Auto zur Reparatur dann Hagelschauer, wer zahlt jetzt?
Hallo,
ich hatte mein Auto die Tage zu einer anderen Reparatur in eine KFZ Werkstatt gebracht.
Während es beim KFZler stand und auf die Reparatur "wartete" gab es einen Hagelschauer.
Da das Auto im freien gelagert wurde, wurde es beschädigt (Dach, Motorhaube, ...).
Meine Frage, eigentlich muss nun doch die Werkstatt für die Kosten der Instandsetzungsarbeiten in die Pflicht genommen werden?, da dass KFZ ja während des Schauers in deren Obhut war.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von golffaher0815
Hallo,ich hatte mein Auto die Tage zu einer anderen Reparatur in eine KFZ Werkstatt gebracht.
Während es beim KFZler stand und auf die Reparatur "wartete" gab es einen Hagelschauer.
Da das Auto im freien gelagert wurde, wurde es beschädigt (Dach, Motorhaube, ...).Meine Frage, eigentlich muss nun doch die Werkstatt für die Kosten der Instandsetzungsarbeiten in die Pflicht genommen werden?, da dass KFZ ja während des Schauers in deren Obhut war.
Wenn Du das Fahrzeug auf einem öffentlichen bewachten Parkplatz abstellst und Parkgebühren zahlst und ein Hagelschauer das Fahrzeug beschädigt während es dort abgestellt ist, zahlt dann die Versicherung des Parkplatzbetreibers ?
Wohl eher nicht.
Ein Werkstattaufenthalt bedingt NICHT, dass das Fahrzeug während der gesammten Zeit des Aufenthaltes in der Werkstatthalle abgestellt werden muss.
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27 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Nein, die Werkstatt haftet nicht mit dem Betriebsvermögen für höhere Gewalt, also Unwetterschäden. Es trifft sie kein Verschulden, denn es gibt aus dem Werkvertrag keinen Anspruch darauf, dass das Auto überdacht abgestellt werden muss.
So nicht richtig. Die Werkstatt hat hier die Obhutspflicht. Wenn sie diese verletzt, haftet sie. Das wäre hier dann der Fall, wenn in der Halle Platz gewesen wäre, das Fahrzeug aber z. B. aus Bequemlichkeit draussen geblieben wäre. War die Halle voll und es bestand keine Möglichkeit, das Fahrzeug untertzustellen, haftet sie nicht. Die Obhutspflicht gebietet, alles Mögliche zu tun, um Schäden vom Fahrzeug abzuhalten.
MfG
@corsa: Ich habe zumindest noch nie von einem obergerichtlichen Urteil gehört, das dem Werkstattkunden hier Schadensersatz zugesprochen hätte.
Hagel ist ein Naturereignis. Dafür haftet zunächst einmal niemand.
Anspruchsgrundlage könnte daher nur eine Nebenpflichtverletzung aus dem Werkvertrag sein. Und zu den Nebenpflichten der Werkstatt gehört nicht, alle Kunden-Autos ständig in der Halle abzustellen, weil es vielleicht hageln könnte. Soweit geht die Obhutspflicht nicht. Das kann ja keine Werkstatt leisten.
Ob Du selbst eine Garage hast, spielt keine Rolle.
Zum Zeitpunkt des Hagels hätte der Wagen ja außerhalb der Garage sein können. Das ist alles nur "hätte, hätte Fahrradkette" und darauf kommt es im Schadensrecht nicht an.
Eben "hätte hätte Fahrradkette".
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
So nicht richtig. Die Werkstatt hat hier die Obhutspflicht. Wenn sie diese verletzt, haftet sie. Das wäre hier dann der Fall, wenn in der Halle Platz gewesen wäre, das Fahrzeug aber z. B. aus Bequemlichkeit draussen geblieben wäre. War die Halle voll und es bestand keine Möglichkeit, das Fahrzeug untertzustellen, haftet sie nicht. Die Obhutspflicht gebietet, alles Mögliche zu tun, um Schäden vom Fahrzeug abzuhalten.
Falsch.
Es gibt keine unbeschränkte Obhutspflicht. Das schädigende Ereignis hätte vorhersehbar sein müssen und die Vermeidung des Schadens möglich und zumutbar.
