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Autounfall - Wer ist im Recht?

Themenstarteram 31. August 2010 um 13:18

So. Hey Leute.

Ich weiß gar nicht, ob ich hier im Forum und in der Kategorie richtig bin, aber ich hätte mal eine Frage bezüglich eines Unfalls und wollte mal nachfragen, ob jemand von euch Ahnung hat.

Folgendes ist geschehen:

Ich bin letzte Woche durch einen Kreisverkehr gefahren. 4-5 Spuren? Der große Stern in Berlin, falls einigen Leuten das sagt.

Ich war auf einer geradeaus Spur, rechts neben mir war noch eine und neben der, eine zum rechts Abbiegen. Vor mir fuhr ein anderes Fahrzeug. Im allerletzten Moment fiel dem Mann auf, dass er rechts abbiegen will, er führte also nahezu eine Vollbremsung durch, um noch auf die andere Spur und dann weiter auf die andere rüberzuziehen.

Ich bremste zwar noch, hatte hinter ihm keine Möglichkeit mehr zum Stehen zu kommen und fuhr ihm hinten in die Ecke (da er schon schräg stand, um die Spur zu wechseln) rein.

Normalerweise heißt es, wer reinfährt, ist schuld. Aber das gilt soweit ich weiß nur, wenn der Fahrer vor dir verkehrsbedingt abbremst.

Außerdem sollte man bei mehrspurigen Kreisverkehren vermeiden die Spur zu wechseln, da man sich schon vorne anhand der riesen Schilder einordnern soll.

So.. Meine Frage ist nun.. Wer ist schuld? Was sagt ihr dazu?

Ich werde mit Sicherheit auch mit einem Anwalt reden, warte nur noch auf die Papiere von der Polizei, Versicherung etc.

Aber was würdet ihr sagen?

Bin auf eure Meinungen und euer Wissen gespannt. :)

Beste Antwort im Thema

Schuld ist der Auffahrende - zu geringer Sicherheitsabstand. Selbst wenn der Vordermann kompletten Blödsinn macht, "darf" man dem nicht legal auffahren.

Haftung / ggf. Höhe der Verteilung kann hier von der Schuld abweichen, aber dafür fehlen viele entscheidende Angaben.

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Da lob ich mir den  Place Charles de Gaulle in Paris, da zahlt jeder seinen Schaden selber (lt. Rundfahrtsführerin wohl ne Ausnahme) :D

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

.....

ZB. der Unfall wo ein irgendwie gedankenloser Radfahrer auf ein bei Ampel-rot stehendes Fahrzeug hinten draufgeknallt ist. Schuld zweifelsfrei der Radler, Haftung zu 100% der Autofahrer, Heilungskosten, Kleidung und sogar das Fahrrad musste er (seine KFZ-Haftpflicht) zahlen. Den "eigenen" Schaden am Kofferraumdeckel inkl. Höherstufung natürlich auch.

da hätt ich gern mal ein aktenzeichen oder link. ich kenn das gaaaanz anders.

zum aktuellen fall: die TE muß beweisen können, dass der andere 'grundlos voll gebremst hat' (was ich nebenbeibemerkt so auch nicht ganz glaube:rolleyes:)

der andere hat sicherlich nur verkehrsbedingt normal verzögert;)

von dieser art der darstellung des 'unfallpartners' wird man wohl ausgehen können:cool:

wäre lustig, wenn hier noch ein thread auftauchte: wollte im kreisel raus und hab normal gebremst, und mir ist so ein blinder volldepp in den kofferraum gebretzelt'

was schreibt ihr dann?:D:D:D

Dann schreiben wir: hätteste nicht gebremst :D

Aus diesem Grund habe ich geschirben

Zitat:

nach der (subjektiven) Schilderung

:)

Themenstarteram 1. September 2010 um 14:40

zum aktuellen fall: die TE muß beweisen können, dass der andere 'grundlos voll gebremst hat' (was ich nebenbeibemerkt so auch nicht ganz glaube:rolleyes:)

Aus seiner Sicht war es nicht grundlos, er wollte immerhin 2 Spuren weiter rüber. Aus der Sicht aller anderen Fahrer war es grundlos.

