Auffahrunfall - Unfallgegner Schuld - was nun?
Abend,
hatte heute einen Unfall, der Fahrzeuggegner fuhr mir hinten drauf und hat die Schuld auch zu 100% eingeräumt. Polizei wurde eingeschaltet um den Unfall festzuhalten, da die Versicherung nicht erreichbar war. Unfallgegner wollte sich dann um die Versicherung kümmern.
Was mache ich jetzt am besten? der Schaden ist nicht gerade klein, die Stoßstange ist komplett hinüber, Kennzeichen verbeult und die Kofferraumtür hat eine tiefe Delle.
Einen Anwlt möchte ich vermeiden, sollte ich auf Post der Versicherung warten? (Rheinland Versicherungen)? Selber zur Werkstatt fahren oder zum TÜV um den Schaden zu begutachten?
Und ein neues Kennzeichen muss ich auch selber neu beantragen, oder? Hatte bisher noch nie so einen Unfall, ich hoffe es nervt euch nicht, diese Fragen zum x-ten mal zu beantworten. Würde mich sehr freuen.
Beste Antwort im Thema
Der Beitrag der Moderation sollte nicht als Freibrief zur Dampfplauderei mißverstanden werden!
Du hast bei deinem TT ordentlich Geld weggeschmissen weil Du keine Ahnung davon hast, was einem Geschädigten zusteht und wie man das sinnvoll steuert. Aber Du hast ein gutes Gefühl dabei und hältst den Beschiss den die Versicherung mit dir da angestellt hat für eine gute Sache. Das steht dir auch frei. Aber versuche doch bitte nicht den Profis ihren Job zu erklären. Das wirkt dann nur lächerlich und es wird immer den Widerspruch derer hervorrufen, die es tatsächlich besser wissen weil es ihr täglich Brot ist. 😉
131 Antworten
Moin Moin !
Zitat:
Erstattung von Anwaltskosten (m.E. ist der aber bei klarer Sachlage nicht wirklich erforderlich)
doch , da hast du einiges nicht verstanden! Du musst unterscheiden zwischen der strafrechtlichen Schuldfrage , und der privatrechtlichen Erstattung !
Zitat:
Reparatur nach Herstellervorgaben mit Originalersatzteilen; je nach Fahrzeugalter und Bauteil ggf. mit Abzug neu für alt;
genau das ist so ein Fall , wo dich die Versicherung betrügt ! es gibt im Haftpflichtfall grundsätzlich keinen Abzug neu für alt!
Zitat:
2x ging's ohne Probleme (bei reiner Reparatursumme von knapp 21.000 (!) und gut 4.500) ohne Anwalt.
Tja , nachdem von dir vorher Geschrieben sage ich mal , du hast nicht gemerkt , wie du beschissen wurdest!
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 8. Dezember 2019 um 12:47:14 Uhr:
doch , da hast du einiges nicht verstanden! Du musst unterscheiden zwischen der strafrechtlichen Schuldfrage , und der privatrechtlichen Erstattung !
Leider OT - der ganze Faden ging hier um die Schadenregulierung und nicht strafrechtliche Fragen;
Gruß rmx
Zitat:
@Beisszange schrieb am 8. Dezember 2019 um 11:54:48 Uhr:
Du musst es der Versicherung melden.
Da führt kein Weg dran Vorbei
Nein, du musst an der roten Ampel stehen bleiben.
Sorry aber dein Beitrag gibt Rätsel auf.
Moin Moin !
Zitat:
Leider OT - der ganze Faden ging hier um die Schadenregulierung und nicht strafrechtliche Fragen;
Erst lesen , dann verstehen! Anschliessend hätte sich diese Antwort erübrigt.
MfG Volker
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Was ich an Deiner Stelle machen würde:
1.) Deine eigene Versicherung darüber informieren: Unfallhergang, Polizeikontakte austauschen, Daten vom Unfallgegner usw.
Denn Deine Versicherung selbst ist auch daran interessiert, den Schaden zu "ihren Gunsten" einzuklagen - im Notfall beauftragen sie selbst oder geben Dir Tipps, falls es zum "Anwalt" kommt.
2.) Absprache mit Deiner Versicherung, wie Du weiter vorgehen sollst - ob sie einen Gutachter beauftragen oder die gegnerische Versicherung damit beauftragen usw., ob Du Dein Fahrzeug notdürftig wieder verkehrstauglich machen sollst/kannst und das Geld dazu auch im Nachhinein wieder eingeklagt wird.
3.) Falls das nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis für Dich selbst führt - dann selbst einen Anwalt einschalten. Aber ich denke 1.) und 2.) sollten Dich weiter bringen.
