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BAG + fehlender Nachweis Lenk und Ruhezeiten

Themenstarteram 5. Februar 2014 um 11:10

Hallo zusammen,

ich als Rentner verdiene mir als Fahrer (7,49 t) paar Kröten im Monat dazu.

Ich fahre 2 bis 3 Tage pro Woche paar Stunden von A nach B.

Bin im Besitz einer Fahrerkarte, auch der Führerschein wurde vor 3 Monaten wieder für 5 Jahre verlängert. Alles so wie´s soll.

Nun, gestern wurde ich von der BAG rausgezogen. Papiere, Geschwindigkeiten und Pausen soweit alles ok, wurde nicht´s beanstandet. Bis auf:

Der Mann vom BAG wollte die Bescheinigung der Tage zwischen meinen Tagen, an denen ich fahre, sehen. Ich fahre meist Dienstags, Donnerstag und machmal Freitags.

Ich sagte ihm, das ich nicht wusste, das ich überhaupt sowas brauche, wenn ich als 400 Euro-Kraft fahre! Nach einer kurzen Diskusionsrunde glaubte er mir das schon, das ich in der Zwischenzeit nichts anderes ausser meinen eigenen PKW bewege. (zählt man anhand der Stunden, die auf der Fahrerkarte zu erkennen sind zusammen, passt das schon mit den 400 Euro.

Aber das Problem an der Sache: "Sie dürfen jetzt erst weiterfahren, wenn Sie die Pausenzeit absolviert haben (9 Std.). Bis dahin weiterfahren verwehrt. Ausser, sie können den Nachweis erbringen, das Sie gestern nicht gefahren sind!"

Er bat mich, den Chef zu kontaktieren. Der wusste, das ich so eine Bescheinigung brauche und schob die Sache an den Disponenten/Betriebsleiter ab, der dafür Sorge zu tragen hat.

Ja, ich saß da in dem warmen Bus der BAG und hatte große Augen!

Mein Chef veranlasste den Betiebsleiter, mir umgehend die fehlende Bescheinigung für Montag (von den restlichen 28 Tagen war keine Rede) vorbeizubringen, damit ich die Fahrt fortsetzen kann.

Zum Glück war die Kontrolle nur eine halbe Stunde von der Firma entfernt.

Der Mann/BAG füllte dann noch am Laptop einen Bogen aus und faselte von Ordnungswidrigkeit für mich und Firma. Ja toll, sagte ich:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber ist es in der ersten Linie nicht die Pflicht des Unternehmens, mich darauf als "Unwissenden" aufzuklären und mir die entsprechenden Unterlagen vor Antritt der Fahrt mitzugeben? Vor allem, wenn diese wissen, das man es braucht??

Nach einer Stunde kam der Betiebsleiter und ich konnte nach vorzeigen des Scheines weiterfahren.

Meine Halsschlagader ist mittlerweile um ein dreifaches angeschwollen!

Was die Firma nun latzt, ist mir egal, aber mit welchem Strafmaß mus ich jetzt rechnen??

Danke im voraus,

Gruß Mike

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von 18.430

Hat der 7,5 Tonner, den du fährst, einen digitalen Fahrtenschreiber?

*EDIT*: Habe in deinen alten Beiträgen gesehen, dass der LKW wohl einen Digi-Tacho hat.

Die ganze Misere hättest du leicht vermeiden können, wenn du folgendes machst:

Wenn du beginnst zu arbeiten und die Karte in den Digi steckst, dann fragt dich das Gerät "Nachtrag? "

Da wählst du "Ja" und dann zeigt er Datum und Uhrzeit der letzten Entnahme an und fragt ob das auch Schichtende war.

Du bestätigst, dass das auch Schichtende war und trägst damit dann Pause bis zum aktuellen Tag nach.

Somit gibt es keine Lücken auf der Karte und seit Juni 2013 wird der Nachtrag auch anstelle der "Urlaubsbescheinigungen" in Papierform akzeptiert! (Aber nur in Deutschland! Nicht in Belgien oder sonstwo)

 

Welche Strafe du bekommst, weiß ich nicht, weil ich nicht genau verstehe, was dir vorgeworfen wird.

Wenn ich richtig verstanden habe, wollte es der BAG-Mensch mit dem Vorwurf über fehlende Nachweise über die kompletten 28 Tage gut sein lassen.

Das wären pro Tag glaube ich 150 € und für die Firma 250 €.

Da er dir aber so wie ich es verstanden habe nur den Vortag bemängelt hat geht es wohl auch nur um 1 Tag und somit "nur" um 150 €.

Letztendlich entscheidet das aber dann die Zentrale Ahndungsstelle in deinem Bundesland anhand deiner Kartendaten.