Ich würde hier nichts behaupten, was nicht der Wahrheit entspricht. ;) Was würden mir Ratschläge zu einem falsch geschilderten Unfall bringen? ;)

Ich habe zwei Zeugen, die beide kopfschüttelnd aus dem Auto gestiegen sind und mir sofort ihre Visitenkarten in die Hand drückten. Diese waren ebenso fassungslos über das Verhalten des Mannes.

 

der andere hat sicherlich nur verkehrsbedingt normal verzögert;)

von dieser art der darstellung des 'unfallpartners' wird man wohl ausgehen können:cool:

Nun ja, würde er nur normal verkehrsbedingt verzögern, wäre ich ihm auch nicht mit voller Wucht reingefahren, oder?

Hätte er keine Vollbremsung gemacht, hätte er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die Ausfahrt 2 Spuren weiter zu erwischen (er hätte sich dann im Strafbereich befunden), deshalb blieb ihm nichts Anderes seiner Meinung nach übrig.

Zitat:

Original geschrieben von sukkubus

da hätt ich gern mal ein aktenzeichen oder link. ich kenn das gaaaanz anders.

Such mal unter den aktuellen Urteilen für "Gefährdungshaftung".

Der Radfahrer, wie auch Fußgänger, also alle "schwächeren" Verkehrsteilnehmer, sind nur in der Haftung, wenn sie grob fahrlässig gehandelt haben (Radfahrer auf den Bürgersteig, entgegen der Fahrtrichtung), bei einfacher Fahrlässigkeit überlagert die Gefährdungshaftung und die KFZ-Haftpflicht muss zahlen.

@ Roadwin:

jetzt bin ich auch mal ganz gespannt auf ein (von DIR ergoogeltes) Urteil!

Du willst uns von einer deiner Theorien überzeugen und wir sollen danach suchen?! Wo gibt´s denn sowas?

Wenn ich an einer roten Ampel stehe oder einfach am Straßenrand parke darf mir also (nach deiner Meinung) stehts und ständig ein Radfahrer gegen die Karre fahren und ich bekomme 0,- € und er seinen vollen Schaden bezahlt? Das glaubst ja wohl nichtmal du selbst, oder?

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Wenn ich an einer roten Ampel stehe oder einfach am Straßenrand parke darf mir also (nach deiner Meinung) stehts und ständig ein Radfahrer gegen die Karre fahren und ich bekomme 0,- € und er seinen vollen Schaden bezahlt? Das glaubst ja wohl nichtmal du selbst, oder?

Dürfen darf der nicht, daher auch Schuld und Verwarnungsgeld, aber er haftet nicht.

Vor über 8 Jahren, am 1.8.2002, wurde das Schadensersatzrecht neu geordnet, hätte man mitbekommen können.

Die Gefährdungshaftung wurde deutlich erweitert, die Verschuldenshaftung deutlich reduziert - gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die keine Gefährdungshaftung unterliegen, also Fußgänger und Radfahrer.

Die Möglichkeit der Einrede wegen "unabwendbares Ereignis" wurde vollständig abgeschafft, die Anforderungen zur Einrede wegen "höherer Gewalt" deutlich reduziert. Siehe §7 StVG:

" (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Da ist nichts mehr mit "Schuld" und "der Schuldige" hat zu zahlen.

Der Halter haftet IMMER, wenn aufgrund des Betriebes mit einem Fahrzeug jemand geschädigt wird - völlig unabhängig vom Verschulden.

Dieser Blödsinn auch nochmals von anderer Stelle:

"Die Haftung eines Kfz-Halters gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Unfall zwischen ihnen auf höherer Gewalt beruht (das Vorliegen sog. Unabwendbarkeit genügt seit der Schadensrechtsreform nicht mehr). In der Regel wird also eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr des Kfz stets gegeben sein."

http://www.verkehrslexikon.de/Module/FussGaenger.php

 

Ausgenommen sind jedoch grobe Fahrlässigkeit im Verhalten des Anderen, oder "höhere Gewalt" (§7 Abs.2 StVG), die aber nicht so lässig ausgelegt wird, wie es einige vermuten würden.

 

Beispiele gibt es doch genug:

OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005 - 14 U 231/04

"Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG n. F. dar."

