Beim Kauf betrogen , wie vorgehen?
Hi,
wie in dem anderen Thread ersichtlich möchte ich mir gerne ein neues Auto kaufen. Nun hat aber der Händler der meinen in Zahlung nehmen wollte festgestellt das diverse Spaltmaße an meinem Auto net stimmen. Ausserdem habe ich an meinem Grill ein Haar einlackiert.
Er meint das das nach einem Unfall stinkt. Ich habe ihn aber vor 6 Monaten als unfallfrei bei einem guten Gebrauchtwagenhändler gekauft.
Fragen deshalb: Tüv oder Dekro, welche können mir ein privates Gutachten erstellen. Ausserdem: Wie ist das mit der Beweispflicht wenn ich gegen den Händler vorgehen möchte?
🙁
27 Antworten
Wenn keine tragenden Teile beim Unfall beschädigt wurden, wird dir auch ein Gutachten wenig helfen. Erst dann wird ein Auto zum Unfallwagen. Das wird bei Dir höchst wahrscheinlich nicht der Fall sein. Aber probieren kannst du es natürlich.
Kannst zwar ein Gutachten machen aber was bringts Geld bekommste von dem Händler wo du es gekauft hast eh nicht mehr. Hättest du es vieleicht nach 1 Woche bemerkt könnte man da noch was machen aber so hast du keine chance. Du kannst ja nicht nachweissen das der Schaden schon vorher war.
Ein Unfallschaden ist es erst, wenn das Chassi in irgendeinerweise in Mitleidenschaft gezogen ist.
Aber das mit dem einlackierten Haar, kann passieren.
Ich habe bei mir neben dem Tankdeckel auch ein Haar einlackiert, obwohl es sich um die Orginallackierung handelt und 100%ig nichts nachlackiert wurde.
Kann also durchaus mal passieren,ich habs auch erst später gesehen und dann war es mir später egal, da ich schon ein paar kleine Macken drin habe.
Und die Spaltmaße sind bei mir auch nicht 100%ig, aber sind dennoch keine Mängel dran.
Es kann auch passieren, dass sich die Spaltmaße an den Türen ändern, allein durch das Eeigengewicht der Tür oder durch ständiges öffnen und schließen der Tür, kann es vorkommen, dass die Scharniere etwas Spiel bekommen und dadurch die Spaltmaße leicht verändert sind.
Also sollte der Wagen einen Unfall gehabt haben und dein Händler dir die Kiste nicht fair abnehmen will, verkauf ihn auf dem freien Markt.
Wichtig ist, das der Unfall NICHT!! nachgewiesen wurde. Sollte der Käufer dann den Unfall nachweisen, so bist du aus der Sache raus und gibst das ganze an den Vorbesitzer ab. Der auch und der danach auch usw. Bis der Schuldige erreicht ist
Die Unfallwagenkriterien können unterschiedlich sein. Z.B. wenn ein bestimmter Prozentsatz ausgetauscht wurde, Streckbank, dann kommt es drauf an, WAS kaputt war usw.
Also generell kann man die Kriterien für einen Unfallwagen schlecht nennen.
mfg
andre
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Hi,
Also ich will dann nu auch mal etwas dazu beitragen !
Stecke gerade in einer ähnlichen Situation. Auto vor 2 jahren gekauft und jetzt stellt sich raus Wagen komplett neu lackiert ! und austausch sämtlicher teile ( motorhaube, kotflügel, Sowie große Repr. an den hinteren kotis)
Nun mal zum rechtlichen. Du kannst einen Vermuteten unfall Wagen noch jahre später bei deinem Händler anprangern allerdings Sieht es so aus, in den ersten zwei Jahren hat der Händler die nachweispflicht, muss also beweisen das es keinen unfall gab.
danach kehrt sich die Beweislast um. Also im 3 Jahr musst du nachweisen, das es einen Unfall gab und du musst nachweisen, das der Händler vom Unfall wusste. ( Hier liegt meistens auch das problem als privat Mensch ist dies sehr schlecht zu beweisen.)