Bei plötzlichem Hagelschlag scheitert der Anspruch in der Regel an jeder einzelnen Voraussetzung.🙄
Wodurch der Schaden entsteht (Hagel, Feuer, Diebstahl, Vandalismus) ist irrelevant. Entscheidend für die Haftung ist eine Pflichtverletzung. Nochmal: Wenn z.B. nach Feierabend Kundenfahrzeuge draußen stehen, obwohl die Halle leer ist, Haftung, wenn sie tagsüber draußen stehen, weil in der Halle gearbeitet wird, keine Haftung.
MfG
Und welchen Teil meiner Beiträge hast Du jetzt genau nicht verstanden, dass Du Dich zu diesen Ausführungen genötigt siehst?
Nochmal: Voraussetzung für den Anspruch aus der Pflichtverletzung ist, wie oben bereits geschrieben, die Vorhersehbarkeit des Schadens und Möglichkeit und die Zumutbarkeit der Schadensvermeidung.
Der Anspruch hat nichts mit dem Aufzählen irgendwelcher gedachter Beispiele zu tun.
Hätte, hätte...
Außerdem: Selbst wenn die Halle luttleer war, müsste der Kunde das im Nachhinein beweisen.
Das wird -vorsichtig formuliert- praktisch unmöglich...
Spätestens dann wird der Anspruch nicht durchdringen.
Über das Thema des Mitverschuldens des Eigentümers bei vorhersehbarem Schaden schreib ich besser nix...
Wenn Du Dir so sicher bist, poste doch mal ein obergerichtliches Urteil zu dem Thema. Ich bin gespannt.
Aber die Rechtsprechung geht doch momentan bei Hagel schon von einem "Obhutsschaden" der Werkstatt aus... Sonst würde ich als KFZ-Betrieb die H-H im Kaskobereich schlicht sparen!
Gut, ob Plätze in der Halle frei sind oder nicht ist schlicht unerheblich (@VersVor: spar Dir hier die Pflichtverletzung), da wir bei Hagel nie von einem Verschulden sprechen, aber die Hagelschäden werden ja unabhängig vom Verschulden von der Teilkasko reguliert.
Zitat:
Original geschrieben von Mimro
Aber die Rechtsprechung geht doch momentan bei Hagel schon von einem "Obhutsschaden" der Werkstatt aus... Sonst würde ich als KFZ-Betrieb die H-H im Kaskobereich schlicht sparen!
Naja,
es soll ja auch noch KFZ-Betriebe geben, die den Hof voller, nicht zugelassener, Autos haben, die Sie verkaufen wollen.
Dementsprechend schließen die meisten einen solchen Versicherungsschutz nicht unbedingt aus dem Hauptgrund "Kundenauto" ab.
Nochmal:
Klar kann die Werkstatt eine Versicherung abschließen, die dem Kunden den Schaden ersetzt. Das heißt aber noch lange nicht, dass Sie auch für den Schaden haftet.
Zitat:
Original geschrieben von Mimro
Aber die Rechtsprechung geht doch momentan bei Hagel schon von einem "Obhutsschaden" der Werkstatt aus... Sonst würde ich als KFZ-Betrieb die H-H im Kaskobereich schlicht sparen!
Das wäre aber schlecht gespart. Denn es geht ja nicht nur um die Kundenfahrzeuge bei Hagel, sondern auch um den Bestand an abgemeldeten Neu- und Gebrauchtwagen auf dem Gelände. Das wird schnell teuer, denn die sind in der Regel abgemeldet und daher nicht über eigene Kaskoverträge abgesichert. Dazu kommen Hängerschäden usw.
Obhutsschäden sind es allemal, wenn Fahrzeuge der Kunden in der WS beschädigt werden, sonst wäre die HuH nicht eintrittspflichtig. Aber in der Regel sind sie eben unverschuldet, daher nur Kasko.
Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
Hi,Das war aber nicht die Antwort auf meine Frage:
Deine Frage war gar nicht rellevantWoher genau (konkret) leitest du du die Haftung der Werkstatt ab?