Wenn mir einer hinten drauf fährt und er 100% Schuld ist, hat meine Versicherung damit nichts zu tun.
Die Kfz Haftpflicht des Unfallgegners muss die Instandsetzung meine Fahrzeugs sowie damit verbundene Kosten zahlen und für die Reparatur seines Autos ist seine Kfz Kasko zuständig.
Zitat:
@Slash_182 schrieb am 13. Dezember 2019 um 13:36:13 Uhr:
Was ich an Deiner Stelle machen würde:1.) Deine eigene Versicherung darüber informieren: Unfallhergang, Polizeikontakte austauschen, Daten vom Unfallgegner usw.
Denn Deine Versicherung selbst ist auch daran interessiert, den Schaden zu "ihren Gunsten" einzuklagen - im Notfall beauftragen sie selbst oder geben Dir Tipps, falls es zum "Anwalt" kommt.2.) Absprache mit Deiner Versicherung, wie Du weiter vorgehen sollst - ob sie einen Gutachter beauftragen oder die gegnerische Versicherung damit beauftragen usw., ob Du Dein Fahrzeug notdürftig wieder verkehrstauglich machen sollst/kannst und das Geld dazu auch im Nachhinein wieder eingeklagt wird.
3.) Falls das nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis für Dich selbst führt - dann selbst einen Anwalt einschalten. Aber ich denke 1.) und 2.) sollten Dich weiter bringen.
Im Scheuer Andi 125 er Thread hast Du Deinen Beitrag mit Ironie off/on gekennzeichnet.
Hast Du hier scheinbar vergessen... 🙂
Zitat:
genau das ist so ein Fall , wo dich die Versicherung betrügt ! es gibt im Haftpflichtfall grundsätzlich keinen Abzug neu für alt!
Das stimmt so nicht. Im Haftpflichtfall gilt der Abzug bei allen Teilen, die einer Alterung unterliegen. Wird ein Reifen beim Unfall beschädigt und getauscht, wird hier bspw. das Profil des Altreifens verrechnet. Werden Teile der Karosserie getauscht, gibt es entsprechend keinen Abzug.
Die Bagatellgrenze für Gutachten und Anwalt ist getrennt zu betrachten. Ein Gutachten wird ab etwa 500€ akzeptiert, das Hinzuziehen eines Anwalts im Haftpflichtschaden schon ab 150€. Der Hintergrund ist, dass den durchschnittlichen Bürger nicht bekannt ist, dass er neben der eigentlichen Reparatur auch ein Ausfalltagegeld nach Fahrzeugklasse, eine Wertminderung und eine allgemeine Aufwandspauschale von 25€ fordern kann.
Da es in diesem Thread wichtig scheint. Ich habe zwei Rechtsprüfungen innerhalb der Großen Staatsprüfung abgelegt, lasse mich aber auch gerne aktualisieren.
Zitat:
Da es in diesem Thread wichtig scheint. Ich habe zwei Rechtsprüfungen innerhalb der Großen Staatsprüfung abgelegt, lasse mich aber auch gerne aktualisieren.
Was soll uns das hier sagen? Prüfungen ohne Abschluss sind noch nichts was zählt.
Und selbst mit Abschluss muss das nicht unbedingt was bedeuten.
Moin Moin !
Zitat:
Das stimmt so nicht. Im Haftpflichtfall gilt der Abzug bei allen Teilen, die einer Alterung unterliegen. Wird ein Reifen beim Unfall beschädigt und getauscht, wird hier bspw. das Profil des Altreifens verrechnet.
Nein , das ist komplett falsch! darauf fallen sogar RA rein!
das ergibt sich aus dem BGB , das ist die ausschliessliche Rechtsgrundlage für die Schadensregulierung im Haftpflichtfall. Nach §249 ist der Zustand wieder herzustellen , der ohne das Schadensereigniss bestehen würde. Bei eindeutiger Schuldfrage kommt §254 nicht in Betracht.
Nun könnte man aus dem §249 zwar herauslesen , dass gebrauchte Reifen bei der Reparatur verwendet werden dürfen (oder ein gebrauchter Auspuff , ein bei Auffahrunfällen gerne zum Abzug gebrachtes Teil) , aber da der Geschädigte keinesfalls schlechter als vor dem Unfall gestellt werden darf und auch ein Mitverschulden und damit Schadensteilung ausgeschlossen ist , kann man ihm nicht zumuten , sich an den Reparaturkosten zu beteiligen. Genau so eine Teilübenahme des Schadens läge aber bei "Abzug neu für alt " aber vor.
