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BAG + fehlender Nachweis Lenk und Ruhezeiten

Themenstarteram 5. Februar 2014 um 11:10

Hallo zusammen,

ich als Rentner verdiene mir als Fahrer (7,49 t) paar Kröten im Monat dazu.

Ich fahre 2 bis 3 Tage pro Woche paar Stunden von A nach B.

Bin im Besitz einer Fahrerkarte, auch der Führerschein wurde vor 3 Monaten wieder für 5 Jahre verlängert. Alles so wie´s soll.

Nun, gestern wurde ich von der BAG rausgezogen. Papiere, Geschwindigkeiten und Pausen soweit alles ok, wurde nicht´s beanstandet. Bis auf:

Der Mann vom BAG wollte die Bescheinigung der Tage zwischen meinen Tagen, an denen ich fahre, sehen. Ich fahre meist Dienstags, Donnerstag und machmal Freitags.

Ich sagte ihm, das ich nicht wusste, das ich überhaupt sowas brauche, wenn ich als 400 Euro-Kraft fahre! Nach einer kurzen Diskusionsrunde glaubte er mir das schon, das ich in der Zwischenzeit nichts anderes ausser meinen eigenen PKW bewege. (zählt man anhand der Stunden, die auf der Fahrerkarte zu erkennen sind zusammen, passt das schon mit den 400 Euro.

Aber das Problem an der Sache: "Sie dürfen jetzt erst weiterfahren, wenn Sie die Pausenzeit absolviert haben (9 Std.). Bis dahin weiterfahren verwehrt. Ausser, sie können den Nachweis erbringen, das Sie gestern nicht gefahren sind!"

Er bat mich, den Chef zu kontaktieren. Der wusste, das ich so eine Bescheinigung brauche und schob die Sache an den Disponenten/Betriebsleiter ab, der dafür Sorge zu tragen hat.

Ja, ich saß da in dem warmen Bus der BAG und hatte große Augen!

Mein Chef veranlasste den Betiebsleiter, mir umgehend die fehlende Bescheinigung für Montag (von den restlichen 28 Tagen war keine Rede) vorbeizubringen, damit ich die Fahrt fortsetzen kann.

Zum Glück war die Kontrolle nur eine halbe Stunde von der Firma entfernt.

Der Mann/BAG füllte dann noch am Laptop einen Bogen aus und faselte von Ordnungswidrigkeit für mich und Firma. Ja toll, sagte ich:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber ist es in der ersten Linie nicht die Pflicht des Unternehmens, mich darauf als "Unwissenden" aufzuklären und mir die entsprechenden Unterlagen vor Antritt der Fahrt mitzugeben? Vor allem, wenn diese wissen, das man es braucht??

Nach einer Stunde kam der Betiebsleiter und ich konnte nach vorzeigen des Scheines weiterfahren.

Meine Halsschlagader ist mittlerweile um ein dreifaches angeschwollen!

Was die Firma nun latzt, ist mir egal, aber mit welchem Strafmaß mus ich jetzt rechnen??

Danke im voraus,

Gruß Mike

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von 18.430

Hat der 7,5 Tonner, den du fährst, einen digitalen Fahrtenschreiber?

*EDIT*: Habe in deinen alten Beiträgen gesehen, dass der LKW wohl einen Digi-Tacho hat.

Die ganze Misere hättest du leicht vermeiden können, wenn du folgendes machst:

Wenn du beginnst zu arbeiten und die Karte in den Digi steckst, dann fragt dich das Gerät "Nachtrag? "

Da wählst du "Ja" und dann zeigt er Datum und Uhrzeit der letzten Entnahme an und fragt ob das auch Schichtende war.

Du bestätigst, dass das auch Schichtende war und trägst damit dann Pause bis zum aktuellen Tag nach.

Somit gibt es keine Lücken auf der Karte und seit Juni 2013 wird der Nachtrag auch anstelle der "Urlaubsbescheinigungen" in Papierform akzeptiert! (Aber nur in Deutschland! Nicht in Belgien oder sonstwo)

 

Welche Strafe du bekommst, weiß ich nicht, weil ich nicht genau verstehe, was dir vorgeworfen wird.

Wenn ich richtig verstanden habe, wollte es der BAG-Mensch mit dem Vorwurf über fehlende Nachweise über die kompletten 28 Tage gut sein lassen.

Das wären pro Tag glaube ich 150 € und für die Firma 250 €.