Mittlerweile gibt es aber Fälle, in denen zugunsten des Käufers entschieden wurde, da Gerichte davon ausgehen, das Autohändler, die eine eigene Werkstatt haben somit in der Lage sind ein Auto nach unfällen zu untersuchen. Sollten es nicht bemerkt werden bzw. nicht untersuchtwerden, ist die das eigen Verschulden der Händlers.
Zu der Frage wann ein Auto ein unfallfahrzeug ist, gibt es wie schon gehört viele meinungen, im allgemeinen kann man aber sagen sobald ein auto in einem Polizeibericht ( beteiligt an einem Unfall) auftauscht ist es ein Unfallfahrzeug. ( meiner meinung nach.
Das soll natürlich keine Beratung sein und ist sicher auch nicht vollständig. Zur not wenn du Rechtschutz hast ab zum Anwalt der hilft dir da sicher besser weiter. dann wird auch das gutachten gezahlt.
Mfg Chirstian
Zitat:
Original geschrieben von Sencillo
Also sollte der Wagen einen Unfall gehabt haben und dein Händler dir die Kiste nicht fair abnehmen will, verkauf ihn auf dem freien Markt.
Wichtig ist, das der Unfall NICHT!! nachgewiesen wurde. Sollte der Käufer dann den Unfall nachweisen, so bist du aus der Sache raus und gibst das ganze an den Vorbesitzer ab. Der auch und der danach auch usw. Bis der Schuldige erreicht ist
Die Unfallwagenkriterien können unterschiedlich sein. Z.B. wenn ein bestimmter Prozentsatz ausgetauscht wurde, Streckbank, dann kommt es drauf an, WAS kaputt war usw.
Also generell kann man die Kriterien für einen Unfallwagen schlecht nennen.
mfg
andre
[OT]
Klasse: Beihilfe zum Betrug würde ich das nennen - psychische Beihilfe (Tipps geben, bestärken) reicht da übrigens völlig aus, nur mal als unverbindlicher Hinweis. Sorry für die deutlichen Worte, aber das ist ja wohl das Allerletzte. Bescheißen wir halt einen Dritten, dann hat man selbst nicht den Schaden - da kann man sich doch echt nur an den Kopf fassen.
Im übrigen möchte ich mal loswerden, dass die Kommentare insbesondere bei juristischen Problemen hier immer wieder von einem gefährlichen Halbwissen geprägt sind - bestenfalls, meistens wird nur rumspekuliert und -vermutet. Ist es denn so schwierig, einfach mal nix zu schreiben, wenn man keine Ahnung hat?
[/OT]
Zur Sache: Das ganze ist ein Fall der Sachmängelgewährleistung - dem Fahrzeug fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, nämlich die Unfallfreiheit, sofern der Schaden nicht "ganz geringfügig" ist (vgl. zuletzt OLG Köln,Urteil vom 04.02.2003, Az. 24 U 108/02). Im ersten halben Jahr muss man dabei nicht beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war - das wird zugunsten des Käufers vermutet (Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf, vgl. § 476 BGB - mit bestem Gruß an meinen Vorschreiber, von wegen Umkehr im dritten Jahr). Mein Tipp: Gespräch mit dem Händler suchen. Lehnt der eine kostenlose Reparatur ab, sollte man zum Anwalt - dann läuft es auf einen Rechtsstreit hinaus.
Zitat:
Original geschrieben von meyster
Wenn keine tragenden Teile beim Unfall beschädigt wurden, wird dir auch ein Gutachten wenig helfen. Erst dann wird ein Auto zum Unfallwagen. Das wird bei Dir höchst wahrscheinlich nicht der Fall sein. Aber probieren kannst du es natürlich.
Und auch dazu noch einmal: So nicht richtig. Ein Fahrzeug ist nicht mehr unfallfrei, wenn es einen Unfall hatte - im Grunde ganz einfach. Dabei legen die Gerichte "unfallfrei" lediglich ein wenig weiter aus - so, wie es der Laie auch tun würde. Den Kratzer beim Einparken oder die kleine Delle beim Tür-gegen-den-Pfosten-hauen würde ja niemand als Unfall bezeichnen - obwohl es im Grunde einer ist.
