Baumaschinen im Strassenverkehr?
Servus zusammen,
Ich muss mal eben ganz dumm in die Runde fragen: Dürfen Baumaschinen wie Bagger, Radlager, etcpp. am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen? Also ich rede dabei von selbstfahrenden Motorgetriebenen Maschinen ohne ein KFZ Kennzeichen. Und ich rede nicht davon, dass mal nen Radlager mit der vollen Schaufel zum wenden in der engen Baustelle auf die Strasse fährt.
Hatte kürzlich die Situation das an einer Baustelle das Baumaterial von weiter her mit dem Radlader über die Hauptstrasse transportiert wurde. Und dabei ist mir aufgefallen, das die ja kein Kennzeichen und somit dann auch keine Versicherung haben, oder?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Reifendreher schrieb am 6. November 2014 um 17:51:07 Uhr:
...bis 6kmh...
falsch!
ein kennzeichen wird erst benötigt, wenn die geräte scheller als 20kmh fahren können - darunter reicht es, wenn die firmenanschrift auf der baumaschine angebracht ist.
Zitat:
@DerBiba schrieb am 6. November 2014 um 16:31:56 Uhr:
Und dabei ist mir aufgefallen, das die ja kein Kennzeichen und somit dann auch keine Versicherung haben, oder?
diese fahrzeuge die das ohne kennzeichen dürfen, sind über die betriebshaftpflicht versichert...
29 Antworten
So ein Mist, daß die Volvo-Motoren nie kaputtgehen. Sonst würde ich mir doch glatt ein paar Batterien und einen kleinen E-Motor aus einem Stapler reinbauen und so billigst zur Arbeit fahren (sind nur 2,5 km).
Da so eine Fuhre zulassungsfrei ist, kann ich das dann ja bastelmäßig auch völlig frei gestalten.
Nur 2,5km?
Was spricht da gegen ein Fahrrad? Noch billiger, und zudem schneller! 😉
Oder zu Fuß gehen - geringfügig langsamer, dafür aber noch billiger als das Fahrrad... 😉
Zitat:
@warnkb schrieb am 6. November 2014 um 23:20:45 Uhr:
ist auch leider falsch.Zitat:
Alles ohne Gewähr.
Zulassungs- und Kennzeichenfrei und vom Pflichtversicherungsgesetz nicht erfasst sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, wenn ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Neben der Halteraufschrift benötigen diese Fahrzeuge aber vor allem auch eine Betriebserlaubnis. Einfach nur "Beleuchtung nach StVZO" reicht da nicht aus. Allerdings gibt es keine Beschränkung auf den gewerblichen Einsatz.
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Und wie ist das bei gemieteten Maschinen, wo nur Werbung der Vermiet-Firma auf der Baumaschine steht?
Zum Beispiel HKL?
Mein Tipp: Da wirds über den Mietvertrag wie bei Sixt & Co. geregelt sein. Mietfahrzeuge müssen ja unter Vorlage eines Ausweisdokumentes abgeprüft werden. Aber ist auch nur ein Tipp und somit ohne Gewähr.
Zitat:
@18.430 schrieb am 9. November 2014 um 01:18:23 Uhr:
Und wie ist das bei gemieteten Maschinen, wo nur Werbung der Vermiet-Firma auf der Baumaschine steht?
Da ist die Vermietfirma Fahrzeughalter, insofern kein Problem.
Aber man sollte vorher klären, ob die Nutzung der entsprechenden Fahrzeuge im Straßenverkehr überhuapt zulässig ist. Nur weil irgendwo vorne weiße und hinten rote Lampen dran sind, muss das Fahrzeug ja nicht gleich der StVZO entsprechen oder gar eine Betriebserlaubnis haben...
Der Unterschied ist eben, es gibt zulassungspflichtige und nicht zulassungspflichte Fahrzeuge.
Die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr müssen aber der STVO entsprechen.
Rasenmäher o.ä. sind bei Privatpersonen im Rahmen der PHV bis 20km/h mitversichert.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Firmen sind im Rahmen der BHP bis 20km/h mitversichert, sofern über 20km/h, sind entsprechende KFZ Haftpflichtverträge des KFZ Tarifes möglich.
Zitat:
@Corsadiesel schrieb am 10. November 2014 um 11:51:37 Uhr:
Die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr müssen aber der STVO entsprechen.
Die StVO macht da relaitv wenig Vorgaben.
Relevant ist vor allem die StVZO und für alle Fahrzeuge über 6 km/h auch die FZV.
Deswegen die Aussage in meinem vorigen Posting:
Bunte Lampen reichen nicht, in den meisten Fällen ist eine Betriebserlaubnis erforderlich!
Zitat:
Rasenmäher o.ä. sind bei Privatpersonen im Rahmen der PHV bis 20km/h mitversichert.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Firmen sind im Rahmen der BHP bis 20km/h mitversichert, sofern über 20km/h, sind entsprechende KFZ Haftpflichtverträge des KFZ Tarifes möglich.
Die Vorschriften der FZV unterscheiden nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung.
Das PflVG nimmt zulassungsfreie Arbeitsmaschinen und Stapler ausdrücklich von seinen Regelungen aus. (und unterscheidet da auch nicht zwischen privaten und gewerblichen Haltern)
Hallo zusammen,
Ich bin im besitz eines Kramer 112 SL kompakt Radlader.