Da er dir aber so wie ich es verstanden habe nur den Vortag bemängelt hat geht es wohl auch nur um 1 Tag und somit "nur" um 150 €.

Letztendlich entscheidet das aber dann die Zentrale Ahndungsstelle in deinem Bundesland anhand deiner Kartendaten.

 

Wie du siehst: Als Fahrer ist man schnell der Dumme und die Strafen sind einfach Wahnsinn, selbst für vermeintliche Kleinigkeiten. Wenn du mal die Strafe für fehlende Nachweise über 28 Tage a 150 oder 250 Euro vergleichst mit der Strafe, die einer bekommt, wenn er im Schwimmbad 12 jährige Mädchen begrabscht, dann weißt du, dass hier so einiges nicht mehr stimmt!

 

28 x 150 € (für Fahrer) + 28 x 250 € sind über 10.000 Euro in der Summe.....

Wer kleine Mädchen begrabscht, Omas umschubst und die Handtasche klaut, wer Leute verprügelt.....kommt in der Regel mit deutlich weniger davon.

Hallo 18.430,

wenn du so vorgehst, wie du es beschrieben hast, dann ist auf deiner Karte die Zeit zwischen Schichtende und Anfang nicht als Pause oder Ruhezeit registriert, sondern als unbekannte Zeit, ( es steht auf deiner Karte ein " ? " ), für die du den Nachweis erbringen musst, dass du in Ruhezeit warst.

Wenn du aber vorgehst wie folgt:

Nachtrag? Ja

Schichtende? nein

dann die Zeit vom Herausnehmen der Karte bis zur aktuellen Zeit weiterspulen

und als Ruhezeit " h " mit OK bestätigen. Es ist wichtig dass du darauf achtest, dass der "Stuhl" "h" im Display steht.

Zum Schluss Nachtrag bestätigen.

Jetzt ist die fehlende Zeit manuell als Pause/ Ruhezeit eingetragen.

Gruß Twinsplitter

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Zitat:

Original geschrieben von 18.430

@Twinsplitter

Ja natürlich hast du recht.

Habe mich da verschrieben.

Ich trage natürlich von der letzten Entnahme bis zum aktuellen Zeitpunkt Pause nach.

@AMoll

Nein. Der Nachtrag wird definitiv akzeptiert. Was du da schreibst stimmt nicht.

Mit dem Argument "Man kann ja auch auf Tachoscheibe gefahren sein, kann man ja alles in Frage stellen.

Wenn man den Nachtrag macht, braucht man in Deutschland definitiv keinen Nachweis in Papierform mehr.

@MarauderMike

Wenn du Papier dabei hast, brauchst du theoretisch keinen Nachtrag.

Aber es ist doch viel einfacher. Den Papierkram kann man schnell mal vergessen oder verschlampen.

Außerdem gibt es auch billigere Anbieter von Modulen. Es ist ja egal, wo du das machst. Ich habe pro Modul "nur" 80 Euro gezahlt

Hallo,

wir haben von einer Fahrschule einen Firmenpreis gemacht bekommen und waren immer mit ca. 10-12 Leuten da. alle 5 Module zum Preis von 150,00 € incl. Pausensuppe.

Themenstarteram 9. Februar 2014 um 8:45

Zitat:

Original geschrieben von twinsplitter

 

Hallo,

wir haben von einer Fahrschule einen Firmenpreis gemacht bekommen und waren immer mit ca. 10-12 Leuten da. alle 5 Module zum Preis von 150,00 € incl. Pausensuppe.

Also damit könnte ich noch wunderbar leben. Aber 600 Ocken.... da hört der Spaß auf.

Du als Fahrer musst deiner Firma sagen was sie dir an Urlaubsbescheinigungen auszustellen haben!!

Die wissen doch nicht ob du noch wo anders Fährst!

Hinzu kommt das du schon die 35 Stunden voll hast und da waren auch die Lenk und Ruhezeiten drin.

Also such den Fehler nicht bei der Firma sondern bei dir als Fahrer.

Das wird akzeptiert, ich schaue morgen nochmal in der Firma auf den Schriebs - da hab ich nachgelesen und da steht es sogar explizit drin, dass das akzeptiert wird. Wenn der Nachtrag gemacht wurde. Das Argument, dass du dann auf Scheibe gefahren sein könntest zieht nicht, da du mit dem Nachtrag wie mit Unterschrift bestätigst, was du gemacht hast. Würden die dir dann nachweisen, dass du doch etwas anderes gemacht hast, ist das wie Urkundenfälschung.

