Aufkleber für Winterreifen

Mercedes C-Klasse W203

Hi,
meine Winterreifen sind T-Reifen.
Nun müsst ich ja einen Aufkleber anbringen damit jeder sieht das er nur 190 km/h fahren darf.
Ich habe aber auch die Begrenzung für Winterreifen im KI gesetzt.

Nun meine Frage, muss ich den Aufkleber trotzdem anbringen oder gib sich die Polizei auch damit zufrieden?

MfG Jacker

56 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von sir900


@hankofer

Die braucht man in Spanien.

.

Aso war mir nicht ganz so ersichtlich wie du das gemeint hast.

Naja wegen den Warnwesten darfst ja in Italien, Österreich usw auch zahlen.

@sir900
leider habe ich in 15 jahren führerschein nur schlechte erfahrungen gemacht mit den cops....
da wird man angemacht weil sie nicht wissen was ein abbiegelicht ist und sie meinen du willst sie verarschen beim vorführen....
da ziehen sie dich wie gesagt auf einer freien autobahn raus weil sie angeblich überholen wollen und fahren kilometerweit links...
da machen sie dich blöd weil du nachts durch die stadt fährst.... nur um einige beispiele zu nennen.
neben allgemeinbildung ist es auch das auftreten und das äussere. da gibts jetzt lange haare, piercings etc. ich finde das nicht ok, aber naja meine meinung eben.

Zitat:

Original geschrieben von tom56


... da gibts jetzt lange haare, piercings etc. ...

Mensch Tom, Du hast gerade mein von Demos herrührendes Feindbild erschüttert! 😉 😁

Gruß

Kai

Zitat:

Original geschrieben von sir900


... das mit der Allgemeinbildung ist nicht nur ein Problem bei der Polizei ...

Zustimmung!

Gruß

Kai
(...der es wissen muss, weil er jeden Tag mit Menschen zu tun hat, die dümmer sind als die Polizei erlaubt) 🙂

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Zitat:

Original geschrieben von VotecM6


Der § 36 StVZO gibt dazu unmißverständlich Auskunft.
Demnach gilt:

Haben Winterreifen einen niedrigeren Geschwindigkeitsindex als die zulässige Höchstgeschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeugs, dann muss am Armaturenbrett im Sichtfeld des Fahrers ein Aufkleber angebracht werden, der auf die Geschwindigkeitsbegrenzung der Reifen hinweist.

Hier wird immer wieder auf den angeblichen Wortlaut der Vorschrift Bezug genommen.

Wo bitte steht im § 36 StVZO das Wort "Aufkleber"?

Der genaue Passus lautet:
"
...
Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
...
"

@BORS und dowczek

Ich bin kein Jurist und ich weiß auch nicht ob hier angesichts des geringen Streitwerts schon ein höchstrichterliches Urteil existiert.

Aus meiner Sicht kann eine Geschwindigkeitswarnanlage/Piepton etc. durchaus ein "Aufkleber" im rechtlichen Sinne sein. Der Aufkleber "signalisiert" dem Fahrer, dass er nicht schneller fahren darf. Wichtig am Aufkleber im Sinne des Gesetzes ist ja nicht, dass er "klebt", sondern er eine Signalwirkung hat.

Anderes Beispiel: Das Anbringen einer magnetischen Halterung mit eingefasstem Aufkleber würde im wörtlichen Sinne des Gesetzes ja auch kein "Aufkleber" sein, dennoch ausreichen.

Die quasi "fixe" Geschwindigkeitsbegrenzung beim W203 "signalisiert" (auch optisch - sozusagen digital auf dem Display aufgeklebt), dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Winterreifen erreicht ist.

Ich traue unseren Gerichten durchaus zu, dass sie dieser Argumentation folgen.

Ich empfehle diese die Lektüre des folgenden Artikels (teleologische Auslegung):
http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)

Wenn mich in diesem Winter die Polziei dennoch abkassieren will, lege ich mal einen Widerspruch ein - ich habe ja sonst nichts zu tun ;-)

Danke Gerry71. Der Blick ins Gesetz hilft immer.

Hier hat der Gesetzgeber mitgedacht und den Passus im Gesetz geändert. Entgegen landläufigen Vorurteieln bezahlen wir unsere Politiker und Mitarbeiter der Ministerien ja nicht fürs Nichtstun.

Richtig, die der § lautet anders, danke Gerry.

ABER:

Zitat:

die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

Die interne Sicherheitseinstellung wird nicht permanent (vor allem nicht in ausgeschaltenem Zustand) im Sichtfeld angezeigt und fällt somit weg.

Somit sind wir wieder am Anfang 😉

Zitat:

Original geschrieben von andjessi


...
Aus meiner Sicht kann eine Geschwindigkeitswarnanlage/Piepton etc. durchaus ein "Aufkleber" im rechtlichen Sinne sein. Der Aufkleber "signalisiert" dem Fahrer, dass er nicht schneller fahren darf. Wichtig am Aufkleber im Sinne des Gesetzes ist ja nicht, dass er "klebt", sondern er eine Signalwirkung hat. ...

