrahmen sich damit auf bis zu 10 Jahre erhöht.

Ist das so? Da scheint mir der Dritte, dessen Vermögen dadurch beschädigt wird, zu fehlen. Oder kann abstrakt "die Umwelt" diese Rolle einnehmen, um dieses Tatbestandsmerkmal von §263 zu erfüllen?

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 28. Dezember 2017 um 08:39:22 Uhr:



Zitat:

Allen Interessenten sei die Lektüre von § 267 StGB nahegelegt. Welche Tatbestandsalternative soll durch den grünen Aufkleber am Fahrzeug verwirklicht sein, auf dem ein abweichendes Kennzeichen eingetragen ist? Richtig: Keine. Das umherfahren mit grünen Aufklebern, die aussehen wie eine Umweltplakette, aber ein anderes Kennzeichen eingetragen haben, ist nicht strafbar.

Es handelt sich um eine gefälschte Urkunde, die verwendet wird. Das Delikt kann durch aktives Handeln oder Unterlassen erfüllt sein. Kannst dir jetzt leicht aussuchen, welche von beiden Optionen greift. Und das Unterlassen muss noch nicht mal bewusst erfolgen.

Ein gewiefter Richter würde im Prozess ersatzweise auf ein gefälschtes Kennzeichen eingehen und dann wird es zappenduster.

Was für ein Schwachsinn.

Die Umweltplakette war mal eine gefälscht Urkunde, die vom Vorbesitzer vielleicht auch als solche Benutzt wurde. Jedoch ist sie mit einem völlig anderen Kennzeichen als das aktuelle Kennzeichen des Autos keine Urkunde mehr. Eine Umweltplakette ist nur in Verbindung mit einem Kennzeichen eine Zusammenhängende Urkunde, wie ich verlinkten Bericht von TomF31 schon richtig erklärt wurde.

Sie ist für die Fahrt in eine Umweltzone für den TE so gültig wie garkeine Umweltplakette, und das aktuelle Kennzeichen wurde auch nicht "dilettantisch nachgetragen"

Und was der Schmarn mit dem Richter, der auf ein "Gefälschtes Kennzeichen" (was immer du damit auch meinst) eingehen würde, soll, frage ich mich ernsthaft. Wo hat der TE ein Kennzeichen gefälscht?

Zitat:

@TomF31 schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:28:09 Uhr:



Zitat:

@Geisslein schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:16:02 Uhr:


Die aufgeklebte Plakette hat durch das nicht mehr aktuelle Kennzeichen des Vorbesitzers ihre Gültigkeit verloren.
Somit liegt auch keine Urkundenfälschung vor.

Wenn jemand Urkundenfälschung betrieben hat, dann war es der Vorbesitzer.

Dem TE kann man höchstens das Fahren ohne gültige Umweltplakette anhängen und das auch nur dann, wenn Er in eine Umweltzone einfährt.

Das steht hier in diesem vor einigen Seiten verlinkten Bericht aber anders (ohne zu wissen wie es ausgegangen ist, angezeigt wurde der Fahrer aber)!

"Diese war auf seinen Zweitwagen ausgestellt, dessen amtliches Kennzeichen auf 56 und nicht auf 65 (Kennzeichen des Kastenwagens) endete. Der 14 Jahre alte Diesel-Kastenwagen war gar nicht berechtigt, eine grüne Plakette zu haben. Die Verkehrspolizei weist darauf hin, dass die Feinstaubplakette mit dem Kleben in die Windschutzscheibe des Fahrzeuges eine zusammengesetzte Urkunde darstellt. Der Fahrer habe sich mit dem Verändern der Plakette der Urkundenfälschung strafbar gemacht; ebenso, wenn die Plakette eines anderen Fahrzeugs hinter die Windschutzscheibe geklebt wird."

Was da für ein Kennzeichen in der Plakette steht spielt keine wirkliche Rolle!

Vollkommen andere Situation: Der Beschuldigte hatte auf die grüne Umweltplakette (vielleicht mit Folienstift) die 56 in eine 65 "verwandelt" um in klar betrügerischer Absicht seinem alten Diesel die Fahrt in die Umweltzone zu ermöglichen. Er hat also das Kennzeichen auf der Plakette extra gefälscht.

Der TE hat seine Plakette ja nicht noch zusätzlich mit seinem Kennzeichen versehen, sondern ein sowieso ungültiges Dokument in der Scheibe gehabt, fertig.

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:26:13 Uhr:


Daher sind die Ratschläge mit dem Schweigen gut. Weil Du dich mit dieser Argumentation jetzt in den Bereich des Betruges begibst und der Strafrahmen sich damit auf bis zu 10 Jahre erhöht.

Es bleibt trotzdem dabei.
Das Dokument, in dem Fall die Umweltplakette, hat durch das andere Kennzeichen keine Gültigkeit mehr.
Den Vorbesitzer kann man wegen der Urkundenfälschung ins Boot holen, aber niemals den TE.

