Auffahrunfall mit 1,05 Promille muss ich zur MPU ?
Hallo in die Runde.
Erstmal zu meiner Person ich bin Andre 30 Jahre alt und besaß meinen Führerschein Knappe 10 Jahre
Nun zum Ereignis:
Ich habe am Samstag den 22.04.23 nach einem Fußballspiel gegen 17:45 Uhr nach vier große Bier einen Auffahrunfall verursacht..
Mein Blutwert lag bei 1,05 Promille
Mein Führerschein wurde mir vor Ort direkt eingezogen.
Mittels Strafbefehl wurde mir eine Geldstrafe von 1200 Euro + 550 euro für die Blutentnahme in Rechnung gestellt. Zusätzlich habe ich eine 12 monatige Sperrzeit für die Beantragung der Neuerteilung meines Führerscheins..
Das ich die Sache total bereue und es mehr als dumm war ist ganz klar.
Ich bin zuvor nie aufgefallen mit Alkohol im Straßenverkehr bin somit “Ersttäter”
In dem schreiben von der Führerscheinstelle steht jetzt nicht explizit drin das ich zu MPU muss aber mir wurde trotzdem Infomaterial beigelegt wie und wo ich mich zu einer MPU und dessen Vorbereitung melden könnte.
Ist es richtig das ich jetzt durch den Unfall und meines knappen Wertes mich vor Neuerteilung meines Führerscheins einer MPU und dessen Vorbereitung unterziehen muss ?
Ich habe überall gelesen dass man ab 1,1 Promille definitiv zur MPU muss aber unter diesen Wert ist kaum was zu Finden.. Hab direkt einen bekannten MPU Vorbereiter kontaktiert der auf Facebook Instagram und YouTube immer zusehen ist und nach rat gefragt, er ist der Meinung dass ich durch den verursachten Unfall auf jeden Fall eine medizinische Psychologische Untersuchung ablegen muss..
Hatte hier jemand aus der Gruppe schon mal Erfahrung mit diesem Thema oder und Stand evtl vor dem selben Problem ?
Danke schonmal im vorraus für die Infos und Eure Ratschläge
Gruß André
160 Antworten
Zitat:
@B196BerlinScooter schrieb am 2. August 2023 um 20:25:16 Uhr:
Steht es das? Woher deine Sicherheit?
Eingangspost:
Zitat:
Mein Blutwert lag bei 1,05 Promille
Mein Führerschein wurde mir vor Ort direkt eingezogen
Der sofortige Entzug ist bei dem Promillewert nur durch Ausfallerscheinungen zu begründen.
Am besten bei Alkohol/Drogen Delikten im Straßenverkehr immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht nehmen, dieser kann im Vorfeld abklopfen wie es ausschaut. Danach kann man immer noch Entscheiden ob man vor Gericht geht oder nicht.
Nun ist das Kind in den Brunnen gefallen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 2. August 2023 um 20:40:16 Uhr:
Zitat:
@B196BerlinScooter schrieb am 2. August 2023 um 20:25:16 Uhr:
Steht es das? Woher deine Sicherheit?
Eingangspost:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 2. August 2023 um 20:40:16 Uhr:
Zitat:
Mein Blutwert lag bei 1,05 Promille
Mein Führerschein wurde mir vor Ort direkt eingezogen
Der sofortige Entzug ist bei dem Promillewert nur durch Ausfallerscheinungen zu begründen.
Wenn alles, was hier stand, der Realität entspricht und nicht noch etwas vorgefallen ist oder sonstwie aktenkundig ist, von dem wir nichts wissen. Wie in fast jedem Fall.
Mal so eine Frage an die die evtl. auf Behördliche entscheiderseite sitzen. Wenn der Grenzwert auf 1.1°/°° (nur eine Dezimalstelle) ... und nun kommt von irgendeiner Stelle der Meßwert 1,05 (also 2. Nachkommastelle), welche Rundungs- bzw. Grenzwertregel wird angesetzt?
Zus.: Welche unsicherheit wird für den Meßwert angesetzt? (oder ist der schon Fehlerkorrigiert)
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Eine interessante Interpretation……
Ich denke eine nachträgliche Korrektur oder irgendwie anders geartete Rundung, des auf „hundertstel“ ermittelten Meßwerts, wird und dürfte es wohl nicht geben. Aber…..wer weiß was in den Verwaltungsköpfen so vorgeht.