Vereinfacht: der Halter des Busses haftet uneingeschränkt für den getöteten Radfahrer. Der Fahrer des Busses bleibt straffrei, der hat nichts unzulässiges gemacht.

 

OLG Frankfurt Urteil vom 03.12.2004 - 24 U 201/03

"Anscheinsbeweis für Unfallverursachung durch fehlende Fahrradbeleuchtung - Haftungsanteil des Radfahrers 60 % bei plötzlich notwendiger Ausweichbewegung eines Kfz-Führers und Kollision mit dem Gegenverkehr."

Der Radfahrer ist nachts ohne Licht gefahren und trotzdem ist der KFZ-Halter mit 40% in der Haftung mit drin.

 

"Ein älterer Passant weicht auf dem Bürgersteig einem unerkannten Radler aus, stolpert und gerät auf die Fahrbahn. Eine Autofahrerin, die sogar langsamer als erlaubt fährt, kann nicht mehr bremsen und erfasst den Passanten. Obwohl der Unfall für sie unabwendbar war, muss ihre Versicherung zahlen."

http://www.berliner-kanzleien.com/.../...lung-des-schadensersatzes.htm

 

- sollte eigentlich reichen, damit endlich alle begreifen, dass Schuld und Haftung zwei ziemlich unterschiedliche Schuhe sind.

roadwin, du widerlegst dich doch selbst:;)

Zitat:

OLG Frankfurt Urteil vom 03.12.2004 - 24 U 201/03

"Anscheinsbeweis für Unfallverursachung durch fehlende Fahrradbeleuchtung - Haftungsanteil des Radfahrers 60 % bei plötzlich notwendiger Ausweichbewegung eines Kfz-Führers und Kollision mit dem Gegenverkehr."

Der Radfahrer ist nachts ohne Licht gefahren und trotzdem ist der KFZ-Halter mit 40% in der Haftung mit drin.

 

wobei man dem autofahrer durchaus mißachten des 'fahrens auf sichtweite' untersttellen kann; also 'unschuldig' ist er eh nicht.

 

 

aus deinem link:

Zitat:

OLG Celle v. 19.09.2005:

Alleinhaftung eines Fußgängers, der 20 m neben einem ampelgeregelten Überweg bei schlechten Sichtverhältnissen eine mehrspurige verkehrsreiche Straße überquert und mit dem ein Abbieger nicht zu rechen braucht.

selbst bei deutlichem fehlverhalten des autofahrers:

Zitat:

# OLG Oldenburg v. 03.12.1992:

Das Überqueren einer Kreuzung an ihrer breitesten Stelle durch einen Fußgänger, der ungerechtfertigt darauf vertraut, der Kraftfahrer werde der abknickenden Vorfahrt folgen, obwohl er den Fahrtrichtungsanzeiger nicht eingeschaltet hat, führt zu einer Haftungsverteilung von 40% zu 60% zu Lasten des Fußgängers, wenn der Kraftfahrer es versäumt hat, den Fußgänger durch Hupsignal zu warnen.

mir fällt da noch der radler ein, der über den zebrastreifen radelt und leer ausgeht bzw. den schaden am pkw zahlt usw usw und so fort....

also halten wir fest-auto immer 100% = blödsinn.

das dürfte doch wohl unstrittig sein.

richtig ist zwar, die betriebsgefahr im weitesten sinne wurde hervorgehoben, aber ein freibrief für grenzenlosen dummfug ist das bei weitem nicht.

um nochmal auf 'deinen' radler zurückzukommen:

von dem würde ich mir die delle im stoßfänger aber sowas von zurückholen- es sei er 'hebt den finger':D

sachbeschädigung bleibt sachbeschädigung.

 

das urteil zu deiner radler-situation mit 100% vs autofahrer steht übrigens noch aus:rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von sukkubus

roadwin, du widerlegst dich doch selbst:;)

OLG Frankfurt Urteil vom 03.12.2004 - 24 U 201/03

"Anscheinsbeweis für Unfallverursachung durch fehlende Fahrradbeleuchtung - Haftungsanteil des Radfahrers 60 % bei plötzlich notwendiger Ausweichbewegung eines Kfz-Führers und Kollision mit dem Gegenverkehr.".

