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Auto ohne TÜV von A nach B

Themenstarteram 23. November 2005 um 19:25

hab mal einee Frage, weiß aber nicht ob die hier rein passt...

ich habe da ein Problem, und zwar:

Mein Toyota Corolla steht bei einem Freund auf m Privatparkplatz, jetzt will ich es zu einem bekannten in die Werstatt bringen die 30km weit entfernt ist....

Problem: Das Auto ist nicht angemeldet und hat keinen TÜV

was habe ich da für möglichlkeiten....

geht das mit Tageszulassung oder mit Schleppen, oder muss ich den auf nen Henger laden ????

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26 Antworten
am 26. November 2005 um 21:53

was ist denn mit einem abschleppseil.. oder ist es verboten? schliesslich kann ja niemand nachweisen.. wo man losgefahren ist ;)

Zitat:

Original geschrieben von Hell_Master

schliesslich kann ja niemand nachweisen.. wo man losgefahren ist ;)

Ob man das nachweisen kann, ist immer eine Frage des Ermittlungsaufwands...;)

Hi,

ruf doch einfach beim Straßenverkehrsamt an!

Das erspart dir Ärger!!!

Eine weitere Alternative ist, wenn du den Wagen zur nächsten Werkstatt schiebst. Wenn es auch ein oder zwei Kilometer sind, du sparst die Gebühr beim STVA und die Zeit um die Sache da zu erledigen. Mit drei Leuten ist das Schieben auch kein Problem mehr. Wir haben mal einen 320er BMW zum Kumpel geschoben um einen neuen hinteren Kotflügel einzuschweißen. Das waren 2 x 2,5 km weg inkl. Schweißen an einem Tag. Da das alles über geteerte Feldwege ging, war es zwar anstrengend, aber trotzdem wir hatten viel Spaß.

Gruß

skyfire

Themenstarteram 27. November 2005 um 12:04

es sind aber keine 2 oder 3 kilometer, sondern 30 ;)

Hast du keine andere Werkstatt in der Nähe?

Gruß

skyfire

Am einfachsten wäre wirklich immer noch der Transport per Anhänger. Man muß nicht mal einen Eigenen haben, Leihmöglichkeiten gibt es genügend. Liegt aber wohl daran, daß viele Zeitgenossen eher in Car-Audio investieren als in eine (sinnvollere) Anhängerkupplung...;)

am 28. November 2005 um 18:44

"als in eine (sinnvollere) Anhängerkupplung..."

Damit ist es aber nicht abgetan. Dazu braucht man auch nen Wagen der das Gespann ziehen darf.

Eisenschwein

Ich weise darauf hin (auch wenn es in diesem Falle egal ist). Das Rollen auch ohne Motorkraft "Fahren" im Sinne der StVZO ist. Sprich, am Lenkrad muss jemand mit Führerschein sitzen und es schützt nicht vor der Zulassung, das Auto ist weiterhin ein Auto und es ist weiterhin auf öffentlichem Gebiet. Rein rechtlich gilt die auch auf Feldwegen.

Alternative zum Hänger wären rote Nummernschilder von der Werkstatt. Allerdings muss hier jemand von der Werkstatt die Fahrt begleiten, sonst sind die Kennzeichen nicht gültig (laut meiner Werkstatt). Allerdings ist das vermutlich immernoch billiger als Hänger+Auto+Fahrer mit passendem Führerschein zum ziehen mieten ;)

am 14. Dezember 2005 um 12:53

"Allerdings muss hier jemand von der Werkstatt die Fahrt begleiten, sonst sind die Kennzeichen nicht gültig (laut meiner Werkstatt)"

Da irrt deine Werkstatt.

Klingt wieder mal nach ner typischen Ausrede, damit sie die Teile nicht verleihen müssen. Wart mal ab wenn einer nen 20000€-Gebrauchten bei denen kauft und nach Hause bringen muss, wie schnell die Schilder gültig werden.

