auto auf werkstattgelände zerkratzt was nu`wer zahlt??

VW Golf 4 (1J)

hallo!
Ich hatte gestern mein auto aus der werkstatt abgeholt und bekam da die nachricht das es auf dem gelände der werkstatt über nacht zerkratzt wurde mit anderen pkw zusammen.die werkstatt sagt das meine vollkasko dafür aufkommt aber müsste nich eigentlich die werkstatt für den schaden aufkommen da es bei denen auf dem gelände passiert ist????Gruß Hauke

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Um hier im vorliegenden Fall etwas zu konkretisieren, sollte uns der TE also erst einmal mitteilen, ob er in den AGB's der Werkstatt einen entsprechenden Passus gefunden hat.

Zitat:

Original geschrieben von Flieger-Baby


Mit der Unterschrift auf dem Auftrag erkennt man die AGB´s automatisch an.

Nö. Es bedarf schon einiger Voraussetzungen, dass die AGBs wirksam miteinbezogen werden...

die agb`s mmüssen dem kunden bei der unterschriftsabgabe gezeigt werden. sonst sind diese nicht gültig.
wenn der wagen dort ordnungsgemäss abgegeben wurde, und später demoliert zur abholung bereit steht, ist das autoh. verantwortlich.
denn es wird dort in obhut gegeben.

Zitat:

Original geschrieben von Dr.Tossi


Träum weiter - Für 50 EUR gibt Dir der Anwalt nicht mal die Hand !

tzz.

die Kosten setzten sich immer aus der Schadenssumme zusammen.

da kann es auch sein. Wenn du jemanden auf 800euro verklagst. Dass du ~200euro Komplett bezahlst mit Anwalt,Gerichtskosten, Gerichtsvollzieher.

Somit kostet bei einem Schaden ~1500-2000euro ein Brief ~50euro.

Aber wenn Glücklich macht, habe auch eine Rechtschutz mit allen. Logo wenn Muttern bei HDI arbeitet.

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Zitat:

Original geschrieben von country


die agb`s mmüssen dem kunden bei der unterschriftsabgabe gezeigt werden. sonst sind diese nicht gültig.

I.d.R. ist es doch so, dass auf dem Auftrag steht "...gem. unserer AGB...", die irgendwo im Geschäft ausgehängt sind. Damit haben sie normalerweise ihre Mitteilungspflicht erfülllt. Man möge mich eines besseren Belehren, sollte es nicht so sein.

^könnte auch sein. Sollte man mal checken.

Zitat:

Original geschrieben von Carlocat


I.d.R. ist es doch so, dass auf dem Auftrag steht "...gem. unserer AGB...", die irgendwo im Geschäft ausgehängt sind. Damit haben sie normalerweise ihre Mitteilungspflicht erfülllt. Man möge mich eines besseren Belehren, sollte es nicht so sein.

Jein. Das Gesetz formuliert es ja schon ziemlich gut mit

"Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist."

Der reine Aushang "irgendwo" (wie du so schön schreibst) reicht also nicht (den könnte man ja auch hinter nen Pfeiler in der letzten Ecke hängen), ebensowenig wie das Abdrucken auf der Rückseite. Der Kunde muss sie leicht einsehen können bzw. darauf hingewiesen werden (und auch damit einverstanden sein, nur wenn dem nicht so sein sollte, dann würde ne Werkstatt auch nix machen 😁).

Gruß Tecci

eben. war bei uns auch so.
hatte ärger wegen einem fahrzeug. und die agb wurden nicht ausgehändigt. deshalb waren die nicht gültig.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Der reine Aushang "irgendwo" (wie du so schön schreibst) reicht also nicht (den könnte man ja auch hinter nen Pfeiler in der letzten Ecke hängen), ebensowenig wie das Abdrucken auf der Rückseite. Der Kunde muss sie leicht einsehen können bzw. darauf hingewiesen werden (und auch damit einverstanden sein, nur wenn dem nicht so sein sollte, dann würde ne Werkstatt auch nix machen 😁).

Gruß Tecci

Hinzu kommen dann noch die kleinen Nettigkeiten des BGB §§305-310 die ggf. die AGB teilweise oder ganz für ungültig erklären.

GRuss
Holger

Zitat:

Original geschrieben von Dringi


Hinzu kommen dann noch die kleinen Nettigkeiten des BGB §§305-310 die ggf. die AGB teilweise oder ganz für ungültig erklären.

Genau das meinte ich ja, als ich schrieb

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Es bedarf schon einiger Voraussetzungen, dass die AGBs wirksam miteinbezogen werden...

🙂🙂

Gruß Tecci

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