Sehe ich auch so.

Zitat:

Original geschrieben von dowczek


...
ABER:

Die interne Sicherheitseinstellung wird nicht permanent (vor allem nicht in ausgeschaltenem Zustand) im Sichtfeld angezeigt und fällt somit weg....

Da scheint mir ein mögliches Problem zu sein.

It's your game, Gerry! 🙂

Gruß

Kai

Zitat:

Original geschrieben von dowczek


Richtig, die der § lautet anders, danke Gerry.

ABER:

Die interne Sicherheitseinstellung wird nicht permanent (vor allem nicht in ausgeschaltenem Zustand) im Sichtfeld angezeigt und fällt somit weg.

Somit sind wir wieder am Anfang 😉

von permanent steht im gesetz auch nichts, und ausgeschaltet dürfte dann dem zustand "aufkleber fehlt" gleichkommen. sinnfällig finde ich es vor allem, da der hinweis erst dann erscheint, wenn er notwendig wird. i.d.r. kurz vor 190km/h.

aber ich will gerry ja nicht den spaß nehmen 🙂

gruß strunki

ps: ansonsten würden wir ja unsere armaturen vor lauter warnhinweisen gar nicht mehr sehen:

- bei nässe rutschgefahr!
- bei schlechten sichtverhältnissen licht einschalten!
- geschwindigkeit anpassen!
- nicht zu dicht auffahren!
[...]

Zitat:

Original geschrieben von Strunki


ps: ansonsten würden wir ja unsere armaturen vor lauter warnhinweisen gar nicht mehr sehen:

- bei nässe rutschgefahr!
[...]

Bei Diskussionen W*xgefahr!

Diese hier ist schon ziemlich nah dran ... 😛

"... für ... Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben..." lässt sich in fast jede Richtung grammatikalisch oder teleologisch auslegen.

Die beiden Lager sollten sich auf ein Unentschieden einigen. 😉

paquito hat schon Recht: Im Fall der Fälle kommt es zu einem Verwarnungsgeld in Höhe von € 5,00. Unsere Justiz ist auch ohne eine solche bahnbrechende Entscheidung ausgelastet. 😁

Aufkleberlose 210km/h-KI-limitierte Grüße

Leider nicht ganz so.
Das Thema wurde in einem anderen Forum schon mal sehr lang und breit diskutiert.
Mit dem Ergebnis: Der Aufkleber ist Pflicht!!!
Das ist der Stand der aktuellen Rechtssprechung.

Im übrigen steht nicht immer alles in den Gesetzen und Verordnungen drin, sondern wird nach juristischer herschender Meinung ausgelegt. Darüber gibt es dann seitenlange Abhandlungen, aber auch Gerichtsentscheidungen von OLG Oberlandesgerichtsentscheidungen, die dann bindent sind.

Bsp: Handy telefonieren während der Fahrt:
§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.

Laut OLG ist auch schon das Benutzen des Handy um auf die Uhr zu sehen ein Verstoß gegen den §.
Siehe hier:

Autofahrer dürfen ihr Handy unterwegs auch zum Ablesen der Uhrzeit nicht in die Hand nehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 2 Ss Owi 177/05) hervor, auf das der Anwalt-Suchservice in Köln hinweist. Das Gericht bestätigte damit einen Bußgeldbescheid über 40 Euro, den ein Autofahrer angefochten hatte.

Was ich damit sagen will, § und deren Inhalt sind meist komplizierter als man denkt.

Also, jedem sollte klar sein, dass der Aufkleber vorgeschrieben ist. Der Verstoß kann mit einem Verwarngeld geahndet werden.
Das sollte jedem klar sein und jetzt selbst entscheiden, ob er den Aufkleber anbringt, oder es sein läßt!

Haben wir schon den Aspekt besprochen, daß es im Falle eines Unfalles irgendeinen spitzfindigen Erbsenzähler der Versicherung geben könnte, der ein Unfallgeschehen darauf zurückführt, der Fahrer habe den Schaden verhindern können, wenn er im entscheidenden Moment auf die Belastungsgrenze der Reifen hingewiesen worden wäre?

Da steckt sicher noch Potential! Obwohl-- wenn ich überlege, habe ich noch von keinem Hochgeschwindigkeits-Schneeunfall erfahren.

Good night and good luck.

Zitat:

Original geschrieben von sir900


Haben wir schon den Aspekt besprochen, daß es im Falle eines Unfalles irgendeinen spitzfindigen Erbsenzähler der Versicherung geben könnte, der ein Unfallgeschehen darauf zurückführt, der Fahrer habe den Schaden verhindern können, wenn er im entscheidenden Moment auf die Belastungsgrenze der Reifen hingewiesen worden wäre?

Da steckt sicher noch Potential! Obwohl-- wenn ich überlege, habe ich noch von keinem Hochgeschwindigkeits-Schneeunfall erfahren.

Good night and good luck.

Ich denke mal solange man nicht nachweislich den entsprechenden Geschwindigkeitsindex überschritten hat kann die Versicherung wohl nix machen.

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