„1,1“ sind mathematisch eben 1,10 und 1,05 liegen „fünf Hundertstel darunter“. Nur weil die Angabe des GW in der Verwaltungsvorschrift nur bis auf „Zehntel“ aufgelöst ist, daraus dann einen Rundungszwang abzuleiten…….greift glaube ich nicht.
Wenn man „Runden“ wollte, würde es wohl auch irgendwo erwähnt werden. Wenn da nichts erwähnt ist, dürfte der genaue Wert gelten.
Und ja….. Messfehler bei der Ermittlung des Blutalkoholwerts sind generell sicher nicht zu vermeiden. Die zu akzeptierenden Toleranzen dürften sich aber über das anzuwendende Messverfahren und das zugelassenen Messequipment ergeben und sind nachträglich am Schreibtisch nicht mehr zu korrigieren.
Aber ich komme aus der Technik, da gilt Genauigkeit, also die Kombination aus „Richtig und Präzise“. Kaufleute und vermutlich auch Verwaltungsleute, haben da gelegentlich eine andere Sichtweise.
(Siehe die „deutsche kaufmännische Zinsmethode“ die mit 360 Jahrestagen (12x 30 Tage) rechnet, obwohl ein Jahr allgemein akzeptiert 365, bzw. im Schaltjahr, 366 Tage hat. ) 😁
Zitat:
@kasemattenede schrieb am 3. August 2023 um 11:47:13 Uhr:
„1,1“ sind mathematisch eben 1,10 und 1,05 liegen „fünf Hundertstel darunter“.
Wenn man in einigen regulatoruschen bereichen der Welt zugange ist wird man feststellen das versch. Rundungsphilisophiern gibt die auch die Angabe der signifikanten stellen bei einem grenzwert berücksichtig.
Wenn es z. B. heißt "max. 1,1" dann sind 1,1499999 plötzlich nicht ">1,1" ... woanders kann es bedeuten das 1,0001 schon die Überschreitung nach 1,1 ist oder pauschal gesagt wird Rundung ab der 5.
Zitat:
Nur weil die Angabe des GW in der Verwaltungsvorschrift nur bis auf „Zehntel“ aufgelöst ist, daraus dann einen Rundungszwang abzuleiten…….greift glaube ich nicht.
Ein Rundungszwang oder abschneiden hat für mich sehr wohl zu erfolgen oder definiert zu sein.
Zitat:
Wenn man „Runden“ wollte, würde es wohl auch irgendwo erwähnt werden. Wenn da nichts erwähnt ist, dürfte der genaue Wert gelten.
Deshalb die Frage nach so was wie eine "behördliche Ausführungsverordnung".
Zitat:
Und ja….. Messfehler bei der Ermittlung des Blutalkoholwerts sind generell sicher nicht zu vermeiden. Die zu akzeptierenden Toleranzen dürften sich aber über das anzuwendende Messverfahren und das zugelassenen Messequipment ergeben und sind nachträglich am Schreibtisch nicht mehr zu korrigieren.
Es müssen aber Standardfehler bekannt7definiert sein. Blutalkoholwerte darf auch nicht jedes Wald- und Wiesenlabor machen. Die Meßverfahren sind i.d.R. Vorgegeben und das Labor hat sicherzustellen innerhalb gewisser Fehlergrenzen zu bleiben. Sagen wir mal ±10%. Wenn die Unsicherheit vom Endergebnis noch nicht abgezogen würde, wäre genau das mein Ansatzpunkt.
Zitat:
Aber ich komme aus der Technik, da gilt Genauigkeit, also die Kombination aus „Richtig und Präzise“.
Was meinst du woher ich komme wenn ich schon *die* Frage stelle. Irgendwann steht man im Leben da und hat zu elrnen das 1,149 nicht größer 1,1 ist 😁
Und geil wenn man das nun diversen Technikern, Ingenieuren und Naturwissenschaftlern vermitteln muß. Es gibt keine eindeutiges "globales Rundungsregelwerk für alle Fälle". Das hängt auch von Branchen ab und in Laborbereichen rundet man Endergebnisse normalerweise auf die Anzahl signifikanter Stellen (mathematisch) der Vorgabespezifikation.
Es gibt aber auch Fälle wo 1,01 für's Endergebnis/Ausgabewert auf 1,1 gesetzt werden.
Zitat:
Kaufleute und vermutlich auch Verwaltungsleute, haben da gelegentlich eine andere Sichtweise.
(Siehe die „deutsche kaufmännische Zinsmethode“ die mit 360 Jahrestagen (12x 30 Tage) rechnet, obwohl ein Jahr allgemein akzeptiert 365, bzw. im Schaltjahr, 366 Tage hat. ) 😁
(Bankkaufleute) Da hat, bis auf Ausnahmen, der Februar auch immer 30 Tage! 😁
So viel geschreibe hier.
Der Wert wird auf 2 Dezimalstellen genau angegeben.
Die 3. Stelle nach Komma wird abgeschnitten.
Es wird also weder Kaufmännisch noch mathematisch gerundet.
Fast, er wird eben tatsächlich nicht einfach abgeschnitten. Da geht es in dem Fall tatsächlich nicht um Mathe, sondern um die Auslegung des Wertes bzw. des Grenzwertes.
Grundsätzlich wird bei so etwas nie zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt. Das hat auch etwas mit der Toleranz zu tun, den die Toleranz ist ja mitunter dafür da, um die eigenen Werte nicht angreifbar zu machen. Ich räume also beispielsweise eine Toleranz von 1% ein, obwohl es eigentlich deutlich weniger Abweichung ist, damit danach niemand sagen kann "vielleicht war das Messgerät ungenau". Würde ich also nun in die falsche Richtung runden, würde ich dem Beschuldigten Spielraum geben, meine Messwerte anzugreifen, da der Messwert dadurch potentiell eben mehr als 1% vom tatsächlichen Wert abweicht.
So werden beispielsweise Werte, die nach oben hin schlechter werden (Alkoholpegel, Geschwindigkeit, usw.) grundsätzlich nach unten hin abgeschnitten, d.h. aus 1,05 würden dann 1,0 werden. Umgekehrt wäre es aber so, dass wenn ein Grenzwert nach unten hin schlechter wird, eben nach oben hin abgeschnitten würde, da würde dann eben aus 0,55 eben 0,6 werden, weil man mit 0,5 den Beschuldigten benachteiligen würde.
Vielleicht hat ja jemand die entsprechende Rechtsgrundlage dafür, die habe ich nicht parat. Das wurde mir aber mal ausführlich von jemandem erklärt, der die Rechtsgrundlage dafür kannte 😉
Zitat:
@phchecker17 schrieb am 03. Aug. 2023 um 16:2:30 Uhr:
Vielleicht hat ja jemand die entsprechende Rechtsgrundlage dafür, die habe ich nicht parat. Das wurde mir aber mal ausführlich von jemandem erklärt, der die Rechtsgrundlage dafür kannte ??
Ja.
Das analytische Vorgehen bei der Blutalkoholbestimmung ist grundsätzlich in den „Richtlinien für die Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke“ geregelt.
Da steht das so nicht drin, wie von dir geschrieben.
Nochmal, da wird nichts gerundet.
Yep, nach arithmetischem Mittel aus 4 Werten wird abgeschnitten!
Aber zu erkennen ist das das Ergebnis eine Unsicherheit von mind. von 0,1 bzw. 10% hat (das größere gilt). ... für "Eergebnisangreifer" müsste man noch einiges mehr lesen wie die 17025 ... und im harten Streitfall vom jeweiligen dakks-labor glatt die meß- und Regelkarten sowie die Herstell- und Validierungsprotokolle der meteorologisch rückführbaren Laborstandards anfordern 😁 ... natürlich auch zu den Waage, Piepetten und Meßkolben 😁
... irgendwann hat man eine Sunsicherheit von 105% zusammengtragen und ist aus dem Schneider 😉
P.S. eins ist aber in jedem Fall interessant an den Richtlinien:
Das Untersuchungsergebnis ist gemäß 5.9.1 zu berechnen und in die Befundmitteilung einzutragen, wobei zusätzlich sämtliche 4 Einzelwerte anzugeben und die eingesetzten Methoden genau zu be-zeichnen sind.