Möglicherweise wollte ja der Geschädigte das Fzg in einem Jahr verkaufen , der alte Auspuff wäre aber noch für 3 Jahre gut gewesen , eine zu Zuzahlung für den neuen wäre also ein finanzieller Aufwand für ihn ohne jeden Gegenwert. Für die Reifen gilt das Gleiche , für andere Dinge wie Karrosserie , Lackierung und dergleichen ist bereits im Gutachten ein Abzug bei vorhandenen Vorschäden erfolgt, so dass hier auch keine Abzüge statthaft sind. Im übrigen sind der auch der Reifenzustand im Gutachten erfasst und dort in Wiederbeschaffungswert und Restwert eingegangen , also im Fall einer Abrechnung auf Totalschadenbasis erfasst. Ein Abzug seitens der Versicherung wäre also ein unstatthafter Doppelabzug. Auch das Argument "Wertverbesserung" , welches in diesem Zusammnehang immer gerne gebraucht wird , ist völliger Unfug , die allgemeine Lebenserfahrung sagt , dass durch eine wie auch immer durchgeführte Unfallreparatur keinesfalls ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann.
einzige , von der Gesetzeslage her eventuell mögliche Variante wäre es , wenn die Versicherung den Neukauf des Reifens oder des Auspuffs komplett nicht übernimmt und der reparierenden Werkstatt ein adäquates Gebrauchtteil vor die Tür legt. Genau diesen Vorschlag mache ich immer , wenn eine Versicherung mir mit dem "Abzug neu für alt" kommt. Bislang hat noch keine Versicherung diesen Vorschlag von mir zur Schadensminderung angenommen.
MfG Volker
@UnshavedRelease
Das stimmt so nicht. Im Haftpflichtfall gilt der Abzug bei allen Teilen, die einer Alterung unterliegen. Wird ein Reifen beim Unfall beschädigt und getauscht, wird hier bspw. das Profil des Altreifens verrechnet. Werden Teile der Karosserie getauscht, gibt es entsprechend keinen Abzug.
Die Bagatellgrenze für Gutachten und Anwalt ist getrennt zu betrachten. Ein Gutachten wird ab etwa 500€ akzeptiert, das Hinzuziehen eines Anwalts im Haftpflichtschaden schon ab 150€. Der Hintergrund ist, dass den durchschnittlichen Bürger nicht bekannt ist, dass er neben der eigentlichen Reparatur auch ein Ausfalltagegeld nach Fahrzeugklasse, eine Wertminderung und eine allgemeine Aufwandspauschale von 25€ fordern kann.
Da es in diesem Thread wichtig scheint. Ich habe zwei Rechtsprüfungen innerhalb der Großen Staatsprüfung abgelegt, lasse mich aber auch gerne aktualisieren.
Dann will ich das gern einmal machen:
Abzüge "NFA" gibt es nur im Kaskoschaden, nicht aber im KH Schadensfall.
Im Kaskoschaden gilt das Vertragsrecht, im KH Schadensfall der Schadensersatz nach §249 des BGB.
Der jeweilige Vertrag ist geregelt in den einzelnen AKB`s der Versicherer. Abzüge "NFA" werden in Prozenten vorgenommen.
In den heutigen AKBs wird von den Versicherungen auf diese Abzüge häufig verzichtet, da diese teilweise nicht mehr Zeitgemäß sind.
IM KH Schadensfall sprechen wir von Abzügen für einen Vorteilsausgleich. Dieser wird vorgenommen, wenn durch die Unfallreparatur eine Wertsteigerung des gesamten Fahrzeuges eintritt.
Ein Beispiel:
Ein Stoßfänger hat einen Altschaden. Nun muss dieser aufgrund des neuen Unfall erneuert werden. Somit wird der Altschaden zwangsläufig mit entfernt. Hier wäre dann ein Abzug für einen Vorteilsausgleich in Euro Beträgen (nicht in Prozenten) vorzunehmen.
Bei der Bereifung wird auch kein Profil des "Altreifen "verrechnet.
Es kann sogar bei den neuzeitlichen Fahrzeugen erforderlich sein, dass aufgrund der Fahrassistenssysteme beide Reifen auf einer Achse zu ersetzen sind, oder sogar alle 4 Reifen, wenn die Profilunterscheide zu groß sind. Auch wenn das Reifenprofil nicht mehr lieferbar ist, kann ein Neuersatz von zwei Reifen auf einer erforderlich werden.
Abzüge sind dann nicht gerechtfertigt und werden auch in der Praxis seit langem nicht mehr vorgenommen.
Es sei denn, da sitzt ein "Prüfer" der keine Ahnung vom Thema und der aktuellen Rechtsprechung hat.
...🙁
sorry mein Rechner spinnt......🙁
Edit, doppelt..