[EDIT] Wenn Du sicher bist, dass Dein Verkäufer vor dem Kauf davon gewusst hat, könntest Du den Vertrag auch anfechten - die Beweislast läge allerdings bei Dir, weshalb ich es eher auf die o.g. Weise versuchen würde.
=) Dies trift soweit ja auch zu ! Nur seit 2002 hast du eine gesetzliche gewärleistung von 2 jahren wenn ein auto bei einem Händler erworben wird. In diesen 2 Jahren geht man davon aus das der Händler beweisen muss das es keinen Unfall gab / die Anschuldigungen falsch sind. Nach ablauf der zwei Jahre hat man ein dirttes Jahr die erweiterte Gewährleistung, inder Der kunde / käufer dazu verdonnert ist zu beweisen, das der Händler vom Unfall wusste und diesen Verschwiegen hat. Und gemnau da ist eben das problem das spätestens dann aussage gegen aussage stehen wird.
Ich habe ja auch nie gesagt, das ich nicht etwas falsch wieder gegeben habe bin ja kein rechts anwalt =( (hin und wieder wäre ichs dann doch gerne )
Mfg christian
Zitat:
Original geschrieben von Silversurfer567
=) Dies trift soweit ja auch zu ! Nur seit 2002 hast du eine gesetzliche gewärleistung von 2 jahren wenn ein auto bei einem Händler erworben wird. In diesen 2 Jahren geht man davon aus das der Händler beweisen muss das es keinen Unfall gab / die Anschuldigungen falsch sind. Nach ablauf der zwei Jahre hat man ein dirttes Jahr die erweiterte Gewährleistung, inder Der kunde / käufer dazu verdonnert ist zu beweisen, das der Händler vom Unfall wusste und diesen Verschwiegen hat. Und gemnau da ist eben das problem das spätestens dann aussage gegen aussage stehen wird.
Ich habe ja auch nie gesagt, das ich nicht etwas falsch wieder gegeben habe bin ja kein rechts anwalt =( (hin und wieder wäre ichs dann doch gerne )
Mfg christian
Hi Christian,
sorry, das ist schlicht falsch. Die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf beträgt (beim Kauf eines Verbrauchers beim Unternehmer) zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr.3 BGB) und kann auf ein Jahr verkürzt werden (§ 475 II BGB). Die Beweislastumkehr ist in § 476 geregelt - einfach mal ins Gesetz schauen 😉.
Gruß,
Timo
Zitat:
Original geschrieben von Nuffolino
Im übrigen möchte ich mal loswerden, dass die Kommentare insbesondere bei juristischen Problemen hier immer wieder von einem gefährlichen Halbwissen geprägt sind - bestenfalls, meistens wird nur rumspekuliert und -vermutet. Ist es denn so schwierig, einfach mal nix zu schreiben, wenn man keine Ahnung hat?
Das ist schon richtig aber du schreibst leider auch nicht alles vollständig !
Ob es sich um einen Unfallwagen handelt, können wir leider von hier nicht erkennen. Selbst der Händler, der den Wagen ggf. in Zahlung nehmen möchte, ist sich nicht sicher. Dies sollte als erstes mal geklärt werden, bevor hier weiter Vermutungen angestellt werden.
Die Bezeichnung "unfallfrei" bedeutet, dass an dem Fahrzeug keine größere Reparatur infolge eines Unfalls vorgenommen wurde. Parkrempler o.ä., durch die nur ein geringer Blechschaden entstanden ist, haben hier keine Bedeutung. Jedoch müssen Bagatellschäden auf ausdrückliche Anfrage des Käufers genannt werden, obwohl diese ansonsten verschwiegen werden dürfen. Hier müsste man den Kaufvertrag auch mal einsehen, was tatsächlich genau zugesichert wurde.
Wenn es sich tatsächlich um einen "Unfallwagen" handelt, so ist es richtig, dass Sach- oder Rechtsmängel in der Regel nach zwei Jahren verjähren(Rest wie oben bereits geschrieben). Die Frist beginnt bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung.