60% für den Radfahrer bedeuten 40% für den KFZ-Halter und das zahlt der wegen Gefährdungshaftung, nicht wegen "schuld".

Ich weiß nicht, was man bei einer Quote von 40% da als "siegreich" ansehen kann oder "ungeschoren" aus der Sache raus ist?

40% Beteiligung ohne jede Schuld lassen bei mir nicht die Sektkorken knallen.

 

Zitat:

wobei man dem autofahrer durchaus mißachten des 'fahrens auf sichtweite' untersttellen kann; also 'unschuldig' ist er eh nicht.

Nein, das hat man nicht gemacht.

Hier geht es nicht um einen Anteil wegen eines Mitverschuldens, sondern einzig um allein um eine reine Gefährdungshaftung. Urteil lesen, nicht vermuten.

Zitat:

... Alleinhaftung eines Fußgängers, der 20 m neben einem ampelgeregelten Überweg bei schlechten Sichtverhältnissen ...

... durch einen Fußgänger, der ungerechtfertigt darauf vertraut, ...

... der radler ein, der über den zebrastreifen radelt ...

Natürlich Haftung von Fußgänger und Radfahrer wegen "grob fahrlässigem" Verhalten, damit tritt die Gefährdungshaftung zurück. Das hatte ich doch klar genannt, aber schön, dass Du es nachweisen kannst.

 

Zitat:

also halten wir fest-auto immer 100% = blödsinn.

das dürfte doch wohl unstrittig sein.

So und genau so steht es in §7 StVG.

Natürlich gibt es Ausnahmen, aber man darf

1. die Ausnahme nicht zur Regel erklären (sonst wäre es auch genau anders herum im Gesetz geschrieben), und

2. nicht ganz vergessen, dass aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung der Haftungszuweisung der KFZ-Halter in der Nachweispflicht ist, eine höhere Mitverantwortung als seine Gefährdungshaftung beim Unfallgegner auch nachzuweisen.

 

Zitat:

..., aber ein freibrief für grenzenlosen dummfug ist das bei weitem nicht.

Das habe ich auch nicht geschrieben. "Freibrief" würde auch die Möglichkeit des Vorsatzes beinhalten, aber das ist eine Straftat, nennt sich Sachbeschädigung.

Schon merkwürdig, wenn es um Gefährdungshaftung geht, dass man mit dem Fallbeispiel einer Straftat versucht, das Gegenteil zu beweisen.

 

Zitat:

um nochmal auf 'deinen' radler zurückzukommen:

von dem würde ich mir die delle im stoßfänger aber sowas von zurückholen- es sei er 'hebt den finger':D

sachbeschädigung bleibt sachbeschädigung.

Sachbeschädigung ist eine Straftat.

Da sollte man erst mal die Unterschiede kennen.

 

Vielleicht ist dies leichter verständlich:

"Halterhaftung / Gefährdungshaftung im Straßenverkehr

Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG erfordert - im Gegensatz zur Regelung der Rechtsfolgen nach unerlaubten Handlungen (§ 823 BGB) - kein Verschulden. Es ist mithin egal, ob sich der Halter (oder der Fahrer) verkehrswidrig verhalten hat oder nicht.

...

Hintergrund: Die vorgeschriebene Haftung des Halters eines Kfz rührt daher, dasss allein der Betrieb eines Kfz eine Gefahrenquelle schafft und deswegen eine "Halterhaftung" auch bei Wahrung aller Sorgfaltspflichten im Sinne aller Verkehrsteilnehmer ist".

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/verkehr/halterhaftung-kfz.htm

 

Zitat:

das urteil zu deiner radler-situation mit 100% vs autofahrer steht übrigens noch aus:rolleyes:

Finde ich derzeit nicht mehr, aber das wirst Du auch noch finden. Das ist in dem Bereich, der neben den von Dir gefunden Urteilen steht.

Ich habe auf die Schnelle nur ein Urteil gefunden, wo ein Radfahrer gegen eine offen stehende Tür eines geparkten Fahrzeugs gefahren ist und der KFZ-Halter zu 100% zahlen musste. OLG Celle, Az. 5 U 327/86

@ roadwin:

du liest aber schon durch was du hier als Link angibst?!?

