Auffahrunfall mit 1,05 Promille muss ich zur MPU ?

Hallo in die Runde.

Erstmal zu meiner Person ich bin Andre 30 Jahre alt und besaß meinen Führerschein Knappe 10 Jahre

Nun zum Ereignis:

Ich habe am Samstag den 22.04.23 nach einem Fußballspiel gegen 17:45 Uhr nach vier große Bier einen Auffahrunfall verursacht..

Mein Blutwert lag bei 1,05 Promille

Mein Führerschein wurde mir vor Ort direkt eingezogen.
Mittels Strafbefehl wurde mir eine Geldstrafe von 1200 Euro + 550 euro für die Blutentnahme in Rechnung gestellt. Zusätzlich habe ich eine 12 monatige Sperrzeit für die Beantragung der Neuerteilung meines Führerscheins..

Das ich die Sache total bereue und es mehr als dumm war ist ganz klar.

Ich bin zuvor nie aufgefallen mit Alkohol im Straßenverkehr bin somit “Ersttäter”

In dem schreiben von der Führerscheinstelle steht jetzt nicht explizit drin das ich zu MPU muss aber mir wurde trotzdem Infomaterial beigelegt wie und wo ich mich zu einer MPU und dessen Vorbereitung melden könnte.

Ist es richtig das ich jetzt durch den Unfall und meines knappen Wertes mich vor Neuerteilung meines Führerscheins einer MPU und dessen Vorbereitung unterziehen muss ?

Ich habe überall gelesen dass man ab 1,1 Promille definitiv zur MPU muss aber unter diesen Wert ist kaum was zu Finden.. Hab direkt einen bekannten MPU Vorbereiter kontaktiert der auf Facebook Instagram und YouTube immer zusehen ist und nach rat gefragt, er ist der Meinung dass ich durch den verursachten Unfall auf jeden Fall eine medizinische Psychologische Untersuchung ablegen muss..

Hatte hier jemand aus der Gruppe schon mal Erfahrung mit diesem Thema oder und Stand evtl vor dem selben Problem ?

Danke schonmal im vorraus für die Infos und Eure Ratschläge

Gruß André

160 Antworten

Die Tests kann man, und sollte man verweigern.

@CamperBoy
Na ja, ich habe mich ja auch nicht über irgendein Richter beschwert.
Das ist ja auch nun 25 Jahre her und ich bin nie wieder mit auch nur ein Bier gefahren, denn ich bin lernfähig.

Zitat:

@CamperBoy schrieb am 7. August 2023 um 12:37:50 Uhr:



Ja aber das geht doch so nicht. Wenn ich mit 2,0 noch fahre wie Schumi zu seinen besten Zeiten, kann mich doch nicht irgendein Richter dafür verknacken.

Wer mit 2,0 Promille noch sein Auto findet, ist über das Stadium des Gelegenheitstrinkers deutlich hinaus. Das ist keine richterliche Willkür, das sind medizinische Fakten.

Zitat:

Das hat sogar mal ein Politiker in Bayern erkannt, dass die Ureinwohner dort genetisch bedingt mehr vertragen.

Wohl eher kulturell bedingt (siehe oben).

In meiner Sturm- und Drangzeit (da waren wir alle gut im Training) haben wir mal Wetttrinken am kostenlosen Alkomaten in der Disco gemacht. Beim "noch ein Appelkorn und ich muss kotzen"-Stadium hatte ich gerade mal 1,5 Promille. An Autofahren wäre da nicht mal mehr ansatzweise zu denken gewesen...

Bei der Regelung geht es ja auch nicht um die körperliche Fähigkeit zu fahren sondern um die geistige Eignung zu fahren - und das steht in diesem Fall halt im konkreten Gegensatz.

Wer viel und häufig trinkt und entsprechend dann auch noch gut fahren, ist geistig weniger geeignet ein KFZ zu führen, als jemand, der fast nie trinkt, dafür dann aber sofort betrunken ist. Klar baut der erste wohl weniger wahrscheinlich einen Unfall, wenn er betrunken fährt, dafür ist aber auch das Risiko, dass er betrunken fährt, deutlich größer - und nur letzteres zählt in der StVO.

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Zitat:

@CamperBoy schrieb am 7. August 2023 um 16:24:36 Uhr:



Und genau das ist doch falsch am System. Man versucht den Menschen einzureden Alkohol und Autofahren gleich böser Mensch.

Nach mehr als 30 Jahren Einsatzpraxis in der Feuerwehr sage ich: ja, genau so ist das.

Zitat:

Diese persönliche Nulllinie muss für jeden einzeln ermittelt werden. Sonst ist das System unfair.

Super Vorschlag. Dann muss ich mich vor dem nächsten Oktoberfest (o.ä.) nur so weit trainieren, dass ich nach 8 Maß noch einigermaßen geradeaus nach Hause fahren kann. Also meine individuelle Nulllinie so weit nach oben verschieben, dass der begrenzende Faktor nicht mehr der Alkoholpegel sondern das Fassungsvermögen meiner Blase ist.

Den Vorschlag hättest Du aber machen sollen, als der Verkehrsminister noch aus Bayern kam. Da hättest Du eventuell Gehör gefunden.

@CamperBoy Sorry, selten so einen Schwachsinn gehört. Alkohol hat wie auch alle anderen Drogen im Straßenverkehr nichts verloren. Auch handelt es sich bei den 0,5 Promille nicht um eine Freigrenze im Sinne von "bis dahin darf ich saufen", sondern um eine Toleranzgrenze um unter Anderem sicherzustellen, dass Medikamente oder auch alkoholhaltige Speisen nicht zu einer Strafe führen. Auch gegen ein Radler beim Grillen sagt niemand was.

