BALM Kontrolle A45 Tempo 60 Lappen weg 16.07.2024
Auf der A45 fand eine temporäre Kontrolle der LKW/Lieferwagen durch das BALM statt, nach einem Geschwindigkeitstrichter von 120/80/60 wurde ich mit 105 auf der linken Spur geblitzt, 45 KM zu schnell und Fahrverbot droht. Da ein weisses Zusatzschild mit den Symbolen LKW/Transporter/KFZ-Anhänger) dort hing musste ich davon ausgehen das die 60 KM/H Begrenzung nur für dort aufgeführten Fahrzeuge galt um sie besser mit der Kelle auf den Parkplatz rauszuwinken. Deswegen für ich gemütlich mit 110 auf der linken Autobahnspur. In der Zeitung war zu lesen das in der kurzen Zeit der Kontrolle über 100 Fahrverbote ausgesprochen wurde, die Sache liegt beim Anwalt, wem ging es ähnlich ?
PS: Bin kein Schnellfahrer, habe 0 Punkte, fühle mich aber schon etwas verschaukelt daher der Weg mit dem Einspruch.
82 Antworten
Genau, und stellt sein Auto ab und geht zu Fuß. Weiß ja beim Losfahren keiner, welche lustigen Schilderkombinationen (und nur um die geht es hier) einem begegnen werden.
Ehrlich jetzt, manche machen es sich zu einfach.
Nun ja , da war 60 auf den Schildern und auf den anderen Fahrstreifen hat sich der Verkehr sicher auch verlangsamt da war ja ein Geschwindigkeitstrichter, von zu Fuß gehen hat keiner was gesagt, da könnnte man es ja mit den 60 versuchen..
Andrerseits bei Gefahrzeichen 101-53 - Ufer, ist es zumindet bei schlechter Sicht evtl. tatsächlich Ratsam zu Fuß zu gehen
Diese ganze Diskussion ist doch für die Katz.
Der TE hat einfach die Geschwindigkeitsbegrenzung ingnoriert und fertig.
Das Überholverbot galt halt schon für KFZ ab 2,8t. Und das Zusatzschild 1060-32 gibt es ja auch nur bei den Lastwagenkontrollen.
Dass man die Kombination Geschwindigkeitsbegrenzung plus Überholverbot nicht kennt, ist doch eine faule Ausrede.
In Baustellen stehen so gut wie immer die Schilder mit 60 oder 80 zusammen mit 276 und 1049-13. Da käme man nicht auf die Idee, dass misszuverstehen.
Und wenn man schonmal dabei ist: Wer ist sich der Bedeutung des Schildes 277 bewusst?
Landläufig denkt man "LKW Überholverbot", dem ja nicht so ganz ist.
Es ist ein "Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse".
Das war auch der Grund, warum ich mal vor langer Zeit mit 'nem Sprinter mit Trailer auf einer BAB angehalten wurde, weil ich "richtige" LKWs damit überholt hatte. Bekam auch ein Ticket.
Fahr ich hingegen mit meinem PKW mit Trailerm, kann man bei Schild 277 trotzdem überholen, außer halt bei diesen Kontrollen oder Schild 276 und 1049-13.
Hier an der A99 kurz vor Abfahrt Haar gibt es ja auch eine feste Kontrollstelle. Da wird erst direkt vor der Kontrolle dieser Geschwindigkeitstrichter an den Verkehrzeichenbrücken angezeigt, damit nicht die LKWs an der Abfahrt vorher runter fahren.
Von der A8 (AK Brunnthal) bis kurz vor der Kontrollstelle stehen dann an den Leitsystemen ein Tempolimit mit Zeichen 101 und 277, aber ohne Zusatz.
VG
Zitat:
@hlmd schrieb am 10. Oktober 2024 um 10:20:13 Uhr:
...
Dass man die Kombination Geschwindigkeitsbegrenzung plus Überholverbot nicht kennt, ist doch eine faule Ausrede.
In Baustellen stehen so gut wie immer die Schilder mit 60 oder 80 zusammen mit 276 und 1049-13. Da käme man nicht auf die Idee, dass misszuverstehen.
...
Bitte um Erklärung für Schild 1049-13.
Ich finde für Baustellen eher eine einfache Kombination aus Tempolimit und Breitenbegrenzung typisch, wodurch sich auch ein Überholverbot ergibt, und kein überladenes Vierfach-Arrangement wie im Fall des TE.
