Autoverkäufer kommt nicht zum Verkaufstermin.
Verkäufer kommt nicht zum fest vereinbarten Besichtigungstermin.
Bin Gestern mit meiner Tochter von Heilbronn nach Waldmohr gefahren um einen Wohnwagen zur kaufen,Termin war mehrmals von dem Verkäufer tel.bestätigt,vor 30 min.bis Ankunft habe nochmal den Termin best. gelasst.
Beim Ankunft(ca. 240km) angerufen,bescheid gesagt- das ich,- da bin(16/30),darauf hin der Verkäufer- :Warten Sie Bitte an der Tankstelle Esso,trinken sie ein Kaffee,brauche noch min 25 min.
Wir sind dann rein ,Kaffee und Bötchen( Quittung,zufällig vorhanden)
17uhr 06 habe wieder angerufen,-ab da ging keiner mehr ran,oder nicht erreichbar zeichen Deutsch.
mehrere misslungene versuche später Whatsapp,sms,anruf,
um 17uhr 51 haben wir uns ein Energiedrink mit Quittung gekauft und nachhause gefahren.(ca.200km.)
Bin Selbständiger Fahrschulinhaber/Fahrlehrer hätte an dem Tag mehrere Fahrstunden Geben können wenn ich nicht durch halbe Deutschland rum spazieren geschickt werde.
Telefonbuch anruflisten einträge von 30.09.17
1)-9/07
2)-9/08 Allgem.Fragen Gasprüfung/TÜV?
3)-9/58 Preiskampf(ich 5,9taus.€-er 6,0tausend€)
4)-12/58
5)-13/25--
6)SmS mit Bestätigung und Adresse13/33
13uhr40 Lösgefahren aus Heilbronn
7)-15/37-----38km vor Waldmohr (Verkaufer fährt los.)
8)-16/31--- Ankunft Tel. bestättigt.(bitte 25min,warten)
9)-17/06-17/13-nicht erreichbarkeit ansage Deu.
10)-17/17-SMS + Whatsapp(kein Antwort)
11)-17/20-17/34-(17/46 SMS)17/51-Nichterreichbarkeitszeichen auf Franzosisch.
Wer kann mir bitte helfen?wie soll ich vorgehen?
Beste Antwort im Thema
Was? Du hast deinen Fahrschülern kurzfristig ihre Fahrstunden abgesagt, weil du dir nen Wohnanhänger kaufen willst?
Na pass mal auf, daß die nicht mit Schadensersatzforderungen auf dich zukommen. Manche sind dafür vielleicht 200km durch halb Deutschland gefahren und müssen unverrichteter Dinge 240km wieder heim. Mit Quittung.
133 Antworten
Par. 311 BGB
Zitat:
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1.die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
Culpa in contrahendo, hier zum Nachlesen https://de.m.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo
Es wurden aber noch keine Vertragsverhandlungen aufgenommen. Die Aussage "ich will mir den Anhänger anschauen und komm zu Ihnen" ist ja keine Vertragsverhandlung.
Natürlich. Ziel ist doch der Vertragsabschluss. Und es werden Aufwendungen getätigt auf Basis beidseitiger Willenserklärungen im Vorfeld.
Nein, da liegst du einfach falsch. Der Vertragsabschluss ist zu diesem Zeitpunkt nicht das Ziel beider Parteien, sondern nur des Verkäufers. Der potentielle Käufer möchte sich erst informieren und hat selbst noch gar keine Willenserklärung abgegeben.
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Hier ein vergleichbarer Fall: https://www.iurastudent.de/.../...stypische-pflichten-beim-kaufvertrag
Wie du siehst, wurde vom TE zu diesem Zeitpunkt keine Willenserklärung abgegeben, die die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründen würde.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 1. Oktober 2017 um 18:09:39 Uhr:
Natürlich. Ziel ist doch der Vertragsabschluss. Und es werden Aufwendungen getätigt auf Basis beidseitiger Willenserklärungen im Vorfeld.
