Aufkleber für Winterreifen

Mercedes C-Klasse W203

Hi,
meine Winterreifen sind T-Reifen.
Nun müsst ich ja einen Aufkleber anbringen damit jeder sieht das er nur 190 km/h fahren darf.
Ich habe aber auch die Begrenzung für Winterreifen im KI gesetzt.

Nun meine Frage, muss ich den Aufkleber trotzdem anbringen oder gib sich die Polizei auch damit zufrieden?

MfG Jacker

56 Antworten

Wenn dich die Diskussion nervt, dann schaue doch einfach nicht in diesen Thread. Erspare uns zumindest deinen Spam. Danke.

Servus!

Wer fühlt sich denn da offensichtlich auf den Schlips getreten?
Schön das Du in Deinem Beitrag das Wort Spam verwendest Gerry71. Du hast meine vollste Anerkennung.

Gruß

Stimmt, mit deinen höchst anspruchsvollen Beiträgen in diesem Thread kann ich leider nicht mithalten. 😮

Lass uns doch mal den Informationsgehalt deiner 3 Beiträge zusammenfassen: mhhh ... ähhhh ... NULL!

...und jetzt verschone uns mit deinem SPAM No.4!!!!

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


... Anfrage beim Bundesministerium für Verkehr ...

Danke für die Info, Gerry.

Eine derartige Auslegung hatte ich vermutet. Würde mich interessieren, wie die Gerichte im "Ernstfall" entscheiden.

Gruß

Kai

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Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


Stimmt, mit deinen höchst anspruchsvollen Beiträgen in diesem Thread kann ich leider nicht mithalten. 😮

Lass uns doch mal den Informationsgehalt deiner 3 Beiträge zusammenfassen: mhhh ... ähhhh ... NULL!

es ist - zum glück - noch alles so wie immer hier! ja, für solche beiträge habe ich mt mal geliebt! schön, daß wenigstens du, lieber gerry, hier die fahne noch anständig hochhälst. schön, dich zu lesen!

u.

... da hat der Hersteller dieser Aufkleber wohl einen Bekannten im Bundestag. Anders kann ich mir diesen Schwachsinn nicht erklären.

Zitat:

Original geschrieben von borat2006


... da hat der Hersteller dieser Aufkleber wohl einen Bekannten im Bundestag. Anders kann ich mir diesen Schwachsinn nicht erklären.

"Schwachsinn" ist das an sich nicht - der Gesetzgeber kann halt bloß nicht mit der technischen Entwicklung Schritt halten (ist anderswo aber nicht anders).

Und die meisten Autos haben ja auch heute noch keinen fix einprogrammierbaren Begrenzer.

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


Stimmt, mit deinen höchst anspruchsvollen Beiträgen in diesem Thread kann ich leider nicht mithalten. 😮

Lass uns doch mal den Informationsgehalt deiner 3 Beiträge zusammenfassen: mhhh ... ähhhh ... NULL!

...und jetzt verschone uns mit deinem SPAM No.4!!!!

Servus,

*tätschel*...ruhig Brauner. Gerry71, buch mal für Dich ein Seminar zum Thema Kritikfähigkeit.

Gruß

Btw. Und nochmals, um dieses äußerst wichtige Thema auch für jeden geklärt zu haben: Testet es doch einfach mal aus. Eine Fahrt ohne Aufkleber mit anschließender Selbstanzeige wegen einer Fahrt mit einer erloschenen Zulassung. Gerry71 wie wäre es mit Dir? So könntest Du direkt miterleben ob

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


die Judikative ebenfalls dieser Auslegung folgt

In diesem Sinne und mit amüsierten Grüßen

Zitat:

Original geschrieben von UB999


es ist - zum glück - noch alles so wie immer hier!

Servus U.,

schön, dass man mal wieder von dir liest.