Eisenschwein

kann schon sein :p ich glaube aber eher an Unwissenheit als eine Ausrede, denn sie haben mir stattdessen kostenlos ihren Hänger geliehen (was ja nicht wirklich billiger für sie ist). Vielleicht haben sie auch irgendwelche Versicherungsklauseln die ihnen das vorschreiben...egal, wieder was gelernt :)

Wobei man beim Hänger auch wieder aufpassen muß, das das Zugfahrzeug auch diese Last ziehen darf.

Also aufpasse muß ma immer ;) :)

Hier wurde ziemlich viel Unsinn geschrieben.

Damit es deutlich wird:

hier Auszüge von:

Schleppen und Abschleppen

Abschleppen

... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.

Wie ist das zu werten?

Nothilfe?

Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen nur zu bestimmten Zielorten zulässig ist, Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof.

In § 18 Abs. 1 StVZO ist in dem Vermerk in Klammern — Textzitat: »...und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden)...« — ausgeführt, dass das abgeschleppte Fahrzeug von der Zulassung ausgenommen ist; außerdem würde das die Zulassung begründende Tatbestandsmerkmal "in Betrieb setzen" beim abgeschleppten Fzg nicht greifen.

Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist.

Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden.

Ergebnis:

Kein Kennzeichen, keine Versicherung, keine Steuer, kein TÜV etc. für das gezogene Fahrzeug. Kein Führerschein für den Fahrer. Es darf der eingewiesene Junior sein, es gibt keine Altergrenze, er muss es nur bedienen können, theoretisch auch der 2-jährige Junior...

Der Ziehende übernimmt die Versicherung, und braucht die Klasse des Zugfahrzeugs - in der Regel 3 bzw. B. Könnte aber auch das Moped sein...

Keine Begrenzung der Zuglast. Könntest theoretisch mit dem Smart eine 40Tonner ziehen....

Kein Hänger, kein rotes Kennzeichen.

Aber: direkter Weg und z.B. intakte Beleuchtung - evtl. auf Träger.

Kein Auffahren auf BAB oder Kraftfahrstrasse.

Kurze Strecke. 30km ist gerade noch im Rahmen der Rechtsprechung, braucht aber schon einen guten Grund, warum nicht näher möglich. Ab 45-50km ist schon eine Verladung notwendig.

Kritisch ist es nur, wenn das gezogene Fahrzeug sich noch mit eigener Motorkraft fortbewegen kann. Dann wird aus dem Abschleppen ein (ungenehmigtes) Schleppen, denn die Nothilfe ist nicht mehr gegeben. Fortbewegen mit defekter Servolenkung und/oder -Bremse ist eigentlich Schleppen! Geht ja noch, nur schwerer. Wird aber beim Liegenbleiben trotzdem als Abschlepen gewertet. Beim "Transport" vom Parkplatz zur Werkstatt aber nicht.

Batterie ausbauen ist nicht akzeptiert. Kein Benzin zählt auch nicht. Man darf sich nicht nachweisen lassen, dass die Betriebsunfähigkeit absichtlich hervorgerufen wurde. Sonst ist es wieder Schleppen, da das Fahrzeug prinzipiell betriebsfähig war.

Beim Weg in die Verschrottung ist die (bedingte) Betriebsfähigkeit in der Rechtsprechung irrelevant.

Wenn dein Fahrzeug also noch alleine fahren/lenken/bremsen kann, dann bleibt nur der Hänger. Alles andere wird als Schleppen ausgelegt.

Es hat nichts mit Zulassung o.ä. zu tun.

An eine Zulassung ohne TÜV kommst du nur über die rote Nummer. Dann muss du aber selber fahren.

Die Frage ist also, warum steht er bei dir auf dem Parkplatz, was hat er? Motor/Getriebe/Bremsen/Lenkung: das ist Abschleppen - ausser Fehlfunktion der Unterstützung.

30km Abschleppen ist auch ziemlich eklig, der Hänger viel sicherer und komfortabler.

Es gibt also drei Möglichkeiten:

- Rote Nummer und selber fahren

- Hänger

- Abschleppen bei Defekt, der zur BetriebsUN(!)-Fahigkeit führt.

PS: Ein defekter Verteilerfinger wirkt Wunder, nasse Kerzen auch...

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