Daten zum Fahrzeug:
Gewicht ca. 2 to
höhe 198 cm
breite 110 cm
länge 360cm
Der Lader kann mit einer 20kmh zulassung im Straßenverkehr geführt werden. Hierzu muss auf der Tür Name und Anschrift des eigentümers vorhanden sein sowie eine ABE mitgeführt werden. So währe das Fahrzeug in der Betriebs oder Privathaftpflicht mit abgedeckt (Richtig?).
Ist es auch möglich einfach ein Haftpflichtkennzeichen wie es die Roller etc auch haben anzubringen?
Da der Lader in zukunft einer Interessengemeinschaft zur verfügung steht möchte diesen niemand in seiner privaten Haftpflicht haben.
Gruß Alex
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Straßenzulassung und Versicherung Kramer 112 klein Radlader' überführt.]
Richtig, Kennzeichung gem. §4 Absatz 4 FZV, außerdem ist die Betriebserlaubnis mitzuführen und entsprechende Auflagen sind einzuhalten z.B. darf der Lader kein Material befördern (nur mit leerer Schaufel), es muß ein Zahnschutz angebracht sein, etc. etc.
Außerdem muß Betriebserlaubnis von der Zulassungsstelle abgestempelt sein / werden d.h. die Betriebserlaubnis erteilt werden - die schreiben da immer mit Schreibmaschine die Halterdaten rein, kleben ein paar Siegel auf die BE und Gutachten ... kostet ca. 10,20€ an Gebühren.
Das Problem ist, dass ja auch jemand seine Daten als verantwortlicher Halter hergeben muß... die an der linken Seite der Maschine fest & leserlich anzubringen sind und derjenige ist auch der, dessen Haftpflicht im Falle des Falles beansprucht wird.
Ist diese Interessensgemeinschaft ein Verein? Eingetragener Verein... dann wird der Verein zum Halter und es besteht doch dann bestimmt eine Haftpflichtversicherung... mit der würde ich in diesem Fall reden und mir eine Versicherungsbestätigung für den Lader geben lassen.
Bei den Auflagen steht meist drin, dass eine gültige Versicherungsbestätigung mitzuführen ist... daher holt man sich da z.B. als Baufirma von seiner Betriebshaftpflicht für jede selbstfahrende Arbeitsmaschine eine entsprechende Bestätigung, dass die Maschine (haftpflicht)versichert ist.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Straßenzulassung und Versicherung Kramer 112 klein Radlader' überführt.]
Okay, danke schonmal hierfür.
Aber ich kann den Lader nicht einfach mit einem Haftplichtkennzeichen wie man es von Rollern zb kennt versehen und gut ist. Klar ABE und Betriebshandbuch etc müssen dennoch mitgeführt werden. Mir geht es einzig und alleine um die Versicherung und ob ich diese damit deckeln kann.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Straßenzulassung und Versicherung Kramer 112 klein Radlader' überführt.]
Privathaftpflicht deckt doch keine Motorgetriebenen Fahrzeuge mit ab? bei einer Betriebshaftplicht ist das anders.
Boshaft würde ein Rasenmäher mit Radantrieb schon rausfallen, soweit ich weis. Da würd ich doch mal mit den Versicherungen reden. Kann das sein das der da ein günes Kennzeichen von der Zulassung bekommt? als selbstfahrende Arbeitsmaschine?
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Straßenzulassung und Versicherung Kramer 112 klein Radlader' überführt.]
Nein, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20km/h benötigen nur eine Betriebserlaubnis... das dazu benötigte Gutachten liefert entweder der Hersteller mit oder hier in BY kann dir der TÜV so etwas anfertigen.
Damit gehst du zur Zulassungsstelle, die schreiben die Halterdaten drauf und stempeln das ab... somit ist die Betriebserlaubnis erteilt.
Als Auflage muß die Maschine noch gem. §4 Absatz 4 FZV gekennzeichnet werden... Halterdaten wie Name und Adresse an der linken Fahrzeugseite.
Die benötigte Haftpflicht läßt sich entweder über eine Betriebshaftpflicht realisieren oder die meisten Privaten-Haftpflichtversicherungen haben das auch eingeschlossen... würde ich mir allerdings nochmal explizit in einem Schreiben bestätigen lassen, dass der Lader oder Bagger da mit drin ist.
Für unsere Bagger hat das die private Haftpflicht jedenfalls bestätigt, dass der haftpflichtversichert ist.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Straßenzulassung und Versicherung Kramer 112 klein Radlader' überführt.]
Für Fahrzeuge mit einer bbH von maximal 20 km/h greift nicht die Gefährdungshaftung nach §§7ff StVG, insofern ist das Haftungsrisiko für den Halter schonmal überschaubar. Ebenfalls wäre zu prüfen, ob vorhandene Haftpflichtversicherungen die Haftung für solche Fahrzeuge nicht überhaupt umfassen.
Wer aber mehr tun möchte für den besteht immer die Möglichkeit, auch solche Fahrzeuge freiwillig zuzulassen (gem. §3(3) FZV!) und zu versichern. Daraus folgt auch keine HU-Pflicht oder ähnliches.
Allerdings dürfte das sowohl für die Zulassungsstelle als auch für die Versicherung ein sehr seltener Nischenfall sein, da wird man wohl das eine oder andere längere Gespräch führen müssen 😉
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Straßenzulassung und Versicherung Kramer 112 klein Radlader' überführt.]