Auflage im Felgen ABE ... M+S ?
Hallo
Ich habe Stunden im Inertnet nachgelesen - kann aber keine Lösung finden - ich bitte euch mir zu helfen.
Ich fahre einen Golf 7 Facelift 2.0 TDI immoment mit Allwetterreifen die beim Kauf montiert waren.Auf der suche nach einem Komplettsatz Sommerreifen für nächstes jahr hab ich mir eine 17 Zoll Felge von MSW ausgesucht und möchte diese mit 225/45/17 Reifen fahren.
Der Felgenshop bestätigt mir das Felgen und Reifen für meinen Golf geeignet sind - allerdings ist kein grüner Haken bei der Felge.Klickt man weiter steht M+S unter Auflage Reifen - klickt man weiter zum eigentlichen ABE und sucht seinen Auto steht dort die Reifengrösse 225/45/17 Zwei mal ,davon einmal mit Auflage M+S und einmal ohne Auflage
Was zählt den nun?
Anbei ein Screenshot der ABE - hab meine Fin gelb markiert
Danke für eure Hilfe
Beste Antwort im Thema
Derartige Auflagen haben heute keine rechtliche Verbindlichkeit mehr.
Alle Größen die als Sommerreifen zulässig sind, dürfen auch als Winterreifen montiert werden und umgekehrt.
138 Antworten
Zitat:
@Siggi1803 schrieb am 12. April 2021 um 13:04:53 Uhr:
Siehe auch hier, unter Punkt 3 Absatz G):
Nein, nicht zutreffend, wie man gleich im ersten Absatz sieht (Problemstellung), nur gültig für Serienreifen
Es gibt keinerlei Fabrikats- und/ oder Profilbindung mehr, ob nun Sonderrad oder Rad-/Reifenkombination der Serie, ist Wurscht.
Zitat:
@Gummihoeker schrieb am 12. April 2021 um 16:36:35 Uhr:
Es gibt keinerlei Fabrikats- und/ oder Profilbindung mehr, ob nun Sonderrad oder Rad-/Reifenkombination der Serie, ist Wurscht.
Ein Loch ist im Eimer, Karl-Otto....😉
Genau darum geht es ja. Die Prüfvereine sehen das teilweise wohl anders und tragen wohl vermehrt beim TüV keine Sommerrreifen ein, wenn bei der einen Größe M+S dabei steht. Warum steht in Gutachten explizit dann "Diese Größe ist nur als M+S ZULÄSSIG"? Ich verstehe das auch nicht, aber es steht nun mal im Gutachten.
Entsprechend wird hier ein Gesetzestext gesucht, wo das von dir genannte auch fürs Zubehör gilt und nicht nur für Serienräder.
Den Text hatte Gummihoeker mindsestens schon 1x verlinkt. Ich hatte ihn vor einem Jahr jedenfalls problemlos gefunden. Heut abend hab ich etwas mehr Zeit (Rentner) da guck ich noch mal.
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Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland mit Schr. v. 04.02.2000, rechtswirksam ab 01.03.2000 angewiesen, die Richtlinie 92/23 EEC v. 01.03.1992 zu beachten.
Und dort steht welche Angaben in den Fahrzeugpapieren zu stehen haben. In Anhang III Anl. 1, Ziff. 6.2.1 und Anl. 2, Teil II, Ziff. 1.1. steht:
-Reifengrößebezeichnung
-mit der Höchstachslast kompatible niedrigste Tragfähigkeitskennzahl (sind an das Fahrzeug Reifen verschiedener
Größen montiert, ist jede Achse einzeln aufzuführen)
— die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kompatible niedrigste Geschwindigkeitskategorie.
M+S- und Fabrikatsbeschränkungen haben somit lt. EU-Kommission schon seit 1992 nichts mehr in den Papieren zu suchen, darauf wurde die Bundesrepublik eben am 04.02.2000 hingewiesen.
Und noch einmal:
Es geht hier aber nicht um "Fahrzeugpapiere" sondern um Teilegutachten für Räder. Wenn das alles so klar ist seit 20 Jahren, warum stellt sich denn der TüV dann manchmal quer?
Weil er nicht verstanden hat, dass diese Regelung selbstverständlich nicht nur für Einträge in den Fahrzeugpapieren greift.
