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Besseres Angebot. Bestellung beim Händler stornieren nach einem Tag??

VW Golf 7 (AU/5G)
Themenstarteram 25. März 2013 um 22:21

Hallo, ich habe heute meinen Golf 7 bestellt. Nun habe ich aber ein Angebot bekommen, das über 2000,- darunter liegt.

Ist es möglich die Bestellung bei meinem Händler zu stornieren und bei dem anderen Händler den Golf zu bestellen?

Situation:

Golf 7 Finanzierung zu 1,9%

Verbindliche Bestellung heute Unterschrieben.

Wie schnell könnte ich die neue Bestellung in dem Fall tätigen?

Oh man, da war ich etwas voreilig!

Beste Antwort im Thema

Geh doch mal mit dem Angebot zu deinem aktuellen :) und schildere deine Situation. Entweder ist an den zweiten Angebot etwas faul - das wird er dir dann sagen - oder er geht evtl. mit seinem Preis runter. Wenn nicht kannst du ihm ja sagen, dass du gern vom Kaufvertrag zurücktreten würdest.

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Falsch. Das beste bzw. einfachste wäre es, wenn er seinen Vertrag erfüllt.

Noch besser ist es dem Händler für das tolle Angebot, das ein anderer Händler um 2000 unterbieten konnte, ein dickes Lob auszusprechen und ihn als besonders kundenfreundlichen Menschen zu betrachten.

Es käme allerdings auch eine kleine finanzielle Zuwendung in Betracht, damit sein Edelmut ein wenig

belohnt wird.

Zitat:

Original geschrieben von privatus

Noch besser ist es dem Händler für das tolle Angebot, das ein anderer Händler um 2000 unterbieten konnte, ein dickes Lob auszusprechen und ihn als besonders kundenfreundlichen Menschen zu betrachten.

Es käme allerdings auch eine kleine finanzielle Zuwendung in Betracht, damit sein Edelmut ein wenig

belohnt wird.

Arbeiten die nicht sowieso auf Provisionsbasis? Da bekommt er ja dann keinen Bonus für ein verkauftes Auto , sondern sein Gehalt nach dem Wert seiner Abschlüsse .

lg W.

P.S.: Außer er Arbeitet mit Fixgehalt und Bonuszahlung , was ich persönlich Vorziehen würde , da es nicht so große Einkommensschwankungen gibt.

lg W.

Kauf mit Finanzierung nennt man Koppelgeschäft.

Zur Absicherung des Kunden besteht bei jeder Finanzierung (auch Leasing) ein 2-wöchiges Rücktrittsrecht, wie schon geschrieben.

Da die Rechtssprechung aber davon ausgeht, dass der Kaufvertrag nur unter der Voraussetzung abgeschlossen wurde, dass die Finanzierung zustande kommt, kann zusammen mit dem Kaufvertrag in der Frist zurückgetreten werden.

Wenn Du Bedenken hast, dass Du dann bei der gleichen Bank keine Finanzierung mehr bekommst, könntest Du, wenn Du sehr cool bist, zuerst den zweiten Vertrag beim billigeren Händler abschliessen und dann den ersten Vertrag kündigen.

Das Rücktrittsrecht steht im Finanzierungsvertrag drin.

Ausserdem solltest Du eine extra Unterschrift geleistet haben unter dem expliziten Hinweis auf dieses Rücktrittsrecht.

Andreas

Interessant wäre jetzt vom TE zu erfahren was daraus geworden ist...

Gruß, Ulli :)

Zitat:

Original geschrieben von GT-I2006

Interessant wäre jetzt vom TE zu erfahren was daraus geworden ist...

Gruß, Ulli :)

Stimmt, ist ja schon ein paar Wochen her. Wahrscheinlich hat er jetzt 2 Autos, ein teureres und ein günstigeres.

Grüße

Thomas

am 4. Juni 2013 um 12:38

Zitat:

Original geschrieben von GT-I2006

Interessant wäre jetzt vom TE zu erfahren was daraus geworden ist...

Gruß, Ulli :)

Die Bestellung hat sie/er nicht geändert, denn in der Signatur steht:

Bestellt am 25.03.2013

und am 29. Mai schrieb sie hier: http://www.motor-talk.de/.../...ferzeit-sammelthread-t4138431.html?...

Zitat:

Endlich jemand, dem es auch so wie mir geht!

Unverbindlicher Termin 24.kw und immer noch nix.

Also vermutlich Bestellung aufrecht erhalten, evtl. noch was am Preis gedreht.

am 4. Juni 2013 um 13:41

bei barzahlung kann man nicht stornieren.

bei finanzierung hat man laut gesetz 2 wochen widerrufrecht.

Da vom Ersteller wohl kein Statement mehr kommt kann man hier schließen.

am 4. Juni 2013 um 22:07

Zitat:

Original geschrieben von mkw

Da die Rechtssprechung aber davon ausgeht, dass der Kaufvertrag nur unter der Voraussetzung abgeschlossen wurde, dass die Finanzierung zustande kommt, kann zusammen mit dem Kaufvertrag in der Frist zurückgetreten werden.

Nicht die Rechtsprechung geht davon aus, sondern das Gesetz. §§ 358 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 BGB.

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