Eigentlich hätte ich mir die beiden letzten Beiträge sparen können oder sogar sollen, aber dann habe ich in meine Signatur geschaut. 😉

g-punkt, es zeichnet dich doch aus, daß du von ganz allein zu dieser erkenntnis gekommen bist - allein diese fähigkeit ist einigen hier nicht anheim gestellt...
u.

Zitat:

@Gerry71 schrieb am 15. Januar 2007 um 12:04:49 Uhr:


Nach knapp 2 Monaten habe ich heute die Antwort auf meine Anfrage beim Bundesministerium für Verkehr erhalten:

"
Grundsätzlich stellt der Eintrag in den Fahrzeugpapieren den genehmigten Zustand des Fahrzeugtyps oder des Einzelfahrzeugs dar. Somit sind die damit aufgeführten Rad/Reifendaten verpflichtend einzuhalten. Sollte ein anderer als in den Fahrzeugpapieren vorgeschriebener Reifen aufgezogen werden, stellt dies, wenn der Traglast- und/oder Geschwindigkeitsindex geringer als der genehmigte ist, eine Änderung nach § 19 Abs. 2 StVZO dar. Die Änderung ist vorschriftenkonform, wenn nachfolgende Bedingungen eingehalten werden.

Luftreifen müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein (§ 22a Abs.1 Nr.1a. StVZO). Dieser Bauartnachweis für Reifen für Kraftfahrzeuge und deren Anhängern kann mit einer Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 92/23/EWG erfolgen. Alternativ können Ge-nehmigungen für Reifen auch nach den UNECE Regelungen Nr. 30 oder 54 erfolgen (§ 36 Abs. 1a StVZO).

Die bei der Änderung einzuhaltenden Forderungen an die Tragfähigkeit eines Reifens sind in der Richtlinie 92/23/EWG wie folgt gestellt:

Die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens, der an einem Fahrzeug montiert wird, muss im Fall eines Fahrzeugs, an dem Reifen des gleichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast entsprechen (Anhang IV Nr. 3.3.1 und 3.3.1.1).

Bei der Einordnung des richtigen Geschwindigkeitsindexes ist folgendes zu beachten:

Jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug ausgerüstet ist, muss ein Geschwindigkeitskategoriesymbol aufweisen, das der vom Fahrzeughersteller angegebenen bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges oder der jeweiligen Belastungs-/ Geschwindigkeitskombination entspricht (92/23/EWG Anhang IV Nr. 3.4.1).

Somit ist ein Reifen bei einer Änderung, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, ausreichend dimensioniert und darf nicht beanstandet werden.

Wird ein Fahrzeug jedoch mit M+S-Reifen ausgestattet, dessen Geschwindigkeitstauglichkeit unterhalb der vom Fahrzeughersteller angegebenen bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegen, müssen nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO die Einschränkungen und Einbauanweisungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 StvZO eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, greift der letzte Satz des § 19 Abs. 3 StVZO und die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges ist erloschen.

Aus den Zusammenhängen ergibt sich, dass der Hinweis dauerhaft und sinnfällig angebracht sein muss. Der Hinweis muss für den jeweiligen Fahrer eines Fahrzeuges immer gegenwärtig sein und es muss bei der regelmäßigen Überwachung und eventuellen Verkehrskontrollen für die zuständigen Personen mit einfachen Mitteln die Vorschriftsmäßigkeit überprüfbar sein.

Deshalb kann ein Speedlimiter kein Ersatz für die gegebene Anforderung sein.


"

Warten wir ab, ob die Judikative ebenfalls dieser Auslegung folgt.

Die Legislative hat 10 Jahre später den § 36 StVZO geändert. Jetzt ist endlich auch die elektronische Anzeige, sprich der Winterreifenlimiter, im Sinne des Gesetzes ausreichend. 😎

-> Änderung § 36 StVZO vom 01.06.2017

Zitat:

(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

BTW vielleicht war deine Anfrage ja der Auslöser für die Gesetzesänderung. Wenn man nur auf die 10 jährige Bearbeitungsdauer schaut, dann könnte das schon passen. 😁 -duck und weg-

cu termi0815

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