 

Wie du siehst: Als Fahrer ist man schnell der Dumme und die Strafen sind einfach Wahnsinn, selbst für vermeintliche Kleinigkeiten. Wenn du mal die Strafe für fehlende Nachweise über 28 Tage a 150 oder 250 Euro vergleichst mit der Strafe, die einer bekommt, wenn er im Schwimmbad 12 jährige Mädchen begrabscht, dann weißt du, dass hier so einiges nicht mehr stimmt!

 

28 x 150 € (für Fahrer) + 28 x 250 € sind über 10.000 Euro in der Summe.....

Wer kleine Mädchen begrabscht, Omas umschubst und die Handtasche klaut, wer Leute verprügelt.....kommt in der Regel mit deutlich weniger davon.

Hallo 18.430,

wenn du so vorgehst, wie du es beschrieben hast, dann ist auf deiner Karte die Zeit zwischen Schichtende und Anfang nicht als Pause oder Ruhezeit registriert, sondern als unbekannte Zeit, ( es steht auf deiner Karte ein " ? " ), für die du den Nachweis erbringen musst, dass du in Ruhezeit warst.

Wenn du aber vorgehst wie folgt:

Nachtrag? Ja

Schichtende? nein

dann die Zeit vom Herausnehmen der Karte bis zur aktuellen Zeit weiterspulen

und als Ruhezeit " h " mit OK bestätigen. Es ist wichtig dass du darauf achtest, dass der "Stuhl" "h" im Display steht.

Zum Schluss Nachtrag bestätigen.

Jetzt ist die fehlende Zeit manuell als Pause/ Ruhezeit eingetragen.

Gruß Twinsplitter

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da muss ich noch einen drauflegen.... :D

Eine Länderbehörde hat mal die Auskunft rausgegeben, das es sich zwar um ein Formblatt handelt bei der §20 Bescheinigung aber dieses trotzdem auch Formlos erstellt werden könnte. Wichtig wären das es nicht handschriftlich ausgefüllt sei und die Daten des Unternehmens und des Fahrers enthalten wären.

Rauskommen könnte dann dabei so etwas

BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN

(VERORDNUNG (EG) NR. 561/2006 ODER AETR )

(1) Name des Unternehmens:

(2) Straße, Hausnr., Postleitzahl, Ort, Land: , , ,

(3) Telefon-Nr.°(mit internationaler Vorwahl):

(4) Fax-Nr.°(mit internationaler Vorwahl):

(5) E-Mail-Adresse:

Ich, der/die Unterzeichnete:

(6) Name und Vorname:

(7) Position im Unternehmen:

erkläre, dass sich der Fahrer/die Fahrerin:

(8) Name und Vorname:

(9) Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr): , ,

(10) Nummer des Führerscheins, des Personalausweises oder des Reisepasses:

(11) der/die im Unternehmen tätig ist seit (Tag, Monat, Jahr): , ,

im Zeitraum

(12) von (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr): / / /

(13) bis (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr): / / /

Auf dem Klo gesessen hat

Datum Unterschrift Fahrer Unternehmer

 

laut deren Aussage müsste dieses anerkannt werden, jedenfalls was Deutschland betrifft

 

@18.430

es ist doch egal was auf der Straße kontrolliert wird. Die Entscheidung ob es wirklich ein Verstoß war oder nicht, wird an anderer Stelle getroffen.

Guten Morgen,

1. ich möchte hier niemandem zu nahe treten, bezweifel auch niemandes Kompetenz, verstehe deshalb auch nicht warum immer gleich alle mit einer anderen Meinung als ahnungslose Idioten hingestellt werden.

Wenn der betreffende Gesetzestext so eindeutig wäre gäbe es sicherlich nicht unzählige Diskussionen darüber.

So, nun aber die Grundlage warum ich nachgefragt habe :

ich habe extra so explizit nachgefragt weil das neue Gesetz eben keine genaue Auskunft darüber gibt ob das manuelle Nachtragen im digitalen Kontrollgerät ausreicht, oder das berüchtigte Formular mitgeführt werden muß.

Hierzu fübe ich mal einen Link ein, und zitiere die betreffende Stelle der Einfachheit halber :

http://www.stuttgart.ihk24.de/.../...alverordnung_zum_7_Juni_2013.html

Bitte scrollen, die relevanten Stellen habe ich hervorgehoben.

Ich denke wenn die zuständige IHK mit den Gestzesänderungen solche Schwierigkeiten hat, das sie nicht erklären, sondern nur fragend darauf reagiert sollte man als betroffener Laie (der im Zweifelsfall immer der zahlende ist) schon etwas genauer nachfragen und nicht alles nur im eigen (beschränkten) Horizont auslegen.