Zum Thema erwischt werden und die 95 nicht eingetragen haben nach dem 10.09.2014 wird gehandhabt wie fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn du gewerblich fährst. Fährt man privat mit dem 40 to einkaufen ist das ganze wieder rechtens, so lange die Fahrerlaubnis selbst gültig ist.

In unserer Region schwanken die Preise meist zwischen. 250 Euro für alle Lehrgänge in einer Woche und bis zu 100 Euro je Modul.

am 10. Februar 2014 um 5:42

Zitat:

Original geschrieben von Beetle007

Das wird akzeptiert, ich schaue morgen nochmal in der Firma auf den Schriebs - da hab ich nachgelesen und da steht es sogar explizit drin, dass das akzeptiert wird. Wenn der Nachtrag gemacht wurde.

Dazu ist eine Einschränkung: nötig: Derzeit wird es im nationalen Verkehr "noch" akzeptiert, wenn du für ein Wochenende einen manuellen Nachtrag machst. Das gilt nicht für Tage mitten in der Woche. Da ist definitv eine Bescheingung gem. § 20 FPersV nötig.

Zitat:

Zum Thema erwischt werden und die 95 nicht eingetragen haben nach dem 10.09.2014 wird gehandhabt wie fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn du gewerblich fährst.

Wo hast du das denn her? Das ist ja völlig falsch!!!! Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein Straftatbestand gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (in der Regel aber mit Geldstrafe) bestarft werden. Fahren ohne die 95 ist ein Bußgeldtatbestand nach der BKrFVO und kosten ein Bußgeld für den Fahrer und den Unternehmer; schau mal weiter oben, da habe ich die Höhe schon mal aufgeführt.

Zitat:

Fährt man privat mit dem 40 to einkaufen ist das ganze wieder rechtens, so lange die Fahrerlaubnis selbst gültig ist.

Es gibt keine Privatfahrten mit Nutzfahrzeugen ab 7,5 t. Deshalb sind darin auch ab 7,5 t in jedem Fall die Tachografen zu benutzen. Für die 95 gelten nur die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 BKrFQG.

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Zitat:

Original geschrieben von Beetle007

Das wird akzeptiert, ich schaue morgen nochmal in der Firma auf den Schriebs - da hab ich nachgelesen und da steht es sogar explizit drin, dass das akzeptiert wird. Wenn der Nachtrag gemacht wurde.

Dazu ist eine Einschränkung: nötig: Derzeit wird es im nationalen Verkehr "noch" akzeptiert, wenn du für ein Wochenende einen manuellen Nachtrag machst. Das gilt nicht für Tage mitten in der Woche. Da ist definitv eine Bescheingung gem. § 20 FPersV nötig.

Warum wird es denn "noch akzeptiert"? Laut FPersV §20 Abs. 1

Zitat:

[...]haben bei einer Kontrolle, soweit diese Zeiten nicht durch manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b belegt werden, den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. [...]

.

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Zitat:

Original geschrieben von Beetle007

 

Zitat:

Zum Thema erwischt werden und die 95 nicht eingetragen haben nach dem 10.09.2014 wird gehandhabt wie fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn du gewerblich fährst.

Wo hast du das denn her? Das ist ja völlig falsch!!!! Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein Straftatbestand gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (in der Regel aber mit Geldstrafe) bestarft werden. Fahren ohne die 95 ist ein Bußgeldtatbestand nach der BKrFVO und kosten ein Bußgeld für den Fahrer und den Unternehmer; schau mal weiter oben, da habe ich die Höhe schon mal aufgeführt.

OK - in diesem Falle hast du recht - ich ziehe meine Aussage zurück und behaupte das Gegenteil. ;) OK - es ist nicht ganz so krass, wenn man ohne 95 fährt, teuer wird es aber so oder so.

 

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Zitat:

Original geschrieben von Beetle007

Fährt man privat mit dem 40 to einkaufen ist das ganze wieder rechtens, so lange die Fahrerlaubnis selbst gültig ist.

Es gibt keine Privatfahrten mit Nutzfahrzeugen ab 7,5 t. Deshalb sind darin auch ab 7,5 t in jedem Fall die Tachografen zu benutzen. Für die 95 gelten nur die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 BKrFQG.

Das ist jetzt etwas unglücklich ausgedrückt - es gibt schon Privatfahrten über 7,5 t - das man dabei die Lenk- und Ruhezeiten beachten muss, habe ich auch nie bestritten. Denn im BKrFQG § 1 Anwendungsbereich steht unter Absatz 2 Punkt 7, dass das Gesetz nicht anzuwenden ist bei

Zitat:

Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

Hierbei ist nicht definiert, bis zu welcher Tonnagebegrenzung. Du meinst aber wahrscheinlich etwas anderes. In der VO 561/2006 unter Artikel 3 (Ausnahmen) unter Punkt h als Ausnahme steht:

Zitat:

h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

Das bedeutet, dass bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bis 7,5 to bei Privatfahrten kein digitaler Tachograph verwendet werden muss. Bei Privatfahrten über 7,5 to müssen die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten und der digitale Tachograph verwendet werden. In beiden Fällen ist aber die Eintragung der 95 im FS nicht notwendig, wenn es sich um "nichtgewerbliche Fahrten" handelt. Die Aussage, dass es keine Privatfahrten über 7,5 to gibt ist somit falsch. Sonst bräuchten ja Personen mit einem Wohnmobil auf LKW-Basis ab September auch die Module. Oder anders darfst du mit dem LKW auch dann am Wochenende ohne eingetragene 95 auf Truckertreffen fahren, da es eine Privatfahrt (nichtgewerbliche Fahrt) ist, musst aber die Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

am 10. Februar 2014 um 16:28

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Zitat:

Original geschrieben von Beetle007

Das wird akzeptiert, ich schaue morgen nochmal in der Firma auf den Schriebs - da hab ich nachgelesen und da steht es sogar explizit drin, dass das akzeptiert wird. Wenn der Nachtrag gemacht wurde.

Dazu ist eine Einschränkung: nötig: Derzeit wird es im nationalen Verkehr "noch" akzeptiert, wenn du für ein Wochenende einen manuellen Nachtrag machst. Das gilt nicht für Tage mitten in der Woche. Da ist definitv eine Bescheingung gem. § 20 FPersV nötig.

Nein. Eben nicht!

Der Gesetzestext des §20:

20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

 

(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 12 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

1.

ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,

2.

erkrankt waren,

3.

sich im Urlaub befanden oder

4.

aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben bei einer Kontrolle, soweit diese Zeiten nicht durch manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b belegt werden, den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen, auszuhändigen und dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt oder die manuellen Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vornimmt. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen und manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vorzunehmen. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf auch als Telefax oder digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt werden. In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, hat der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.

(2a) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte erfolgen.

(2b) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter beziehungsweise Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.

(3) Der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, hat die Bescheinigungen ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Bescheinigungen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.

 

Da steht nichts von "Nachtrag wird nur bei Wochenenden geduldet"

Man kann auch die letzten 28 Tage nicht gefahren sein, diese dann als Pause nachtragen und fertig!

Wohlgemerkt, alles nur in Deutschland!

Zitat:

Original geschrieben von Beetle007

Das ist jetzt etwas unglücklich ausgedrückt - es gibt schon Privatfahrten über 7,5 t - das man dabei die Lenk- und Ruhezeiten beachten muss, habe ich auch nie bestritten. Denn im BKrFQG § 1 Anwendungsbereich steht unter Absatz 2 Punkt 7, dass das Gesetz nicht anzuwenden ist bei

Zitat:

Original geschrieben von Beetle007

Zitat:

Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

Hierbei ist nicht definiert, bis zu welcher Tonnagebegrenzung. Du meinst aber wahrscheinlich etwas anderes. In der VO 561/2006 unter Artikel 3 (Ausnahmen) unter Punkt h als Ausnahme steht:

Zitat:

Original geschrieben von Beetle007

Zitat:

h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

Das bedeutet, dass bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bis 7,5 to bei Privatfahrten kein digitaler Tachograph verwendet werden muss. Bei Privatfahrten über 7,5 to müssen die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten und der digitale Tachograph verwendet werden. In beiden Fällen ist aber die Eintragung der 95 im FS nicht notwendig, wenn es sich um "nichtgewerbliche Fahrten" handelt. Die Aussage, dass es keine Privatfahrten über 7,5 to gibt ist somit falsch. Sonst bräuchten ja Personen mit einem Wohnmobil auf LKW-Basis ab September auch die Module. Oder anders darfst du mit dem LKW auch dann am Wochenende ohne eingetragene 95 auf Truckertreffen fahren, da es eine Privatfahrt (nichtgewerbliche Fahrt) ist, musst aber die Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

Hier stimme ich dir in deiner Interpretation zu. Hinsichtlich der 95 ist "nur" die Definition der Fahrt als gewerblich oder nicht gewerblich relevant.