In der Praxis ist es hingegen häufig so, dass man bewusst die Grenze auslotet um möglichst viel trinken zu können ohne den Führerschein zu verlieren. Alleine das reicht in meinen Augen schon für die Aberkennung der geistigen Eignung ein Kraftfahrzeug zu führen.

P.S: Don't feed the troll?

Zitat:

@phchecker17 schrieb am 7. August 2023 um 14:55:43 Uhr:


Bei der Regelung geht es ja auch nicht um die körperliche Fähigkeit zu fahren sondern um die geistige Eignung zu fahren - und das steht in diesem Fall halt im konkreten Gegensatz.

Wer viel und häufig trinkt und entsprechend dann auch noch gut fahren, ist geistig weniger geeignet ein KFZ zu führen, als jemand, der fast nie trinkt, dafür dann aber sofort betrunken ist. Klar baut der erste wohl weniger wahrscheinlich einen Unfall, wenn er betrunken fährt, dafür ist aber auch das Risiko, dass er betrunken fährt, deutlich größer - und nur letzteres zählt in der StVO.

Naja…..so ganz so einfach scheint es nicht zu sein…..womit ich Alkoholfahrten in keinem Falle gutheißen will.
Doch der Gesetztgeber scheint zumindest eine Differenzierung der Fälle nicht auszuschließen.

https://www.bussgeldsiegen.de/.../

Auszüge daraus:

1. Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Dies ist – unabhängig von der Fahrweise – stets der Fall, wenn auf den Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt ein Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille oder mehr einwirkt.

Soweit deutlich, aber

2.…….. Liegt die alkoholische Beeinflussung allerdings unter diesem Wert ………..

3. ……..Erforderlich ist vielmehr die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen wie etwa eine regelwidrige, unbesonnene, sorglose oder leichtsinnige Fahrweise………..

4……….. Liegen keine nachweisbaren Ausfallerscheinungen beim Betroffenen vor, hat dieser auch den § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr nicht verwirklicht und kann daher auch nicht aus § 316 StGB bestraft werden (LG Gießen, Beschluss vom 12.09.2013, Az.: 7 Qs 141/13).

Ob und wie weit Richter dieser Argumentation auch heute, 10Jahre weiter, noch folgen würden steht dann auf einem anderen Blatt.
Damit wir uns nicht missverstehen…..unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen KANN keine gute Entscheidung sein, aber die Rechtsprechung…….

„Vor Gericht und auf See… usw.“

Und ein Auffahrunfall könnte nicht etwa eine Ausfallerscheinung sein? Oder vage darauf hindeuten?

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 7. August 2023 um 18:04:18 Uhr:


Und ein Auffahrunfall könnte nicht etwa eine Ausfallerscheinung sein? Oder vage darauf hindeuten?

Nun, ich denke doch, dass beim allergrößte Teil an Auffahrunfällen kein Alkohol im Spiel ist.
Die Hauptursachen dürften dann schon zu geringer Abstand oder schlichte Unaufmerksamkeit sein. Oder beides in Toto.

Zitat:

@kasemattenede schrieb am 7. August 2023 um 18:01:59 Uhr:


................Ob und wie weit Richter dieser Argumentation auch heute, 10Jahre weiter, noch folgen würden steht dann auf einem anderen Blatt.

Was scheint nicht einfach zu sein und welcher Argumentation sollen Richter folgen? 😕
Das ist geltendes Recht, allgemein bekannt und wurde hier bereits erwähnt. Ich glaube sogar mehrfach.
Ab 1,1 Straftat nach 316 StGB auch ohne Ausfallerscheinung weil bei diesem Wert von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen wird. Unter 1,1 ohne Ausfallerscheinung Owi nach 24a StVG.
Oder was wolltest du uns mit deinem Beitrag mitteilen? Vielleicht habe ich ja auch den tieferen Sinn nicht erkannt.

Hier war halt Alkohol im Spiel. Kommt natürlich darauf an, was konkret geschehen ist. Was wir hier nicht wissen. Keine Aufforderungen, es hier detailliert zu schildern.

Zitat:

@AS60 schrieb am 7. August 2023 um 20:11:15 Uhr:



Zitat:

@kasemattenede schrieb am 7. August 2023 um 18:01:59 Uhr:


................Ob und wie weit Richter dieser Argumentation auch heute, 10Jahre weiter, noch folgen würden steht dann auf einem anderen Blatt.


………Unter 1,1 ohne Ausfallerscheinung Owi nach 24a StVG.
Oder was wolltest du uns mit deinem Beitrag mitteilen? Vielleicht habe ich ja auch den tieferen Sinn nicht erkannt.

Naja….wenn du das als tieferen Sinn werten möchtest……es zielte dahin, das eine Alkoholfahrt unter 1.1‰ ohne Ausfallerscheinungen „nur“ als Ordnungswidrigkeit gewertet werden muss ……. soweit klar…..

aber gleichzeitig KANN jemand mit einem Blutalkoholwert v. bspw. 1.0‰ und OHNE jede Alkohol bedingte körperliche Ausfallerscheinung, eine „Gewöhnung“ an Alkohol (Gewohnheitstrinker) und damit über eine gewisse psychische Abhängigkeit vom Alkohol, die Untauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr vorgeworfen werden? .

Da würde ja ein paradoxe Situation erzeugt werden.

Mal abgesehen davon, ob hier in diesem konkreten Fall, der Unfall als Ausfallerscheinung gewertet werden kann oder muss.

Ab Alkohol im Spiel, Ausfallerscheinungen oder Unfall bist du ab 0.3 dran.

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