KFZ in Obhut genommen, Hagel = höhere Gewalt, da tritt keine Betriebshaftpflichtversicherung ein, trotzdem haftet der Werkstattinhaber für das KFZ
Hab ich völlig übergangen.
Meine Frage ist nicht irrelevant, sondern die Frage aller Fragen in einem solchen Zusammenhang überhaupt. Bevor ich mir die Frage stelle, ob eine Versicherung der Werkstatt zahlt oder ob das aus dem Betriebsvermögen gezahlt wird, oder, oder, oder.... kommt immer erst die Frage:
Muss die Werkstatt für den Schaden haften?
Da ich hier keine Pflichtverletzung sehe, sehe ich auch keine Haftung.
Anschließend kann ich noch Fragen, ob die Werkstatt eine "Sozialversicherung" (Handel- / Handwerk mit Kasko-Baustein) hat, die trotzdem für den Schaden aufkommt...
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Obhutsschäden sind es allemal, wenn Fahrzeuge der Kunden in der WS beschädigt werden, sonst wäre die HuH nicht eintrittspflichtig. Aber in der Regel sind sie eben unverschuldet, daher nur Kasko.
Das wars, was ich sagen wollte... Allein, mir fehlt manchmal schlicht die nötige Eloquenz!
Aber wie ist es denn nun bei unverschuldeten Obhutsschäden, was sagt die Rechtsprechung, wenn ich meinen in Restauration befindlichen Oldtimer zu Sattler bringe und der Hagel kommt oder Mitarbeiter will die Karre in die Halle fahren und nimmt die Hausecke mit oder die Hütte brennt schlicht und ergreifend über Nacht ab?
Muss ich mich als Kunde vergewissern, dass der Laden für Versicherungsschutz gesorgt hat bzw. kann ich meinen Schaden auch ohne Verschulden bei denen geltend machen, da das Fahrzeug ja in deren Obhut war?
Bei Autohäusern ist die HuH ja glücklicherweise schon fast obligatorisch, gerade die (kleinen) Werkstätten und KFZ-Handwerksbetriebe sparen sich den entsprechenden Versicherungsschutz, da die Geschichte ja bekanntlich auch nicht gerade nachgeschmissen ist.
I.d.R. wir die HuH auch für das rote Überführungskennzeichen gebraucht, aber Du hast Recht, meistens wird aus Kostengründen die Kasko nicht abgeschlossen.
Und richtig, was ich kenne ist, dass eine HuH nur dann angeboten wird, wenn alle anderen Verträge bei dem gleichen Versicherer bestehen (schlechtes Risiko).
Viele Versicherer bieten die HuH gar nicht an, aus o.g. Gründen.
Zitat:
Anspruchsgrundlage könnte daher nur eine Nebenpflichtverletzung aus dem Werkvertrag sein. Und zu den Nebenpflichten der Werkstatt gehört nicht, alle Kunden-Autos ständig in der Halle abzustellen, weil es vielleicht hageln könnte. Soweit geht die Obhutspflicht nicht. Das kann ja keine Werkstatt leisten.
In der Regel werden die Werkstätten Kundenautos eh nur deswegen über Nacht in die Werkstatt stellen damit der Kunde das Auto nicht abholt ohne zuvor die Rechnung zu zahlen.
Aber zum Thema. Einen Ex-Kollegen hat es bei Sturm und Hagel nicht nur Dellen ins Auto geschlagen sondern ist auch gleich noch ein Baum draufgefallen.
Er hat sich dann bei seiner Versicherung erkundigt Wer jetzt für den Schaden durch den Baum geradesteht, Eigentum der Gemeinde. Antwort der Versicherung war das Er den Schaden bei Ihnen melden soll da Sturm & Hagel TK-Schäden sind. Sie würden sich dann an die Versicherung der Gemeinde wenden und austüfteln Wer Was zahlt. Ähnlich dürfte es auch bei Hagelschäden auf Werkstattgelände laufen. Erst mal die eigene TK informieren und Die prüfen dann ob bei der Werkstatt, bzw deren Versicherung, was zu holen ist.
Wobei es dem Kunden egal sein kann Wer da zahlt da eh keine Hochstufung erfolgt.