Ich such mir in den nächsten Tagen nochmal ´ne E-Mail-Antwort vom Bundesverkehrsministerium (oder der BAG?) raus - denen hatte ich mal die sinngemäße Frage gestellt, ob ich die 95 brauche, wenn ich mit einem bei einer Vermietung gecharterten LKW meinen privaten Umzug durchführe (laden/fahren kann ich schließlich selbst und brauch dafür keinen bezahlen). Ich meine mich erinnern zu können, dass man das da auch nicht braucht, da es eine Privatfahrt ist.

leute leute.....

bitte einfach mal daran denken, das wir hier von 2 ganz verschiedenen dingen reden

zum einen von dem BKrFQG zum anderen von den Sozialvorschriften. das eine kennt privatfahrten über 7,5t das andere nicht.

das genannte beispiel mit dem truckertreffen. da du mit deinem fahrzeug z.b. sattelzugmaschiene zum treffen willst , must du auch wenn kein auflieger dabei ist deine fahrt mit der FK aufzeichnen. nach dem BKrFQG kein problem, da ja keine gewinnerziehlungsabsicht vorliegt. problem ist, das du dir dadurch einiges an zeiten kaputt machen kannst. WRZ, WLZ, DWLZ oder möglicher ausgleich zu einer verkürzten WRZ usw. und das geht gegen die sozialvorschriften und kann geahndet werden.

Klick für 95

Klick für sozialvorschriften

hier bitte den Artikel 4 a) und b)

 

Hat ja auch niemand etwas anderes behauptet. Hab das deswegen auch versucht mal mit Beispielen zu unterlegen.

Also mit den Nachweisen über freie Tage hätte ich gern mal eine ausdruckbare Stellungnahme der zuständigen Behörde.

Ich bin mit einem Polizisten bekannt der mir aktuell gesagt hat das der Nachtrag im Digi-Tacho nicht reicht, sondern ein Schrieb nötig ist, ohne WE und auch innerdeutsch.

Begründet hat er mir das nicht, konnte auch nicht nachbohren da er der Seminarleiter bei meiner Quali war.

Ich kann mir vorstellen das die Verwirrung durch ungenaue Formulierungen im Gesetzestext kommt, ähnlich wie bei der Raucherklausel im ADR-Gesetz (was mitlerweile geändert wurde, glaub ich ).

Wenn also jemand gesicherte Infos hat, die er ohne "ich glaube" oder "ich habe gehört" posten kann wäre ich dankbar.

Gruß Gemini

am 18. Februar 2014 um 21:05

Zitat:

Original geschrieben von Gemini02

Also mit den Nachweisen über freie Tage hätte ich gern mal eine ausdruckbare Stellungnahme der zuständigen Behörde.

Ich bin mit einem Polizisten bekannt der mir aktuell gesagt hat das der Nachtrag im Digi-Tacho nicht reicht, sondern ein Schrieb nötig ist, ohne WE und auch innerdeutsch.

Begründet hat er mir das nicht, konnte auch nicht nachbohren da er der Seminarleiter bei meiner Quali war.

Ich kann mir vorstellen das die Verwirrung durch ungenaue Formulierungen im Gesetzestext kommt, ähnlich wie bei der Raucherklausel im ADR-Gesetz (was mitlerweile geändert wurde, glaub ich ).

Wenn also jemand gesicherte Infos hat, die er ohne "ich glaube" oder "ich habe gehört" posten kann wäre ich dankbar.

Gruß Gemini

Dein bekannter Polizist hat schlichtweg keine Ahnung. Erschreckend, dass er auch noch "Seminarleiter" bei entsprechenden Kursen ist!

Auf genau so einen warte ich ja mal in einer Kontrolle und dann wird der Spieß mal umgedreht.

 

Ich habe in diesem Thread den Auszug aus der neuen Fahrpersonalverordnung § 20 eingestellt (die ab Frühsommer 2013 gültig ist) und habe die relevante Stelle GROß und ROT gemacht

 

Aber wenn du eine Stellungnahme haben willst, dann ruf beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz und bla bla bla (das heißt in jedem Bundesland etwas anders) an und lass es dir bestätigen.

Irgendwo hatte ich mal einen Link gefunden, wo es von einer Sprecherin des BAG kundgetan wurde, bei Vorstellung der überarbeiteten Fahrpersonalverordnung.

am 18. Februar 2014 um 21:11

Ich habe mal 1 Minute Google bemüht und etwas von der IHK Stuttgart gefunden.

 

http://www.stuttgart.ihk24.de/.../...beruecksichtigungsfreie_Tage.html

 

Dort heißt es

Zitat:

Für die Praxis stellt vor allem der Lückenschluss eine besondere Problemlage dar. Lücken in fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungen entstehen etwa durch:

eingelegte Tages- und Wochenruhezeiten,

während einer Tour eingelegte Nicht-Fahr-Zeiten (Fahrzeugreparatur, Wartezeit, Fahrverbote, Arbeitstätigkeit vor Ort…),

Krankheits- und Urlaubstage,

das (zwischenzeitliche) Führen von ausgenommenen Fahrzeugen,

den nur sporadischen Fahrzeugeinsatz bei Werkverkehrsunternehmen (z.B. vormittags zwei Stunden Lenktätigkeit und nachmittags noch mal eine Stunde lenken; nur montags und donnerstags; nur zwei aufzeichnungspflichtige Fahrten pro Monat) und

viele andere denkbare Einzelfallkonstellationen.

Diese Lücken müssen geschlossen werden – nicht auf die Minute genau, aber mehr als fünf oder zehn Minuten "unbekannte Zeit" sollte aus den Unterlagen nicht hervorgehen.

Das Schließen von Lücken ist eine hoch komplexe Aufgabe, die sich im Unternehmen erst einmal einspielen muss. Wurden erste Erfahrungen gesammelt und haben die Beteiligten (Unternehmer, Fahrer, vom Unternehmer für das Ausstellen von Bescheinigungen "beauftragte Person") ihre jeweilige Rolle verinnerlicht, laufen die Prozesse in aller Regel zunehmend reibungsloser und sicherer ab. Um das Thema in seiner Breite und Tiefe abzudecken, können mehrere Seiten mit Fließtext gefüllt werden. In der nebenstehenden Rubrik 'Downloads' finden Sie ganz in diesem Sinne eine ausführliche Erläuterung, deren Lektüre für ein umfassendes Verständnis der Zusammenhänge ausdrücklich empfohlen wird. Um aber auch einen möglichst knappen Überblick zu gewährleisten, finden Sie in der Folge einige Praxisbeispiele, die die Abläufe so kurz wie möglich wiedergeben.

e Beim Lückenschluss gibt es eine klare Hierarchie. Primär sollten gar keine Lücken entstehen, da die Zeiten direkt auf dem jeweiligen Aufzeichnungsmedium aufgezeichnet werden sollten (digitales oder analoges Kontrollgerät mit Fahrerkarte oder Tachoscheibe, handschriftlich auf Tageskontrollblättern).
Ist dies nicht möglich, folgt als nächste Option der "manuelle Nachtrag" (analoge und digitale Kontrollgeräte).
Kann ein manueller Nachtrag nicht erfolgen, bleibt als dritte Option die Ausstellung der sogenannten "Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage". Unter 'Downloads' finden Sie zwei Vordrucke und jeweils zugehörige ausgefüllte Muster:

"EU-Formblatt": stellt eine Empfehlung der EU dar, die in dieser Form in einigen Mitgliedsstaaten zwingend zu verwenden ist (welche das sind, erfahren Sie über den 'Externen Link' unter 'Mehr zu diesem Thema') und grundsätzlich von allen EU- und AETR-Mitgliedsstaaten akzeptiert wird. Grundsätzlich sollte bei grenzüberschreitenden Fahrten nur dieses Formular verwendet werden.

"§20-FPersV-Bescheinigung": eine speziell an die Anforderungen des Paragraf 20 der Fahrpersonalverordnung angepasste Bescheinigung, die vom Grundaufbau dem EU-Formblatt entspricht, auf der aber mehrere Zeiträume auf einer Bescheinigung abgedeckt werden können. Darf nur verwendet werden, wenn die Fahrten ausschließlich auf deutschem Hoheitsgebiet stattfinden!

 

Quelle: IHK Stuttgart

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