Zitat:
@Gummihoeker schrieb am 14. April 2021 um 09:28:45 Uhr:
Weil er nicht verstanden hat, dass diese Regelung selbstverständlich nicht nur für Einträge in den Fahrzeugpapieren greift.
Und für diese Selbstverständlichkeit fehlt hier auch der Nachweis.
Ich sehe es ja genauso, aber unsere Einigkeit hier bringt bei einer Abnahme nix, wenn der TüV Prüfer die Kuh ist, die quer im Stall steht.
Zitat:
@isaucheinname schrieb am 13. April 2021 um 21:32:34 Uhr:
Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland mit Schr. v. 04.02.2000, rechtswirksam ab 01.03.2000 angewiesen, die Richtlinie 92/23 EEC v. 01.03.1992 zu beachten.
Und dort steht welche Angaben in den Fahrzeugpapieren zu stehen haben. In Anhang III Anl. 1, Ziff. 6.2.1 und Anl. 2, Teil II, Ziff. 1.1. steht:
-Reifengrößebezeichnung
-mit der Höchstachslast kompatible niedrigste Tragfähigkeitskennzahl (sind an das Fahrzeug Reifen verschiedener
Größen montiert, ist jede Achse einzeln aufzuführen)
— die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kompatible niedrigste Geschwindigkeitskategorie.
M+S- und Fabrikatsbeschränkungen haben somit lt. EU-Kommission schon seit 1992 nichts mehr in den Papieren zu suchen, darauf wurde die Bundesrepublik eben am 04.02.2000 hingewiesen.
Entspricht nicht der Realität.
Es sind oft "unnötig" hohe Tragfähigkeitszahlen und Geschw.-Indizes genannt.
Und unterschiedliche Traglasten je Achse hab ich bei PKW auch noch nie in den Papieren gesehen.
Zitat:
@Gummihoeker schrieb am 31. März 2021 um 21:57:51 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 17. März 2021 um 19:33:56 Uhr:
Ich habe unmittelbar nachdem ich den Beitrag am Samstag gepostet hatte, Erkundigungen eingeholt, ein Kollege will dazu die TÜV Süd Automotive kontaktieren, die solche Gutachten zur ABE erstellt. Ich habe aber leider noch keine Antwort erhalten
Die Mühlen der Sachverständigen mahlen langsam... ;-)
Sooo, die Mühlen mahlen tatsächlich langsam, aber jetzt habe ich eine Aussage, und zwar direkt von der Typprüfstelle des TÜV Rheinland, wo die Rädergutachten gefertigt werden:
Die Auflage "nur M+S" bei nachträglich genehmigten Rad-Reifen-Kombinationen ist weiterhin gültig und einzuhalten. Umgehen ließe sie sich nur durch eine Einzelabnahme, nicht aber bei der Anbauabnahme nach § 19(3)
Begründung für die Auflage: oft ist sie genannt, wenn die Reifendimension kleiner ist als die serienmäßig genehmigten Reifen. Aber selbst wenn die gewünschte Reifengröße bereits im COC steht, gibt die Typprüfstelle die Sonderräder (oft mit geringerer ET) eben nur frei als M+S Bereifung, die Auflage ist also zu beachten. Außerdem ist die Auflage manchmal nur bei höher motorisierten Varianten genannt, z.B. ab einer gewissen kW-Zahl.
Es kann also der Widerspruch auftreten, daß man den M+S-Reifen (oder Ganzjahresreifen mit M+S Kennzeichnung) fahren darf, der sogar die Höchstgeschwindigkeit des Autos voll abdeckt, nicht aber einen Sommerreifen in der gleichen Größe. Technisch zunächst unverständlich, aber "ist halt so".
Ja, das ist das Problem, dass Prüforganisationen eine teleologische Auslegung der 92/23 EEC aus nur zu durchsichtigen Gründen ablehnen.
Bei meinem Auto war es dann wegen gleichzeitiger anderer Änderungen ohnehin eine §21 StVZO Abnahme.
Der TÜV will aber die §21-Kohle aber bei jeder ABE-Felge sehen, wenn abweichend von der ABE kein M+S gefahren werden soll.
Dass weiterhin unsinnige Angaben zu Traglastindex und Geschwindigkeitsindex in den Papieren stehen (achtung nicht alle, auf den ersten Blick überhöhten Indizes sind unsinnig) ist ebenfalls bekannt. Davon bin ich auch grad betroffen.
