Autoverkäufer kommt nicht zum Verkaufstermin.

Verkäufer kommt nicht zum fest vereinbarten Besichtigungstermin.
Bin Gestern mit meiner Tochter von Heilbronn nach Waldmohr gefahren um einen Wohnwagen zur kaufen,Termin war mehrmals von dem Verkäufer tel.bestätigt,vor 30 min.bis Ankunft habe nochmal den Termin best. gelasst.
Beim Ankunft(ca. 240km) angerufen,bescheid gesagt- das ich,- da bin(16/30),darauf hin der Verkäufer- :Warten Sie Bitte an der Tankstelle Esso,trinken sie ein Kaffee,brauche noch min 25 min.
Wir sind dann rein ,Kaffee und Bötchen( Quittung,zufällig vorhanden)
17uhr 06 habe wieder angerufen,-ab da ging keiner mehr ran,oder nicht erreichbar zeichen Deutsch.
mehrere misslungene versuche später Whatsapp,sms,anruf,
um 17uhr 51 haben wir uns ein Energiedrink mit Quittung gekauft und nachhause gefahren.(ca.200km.)
Bin Selbständiger Fahrschulinhaber/Fahrlehrer hätte an dem Tag mehrere Fahrstunden Geben können wenn ich nicht durch halbe Deutschland rum spazieren geschickt werde.
Telefonbuch anruflisten einträge von 30.09.17
1)-9/07
2)-9/08 Allgem.Fragen Gasprüfung/TÜV?
3)-9/58 Preiskampf(ich 5,9taus.€-er 6,0tausend€)
4)-12/58
5)-13/25--
6)SmS mit Bestätigung und Adresse13/33
13uhr40 Lösgefahren aus Heilbronn
7)-15/37-----38km vor Waldmohr (Verkaufer fährt los.)
8)-16/31--- Ankunft Tel. bestättigt.(bitte 25min,warten)
9)-17/06-17/13-nicht erreichbarkeit ansage Deu.
10)-17/17-SMS + Whatsapp(kein Antwort)
11)-17/20-17/34-(17/46 SMS)17/51-Nichterreichbarkeitszeichen auf Franzosisch.

Wer kann mir bitte helfen?wie soll ich vorgehen?

Beste Antwort im Thema

Was? Du hast deinen Fahrschülern kurzfristig ihre Fahrstunden abgesagt, weil du dir nen Wohnanhänger kaufen willst?
Na pass mal auf, daß die nicht mit Schadensersatzforderungen auf dich zukommen. Manche sind dafür vielleicht 200km durch halb Deutschland gefahren und müssen unverrichteter Dinge 240km wieder heim. Mit Quittung.

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 2. Oktober 2017 um 10:05:51 Uhr:


eine Rechtsberatung wäre ein Hinweis, was konkret zu tun ist und welche Schritte der TE ergreifen sollte. Eine Meinung und ein Hinweis auf eine Rechtslage sind keine Rechtsberatung. Eine Erläuterung, was man selber täte oder was andere Leute mit vergleichbarem Problem getan haben, wäre ebenfalls keine Rechtsberatung. Man könnte also dem TE schon helfen, wenn man denn wollte .......

Kann man nicht wirklich weil man ja nicht so genau weiß, was wirklich vorher abgesprochen war. Und so ohne Vertrag oder wenigstens einen Schriftverkehr per Email hat man halt gar nichts in der Hand.
Und eine kostenlose Rechtsberatung wird man in einem Forum wie Motortalk niemals bekommen.
Wenn er ADAC Mitglied ist, könnte er versuchen dort eine Rechtsberatung zu erhalten (die haben Anwälte) und ansonsten man ihm nur wünschen, dass er eine Rechtsschutzversicherung hat die bereit ist sich in diesen Fall einzuschalten.
Wenn der aber auch Anrufe schon gar nicht mehr reagiert, dürfte auch das schwierig werden. Hier im Forum wird z.B. auch immer wieder vorgeschlagen, sich eine Prepaid-Mobilfunkkarte zu besorgen und diese nach dem Verkauf eines Fahrzeugs zu entsorgen. Wer weiß, vielleicht hat der Verkäufer dieses Wohnwagens diesen Ratschlag beherzigt.

Ich bin ja in Gedanken immer noch bei den Fahrschülern, denen wegen eines Wohnwagens mal spontan die Fahrstunden abgesagt wurden ...

Zitat:

@Kai R. schrieb am 1. Oktober 2017 um 18:09:39 Uhr:


Natürlich. Ziel ist doch der Vertragsabschluss. Und es werden Aufwendungen getätigt auf Basis beidseitiger Willenserklärungen im Vorfeld.

-🙂

So ein Mumpitz...!
Ohne artikulierte Willenserklärung kein Kaufvertrag...!
Was wäre denn gewesen, wenn bei visuellem Erstkontakt der Fahrlehrer vom miesen Zustand des Objekts total enttäuscht gewesen wäre...!?

-🙂

Ich habe auch hier keine Ahnung, aber ist es nicht so, dass man auch ohne Anwalt einen Schadensersatz fordern und immer mit einem Anwalt bzw. dem Anstreben einer Gerichtsverhandlung drohen kann? (und hier dann die entfallenen Einnahmen erwähnt)

Wenn man also erstmal pauschal 50 oder 100 € verlangt, die durchaus begründet sein könnten, sogar noch weniger als 30 Cent/km sind und schaut was passiert?

Spatz in der Hand oder Taube auf dem Dach...

Der Weg zum Anwalt, der dann das Beste (für sich) rausholt, steht doch aber jedem frei. 🙂

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Zitat:

@einsdreivier schrieb am 2. Oktober 2017 um 13:16:05 Uhr:


Ich habe auch hier keine Ahnung, aber ist es nicht so, dass man auch ohne Anwalt einen Schadensersatz fordern und immer mit einem Anwalt bzw. dem Anstreben einer Gerichtsverhandlung drohen kann? (und hier dann die entfallenen Einnahmen erwähnt)

Wenn man also erstmal pauschal 50 oder 100 € verlangt, die durchaus begründet sein könnten, sogar noch weniger als 30 Cent/km sind und schaut was passiert?

Spatz in der Hand oder Taube auf dem Dach...

Der Weg zum Anwalt, der dann das Beste (für sich) rausholt, steht doch aber jedem frei. 🙂

Versuchen kann man so etwas immer. Ob man letztlich Erfolg damit hat steht aber auf einem anderen Blatt Papier.
Und um vor Gericht einen Schadenersatz zugesprochen zu bekommen braucht es halt mehr als eine bloße Willenserklärung am Telefon, da wird kein Richter mitmachen.
Und wenn die SIM-Karte deaktiviert und die Adresse des Verkäufers nicht bekannt ist, dann schaut das ganze sogar noch schlechter aus. Es scheint sich ja bei der Telefonnummer auch noch um eine Nummer eines ausländischen Netzes zu sein. Da ist das Risiko dann schon sehr hoch, dass man schlechtem Geld noch gutes hinterher wirft weil am Ende nichts dabei heraus kommt.

klar. Einen Mahnbescheid kann man selbst beantragen, kostet 32.- € oder so. Allerdings muss man vorher:
- die Identität des Verkäufers eindeutig kennen und
- die Absprachen zum Treffpunkt auch belegen können

Widerspricht der Verkäufer dem Mahnbescheid, müsste man klagen. Spätestens da kommt man alleine nicht mehr so gut zurecht.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 2. Oktober 2017 um 07:57:31 Uhr:



Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 1. Oktober 2017 um 20:22:23 Uhr:


Kann der Verkäufer eigentlich auch Kosten beim TE geltend machen, wenn der Verkäufer behauptet er habe den halben Nachmittag am vereinbarten Treffpunkt gestanden aber der TE wäre nicht erschienen? :-D

...nur wenn er Quittungen hat.

Das reicht nicht, er müsste außerdem noch beweisen können, dass tatsächlich die Verabredung zu einem Treffen bestand und er da war und der Käufer nicht.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 2. Oktober 2017 um 07:53:54 Uhr:



Zitat:

@Aljoscha777 schrieb am 1. Oktober 2017 um 10:36:19 Uhr:


An Alle Ungebildete Besserwisser,habe nach einen Juristischen Rat gefragt ,......

...dann musst du in einem juristischem Forum fragen. Rechtsberatungen sind hier nicht erlaubt. Sollte man als Gebildeter wissen.

Hier geht es um Verkehrssicherheit.

Auch in einem Juraforum wäre Rechtsberatung nicht erlaubt. Rechtsberatung dürfen nur Rechtsanwälte in Ausübung ihrers Berufs erteilen. Da würde im Zweifelsfall der Betreiber eines Jura-Forums genauso eine Abmahnung riskieren wie der Betreiber von MT.

Zitat:

@CV626 schrieb am 2. Oktober 2017 um 14:20:53 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 2. Oktober 2017 um 07:57:31 Uhr:


...nur wenn er Quittungen hat.

Das reicht nicht, er müsste außerdem noch beweisen können, dass tatsächlich die Verabredung zu einem Treffen bestand und er da war und der Käufer nicht.

Ich besteche den Angestellten der Tanke, dass er mich gesehen hat und habe damit noch mehr Kosten verursacht.

Es ist nur die Willenserklärung des TE zu einer Besichtigung bekannt, die des "Verkäufers" scheinbar. Ob es zu einem Eigentumswechsel gekommen wäre, ist völlig offen. Eine schriftliche Vereinbarung mit einer darin dargestellten Absicht liegt nicht vor.

Der Verkauf bzw. der Kauf ist also rein hypothetisch, da -selbst wenn eine Kaufabsicht vorlag- zunächst eine Besichtigung erfolgen musste, um den Wohnwagen zu prüfen. Bei unerwartetem Zustand oder mangels Einigung über den Kaufpreis hätte auch kein Eigentümerwechsel stattgefunden. So etwas entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die beinhaltet auch das Risiko, eine Anreise über mehrere Hundert Kilometer für eine Besichtigung vergebens vorzunehmen.

Aus diesem Vorgang eine Schadenersatzforderung an den Verkäufer (sofern greifbar) zu richten und möglicherweise einem Gericht glaubhaft darzulegen, halte ich für ein mehr als ambitioniertes Vorgehen.

Schauen wir doch mal in das Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsberatung heißt es seit 10 Jahren nicht mehr):

Zitat:

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Es ist jederzeit erlaubt

- allgemeingültige Aussagen zu treffen

- vergleichbare Fälle aufzuzeigen

- eigene Erfahrungen zu berichten

- aufzuzählen, was man selber in einer Vergleichssituation tun würde

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