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Auto im Ausland anmelden in D fahren

Themenstarteram 15. April 2007 um 17:48

Hallo @ all,

ich weis nicht ob der Tred hier ganz richtig ist, mich würde es interessieren ob ich als ausländischer Mitbürger mein Auto in meinem Heimatland anmelden kann (das geht) und hier in Deutschland fahren???

Schonmal Danke für eure Infos

MMSBII

VERKAUFE IMMER NOCH MEIN A6

Beste Antwort im Thema

Hi,

das haben wir gerne,in allen Länder die (kostengünstigen) Rosinen rauspicke. Es gibt halt nun mal große Unterschiede in den einzelnen Ländern. Im einem land ist das eine billiger dafür was anderes teuer und umgekehrt.

Wer sein Fahrzeug im billigen Ausland anmelden möchte soll doch bitte dorthin ziehen,sich dann aber bitte nicht beschweren wenn er deutlich weniger verdient oder bei etwas anderem als dem Auto draufzahlt.

Gruß Tobias

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am 10. August 2014 um 18:59

@Notting

Die Sache ist sehr verzwickt und mit den ganzen Gesetzen fuer uns Leien absolut nicht zu klaeren. Wenn es einen erwischt, dann kommt man ohne Anwalt nicht weit.

Ich weiss das in Oesterreich Auslaender ordendlich Steuern nachzahlen mussten als sie Kontrolliert wurden mit ihren in Russland oder Tschechien zugelassenen Fahrzeugen. Aehnlich ist das hier in Norwegen. Ok, sind zum Glueck nicht in der EU, aber ich darf hier kein im Ausland registriertes Fahrzeug fahren. Es erwischt hier oefters welche. Ich kann nicht mal wenn ich Besuch bekomme mit deren Auto mal kurz zur Kaufhalle fahren ohne das der Halter dabei ist. In einer Kontrolle waere dann der Komplette Import mit allen Abgaben als Strafzahlung faellig. Teurer spass ;)

Aber bleiben wir bei der EU.

Zitat:

Original geschrieben von FredMM

EZ 12.2008 und Vollkasko? Doch! Ist in Deutschland billiger. Man versichert einfach kein Fahrzeug Vollkasko wenn es älter als 3 Jahre ist. Das ist rausgeschmissenes Geld, da du nach 3 Jahren eh nur noch den Zeitwert bekommst, zumindest in DE. Also - Teilkasko nach 3 Jahren und schon wirds erheblich billiger.

Wenn Du jemals in FR einen Unfall hast wirst Du als Franzose froh sein, wenn Du Vollkasko hast.... Dann wird der Schaden nämlich GARANTIERT bezahlt.... Ansonsten kanns auch ganz dumm laufen, da sind Versicherungen hier in FR sehr kreativ !

Beispiel zum Thema Kreativität aus der Realität: Mir ist jemand mit einem Kleintransporte rückwärts gegen das geöffnete Garagentor gefahren. Ergebnis: Das Tor inklusive Halterung/Rahmen etc. ist aus der Wand gebrochen und kann gemäss unserer Versicherung nicht mehr repariert werden...

Die gegnerische Versicherung besteht darauf, dass ein Versicherungsexperte meine Vermögenswerte im Haus taxiert (!) damit die Versicherung entscheiden kann (!), ob das Tor komplett ausgewechselt wird oder nur die Kosten für eine Instandsetzung des bestehenden Tores gezahlt wird.

Ich weiß jetzt nicht, was Diskussionen über den Sinn und Unsinn von Vollkaskoversicherungen mit dem Threadthema zu tun haben, aber gut.

Stellen wir mal zusammen, was bisher klar geregelt ist:

Zitat:

§ 20 Absatz 1 Satz 1 FZV:

In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

Für das Nicht-EU Ausland gilt dasselbe, siehe Absatz 2.

Zitat:

§ 20 Absatz 6 FZV

Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt

1.

bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und

2.

bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

Was ist nun ein regelmäßiger Standort?

OLG Bamberg · Beschluss vom 24. Mai 2012 · Az. 2 Ss OWi 219/12

Zitat:

Der regelmäßige Standort eines Fahrzeugs wird üblicherweise definiert als der Ort, von dem das Fahrzeug unmittelbar zum Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Entscheidend ist damit der Ort des Schwerpunkts der Ruhevorgänge (vgl. BVerwG VRS 66, 309; Dauer in Hentschel/König/Dauer § 6 FZV Rn. 6 m.w.N.)

Und ein uralt Urteil:

Zitat:

Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958)

Das war jetzt das Zulassungsrecht!