Abschließend geht es mir um die von der IHK gestellte Frage : Wie sind Urlaubs- und Kranktage zu belegen, da diese keine Ruhezeit sind !

Und führt diese schwammige Auslegung dann doch zum Bußgeld ?

 

SOZIALVORSCHRIFTEN

Änderungen an der Fahrpersonalverordnung

Am 22. Mai 2013 wurde die Fahrpersonalverordnung (FPersV) in einigen wenigen Punkten geändert. In Kraft getreten sind die Änderungen am 7. Juni 2013. Auch wenn die Änderungen im ersten Moment geringfügig erscheinen, ist es den Verantwortlichen doch gelungen, einen Gesetzestext durch die parlamentarischen Gremien zu schleusen, der zumindest bezüglich der Änderungen am Paragraf 20 ungeschickter und unverständlicher kaum formuliert werden kann.Der gute Wille des Gesetzgebers, der sich durchaus herauslesen lässt, wurde durch die gewählten Formulierungen teilweise zunichte gemacht.

Aber nun zunächst zu den Änderungen im Bereich der Ausnahmen. Die "erweiterte Handwerkerklausel" oder auch "Kleinserienklausel" wurde redaktionell überarbeitet:

Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 3a FPersV

"Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt."

Natürlich hat man sich die Chance entgehen lassen, genauer zu definieren, wodurch eine handwerkliche Fertigung oder eine Kleinserie gekennzeichnet sind. Deshalb bleibt es dabei, dass diese Ausnahme in der Grauzone der individuellen Auslegung verharrt.

Außerdem hat man auf die Kritik reagiert, die seitens der Milchwirtschaft an einem offensichtlichen Auslegungsdefizit infolge eines Übersetzungsfehlers oder einer Übersetzungsunstimmigkeit aufgetreten war. In der zugrundeliegenden Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist im Artikel 13 festgelegt, dass Beförderungen von Milch und deren Erzeugnissen unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen werden können. In der deutschen Übersetzung der EU-Verordnung taucht an entscheidender Stelle ein "und" auf, wohingegen etwa in der französischen Übersetzung ein "oder" steht. Da das "und" bewirkte, dass nach der Altregelung so gut wie kein Milchbeförderer unter die alte Ausnahme fiel, haben wir in Deutschland nun auch das "oder" und zumindest im Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie um den Unternehmensstandort gilt nun für "Milch-Fahrer" nur noch das Arbeitszeitgesetz. Hier der neue Wortlaut der Ausnahme:

Paragraf 18 Absatz 1 Nummer 12 FPersV

"Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden."

Nun zum neuen Paragraf 20 der FPersV. Zunächst der genaue Wortlaut, die Anmerkungen oder Fragen (auch zu den vom Autor eingefügten Fußnoten) folgen weiter unten:

(1) Selbstfahrende Unternehmer1 und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 12 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,

2. erkrankt waren,

3. sich im Urlaub befanden oder

4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben bei einer Kontrolle, soweit diese Zeiten nicht durch manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b belegt werden2, den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen, auszuhändigen und dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt oder die manuellen Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vornimmt. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen und manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vorzunehmen3. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen4. Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf auch als Telefax oder digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt werden. In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, hat der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.5

(2a) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte erfolgen.

(2b) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter beziehungsweise Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.

(3) Der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist6, hat die Bescheinigungen ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Bescheinigungen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.

Den Verfassern sind Formulierungen geglückt, die auf den ersten Blick interessant wirken. So hat man es tatsächlich geschafft, durch die Änderung am Paragraf 18 den seit nunmehr gut sieben Jahren bestehenden Übersetzungsfehler bei den Milchtransporten zu heilen, um im direkten Anschluss im Paragraf 20 selbst in die „und-oder“-Falle zu tappen (siehe Anmerkung zur Fußnote 4). Hoffentlich wird es nicht erneut sieben Jahre dauern, bis dieser Fehler korrigiert wird.

Aber eigentlich sollte man ganz oben anfangen. Kommen wir also zum "selbstfahrenden Unternehmer". Dieser war bislang nur in seiner Funktion als Fahrer vom § 20 FPersV betroffen – auf Bund-Länder-Ebene hatte man sich sogar erst 2010 bzw. 2011 auf eine Veröffentlichung verständigt, die diesen "selbstfahrenden Unternehmen bzw. selbstständigen Kraftfahrer" von der Pflicht, nicht direkt aufgezeichnete Zeiten nachzuweisen, entbunden hatte. Nun ist er also doch wieder verpflichtet, einen lückenlosen Nachweis seiner Tätigkeiten vorzulegen.

Der nächste Stolperstein ist "der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist". Ist dies das Pendant zum "selbstfahrenden Unternehmer"? Was soll uns diese Formulierung, die mehrfach im Text auftaucht, sagen? Ein "Fahrer" ist laut der einschlägigen rechtlichen Definition eine Person, "die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es - als Bestandteil [ihrer] Pflichten - gegebenenfalls lenken zu können". Unterscheidet die FPersV künftig also den Unternehmer, der niemals seine Fahrzeuge selbst bewegt und den, der dies doch (gelegentlich oder regelmäßig) tut? An seinen Pflichten in der Funktion des Unternehmers und der des Fahrers kann sich doch keine Änderung ergeben, zumal diese durch die europäischen Rechtsgrundlagen definiert werden?!

Es gäbe noch weitere Punkte, zu denen man Fragen stellen könnte. Eigentlich sehen wir unsere Aufgabe ja darin, den Betroffenen die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu vermitteln. Werden Gesetze oder einzelne Paragrafen aber in einer Art und Weise verfasst, wie es hier gegeben ist, kommen auch wir nicht über das Fragenstellen hinaus. Wer auch immer zur Aufklärung beitragen kann, möge sich bitte beim Autor melden.

Nun noch zu den Fußnoten:

1 Wodurch ist ein solcher charakterisiert? Darf dieser Mitarbeiter beschäftigen oder wird er dadurch zum "Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist"?

2 bei digitalen Kontrollgeräten: nachgetragen werden können nur Ruhe-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten. Müssen demnach Urlaubs- und Krankheitstage immer per Bescheinigung nachgewiesen werden, da es diese Zeitgruppen für den manuellen Nachtrag nicht gibt? Ruhezeit kann ja nicht mit Urlaub oder Krankheit gleichgesetzt werden.

bei analogen Kontrollgeräten: wie sind Urlaubs- und Krankheitszeiten handschriftlich zu vermerken? Im Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 findet sich weder ein Symbol für Urlaub noch eines für Krankheit? Soll hier also handschriftlich mit dem Hinweis auf „Krankheit“ und „Urlaub“ eine Eintragung erfolgen?

3 Beim abhängig beschäftigten Fahrer, der im Satz zuvor beschrieben wird, müssen entweder Nachträge erfolgen o d e r Bescheinigungen ausgestellt werden. Beim selbstfahrenden Unternehmer findet sich anstatt des Wortes o d e r das Wort u n d. Muss der selbstfahrende Unternehmer also nachtragen u n d bescheinigen, was er (nicht) getan hat oder ist handelt es sich schlicht um einen Flüchtigkeitsfehler?

Muss also der selbstfahrende Unternehmer, der Samstag und Sonntag seine wöchentliche Ruhezeit verbracht hat, diese Zeit per manuellem Nachtrag u n d per Bescheinigung nachweisen, diese Bescheinigung dann aber gemäß Absatz 3 nicht archivieren?

4 In den beiden vorhergehenden Abschnitten/Sätzen wird erst der abhängig beschäftigte Fahrer thematisiert, dann der selbstfahrende Unternehmer. Dann kommen die "übrigen" Fälle… Welche übrigen Konstellationen sind hier noch denkbar? Etwa im Unternehmen sozialversicherungsfrei beschäftigte Familienmitglieder? Oder soll damit nur zum Ausdruck gebracht werden, dass das Unterschreiben nicht zum Vorgang des "Ausstellens" eines Dokumentes gehört, das an den Fahrer ausgehändigt wird? Es bleibt unverständlich, was dieser Satz aussagen soll. Wenn man den Hinweis geben möchte, dass "der Unternehmer" das Ausstellen oder vielmehr das Unterzeichnen der Bescheinigung auch delegieren kann, hätte es dazu keiner derart unverständlichen Formulierung bedurft.

5 Lässt sich daraus folgende Hierarchie der Aufzeichnungen bzw. Nachweise ableiten?

direktes Aufzeichnen auf die Fahrerkarte

manueller Nachtrag nicht direkt aufgezeichneter Zeiten

Ausstellen und Mitführen einer Bescheinigung in Papierform

elektronische Fassung (Fax oder eingescannt) der Bescheinigung

nachträglich ausgestellte Bescheinigung

Würde in einer Kontrolle, in der der Kontrollierte keinen Nachweis liefern kann, also hinterfragt, weshalb die Zeiten nicht in einer der Formen 1. bis 3. nachgewiesen werden können, gefolgt von der Frage, weshalb der Unternehmer (,der nicht zugleich Fahrer ist) keine elektronische Fassung verfügbar gemacht hat und wird das nachträgliche Ausstellen der Bescheinigung also nur dann akzeptiert, wenn der Kontrollierte auf all diese Fragen glaubhaft machen kann, dass die Herstellung eines Nachweises unmöglich war?

Darf nur ein Unternehmer, der niemals als Fahrer tätig ist (oder vielleicht nur der, der keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt), eine nachträgliche Bescheinigung ausstellen? Wird hier demnach der selbstfahrende Unternehmer diskriminiert? Wenn dieser, aus welchen Gründen auch immer, sich selbst keine Bescheinigung im Vorfeld der Fahrt ausstellen konnte, darf er dann auch nicht nachliefern?

6 Demnach muss nur der niemals "fahrende" Unternehmer die Nachweise seiner Fahrer archivieren, der selbstfahrende Unternehmer seine Dokumente hingegen nicht?

Stand: Juli 2013

Danke fürs lesen, Gemini

Uuups, alle sprachlos die vorher so von ihrer Meinung und dem eigenen Wissen überzeugt waren ?

Naja vielleicht kommt ja noch was.

Schönes Woende, Gemini

am 21. Februar 2014 um 20:58

Ehrliche Antwort?

Ich war zu faul das alles zu lesen, zumal ich ja weiß, dass der Nachtrag akzeptiert wird.

Ob man nun krank war, Urlaub hatte oder oder oder ist doch eigentlich uninteressant.

Hauptsache man hat keine Lücken auf der Karte.

 

Mit deinem Fragenkatalog gehst du besser zum zuständigen RP oder zur Büro des BAG in deinem Bundesland.

Darum schrieb ich extra "bitte scrollen", habe die 3 Sätze die wichtig sind fett hervorgehoben !

Und "egal" ist im Sinne des Gesetzes eben gar nichts, darum geht es ja.

Legt der kontrollierende Beamte (egal ob Polizei oder BAG oder Zoll ) das Gesetz nach seiner eigenen Ansicht aus, nämlich das Urlaub und Krankheit nicht durch einen Nachtrag im Gerät nachgewiesen werden können ( dürfen ), so zahlst Du, entweder Bußgeld oder Anwaltskosten ( und nein, nicht jeder Fahrer kann sich eine Rechtss.vers. leisten ).

Mir geht es darum das Kollegen konrolliert werden, und dann argumentieren "aber der hat gesagt oder jener hat geschrieben....", bei diesen Situationen zieht immer der schwächste (Fahrer ) den kürzeren !

Solange also noch solche Lücken und Unklarheiten in einem Gesetz herrschen sollte man sich an die zweckmässigen Vorgehensweisen ( schriftl. Bescheinigung ) halten um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden.

Wozu Besserwisserisches Aufschäumen gegenüber der Staatsmacht führt ( egal ob berechtigt oder nicht ) kann man täglich in den( zurecht kritisierten ) Dokusendungen über unsere Kontrollinstanten verfolgen.

Gemini

am 22. Februar 2014 um 0:31

Zitat:

Original geschrieben von Gemini02

Darum schrieb ich extra "bitte scrollen", habe die 3 Sätze die wichtig sind fett hervorgehoben !

Und "egal" ist im Sinne des Gesetzes eben gar nichts, darum geht es ja.

Legt der kontrollierende Beamte (egal ob Polizei oder BAG oder Zoll ) das Gesetz nach seiner eigenen Ansicht aus, nämlich das Urlaub und Krankheit nicht durch einen Nachtrag im Gerät nachgewiesen werden können ( dürfen ), so zahlst Du, entweder Bußgeld oder Anwaltskosten ( und nein, nicht jeder Fahrer kann sich eine Rechtss.vers. leisten ).

Mir geht es darum das Kollegen konrolliert werden, und dann argumentieren "aber der hat gesagt oder jener hat geschrieben....", bei diesen Situationen zieht immer der schwächste (Fahrer ) den kürzeren !

Solange also noch solche Lücken und Unklarheiten in einem Gesetz herrschen sollte man sich an die zweckmässigen Vorgehensweisen ( schriftl. Bescheinigung ) halten um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden.

Wozu Besserwisserisches Aufschäumen gegenüber der Staatsmacht führt ( egal ob berechtigt oder nicht ) kann man täglich in den( zurecht kritisierten ) Dokusendungen über unsere Kontrollinstanten verfolgen.

Gemini

1. Wie will der kontrollierende Beamte denn wissen, ob ich Urlaub hatte oder ob ich krank war?

2. Was jeder letztendlich selbst tut, liegt in der Verantwortung des Einzelnen.

3. Wieso nutzt du dann diese Plattformen um die "Lücken/Unklarheiten" zu klären?

Bevor "Kollegen" kontrolliert werden, deren Vorgesetzter du wahrscheinlich bist, frage doch bei dem BAG oder bei der entsprechenden Abteilung im Regierungspräsidium nach.

Dann bist ganz auf der sicheren Seite.

Sich nur auf eine in einem x-beliebigen Forum gelesene Aussage berufen und darauf zu vertrauen, halte ich für allgemein nicht empfehlenswert.

