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Auffahrunfall - Unfallgegner Schuld - was nun?

Themenstarteram 3. Dezember 2019 um 20:04

Abend,

hatte heute einen Unfall, der Fahrzeuggegner fuhr mir hinten drauf und hat die Schuld auch zu 100% eingeräumt. Polizei wurde eingeschaltet um den Unfall festzuhalten, da die Versicherung nicht erreichbar war. Unfallgegner wollte sich dann um die Versicherung kümmern.

Was mache ich jetzt am besten? der Schaden ist nicht gerade klein, die Stoßstange ist komplett hinüber, Kennzeichen verbeult und die Kofferraumtür hat eine tiefe Delle.

Einen Anwlt möchte ich vermeiden, sollte ich auf Post der Versicherung warten? (Rheinland Versicherungen)? Selber zur Werkstatt fahren oder zum TÜV um den Schaden zu begutachten?

Und ein neues Kennzeichen muss ich auch selber neu beantragen, oder? Hatte bisher noch nie so einen Unfall, ich hoffe es nervt euch nicht, diese Fragen zum x-ten mal zu beantworten. Würde mich sehr freuen.

Beste Antwort im Thema

Der Beitrag der Moderation sollte nicht als Freibrief zur Dampfplauderei mißverstanden werden!

Du hast bei deinem TT ordentlich Geld weggeschmissen weil Du keine Ahnung davon hast, was einem Geschädigten zusteht und wie man das sinnvoll steuert. Aber Du hast ein gutes Gefühl dabei und hältst den Beschiss den die Versicherung mit dir da angestellt hat für eine gute Sache. Das steht dir auch frei. Aber versuche doch bitte nicht den Profis ihren Job zu erklären. Das wirkt dann nur lächerlich und es wird immer den Widerspruch derer hervorrufen, die es tatsächlich besser wissen weil es ihr täglich Brot ist. ;)

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Ich hatte exakt dieses Problem mit den Reifen bei einem Haftpflichtschaden. Mein Anwalt für Verkehrsrecht bestätigte mir auf Nachfrage, dass dieser Abzug bei Verschleißteilen korrekt ist und nicht bereits im Gutachten beinhaltet ist.

Der Abzug nach 249 laut BGH scheidet nur dann aus, wenn keine Zumutbarkeit gegeben ist und keine Messung mit Gebrauchtwaren möglich wäre. Das ist bei Reifen nicht der Fall.

Zitat:

@UnshavedRelease schrieb am 14. Dezember 2019 um 11:29:12 Uhr:

Ich hatte exakt dieses Problem mit den Reifen bei einem Haftpflichtschaden. Mein Anwalt für Verkehrsrecht bestätigte mir auf Nachfrage, dass dieser Abzug bei Verschleißteilen korrekt ist und nicht bereits im Gutachten beinhaltet ist.

Dann hat dein Anwalt hier aber etwas falsch verstanden. Er hat das einzufordern, was im Gutachten steht und nicht das was die Versicherung meint hier abziehen zu müssen.

Das dies ein Fachwalt für Verkehrsrecht sein möchte, stimmt umso bedenklicher........

Dein Auto wird durch die Reifen nicht "mehr Wert" und du hättest dir keine neuen Kaufen müssen, wenn der Unfall nicht gewesen wäre.

Das ist hier die richtige rechtliche Definition

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 14. Dezember 2019 um 10:44:48 Uhr:

Abzüge "NFA" gibt es nur im Kaskoschaden, nicht aber im KH Schadensfall.

Bei gewerblicher Haftpflicht ist das aber anders.

 

Beispiel:

Eine Messeinrichtung wurde beschädigt. Alter: 4 Jahre. Die Messeinrichtung hat eine übliche Nutzungsdauer von 20 Jahren => der Zeitwert rechtfertigt eine Reparatur. Die beschädigen Messzellen sind aber Verschleißteile und müssen ca. nach 10 Jahren getauscht werden. Die neuen Zellen werden also nur zu 60 % bezahlt, da der Betreiber ja sozusagen 4 Jahre gewonnen hat. Die Messeinrichtung muss alle 3 Jahre geeicht werden, aufgrund der neuen Messzellen musste nachgeeicht werden. Auch von den Kosten für das Eichen wird nun 1/3 abgezogen.

 

Klassische Abzüge Neu für Alt im Haftpflichtschaden.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 14. Dezember 2019 um 11:40:01 Uhr:

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 14. Dezember 2019 um 10:44:48 Uhr:

Abzüge "NFA" gibt es nur im Kaskoschaden, nicht aber im KH Schadensfall.

Bei gewerblicher Haftpflicht ist das aber anders.

Beispiel:

Eine Messeinrichtung wurde beschädigt. Alter: 4 Jahre. Die Messeinrichtung hat eine übliche Nutzungsdauer von 20 Jahren => der Zeitwert rechtfertigt eine Reparatur. Die beschädigen Messzellen sind aber Verschleißteile und müssen ca. nach 10 Jahren getauscht werden. Die neuen Zellen werden also nur zu 60 % bezahlt, da der Betreiber ja sozusagen 4 Jahre gewonnen hat. Die Messeinrichtung muss alle 3 Jahre geeicht werden, aufgrund der neuen Messzellen musste nachgeeicht werden. Auch von den Kosten für das Eichen wird nun 1/3 abgezogen.

Klassische Abzüge Neu für Alt im Haftpflichtschaden.

Ja, Aggregate- Theorie, kenn ich auch.

 

Mag im allgemeinen Haftpflichtschaden auch so sein.

Will ich nicht in Abrede stellen.

Im KH.- Schaden kann man das ja mit dem WBW vergleichen. Der ist ja nach 4 Jahren auch nicht mehr der Neupreis am Kauftag

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 14. Dezember 2019 um 11:34:24 Uhr:

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 14. Dezember 2019 um 11:34:24 Uhr:

Zitat:

@UnshavedRelease schrieb am 14. Dezember 2019 um 11:29:12 Uhr:

Ich hatte exakt dieses Problem mit den Reifen bei einem Haftpflichtschaden. Mein Anwalt für Verkehrsrecht bestätigte mir auf Nachfrage, dass dieser Abzug bei Verschleißteilen korrekt ist und nicht bereits im Gutachten beinhaltet ist.

Dann hat dein Anwalt hier aber etwas falsch verstanden. Er hat das einzufordern, was im Gutachten steht und nicht das was die Versicherung meint hier abziehen zu müssen.

Das dies ein Fachwalt für Verkehrsrecht sein möchte, stimmt umso bedenklicher........

Dein Auto wird durch die Reifen nicht "mehr Wert" und du hättest dir keine neuen Kaufen müssen, wenn der Unfall nicht gewesen wäre.

Das ist hier die richtige rechtliche Definition

Ich habe noch einmal auf den Versicherungsportalen gesucht und die Wertminderung ergibt sich tatsächlich schon aus dem Gutachten. Die Wertminderung im Gutachten an sich ist aber nicht zu beanstanden. Das deckt sich dann perfekt mit meinem Eindruck und der unprofessionellen Abwicklung. Ich favorisierte damals einen anderen Anwalt, dieser war voll und empfahl mir den anderen.

https://www.iww.de/.../...r-alt-im-haftpflicht-und-im-kaskofall-f44550

Zitat:

@juleswinn schrieb am 3. Dezember 2019 um 21:52:19 Uhr:

Die Frage ist: würde sich durch einen Anwalt das Ganze nicht verkomplizieren, bzw in die Länge ziehen?

Nein, definitiv nicht.

Für einen Fachanwalt sind solche Vorgänge Tagesarbeit und er weiß aus Erfahrung, wie hier Verzögerungen effektiv vermieden werden können und was dir im Detail an Kostenerstattungen zusteht.

Außerdem hast du dann selbst deutlich weniger Streß und Rennerei.

Zitat:

@UnshavedRelease schrieb am 14. Dezember 2019 um 03:43:11 Uhr:

 

Zitat:

@UnshavedRelease schrieb am 14. Dezember 2019 um 03:43:11 Uhr:

Zitat:

 

genau das ist so ein Fall , wo dich die Versicherung betrügt ! es gibt im Haftpflichtfall grundsätzlich keinen Abzug neu für alt!

Das stimmt so nicht. Im Haftpflichtfall gilt der Abzug bei allen Teilen, die einer Alterung unterliegen. Wird ein Reifen beim Unfall beschädigt und getauscht, wird hier bspw. das Profil des Altreifens verrechnet. Werden Teile der Karosserie getauscht, gibt es entsprechend keinen Abzug.

 

Die Bagatellgrenze für Gutachten und Anwalt ist getrennt zu betrachten. Ein Gutachten wird ab etwa 500€ akzeptiert, das Hinzuziehen eines Anwalts im Haftpflichtschaden schon ab 150€. Der Hintergrund ist, dass den durchschnittlichen Bürger nicht bekannt ist, dass er neben der eigentlichen Reparatur auch ein Ausfalltagegeld nach Fahrzeugklasse, eine Wertminderung und eine allgemeine Aufwandspauschale von 25€ fordern kann.

Da es in diesem Thread wichtig scheint. Ich habe zwei Rechtsprüfungen innerhalb der Großen Staatsprüfung abgelegt, lasse mich aber auch gerne aktualisieren.

Der Anwalt wird auch immer bezahlt. Selbst wenn es nur noch um 25€ Kostenpauschale geht.

Moin Moin !

Zitat:

IM KH Schadensfall sprechen wir von Abzügen für einen Vorteilsausgleich. Dieser wird vorgenommen, wenn durch die Unfallreparatur eine Wertsteigerung des gesamten Fahrzeuges eintritt.

 

Ein Beispiel:

 

Ein Stoßfänger hat einen Altschaden. Nun muss dieser aufgrund des neuen Unfall erneuert werden. Somit wird der Altschaden zwangsläufig mit entfernt. Hier wäre dann ein Abzug für einen Vorteilsausgleich in Euro Beträgen (nicht in Prozenten) vorzunehmen.

Falsch! Wie du vorher richtig geschrieben hast , gibt es im Haftpflichtfall niemals eine Abzug "Neu für alt" !

Der Altschaden des Stossfängers ist im Gutachten bereits berücksichtigt ! Der Abzug ist deshalb bereits im Gutachten erfolgt und ein nochmaliger Abzug seitens der Versicherung wäre also ein 2-facher Abzug desselben Vorschadens!

Und auch noch einmal: Durch eine Unfallreparatur kann deshalb keine Wertsteigerung des Fzges eintreten!

Das kann im Kaskofall durch Versicherungsbedingungen anders geregelt sein ,z.B. wenn hier kein Gutachten vorliegt , sondern nach KV abgerechnet wird. Der KV berücksichtigt schliesslich keine Vorschäden.

Liegt jedoch ein Gutachten eines KFZ-Sachverständigen im Haftpflichtfall vor , und die Versicherung bezahlt das nicht genau auf Heller und Pfennig (ausser ggf. die MwSt bei fiktiver Abrechnung) , dann gibt es nur 2 Möglichkeiten:

1. Die Versicherung macht etwas falsch (fast immer der Fall)

2. Der Gutachter hat etwas falsch gemacht (selten der Fall)

Zitat:

Fachwalt für Verkehrsrecht

tja , der wird hier immer gefordert , nur ist der hier völlig fehl am Platze! Der mag sinnvoll sein , wenn es um Fragen des Führerscheinrechts oder Schuldfragen nach Verkehrsunfällen bzw. Schuldaufteilungen nach solchen geht , darum geht es hier aber überhaupt nicht!

Es geht einfach nur um Zivilrecht und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach dem BGB !

Und dafür ist der Fachanwalt für Schadensersatz der richtige! Nun wird es in der Praxis wohl auch so sein , dass der Verkehrsrechtanwalt , weil oft miteinander verbunden , auch eine gewisse Erfahrung mit Schadensersatzansprüchen hat.

MfG Volker

Vorschäden, immer eine leidige Sache. Mir ist gerade kürzlich jemand in mein parkendes Auto gefahren. Es ist ein Schaden am Kotflügel entstanden. Da es sich bei dem Auto um einen älteren Mercedes handelt, ist natürlich Korrosion am Kotflügel vorhanden. Vorschäden durch mechanische Einwirkung gibt es nicht. Ich bin mal gespannt, wie der SV das bewertet.

Zitat:

@schreyhalz

Falsch! Wie du vorher richtig geschrieben hast , gibt es im Haftpflichtfall niemals eine Abzug "Neu für alt" !

Der Altschaden des Stossfängers ist im Gutachten bereits berücksichtigt ! Der Abzug ist deshalb bereits im Gutachten erfolgt und ein nochmaliger Abzug seitens der Versicherung wäre also ein 2-facher Abzug desselben Vorschadens!

Und auch noch einmal: Durch eine Unfallreparatur kann deshalb keine Wertsteigerung des Fzges eintreten!

MfG Volker

 

Nun mal langsam bitte.

Bevor du mir hier eine Falschaussage unterstellt (und das auch noch mit Ausrufungszeichen) meinen Beitrag

erst mal genau lesen und verstehen bitte.

Ich habe ein "Beispiel" angeführt, wann ein Abzug für einen Vorteilsausgleich gerechtfertigt wäre.

Wo habe ich geschrieben, dass die Versicherung den vorzunehmen hat?

Selbstverständlich hat den der Sachverständige in seinem Gutachten vorzunehmen und sonst keiner.

Würde er das nicht tun, dann wäre sein Gutachten unbrauchbar.

Also bitte, nichts verdrehen hier...........

 

am 15. Dezember 2019 um 12:12

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 15. Dezember 2019 um 11:40:23 Uhr:

Zitat:

Fachwalt für Verkehrsrecht

tja , der wird hier immer gefordert , nur ist der hier völlig fehl am Platze! Der mag sinnvoll sein , wenn es um Fragen des Führerscheinrechts oder Schuldfragen nach Verkehrsunfällen bzw. Schuldaufteilungen nach solchen geht , darum geht es hier aber überhaupt nicht!

Es geht einfach nur um Zivilrecht und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach dem BGB !

Und dafür ist der Fachanwalt für Schadensersatz der richtige! Nun wird es in der Praxis wohl auch so sein , dass der Verkehrsrechtanwalt , weil oft miteinander verbunden , auch eine gewisse Erfahrung mit Schadensersatzansprüchen hat.

MfG Volker

es gibt keinen Fachanwalt für Schadenersatz (vgl. § 1 und §§ 8 bis 14p FAO) - so gesehen ist der Fachwalt für Verkehrsrecht hier schon passend ;

selbiger wird hier ja regelmäßig vehement beworben.....

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 15. Dezember 2019 um 11:40:23 Uhr:

...

Falsch! Wie du vorher richtig geschrieben hast , gibt es im Haftpflichtfall niemals eine Abzug "Neu für alt" !

Der Altschaden des Stossfängers ist im Gutachten bereits berücksichtigt ! Der Abzug ist deshalb bereits im Gutachten erfolgt und ein nochmaliger Abzug seitens der Versicherung wäre also ein 2-facher Abzug desselben Vorschadens!

...

MfG Volker

Ihr meint sozusagen beide das Gleiche, nur eben mit anderen Worten. Der Altschadenabzug an der Baugruppe ist kein Abzug nfa. Vielmehr wird so der "resultierende" Schadenbetrag des zweiten Schadens überhaupt erst dargestellt. Nichts anderes sagte Delle bereits.

Für den TE spielt das erstmal keine Rolle. Also Friede den Hütten ... ;)

Moin Moin !

Zitat:

 

Wo habe ich geschrieben, dass die Versicherung den vorzunehmen hat?

 

Selbstverständlich hat den der Sachverständige in seinem Gutachten vorzunehmen und sonst keiner.

 

Würde er das nicht tun, dann wäre sein Gutachten unbrauchbar.

 

Also bitte, nichts verdrehen hier....

Das hatte ich aus dem Kontext geschlossen und mich gewundert , dass du dich irgendwie selber widersprachest. Sorry , mit deiner Klarstellung liegst du natürlich genau richtig.

Zitat:

es gibt keinen Fachanwalt für Schadenersatz

Stimmt , aber ändert nichts daran , dass der Verkehrsrechtanwalt auf dem Gebiet der Schadensersatzforderungen fehl am Platz ist.

Sucht man jedoch nach "Fachanwalt für Schadenersatz" , so findet man allerorten darauf spezialisierte RA.

 

MfG Volker

Das ist so nicht richtig. Um den FA-Titel Verkehrsrecht zu erwerben, muss man praktische Kenntnisse nachweisen, auch aus dem Bereich Unfallregulierung. Das wird bei vielen auch den Löwenanteil ausmachen. Man ist dann da also schon an der richtigen Adresse.

@schreyhalz

Das hatte ich aus dem Kontext geschlossen und mich gewundert , dass du dich irgendwie selber widersprachest. Sorry , mit deiner Klarstellung liegst du natürlich genau richtig.

 

Hallo Volker,

alles klar, danke für deine Richtigstellung

LG

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