Hat der Verkäufer cjbwinkinger den tatsächlichen Unfallschaden jedoch arglistig verschwiegen, und da kann man lt. der dt. Rechtssprechung bei einem Händler davon ausgehen, dass dieser von ihm erkannt wird, dann verjährt der Mangel erst nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Mangel entdeckt wurde. Der Anspruch muss aber innerhalb von 30 Jahren nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden (mit 30 Jahren beim Auto natürlich utopisch).
@ cjbwinkinger: hat sich der Verdacht auf einen Unfallwagen nun erhärtet oder waren es reine Vermutungen ?!
Zitat:
Original geschrieben von Chris1968
Das ist schon richtig aber du schreibst leider auch nicht alles vollständig !
Ob es sich um einen Unfallwagen handelt, können wir leider von hier nicht erkennen. Selbst der Händler, der den Wagen ggf. in Zahlung nehmen möchte, ist sich nicht sicher. Dies sollte als erstes mal geklärt werden, bevor hier weiter Vermutungen angestellt werden.
Die Bezeichnung "unfallfrei" bedeutet, dass an dem Fahrzeug keine größere Reparatur infolge eines Unfalls vorgenommen wurde. Parkrempler o.ä., durch die nur ein geringer Blechschaden entstanden ist, haben hier keine Bedeutung. Jedoch müssen Bagatellschäden auf ausdrückliche Anfrage des Käufers genannt werden, obwohl diese ansonsten verschwiegen werden dürfen. Hier müsste man den Kaufvertrag auch mal einsehen, was tatsächlich genau zugesichert wurde.
Wenn es sich tatsächlich um einen "Unfallwagen" handelt, so ist es richtig, dass Sach- oder Rechtsmängel in der Regel nach zwei Jahren verjähren(Rest wie oben bereits geschrieben). Die Frist beginnt bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung.
Hat der Verkäufer cjbwinkinger den tatsächlichen Unfallschaden jedoch arglistig verschwiegen, und da kann man lt. der dt. Rechtssprechung bei einem Händler davon ausgehen, dass dieser von ihm erkannt wird, dann verjährt der Mangel erst nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Mangel entdeckt wurde. Der Anspruch muss aber innerhalb von 30 Jahren nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden (mit 30 Jahren beim Auto natürlich utopisch).
@ cjbwinkinger: hat sich der Verdacht auf einen Unfallwagen nun erhärtet oder waren es reine Vermutungen ?!
Hi, also bisher hast du mir am meisten geholfen. 🙂
Erhärtet noch nicht. Ich fahre morgen früh bzw. Nachmittag zur örtlichen Dekra und werde wohl die 100 Euro für ein gutachten springen lassen. ich denke das ist die einzige Möglichkeit ein ganz sicheres Ergebnis zu erhalten.
Einfach so vorab beim Händler anfragen traue ich mich net. 🙁 Brauche erst was auf der Hand.
Ich habe heute nochmal nachgesehen und dabei nochmals festgestellt das von vorne betrachtet in der Tat die ganze rechte Seite etwas vom Auto absteht bzw sich nicht an Dach und Motorhaube anpasst. 🙁 naja, Dekra wirds klären.
Zitat:
Original geschrieben von cbjwikinger
Ich fahre morgen früh bzw. Nachmittag zur örtlichen Dekra und werde wohl die 100 Euro für ein gutachten springen lassen. ich denke das ist die einzige Möglichkeit ein ganz sicheres Ergebnis zu erhalten.
Berichte dann mal von dem Ergebnis der Begutachtung bei der Dekra.
Zitat:
Original geschrieben von Chris1968
Berichte dann mal von dem Ergebnis der Begutachtung bei der Dekra.
Ich bin leider nicht dazu gekommen. Müssen wir uns noch gedulden.
Btw, das Autohaus das den Wagen nehmen wollte hat auch eine Begutachtung angeboten, heute erneut - habe abgelehnt, denke mal die sind da net objektiv.