Wir reden hier nach wie vor von Privatverkäufen oder? Und wir sind hier auch alle (vl. bis auf die ein oder andere Ausnahme) Laien, was juristiche Spitzfindigkeiten betrifft. Und gerade deshalb finde ich es höchst bedenklich und belustigend zugleich, wie sich besonders im Unterforum "Verkehr und Sicherheit" die altklugen Hobbyjuristen irgendwelche Begriffe, Gesetztestexte und angebliche Tatsachen gegenseitig an die Birne werfen und gar nicht 100% sicherstellen können, ob die zitierten Zeilen überhaupt auf den aktuellen Fall anwendbar sind.
Vielleicht nehmt ihr (in diesem Fall Kai) künftig bei Privatverkäufen (mobile.de, eBay, Flohmarkt) euren Anwalt mit. Wer weiß, auf was euch der Gegenüber alles verklagen will. 😁😁
Nur weil Du keine Ahnung hast muss das ja nicht für Andere auch gelten.
Zitat:
@birscherl schrieb am 1. Oktober 2017 um 18:29:07 Uhr:
Nein, da liegst du einfach falsch. Der Vertragsabschluss ist zu diesem Zeitpunkt nicht das Ziel beider Parteien, sondern nur des Verkäufers. Der potentielle Käufer möchte sich erst informieren und hat selbst noch gar keine Willenserklärung abgegeben.
Der Verkäufer hat aber zugesichert, zu einer bestimmten Zeit vor Ort zu sein. Darauf hat sich der potentielle Käufer verlassen, deshalb muss der Verkäufer auch für seine Zusage einstehen.
Im Gegenzug müsste es dann aber noch zum Kauf zum inserierten Preis kommen, da es sonst am Schaden fehlen würde. Beim Nichtkauf nach erfolgter Besichtigung wären es ja nur Sowieso-Kosten 😉
Zitat:
@Kai R. schrieb am 1. Oktober 2017 um 18:09:39 Uhr:
Natürlich. Ziel ist doch der Vertragsabschluss. Und es werden Aufwendungen getätigt auf Basis beidseitiger Willenserklärungen im Vorfeld.
Naja, ich halte diese Aussage für "Grenzwertig"!
Ihr seht das jetzt alle aus sicht des Käufers aber wie würde so etwas dann aus sicht des Verkäufers aussehen?
Der Verkäufer könnte doch auch Forderungen gegen den Käufer stellen, wenn dieser nach der Besichtigung zu dem Schluß kommt das der WoWa ihm doch nicht gefällt oder das Preis/ Leistungsverhältnis nicht seinen Vorstellungen entspricht!
Angeblich hätte man doch vorher schon alles geklärt ..!
Bei verkäufen von Privat an Privat, gibt es immer ein gewisses Risiko! Da muss man sich halt auch ein wenig auf seine Menschenkentnis verlassen u. vorallem habe ich die Wohnadresse des Verkäufers bevor ich soweit fahren würde (und die überprüft man im I-Net). Den bei einer solcxh weiten anreise, könnte der Verkäufer auch davon ausgehen, das man das objekt der begierde direkt mitnehmen möchte = entsprechend Bargeld dabei hat ..!
MfG Günter
Der Schaden sind die Aufwendungen für die vergebliche Fahrt.
Man muss abstellen auf das, was üblich ist. Käufer kommt: kann man erwarten. Verkäufer kommt: kann man auch erwarten. Auto entspricht grob der vorab gegebenen Beschreibung: kann man auch erwarten. Auto gefällt und wird für Bares mitgenommen: muss man nicht erwarten.
Habt ihr beide vielleicht eine Willenserklärung / LoI aufgesetzt? Das könnte als Beweis dienen.
Kann der Verkäufer eigentlich auch Kosten beim TE geltend machen, wenn der Verkäufer behauptet er habe den halben Nachmittag am vereinbarten Treffpunkt gestanden aber der TE wäre nicht erschienen? :-D
Wenn er das beweisen kann und solche Kosten hatte ...
Ich muss mal überlegen, ob ich meine ganzen Dates auf Schadenersatz verklage.
Dan waren so manche Damen dabei, die sind nie gekommen, oder haben mir eine falsche Telefonnummer gegeben, obwohl ich doch sooooo süß bin/war.
Gruß,
der_Nordmann