Ich zitier mal kurz:

Zitat:

Nebensächlich ist das Verschulden des Schädigers aber nicht. Denn es dürfte nach wie vor auch einen Maßstab für die Höhe des Schmerzensgeldes bilden — weil es dem Verletzten anerkannter Maßen auch Genugtuung verschaffen soll. Im Klageverfahren wirkt sich das so aus: Der Geschädigte sollte vor Gericht, wie bisher, alle Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen, die ein Verschulden des Gegners begründen. Kann er dem Schädiger zumindest grob fahrlässiges Verhalten beweisen, wird das Schmerzensgeld wohl höher ausfallen als bei reiner Gefährdungshaftung des Kfz-Halters. Doch auch im umgekehrten Fall obliegt ihm die Beweislast: Selbst wenn - wie meist - nur leichte Fahrlässigkeit im Spiel ist, sollte der Anspruchsteller hierzu im Gerichtsverfahren vortragen; ansonsten setzt er sich dem Risiko aus, wegen Mithaftung und/oder Verschulden kein oder weniger Schmerzensgeld zu erhalten.

(stammt übrigens von hier: http://www.berliner-kanzleien.com/.../...lung-des-schadensersatzes.htm).

Also was schlussfolgern wir (eventuell ja auch du):

wenn der Geschädigte (dein Radfahrer) nicht nachweisen kann dass der Schädiger (das stehende Auto) zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat kann er mit großer Wahrscheinlichkeit ohne Schadenersatz ausgehen bzw. bekommt nur einen sehr kleinen Teil aus der Gefährdungshaftung. (wobei ich da auch die Summe eher im ganz unteren Bereich sehen würde).

Ansonsten könnte ja wirklich jeder Radfahrer einfach gegen ein parkendes Auto fahren und dann nach Kohl schreien.

(aber wie bereits auch von sukkubus erwähnt es fehlt noch immer das Urteil mit der roten Ampel!)

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

60% für den Radfahrer bedeuten 40% für den KFZ-Halter und das zahlt der wegen Gefährdungshaftung, nicht wegen "schuld".

...

40% Beteiligung ohne jede Schuld lassen bei mir nicht die Sektkorken knallen.

Nein der Kfz-Halter zahlt nicht 40% wegen schuld, sondern weil mit seinem Auto in den Gegenverkehr gerast wurde!

Die 60% zahlt der Radfahrer weil er mit seinem Verhalten den Unfall verursacht / verschuldet hat!

 

Und der Fahrer des Pkw hat "Schuld" (zu 40%) am Unfall:

Er MUSS JA NICHT in den Gegenverkehr fahren; er kann z.B. auch hinter dem Radfahrer nach rechts in die Büsche ausweichen, dann bleibt der Gegenverkehr unversehrt und er muss nicht 40% des Schadens zahlen!

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

@ roadwin:

du liest aber schon durch was du hier als Link angibst?!?

Ja.

Das, was Du hier zitierst, stammt aus einem völlig anderen Zusammenhang:

Zusätzlich zur Änderung bei der Gefährdungshaftung am 1.8.2002 ist auch neu ein durchsetzbarer Schmerzensgeldanspruch dazu gekommen. Üblicherweise gibt es keinen Schmerzensgeldanspruch bei einer Gefährdungshaftung.

Wegen diesem Sonderfall "Schmerzensgeld obwohl Gefährdungshaftung" sind für den Schmerzensgeldanspruch bestimmte zu berücksichtigende Regeln aufgestellt.

In dem Absatz geht es um die besonderen Anforderungen das Schmerzensgeld innerhalb der Gefährdungshaftung, nicht um die Gefährdungshaftung im Allgemeinen.

 

Zitat:

Also was schlussfolgern wir (eventuell ja auch du):

wenn der Geschädigte (dein Radfahrer) nicht nachweisen kann dass der Schädiger ...

Schluss, das war es dann auch schon, ab hier ist alles nur noch falsch.

Bei der Gefährdungshaftung gibt es keinen "Schädiger" (jemand mit einer aktiven "Fehl"-Handlung), sondern nur einen Geschädigten und jemanden, der einen gefährlichen Gegenstand in Verkehr gebracht hat, den Fahrzeug-Halter.