Zitat:

 

Daß eine "Voll"kasko billiger als eine Teilkasko ist, widerspricht schon der Bezeichnung.

Falsch, das kann tatsächlich vorkommen. Der Grund liegt darin, dass es bei der Vollkasko Schadenfreiheitsrabatte gibt, bei der Teilkasko aber nicht. Bei manchen Autos ist dann bei langjähriger Unfallfreiheit die Vollkasko tatsächlich billiger. Meine Eltern sind ein Beispiel, ich weiß nicht ob das heute immer noch so ist, aber zumindest vor 7-8 Jahren hatten sie bei ihrem Golf 3 GTI noch Vollkasko - eben weil das billiger war als Teilkasko. Gelohnt hätte sich bei der Kiste selbst der geringste Mehrpreis nicht, denn der Wagen hatte damals schon über 200.000km (sie haben das Auto noch immer), der Wiederbeschaffungswert hätte kaum die Selbstbeteiligung überstiegen.

Zitat:

Original geschrieben von rpalmer

Das war jetzt das Zulassungsrecht!

und dann gibt es da noch das KFZ-Steuergesetz:

 

Zitat:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden.

...

§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von

13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge ... von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/index.html

Ja, richtig.

Nun habe ich aber folgendes gefunden: (Fundort)

Zitat:

Von verschiedenen Finanzämtern wird nun jedoch u.a. unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH vom 2.7.2002 (C-115/00) sowie des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2003 (13 K 8355/97), bei dem es um die Besteuerung aufgrund widerrechtlicher Benutzung eines schweren Nutzfahrzeugs von mehr als 12 t gegangen ist, die Auffassung vertreten, dass eine Besteuerung von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen widerrechtlicher Benutzung generell nicht mehr relevant sei und dass demnach bei Antreffen solcher Fahrzeuge kein Verstoß mehr gegen die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (Kfz-Steuer) vorlägen.

Gut, nun folgender Fall: Ein Inländer, also Deutscher, nutzt das Auto seines polnischen Onkels (Also ist die Karre in PL zugelassen). Demnach muss Steuer gezahlt werden, siehe § 3 Nr. 13 KraftStG:

Zitat:

Die Steuerbefreiung entfällt, wenn [...] von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

Wie wird dann konkret besteuert?

Zitat:

Original geschrieben von rpalmer

Wie wird dann konkret besteuert?

So wie in D besteuert wird, über Hubraum und Abgas mal Nutzungszeitraum, wobei Finanzämter mindestens einen Monat rechnen oder "Mindermengenzuschläge", zB. über gesonderte Bearbeitungskosten verlangen.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

Original geschrieben von rpalmer

Wie wird dann konkret besteuert?

So wie in D besteuert wird, über Hubraum und Abgas mal Nutzungszeitraum, wobei Finanzämter mindestens einen Monat rechnen oder "Mindermengenzuschläge", zB. über gesonderte Bearbeitungskosten verlangen.

Gibt es dafür irgendeine schriftliche Quelle, wo man das nachlesen kann?

Hier wurde irgendwas (diffus) von 50ct pro Arbeitstag erzählt, aber auch nichts konkretes.

Muss ich wohl doch mal beim Zoll anrufen, weil mich das interessiert ;)

Umfassende Editierung: (Addendum)

Merkblatt aus Bayern --> http://www.finanzamt.bayern.de/.../Merkblatt_Anhaenger.pdf

Dann ein Zitat aus einer Zeitschrift "Polizeispiegel": Fundort

Zitat:

Hallo ich hoffe das liest noch jemand, Zum internationalen Kraftfahrzeugverkehr im einzelnen und der Benutzung ausländischer Fahrzeuge durch Inländer gibt es einen lesenswerten Beitrag in der Zeitschrift "Polizeispiegel" 09/02, S. 192. Autor ist Ullrich Heinrich. Im Punkt 4.6 des Aufsatzes kommt Heinrich zur, ich zitiere, "(Nicht-)Anwendung des Steuerstrafrechts. Verstöße gegen das materielle Kraftfahrsteuergesetz stellen sich in der polizeilichen Praxis hauptsächlich in der Form der widerrechtlichen Benutzung im Sinne von § 2 (5) KraftStG dar, die gemäß § 1 (1) Nr.3 KraftStG zur Besteuerung führt, nachdem eine Steuerbefreiung z.B. wegen Begründung eines regelmäßigen Standortes des ausländischen Fahrzeuges im Bundesgebiet, verwirkt ist. In diesen Fällen ist der widerrechtliche Benutzer (ist zwar Steuerschuldner) jedoch nicht Normadressat im Sinne des § 3 (1) Abgabenordnung (Vergehen) oder des § 378 AO (Ordnungswidrigkeit). Den objektiven Tatbestand kann bei der Kraftfahrzeugsteuer nur derjenige erfüllen, der - den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Beide Tatvarianten verletzt der widerrechtliche Benutzer nicht. Allein durch den Gebrauch des nicht (mehr) steuerbefreiten Fahrzeugs macht er gegenüber der Finanzbehörde keine Angaben. Diese erfährt in der Regel erst durch die Polizei davon. Zudem lässt der widerrechtliche Benutzer die Finanzbehörde auch nicht pflichtwidrig über steuerlich relevante Dinge in Unkenntnis. Eine solche Pflichtwidrigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn eine ausdrückliche Steuererklärungspflicht besteht - und eine solche ist in § 11 DV zum KraftStG für ausländische Fahrzeuge nicht vorgesehen." Vergleiche dazu Erlass Finanzministerium NRW v. 2.4.- S6130-V A 2. "Die oben angesprochene Jahresfrist wird allerdings durch jeden Grenzübertritt beliebig oft neu in Gang gesetzt, so dass eine Fristüberschreitung - und damit eine widerrechtliche Benutzung - praktisch kaum nachweisbar ist." "Die Benutzung ausl. Fahrzeuge durch Inländer ist jedoch dann steuerunschädlich, wenn: a) sie ausschlieslich im Interesse des ausländischen Fahrers bzw. Halters erfolgt (z.B. Probefahrt durch eine deutsche Kfz-Werkstatt nach Reparatur des ausländischen Fahrzeugs), b) sich der Fahrer oder Halter mit im Fahrzeug befindet, c) das Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, d) das Fahrzeug in einem Staat zugelassen ist, das dem Genfer Abkommen beigetreten ist oder e) die in einem Gegenseitigkeitsabkommen vereinbarte Steuerbefreiung auch für Inländer gilt." Zitat Ende Gruss

Desweiteren:

Zitat:

Die Unterscheidung zwischen Inländern und EU-Inländern widerspricht dem Diskriminierungsverbot des EG-Vertrags (Art. 12). Ob die fälligen Änderungen alle in nationales Recht umgesetzt wurden, ist egal, am Ende entscheidet im Zweifelsfall der EuGH.

Und dann das...

Zitat:

Beim Finanzamt melden und die Steuer bezahlen. (0,51€ / Tag für einen PKW)

frag mich jetzt aber bitte nicht, welches Finanzamt da zuständig ist.

Zitat:

Original geschrieben von rpalmer

Gibt es dafür irgendeine schriftliche Quelle, wo man das nachlesen kann?

Üblicherweise im Kraftfahrzeugsteuergesetz

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

Original geschrieben von rpalmer

Gibt es dafür irgendeine schriftliche Quelle, wo man das nachlesen kann?

Üblicherweise im Kraftfahrzeugsteuergesetz

Habe editiert ;)

So...des Rätsels Lösung:

Zitat:

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1.

bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,

§ 9 Abs 5 ;)

Habe aber dennoch mal das zuständige Hauptzollamt angeschrieben, mal sehen was die sagen ;)

Zitat:

Die Unterscheidung zwischen Inländern und EU-Inländern widerspricht dem Diskriminierungsverbot des EG-Vertrags (Art. 12).

Das ist schon mal Unfug. Da die EU-Inländer damit der selben Zahlungspflicht unterliegen, wie die "normalen" Inländer, liegt hier keine Diskriminierung, sondern eine Gleichstellung vor.

 

Zitat:

§ 9 Abs 5 ;)

Da ist es ja,

so weit unten habe ich nie gelesen :D

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Das ist schon mal Unfug. Da die EU-Inländer damit der selben Zahlungspflicht unterliegen, wie die "normalen" Inländer, liegt hier keine Diskriminierung, sondern eine Gleichstellung vor.

Stimmt - macht Sinn.

Zitat:

Da ist es ja,

so weit unten habe ich nie gelesen :D

Irgendwo muss es ja zu finden sein. :D Bin gespannt, was der Zoll zurückschreibt, vor allem auf die Frage wie das dann abgewickelt wird, wegen der Zahlung und dem Nachweis der hier "genutzten Tage".

das auto in deutschland anmelden und im ausland wohnen ist das erlaubt??

Deutschland hat da eher nichts dagegen, aber das Land, wo du wohnst, hat da was dagegen. Man hat in jedem Land Ummeldefristen. Z.B. in Italien kostet das Auto nicht rechtzeitig umzumelden bis zu 2848Euro Strafe. Auch kann das Auto beschlagnahmt werden.

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