D.h., sollte man über einen Anwalt Einspruch einlegen oder sich vor gericht vertreten zu lassen sollte das in jedem Fall die Behörde liefern können.
Mir wurde zweimal blut abgenommen!
Zwischen Unfallzeitpunkt und fahrt ins Krankenhaus verging eine Stunde.
Erste Blutentnahme erfolgte direkt nach Eintreffen im Krankenhaus, die zweite dann 20 min später..
In der Zwischenzeit musste ich mich dann einengen Tests unterziehenden.... Kopf im Nacken und bis 30 zählen dabei immer wieder in die Knie gehen anschließend musste ich die Finger zu Nase führen mit verschlossenen Augen.
Auf einer Line gehen mit verschlossenen Augen war dann der letzte Test.
Ob Ich diese ganzen Test,s gut oder eher weniger gut absolviert habe kann ich nicht wirklich beurteilen. Ich bin aber der Meinung das ich diese
Relativ gut absolvieren konnte, was ja eurer Meinung nach nicht so förderlich für mich wäre, wusste es aber zu dem Zeitpunkt nicht besser..
Der erste wert der Messung lag bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille.
Dieser wurde dann aber wie oben schon erwähnt mit irgendeinem Faktor hochgerechnet weil ja bereits eine Stunde vergangen war zwischen Unfallzeitpunkt und fahrt in Krankenhaus.
So kam es jetzt schlussendlich zu den 1,05 Promille zum Unfallzeitpunkt.
Ich habe bereits mit der Führerscheinstelle telefoniert.
Die gute Frau konnte mir noch nichts genaueres Sagen.
Da meine Akte noch nicht bei ihr eingetroffen sei, kann sie mir diesbezüglich noch keine Auskunft geben.
Diese sei aber schon angefordert und sie würde mir Auskunft geben sobald sie ihr zu Verfügung stehe..
Also drückt mir die Daumen.
Gruß
Zitat:
@norder184 schrieb am 7. August 2023 um 11:25:06 Uhr:
Dieser wurde dann aber wie oben schon erwähnt mit irgendeinem Faktor hochgerechnet weil ja bereits eine Stunde vergangen war zwischen Unfallzeitpunkt und fahrt in Krankenhaus.
Für die Interessierten, was denn dieser "irgendein Faktor" eigentlich ist:
Ich habe ja leider so eine Prozedur 1998 erlebt und das fatale ist das man den Glauben hat bei diesen Tests besonders gut und unauffällig wirken zu müssen. Das Gegenteil ist der Fall, um so mehr Ausfallerscheinungen man zeigt desto positiver wirkt sich das aus.
Wenn man mit 2 Promille noch geradeaus läuft, den Finger zur Nase bekommt und auch noch unauffällig Auto fährt, so wie es bei mir der Fall war wird zurecht unterstellt das bei Dir Alkohol für den Körper nichts neues mehr ist. Ich hatte eine Zivilstreife hinter mir und war unauffällig ausser das ich etwas zu schnell war und das haben sie in ihrem Bericht auch erwähnt und das war nicht gut.
Statistisch kann man 100 Mal betrunken fahren bis man erwischt wird und das weiß Polizei und Staatsanwaltschaft.
Zitat:
@Incommunicado schrieb am 7. August 2023 um 12:20:58 Uhr:
Wenn man mit 2 Promille noch geradeaus läuft, den Finger zur Nase bekommt und auch noch unauffällig Auto fährt, so wie es bei mir der Fall war wird zurecht unterstellt das bei Dir Alkohol für den Körper nichts neues mehr ist.
Ja aber das geht doch so nicht. Wenn ich mit 2,0 noch fahre wie Schumi zu seinen besten Zeiten, kann mich doch nicht irgendein Richter dafür verknacken.
Nur weil Tanja aus dem 3. Stock nach nem Glas Sekt schon halb ins Koma fällt, kann Tanja doch nicht die Messlattefür alle Bürger sein.
Das hat ja sogar mal ein Politiker in Bayern erkannt, dass die Ureinwohner dort genetisch bedingt mehr vertragen.