Die Nachweispflicht einer geringen Mitschuld bezieht sich ausschließlich auf die Besonderheit Schmerzensgeld und nicht auf den Ersatz "realer" Schäden und Kosten.

 

Zitat:

Nein der Kfz-Halter zahlt nicht 40% wegen schuld, sondern weil mit seinem Auto in den Gegenverkehr gerast wurde!

...

, dann bleibt der Gegenverkehr unversehrt und er muss nicht 40% des Schadens zahlen!

:confused:

Nur mal als Hilfestellung für weitere Ratereien:

In erstinstanzlicher Entscheidung hatte der Radfahrer 100% Haftung aufgrund seiner Schuld als Unfallverursacher aufgedrückt bekommen.

Darauf hatte der Radfahrer auf Revision geklagt, weil im ersten Urteil die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nicht berücksichtigt wurde, aber gem. den gesetzlichen Vorgaben des §7 StVG vorrangig jeder Schuldklärung hätte berücksichtigt werden müssen.

Das OLG als zweite Instanz hatte dann entschieden, dass dem KFZ-Halter aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Radfahrers seine Gefährdungshaftung auf 40% reduziert wird.

Da ist nichts mit Schuld oder "falscher" Entscheidung des Fahrers oder einer Schuldhaftung des KFZ-Halters. Sondern tatsächlich als Startpunkt 100% Haftung beim Fahrzeughalter und dann auf x% reduziert (hier 40%) und der verbleibende Rest (hier 60%) verteilt gem. der Schuldhaftung.

Schuldhaftung liegt hier zu 100% beim Radfahrer und daher muss der Radfahrer die vollen 100% (den gesamten Betrag) der nach der Klärung der Gefährdungshaftung verbleibenden 60% bezahlen.

Wäre - ist sie aber nicht - die Schuldhaftung 50/50 gewesen (falsches Verhalten des Fahrers), dann wären die verbliebenen 60% jeweils zur Hälfte aufgeteilt worden:

Fahrzeughalter trägt dann insgesamt 70% (40% aus der Gefährdungshaftung plus 30%, die Hälfte aus der Verschuldenshaftung) und Radfahrer trägt 30% (die andere Hälfte aus der Verschuldenshaftung).

 

Suche bitte nicht nach einer "Schuld", die gibt es nicht. Es besteht eine Haftung, weil man einen gefährlichen Gegenstand in Verkehr gebracht hat.

Weil dieser Kreisverkehr vielspurich ist, muß mit Fahrspurwechsel gerechnet werden. Mehr Abstand als sonst ist von daher angebracht. Deshalb auch hier: 100 % schuldig. :( So würde ja die Gegenseite argumentieren und die Argumente sind ja nicht zu entkräften.

Zitat:

Original geschrieben von bkj5

Weil dieser Kreisverkehr vielspurich ist, muß mit Fahrspurwechsel gerechnet werden. Mehr Abstand als sonst ist von daher angebracht. Deshalb auch hier: 100 % schuldig. :( So würde ja die Gegenseite argumentieren und die Argumente sind ja nicht zu entkräften.

Falsch!

Im Straßenverkehr hat jeder damit zu rechnen dass sich die Teilnehmer korrekt verhalten. (Ansonsten müsste ich vor jeder Kreuzung auf der Vorrangstraße anhalten weil jemand rausschießen könnte)

Deswegen habe ich auch nicht damit zu rechnen dass jemand über eine durchgezogene Linie fährt.

Zitat:

.......

Falsch!

Im Straßenverkehr hat jeder damit zu rechnen dass sich die Teilnehmer korrekt verhalten. (Ansonsten müsste ich vor jeder Kreuzung auf der Vorrangstraße anhalten weil jemand rausschießen könnte)

Deswegen habe ich auch nicht damit zu rechnen dass jemand über eine durchgezogene Linie fährt.

Richtig!

Ich kenne den Kreisverkehr nur zu gut und auch diverse Unfälle die dort passiert sind u. A. auch Fälle wie vom TE beschrieben. In diesem Fall sehe ich den TE im Recht.

Hoffentlich ist der Anwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht! Lasse Deinen Schaden beziffern und mache Deine Ansprüche über Deinen RA beim UG geltend.

@ TE: Solltest Du Fragen haben einfach eine PN an mich richten.

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