4. Besserwisserisches Aufschäumen? Wenn man einem Polizisten sagt, dass er sich irrt, ist das wohl kein besserwisserisches Aufschäumen.

 

Und nochmal:

Wenn du wirklich die 1000 %ige Sicherheit haben willst (was ich durchaus verstehen kann), dann setze dich doch mit der enstprechenden Behörde in Verbindung.

 

Ich finde deine Gedanken ja nicht schlecht, wenn auch vielleicht ein bisschen zu ängstlich (Unterschied Urlaub/Krank).

Ich kann auch verstehen, dass du eine 1000 %ige Sicherheit haben willst, aber wieso willst du die hier in einem Forum hören, wo man sowieso ein gesundes Misstrauen haben muss, welches du ja auch bekundet hast!

 

am 23. Februar 2014 um 8:20

Zitat:

Original geschrieben von Gemini02

Guten Morgen,

1. ich möchte hier niemandem zu nahe treten, bezweifel auch niemandes Kompetenz, ......

Wenn sich der Hinweis auf Kompetenz darin ergießen soll, dass man kompetent genug ist, die "copy and paste" - Funktion beherrscht, na gut.

Zitat:

... 2 bei digitalen Kontrollgeräten: nachgetragen werden können nur Ruhe-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten. Müssen demnach Urlaubs- und Krankheitstage immer per Bescheinigung nachgewiesen werden, da es diese Zeitgruppen für den manuellen Nachtrag nicht gibt?

Es sei die Anmerkung erlaubt, dass der Verfasser der IHK hier eine Frage gestellt hat. Dies ist keineswegs eine Aussage, die so anzunehmen wäre.

Zitat:

Ruhezeit kann ja nicht mit Urlaub oder Krankheit gleichgesetzt werden....

Genau hier irrt der Verfasser der IHK Stuttgart! Urlaube und Ruhezeiten dienen alle der Erholung; auch der Krankheitsurlaub.

Wenn man sich nämlich die Bescheinigungsvorlage der EU, auf die sich auch § 20 FPerVO bezieht, einmal genau ansieht, dann wird da überhaupt keine Krankheit bescheinigt (das könnte höchstens der Arzt), sondern da steht "Krankheitsurlaub"!

Und wenn man sich die weiteren Einträge betrachtet, findet man in der nächsten Zeile "Erholungsurlaub" und eine weiter Zeile tiefer steht noch einmal "Urlaub und Ruhezeit".

Es ist doch eindeutig, dass hier 3 x unterschiedliche "Urlaube" bescheinigt werden, die alle den einen Zweck haben, nämlich den der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit des Fahrers! Eine solche Unterscheidung macht der Tachograf aber nicht. Es gibt für das Nachbuchen eine einzige und eindeutige Tätigkeitsgruppe im Tachografen, nämlich das Heiabett. Es interessiert doch garnicht, aus welchen Gründen denn der Urlaub (= Erholungszeit) genommen worde. Der Fahrer hat sich halt (im Zweifelsfalle von seiner Krankheit) erholt und fertig.

In den Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die ja von den Länderaufsichtsbehörden unter Federführung von Sabine Weber vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (als Handlungs- und Orientierungsrahmen für die Komntrollbehörden) erarbeitet wurden, steht doch eindeutig:

(Nur 8.5., Seite 38)

Zitat:

In Deutschland wird keine Bescheinigung des Unternehmers für Tage verlangt, an denen der Fahrer Nachtragungen auf der Fahrerkarte, dem Schaublatt oder dem Tageskontrollblatt vor Fahrtantritt vorgenommen hat....

Nach den Ausführungen auf der Bescheinigungsvorlage, die zwar unterschiedliche Arten von Urlaub oder Ruhezeit vorsieht, und deren eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit zur Tätigkeitsgruppe "Pause und Ruhezeit" im Tachografen sowie der eindeutigen Aussage der zuständigen Stellen sehe ich gar kein Problem, wenn Krankheitsurlaub genau so wie anderer Urlaub oder eine tägliche oder Wochenruhezeit manuell nachgetragen wird. Da lasse ich mich auch nicht von der Fragezeichenkompetenz eines IHK- Sachbearbeiters verwirren...

Seit Mitte 2013 gilt für den lückenlosen Nachweis das "Subsidiarprinzip". Das bedeutet, dass zuerst der Anspruch auf eine lückenlose Aufzeichnung auf der Karte/ Scheibe besteht. Und wenn das nicht möglich ist, gibt es eine Hirarchie der von diesen Kartenaufzeichnungen abweichenden Möglichkeiten, die entstehenden Lücken auszufüllen. Und ganz unten in dieser Hirarchie ist die schriftliche Bescheinigung nach § 20 FpersVO.

Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Regelung besteht also darin, den Aufwand zu vereinfachen und dass so Bescheinigungen vermieden werden, soweit die Zeiten, die Gegenstand der Bescheinigung wären, bereits anderweitig, z.B. durch manuelle Nachträge belegt wurden.

Ich noch mal,

dank an Campus, den Hinweis auf : Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr hatte bisher noch keiner gepostet, und ich hatte ihn auch nicht gefunden, weil ich den Wortlaut nicht kannte.

Das, finde ich, ist ein verwertbares Dokument, habe jetzt die entsprechende Stelle ausgedruckt und werde sie mir ins Auto legen.

Um die Sache kurz zu begründen, ich fahre gerade im Winter (Schlechtwetterzeit) nur unregelmäßig, muß somit in machen Wochen 2-4 Urlaubsbescheinigungen haben, wenn das jetzt wegfällt ist es eine große Entlastung für mich, da ich die Dinger selbst drucken muß.

So penetrant nachgefragt habe ich nur weil bei der Menge von Formularen natürlich auch eine eventl. Strafe immens ausgefallen wäre.

Gemini

am 24. Februar 2014 um 5:29

Zitat:

Original geschrieben von Gemini02

.... ich fahre gerade im Winter (Schlechtwetterzeit) nur unregelmäßig, muß somit in machen Wochen 2-4 Urlaubsbescheinigungen haben, wenn das jetzt wegfällt ist es eine große Entlastung für mich, da ich die Dinger selbst drucken muß.

Der Nachtrag wird etwas komplizierter, wenn eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, nicht das Symbol Ruhezeit benutzen kann. Hier ist auf die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu achten.

Da wären dann für jeden 24-Stundenzeitraum mindestens 11 Stunden Ruhezeit zu buchen, am besten 8 Stunden (maximal 10 Stunden) sonstige Arbeiten und nicht vergessen, spätestens nach 6 Stunden Arbeit eine Pause von 45 Minuten. Die Zeit seit der letzten Entnahme bis zum neuen Einlegen der Karte einfach komplett als sonstige Arbeiten zu verbuchen, würde einen dicken Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellen.

Zu den Einzelheiten des richtigen Nachbuchens und der manuellen Erfassung gibt es hier ein sehr gutes Filmchen. Einfach mehrmals anschauen und den Ablauf notieren!!!!!

Da ich Kraftfahrer bin brauche ich keine "anderen" Tätigkeiten ausführen, wenn ich "auf Arbeit" bin fahre ich, ist nix zu fahren hab ich frei.

Wenn ich dieses ganze Nachgetrage auch noch machen müßte würde mir das Hirn implodieren, hab schon aufgehört Gefahrgut zu fahren weil mir der Papierkram über den Kopf gewachsen ist.

Gemini

P.S.: wer will mir auch schon nachweisen ob ich andere Arbeiten ausgeführt habe, oder frei hatte, glaube nicht das jemand Abrechnungen oder Steuererklärungen zu diesem Zweck prüft.

am 26. Februar 2014 um 4:36

Zitat:

Original geschrieben von Gemini02

Da ich Kraftfahrer bin brauche ich keine "anderen" Tätigkeiten ausführen, wenn ich "auf Arbeit" bin fahre ich, ist nix zu fahren hab ich frei.

So, so, du brauchts also keine anderen Tätigkeiten auszuführen. Mit der Meinung bist du aber gewaltig auf dem Holzweg und wirst du in Zukunft bestimmt viel Geld los werden. Denke daran, unser Staat will unserer Bestes, nämlich unser Geld. Auch wenn es immer von Offiziellen bestritten wird, wir werden in Zukunft mehr Kontrollen bekommen (natürlich aus Gründen der Verkehrssicherheit) ;). Verbreite hier bitte keinen Unsinn! Es könnet Leute geben, die das auch noch glauben.

Ich möchte nur mal ein paar Fakten zu bedenken geben:

1. Bereits heute machen sich die Jungs und Mädels in Blau eine Spass daraus, wenn ein LKW-Fahrer mit einer kaputten Birne (gemeint ist die im Rücklicht!) herum fährt und prüfen nach, ob denn eine Abfahrtkontrolle gemacht wurde (es ist nach der STVO Pflicht, nur mit Fahrzeugen herum zu fahren, die verkehrs- und betriebssicher sind; festzustellen durch eine Abfahrtkontrolle zum Fahrt- bzw. Schichtantritt).

Ist die nicht nachweisbar, weil sie auf der Karte nicht durch "andere Tätigkeiten" ausgewiesen ist, geht von mon grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz aus. Das kosten dann vielleicht gleich das Doppelte!

