Beschleunigte Grundqualifikation

Hallo, ich mach zur Zeit die Beschl. GrundQuali mit anschließender IHK-Prüfung.
Ich bin gerade dabei ein paar Aufgaben zu lösen, aber bei der einen komme ich nicht weiter. Vielleicht kann mir dabei jemand von euch helfen und mir diese erklären.

Danke schon mal im voraus.

Kalle besitzt keine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr.
Deshalb setzt er für seine Transporte einen Klein-Lkw (zul.gesamtmasse 2,8t) mit einem Starrdeichselanhänger(zul.gesamtmasse 0,9t)
Zulässige Stützlast beim Lkw 200kg
Zulässige Stützlast Anhänger 100kg

Mögliche Antworten:

A) Der Einsatz der Kombination ist zulässig, da die zulässige Gesamtmasse kleiner als 3,5 t ist.

B)Da es sich um einen Lkw handelt ist eine Erlaubnis immer erforderlich,unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse.

C) Die Kombination darf nicht eingesetzt werden, da die zul. Stützlast des Anhängers kleiner ist als die des Zugfahrzeugs.

D) Der Einsatz der Kombination ist zulässig, da die einzelnen zulässigen Gesamtmassenjeweils 3,5 t nicht überschreiten.

20 Antworten

§ 34 STVZO

Moin Moin !

Nein ,es ist in der Tat KEINE Antwort richtig !

Zitat:

Güterkraftverkehrsgesetz

 

"(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Hier steht "einschliesslich" also ist die Summe der zGG zu bilden.

In Antwort "D" ist die Rede von "jeweils" ,also der einzelnen zGG . Damit ist "D" falsch.

Ich vermute mal ,es soll Antwort "A" richtig sein. Dabei ist aber ein Fehler in der Antwort "A" unterlaufen.

Zitat:

A) Der Einsatz der Kombination ist zulässig, da die zulässige Gesamtmasse kleiner als 3,5 t ist.

Richtigerweise hätte hier stehen müssen : Die Kombination ist zulässig,da die zulässige Gesamtmasse NICHT GRÖSSER als 3,5 t ist.

Erläuterung : Die zul. Gesamtmasse nach §34 StVZO beträgt genau 3,5 t .

MfG Volker

Zitat:

"(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben."

Das ist doch die perfekte Erklärung für Antwort B

Edit: Alles Falsch hab mir verlesen.

Hallo zusammen,
hallo loebby,

die Antwort

A) Der Einsatz der Kombination ist zulässig, da die zulässige Gesamtmasse kleiner als 3,5 t ist.

ist richtig, weil

Zitat:

Das ... zulässige Gesamtgewicht errechnet sich bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers, bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

- der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

- der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert ...

nachzulesen:

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_34.php

Die zulässige Gesamtmasse des Zuges errechnet sich also wie folgt:
Klein-LKW zGG 2,8 t plus Starrdeichselanhänger zGG 0,9 t minus Stützlast Klein-LKW 0,2 t = 3,5 t

[Anmerkung: Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich Nutzlast des ziehenden Fahrzeuges um die Stützlast des Anhängers verringert.]

LG, Walter

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Die Antwortmöglichkeit ist aber Falsch formuliert. 3,5t ist nicht kleiner als 3,5t.

Hallo, Danke für eure Hilfe. Ich werde euch in den nächsten Tagen berichten welche Antwort die IHK für richtig hält.

Mfg Loebby

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