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Also oben 80 darunter Überholverbot und darunter das 1049-13 ist doch üblich in Baustellen.
btw.
Ich finde die ganzen Zusatzschilder bei Parkplätzen und -zonen tw. viel schwieriger zu erfassen.
VG
Zitat:
@hlmd schrieb am 10. Oktober 2024 um 10:20:13 Uhr:
Diese ganze Diskussion ist doch für die Katz.
Dafür hast du aber ganz schön viel geschrieben. War alles für die Katz.
Zitat:
@Wrdlbrmpfd schrieb am 10. Oktober 2024 um 13:28:05 Uhr:
[...], und kein überladenes Vierfach-Arrangement wie im Fall des TE.
Also wer das unten angehängte Schild als überladen empfindet... Naja.
Wie schon geschrieben wurde: Die Verwaltungsvorschrift zur StVO hält das für überladen.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. Oktober 2024 um 15:32:12 Uhr:
Zitat:
@Wrdlbrmpfd schrieb am 10. Oktober 2024 um 13:28:05 Uhr:
[...], und kein überladenes Vierfach-Arrangement wie im Fall des TE.Also wer das unten angehängte Schild als überladen empfindet... Naja.
Ist das Schild so korrekt?
Das Überholverbot gilt für Fahrzeuge, ausgenommen davon explizit Pkw und KOM.
Ist ein Überholverbot für diese Fahrzeugkategorie wirklich verpflichtend?
Müsste es in der Kombination nicht das Überholverbotsschild Zeichen 276 sein?
Zitat:
@Frada84 schrieb am 11. Oktober 2024 um 10:21:55 Uhr:
Ist das Schild so korrekt?
Ja, fast.
Zitat:
@Frada84 schrieb am 11. Oktober 2024 um 10:21:55 Uhr:
Müsste es in der Kombination nicht das Überholverbotsschild Zeichen 276 sein?
Nein, denn dann würde sich ein Bedeutungsunterschied ergeben. Streng genommen müsste das Zusatzzeichen noch das Wort "auch" enthalten. Denn ohne dieses Wort hat es automatisch die Bedeutung "nur" und das ist ja keinesfalls gemeint. Insofern ist es eben doch falsch. Das hätte die "Ist-doch-nicht-überfrachtet-Fraktion" eigentlich erkennen müssen. Scheint offenbar doch nicht so leicht zu sein. ;-)
Das wurde im Fall des TE aber richtig gemacht, siehe sein Foto auf Seite 3.
Diese Kombination ist genau so in der StVO enthalten, und zwar als Zusatzzeichen zu Zeichen 277, nicht zu Zeichen 276. Siehe hier die Randnummer 54.2
Hier ist wohl ein Urteil für einen ähnlichen Fall
https://www.t-online.de/.../...ellt-deutliches-urteil-gegen-raser.html
"Ein Autofahrer ignoriert ein temporäres Tempolimit von 60 km/h auf der Autobahn und wird mit 150 km/h geblitzt. Die Folge: 900 Euro Bußgeld und ein dreimonatiges Fahrverbot. Der Mann wehrt sich vor Gericht: Seiner Argumentation zufolge sei die Beschilderung verwirrend gewesen. Ist das ein ausreichendes Argument, um die Strafe abzuwenden
Nein, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main: Eine unklare Beschilderung schützt nicht vor Strafe (Az.: 2 Orbs 4/25)."
Dem TE ist das doch wurscht - er hat sich seit seinem von Leidensdruck geprägtem Post nicht mehr blicken lassen.
Aber es hilft evtl. den Mitlesern Antworten auf die offenen Fragen zu bekommen.
Der TE hat wohl dem Anwalt machen lassen, der ihm wohl geraten hat nichts mehr zu posten
Ich würde es auf ein Verfahren ankommen lassen. Schilder müssen eindeutig sein und irren kann sich jeder. Da hier keinerlei Gefährdung vorlag und das Geschwindigkeitsschild nur während der LKW-Kontrolle aufgestellt und angekündigt war, dürftest du zumindest um ein Fahrverbot rumkommen.
Nachdem es jetzt ja ein OLG-Urteil zur Thematik gibt sehe ich keinen Anlass, große Hoffnungen zu wecken.
Und natürlich geht es hier um die (mindestens) abstrakte Gefährdung, die durch das Limit verhindert werden soll.