2. Wie kommst du denn deiner Pflicht zur Ladungssicherung nach? Auch das sind andere Tätigkeiten, die sich auf der Karte/Scheibe wiederfinden müssen.

3. Selbst wenn du nicht selbst abladen musst (=andere Tätigkeiten) musst du dein Fahrzeug als Vorbereitung zum Be- und Entladen aufmachen und hinterher wieder zu (=andere Tätigkeiten).

4. Sprichst du nicht mit den Kunden, übergibst keine Papiere, lässt du nicht die ordnungsgemäße Ablieferung der Ladung quittieren (=andere Tätigkeiten)?

5. Auch die Zeiten, die du in Kontrollen verbringst, sind andere Tätigkeiten.

Dass du keine anderen Tätigkeiten hast, glaubt dir nur schon aus den obigen Pflichten als Fahrer kein Mensch. Und mindestens BAG- Beamte gehen bei der Analyse von Karten davon aus, dass massiv beschissen wird, wenn nur Lenk- und Ruhezeiten dokumentiert sind und sich keinerlei andere Tätigkeiten auf der Karte/Scheibe befinden. Nicht mal die 10 Min. Abfahrtkontrolle vor Fahrtantritt.

Zitat:

Wenn ich dieses ganze Nachgetrage auch noch machen müßte würde mir das Hirn implodieren, hab schon aufgehört Gefahrgut zu fahren weil mir der Papierkram über den Kopf gewachsen ist.

Implodieren kann nur etwas, wenn nix drin ist. (laut wikipedia: "Eine Implosion ist der plötzliche Zusammenbruch eines Objekts infolge eines Außendrucks, der größer als der Innendruck ist, oder anderer Kräfte, die unausgeglichen auf die Objektmitte hin wirken.")

80% der vom BAG festgestellten Verstöße sind solche, bei denen der Nachweis nicht "lückenlos" dokumentiert ist. z.B. weil abends die Karte raus genommen und am nächsten Tag wieder eingelegt und keine Nachtrag gemacht wird. Dann erscheint nämlich für diese Zeitspanne auf einen Ausdruck ein Fragezeichen. Siehst du, und schon hast du keinen lückenlosen Nachweis und das kosten halt Geld (wieviel das ist, siehe weiter oben).

Mach einfach mal einen Ausdruck beim Digitalen Tacho und schau nach, ob dort Zeiten aufgeführt sind, hinter denen ein Fragezeichen steht. Das ist der sicher Hinweis, dass du was falsch machst. Und wenn da keine Zeiten drauf sind, hinter denen die Hämmerchen nicht stehen, ganz bestimmt auch.

am 26. Februar 2014 um 8:11

Diese Abfahrtkontrolle mache ich immer.

Zündung an, Tacho auf Arbeit und dann gemütlich eine Zigarette rauchen, warten, dass 10 Minuten um sind und dann gehts los.

:D

Transportcampus, wie oft wollen die eigentlich die Abfahrtkontrolle sehen?

1 mal am Tag oder immer, wenn man z.B. 2 Stunden gestanden hat?

am 26. Februar 2014 um 8:38

Zitat:

Original geschrieben von 18.430

Transportcampus, wie oft wollen die eigentlich die Abfahrtkontrolle sehen?

1 mal am Tag oder immer, wenn man z.B. 2 Stunden gestanden hat?

Zum Schichtbeginn reicht völlig.

am 26. Februar 2014 um 8:49

Ok.

Wie gesagt, es ist wichtig, dass man das macht, da ich auch schon von Kontrollen gehört habe, wo genau darauf geachtet wird und man dann "bezahlen" darf.

Ich will das auch nicht ins Lächerliche ziehen, wenn ich schreibe, dass ich einfach auf Arbeit stelle und 10 Minuten sitzen bleibe, aber die LKW, die ich fahrw, sind selten älter als 2 jahre, Top-Gewartet und ich kontrolliere sowieso schon immer bei jeder Gelegenheit, ob alles in Ordnung ist.

Weil ich weiß, dass alles in Ordnung ist, stelle ich dann nur auf Arbeit, bleibe aber sitzen, damit die Abfahrtkontrolle verzeichnet ist.

Ist nicht so ,dass ich einfach drauf losfahre und mich darum nicht kümmere!

am 26. Februar 2014 um 10:54

Die Auflieger des Kunden muss man sowieso vor Fahrtantritt immer genau untersuchen (Kratzer, Füllgrad Tank der Kühlmaschine, defekte Lampen, gerissene Lampen, Reifen und so weiter) und Schäden in ein Protokoll eintragen und dieses dann abgeben. Kommt man irgendwann wieder, werden die Auflieger auf Schäden untersucht und mit dem Protokoll abgeglichen.

 

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