Zitat:

@TomF31 schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:28:09 Uhr:



Was da für ein Kennzeichen in der Plakette steht spielt keine wirkliche Rolle!

Wenn so argumentiert wird, daß das Kennzeichen auf der Plakette keine (wirkliche) Rolle spielt, dann bräuchte man nach einem Besitzerwechsel keine neue Umweltplakette mehr in die Windschutzscheibe einkleben ?!
Dann reicht also die eh schon vorhandene, richtig ausgestellte, Umweltplakette.

Was sagt der aktuelle Bußgeldkatalog ?

Zitat:

Eine Plakette gilt immer nur für ein Fahrzeug, deswegen wird auf der Plakette das Kennzeichen des zugehörigen Autos eingetragen, um den Missbrauch zu vermeiden. Die Umweltplakette soll auf der rechten Seite der Windschutzscheibe auf der Seite des Beifahrers von innen eingeklebt werden. Wenn die Schrift auf der Plakette verblasst oder sie nicht mehr richtig klebt, sollten Sie Ersatz besorgen, um einen Bußgeldbescheid zu vermeiden. Auch wenn sich das Kennzeichen Ihres Autos ändert, benötigen Sie eine neue Plakette für Ihr Kfz.

Zitat:

@Sitzheitzung schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:44:15 Uhr:



Zitat:

@TomF31 schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:28:09 Uhr:


Das steht hier in diesem vor einigen Seiten verlinkten Bericht aber anders (ohne zu wissen wie es ausgegangen ist, angezeigt wurde der Fahrer aber)!

"Diese war auf seinen Zweitwagen ausgestellt, dessen amtliches Kennzeichen auf 56 und nicht auf 65 (Kennzeichen des Kastenwagens) endete. Der 14 Jahre alte Diesel-Kastenwagen war gar nicht berechtigt, eine grüne Plakette zu haben. Die Verkehrspolizei weist darauf hin, dass die Feinstaubplakette mit dem Kleben in die Windschutzscheibe des Fahrzeuges eine zusammengesetzte Urkunde darstellt. Der Fahrer habe sich mit dem Verändern der Plakette der Urkundenfälschung strafbar gemacht; ebenso, wenn die Plakette eines anderen Fahrzeugs hinter die Windschutzscheibe geklebt wird."

Was da für ein Kennzeichen in der Plakette steht spielt keine wirkliche Rolle!

Vollkommen andere Situation: Der Beschuldigte hatte auf die grüne Umweltplakette (vielleicht mit Folienstift) die 56 in eine 65 "verwandelt" um in klar betrügerischer Absicht seinem alten Diesel die Fahrt in die Umweltzone zu ermöglichen. Er hat also das Kennzeichen auf der Plakette extra gefälscht.
Der TE hat seine Plakette ja nicht noch zusätzlich mit seinem Kennzeichen versehen, sondern ein sowieso ungültiges Dokument in der Scheibe gehabt, fertig.

Das steht da nicht in dem Bericht .... in dem Bericht steht "Die Plakette war auf seinen Zweitwagen ausgestellt ....."und "ebenso macht man sich der Urkundenfälschung strafbar wenn man sich die Plakette eines anderen Fahrzeugs (also mit anderem Kennzeichen) an die Windschutzscheibe klebt"!

Und warum hat denn der TE die Plakette nicht entfernt? Doch wohl um in klar betrügerischer Absicht seinem alten Diesel die Einfahrt in die Umweltzone (seinem Wohnort) zu ermöglichen!

Zitat:

@Geisslein schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:55:48 Uhr:



Zitat:

@TomF31 schrieb am 28. Dezember 2017 um 09:28:09 Uhr:



Was da für ein Kennzeichen in der Plakette steht spielt keine wirkliche Rolle!

Wenn so argumentiert wird, daß das Kennzeichen auf der Plakette keine (wirkliche) Rolle spielt, dann bräuchte man nach einem Besitzerwechsel keine neue Umweltplakette mehr in die Windschutzscheibe einkleben ?!
Dann reicht also die eh schon vorhandene, richtig ausgestellte, Umweltplakette.

Wenn man mit einem Bußgeld einverstanden ist, dann kann man das machen .... 🙄

Ist das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 14.09.2010 (Az.: 45 OWI 608 Js 111541/10) zu dieser Thematik noch aktuelll?

Siehe auch folgender Beitrag auf MT:
https://www.motor-talk.de/.../...ubplakette-behalten-t1817352.html?...

Abgesehen von der Plakette mit der falschen Schadstoffklasse ist der Fall hier im Thread ähnlich.
Das in der Plakette angegebene Kennzeichen entspricht nicht dem des Fahrzeugs.

Im Bussgeldkatalog finde ich nur den Tatbestand des Einfahrens in eine Umweltzone ohne Plakette.

Zitat:

@TomF31 schrieb am 28. Dezember 2017 um 10:06:42 Uhr:



Wenn man mit einem Bußgeld einverstanden ist, dann kann man das machen .... 🙄

Sorry, das war nur der logische Rückschluß auf deinen Beitrag.

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