Für mich ist das auch ein Modeproblem: Hersteller von Zubehörfelgen gehen (natürlich gestützt auf Umsatzzahlen) davon aus, dass Zubehörfelgen grundsätzlich in größerer Dimension gekauft werden. Da wird es wohl nur wenige Ausnahmen geben und der Rest kauf sich eine Rad-/Reifenkombination, die nicht oder kaum größer ist als OEM doch bestenfalls als Winterreifen.
In etwa aus den gleichen Gründen sind UUHP-Reifen in OEM-Dimensionen für Fahrzeuge wie Polo GTI u. dergl. nur Mangelware.
Ausnahme ist aktuell der Bridgestone Potenza Sport, der für mein Fahrzeug passend in 215/40/17 83Y bei Bridgestone gelistet ist. In meiner Zulassungsbescheinigung steht aber 215 /40/17 87Y bei größter Achslast von 955 KG und Vmax von 250 km/h.
Das gilt es vor dem nächsten Wechsel der SR zu klären.
Nach aktueller Regulierung müssen Traglast und Geschwindigkeitsindex nur den tatsächlichen Daten entsprechen (natürlich unter Berücksichtigung von etwaigen Lastabschlägen etc., gemäß ETRTO bzw. anderer vorgeschriebener Berechnungsvorschriften). Ich finde das auch eine Unsitte, dass der Hersteller dort in der Regel die Erstausrüstung einträgt und nicht das, was das Auto wirklich braucht.
Da das als Laie nicht unbedingt nachvollziehbar ist, würde ich das ggf. beim Reifenhersteller abfragen, ob der Reifen gefahren werden darf.
Den Potenza Sport lasse ich am Freitag montieren. Bin schon gespannt, was der kann.
Zitat:
@isaucheinname schrieb am 14. April 2021 um 13:48:59 Uhr:
Ausnahme ist aktuell der Bridgestone Potenza Sport, der für mein Fahrzeug passend in 215/40/17 83Y bei Bridgestone gelistet ist. In meiner Zulassungsbescheinigung steht aber 215 /40/17 87Y bei größter Achslast von 955 KG und Vmax von 250 km/h.
Das gilt es vor dem nächsten Wechsel der SR zu klären.
Ohne von der Überschrift zu weit abzuweichen, aber du darfst bei 955kg den 83Y natürlich fahren. Das sind rechnerisch 974kg und Y hat bei 250km/h keinen Abschlag zu berechnen. Musst du nichts klären, einfach montieren. 😉
@MacV8war schneller.
Bitte berichte über deine Erfahrung mit dem Bridgestone in dessen Thread:
KlickZiehe ihn als Ersatz für meine PS4S in Erwägung. Wahrscheinlich aber erst nächstes Jahr. Kommt auf die Anzahl der Touristenfahrten und evtl. Trackdays dieses Jahr an🙄
Mache ich. Den Thread beobachte ich auch schon interessiert.
Zitat:
@FloOdw schrieb am 14. April 2021 um 09:34:00 Uhr:
Zitat:
@Gummihoeker schrieb am 14. April 2021 um 09:28:45 Uhr:
Weil er nicht verstanden hat, dass diese Regelung selbstverständlich nicht nur für Einträge in den Fahrzeugpapieren greift.
Und für diese Selbstverständlichkeit fehlt hier auch der Nachweis.
Ich sehe es ja genauso, aber unsere Einigkeit hier bringt bei einer Abnahme nix, wenn der TüV Prüfer die Kuh ist, die quer im Stall steht.
Den Sachverhalt besprach ich heute erneut mit dem Geschäftsführer des BRV.
Die Aufhebung der Fabrikats- und Profilbindung includiert selbstverständlich auch bei Auflagen in Verbindung mit Sonderrädern.
Wenn Prüfer Anbauabnahmen verweigern, sollten die Betroffenen sich erklären lassen, auf welcher Grundlage diese Entscheidung basiert.
Leider lassen sich auch bei den Sachverständigen vermehrt Defizite feststellen, die zu Lasten des Kunden gehen.
Erst heute wollte mir ein Mitarbeiter eines großen Reifenherstellers in Hannover erklären, dass die Betriebskennung der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifen, nicht unterschritten werden darf.
Die armen Endverbraucher, die den Ausführungen dieser Fachleute folgen...
Hier können die letzten Zweifler ihren Wissensdurst stillen: