ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. AU-Bescheinigung selbst gemacht

AU-Bescheinigung selbst gemacht

Themenstarteram 23. August 2005 um 12:44

Hilfe, hab was ausgefressen und brauche Rat:

Ich habe ein Auto gekauft, es war abgemeldet und hatte keine gültige AU. Der alte AU Schein lag im Auto, ich hatte alle Daten und habe mir am PC einen Neuen gebastelt. Das ist dann doch aufgeflogen und nun kriege ich eine Vorladung der Kripo: Urkundenfälschung....

Was erzähle ich denen?

Ist das überhaupt eine Urkunde?

Was blüht mir????

Das Auto hatte keinerlei technische Defekte, es hätte die AU sofort bestanden, ich wollte nur die Überführungskennzeichen sparen, die ich gebraucht hätten wenn ich zur Werkstatt gefahren wäre.....

Kann jemand aus eigener Erfahrung berichten?

Hab mächtigen Schiss

Katja (und Jan, der eigentlich Schuld hat)

Ähnliche Themen
23 Antworten
am 23. August 2005 um 12:57

Zitat:

§ 267 StGB

Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

am 23. August 2005 um 13:01

Was Dir blüht, keine Ahnung, aber es handelt sich eindeutig um Urkundenfälschung und das ist kein Kavaliersdelikt, sondern ganz klar eine Straftat.

Ich gehe mal davon aus, dass eine saftige Geldstrafe auf Dich zu kommen wird.

Möglicherweise würdest Du Vorbestraft sein.

Ich würde dirkt zu einem Anwalt gehen. Hoffentlich hast Du eine Rechtschutzversicherung, wobei ich nicht weis, ob die die Kosten übernehmen würde, da es sich hierbei um strafrecht handelt. Müsstest Du bei Deiner Versicherung fragen.

Alternativ kannst Du mal http://www.123recht.net/forum_default.asp Dein Problem posten. Die können dir evtl weiterhelfen.

Gruss

Ken

Was sofort auffällt:

Schuld sind immer die anderen (hier: Jan)!

Mit dieser Einstellung hast du mächtige Probleme im Rest deines Lebens.

Akzeptiere die Strafe und überlege, ob nicht eine 100%ige Kehrtwendung deiner Einstellung sinnvoll wäre.

am 23. August 2005 um 13:08

Die Situation mag zwar so sein, dass "Jan" die Arbeit gemacht hat, aber Du hast davon gewusst und bist damit rumgefahren und hast Dich erwischen lassen.

Kein Pardon, für beide.

Das generelle Strafmaß ist aber auch vom alter abhängig. Also danach, ob Du nach Jugendrecht verurteilt würdest oder als Erwachsener.

Gruss

Ken

Herr, schmeiß Hirn vom Himmel...

Alles zugeben und reuig auf Milde hoffen - sollte das Strafmaß so gering wie möglich halten.

Greetz,

MARV

Wenn ich nicht ganz falsch informiert bin, ist der einmalige direkte (kürzeste) Weg zur AU, HU und danach zur Zulassungsstelle zulässig. Mitzuführen ist dann die Versicherungsdoppelkarte und der Fahrzeugbrief. Also ohne irgendwelche speziellen Überführungskennzeichen.

Gruß

GoldenSun

am 23. August 2005 um 13:28

Nicht ganz richtig. Rote Kennzeichen müssen dran sein.

Damit zur Werkstatt für Tüv/AU und dann zur Zulassungsstelle.

Da geht nichts dran vorbei.

Gruss

Ken

Quelle: § 23 StVZO Abschnitt 4

(4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu Sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betreibszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.

Also, wenn ich das nicht falsch verstehe, dann muß das Fahrzeug für diese "Anmeldefahrt" (siehe roter Text) ein normales Kennzeichen aus dem jeweiligen Landkreis haben. Anders sind ja z.B. Rückfahrten vom TÜV gar nicht möglich, wenn man beispielsweise die Plakette nicht bekommt. ("Durchgefallen ist"). Vielleicht haben wir ja einen Rechtsanwalt hier, der mal aufklärt. ;)

Gruß

GoldenSun

Moin,

SO und nicht anders verstehe Ich diesen Passus und das was zumindest früher auf den Doppelkarten draufstand. Dort stand ebenfalls drauf, das MIT DEN ENTSTEMPELTEN SCHILDERN (also die müssen schon da sein, ganz ohne Schilder geht's nicht) fahrten zum TÜV und zur AU gestattet sind. Hatte damit auch in einem Fall keinerlei Probleme mit den Herren in Grün-Weiss.

Eine Rechtschutzversicherung wird hier in keinem Fall eingreifen und zahlen, da hier VORSATZ vorliegt. Jede Rechtsschutzversicherung schließt VORSATZTATEN aus. Sorry ;)

Meine Empfehlung, bei einem Anwalt beraten lassen, mit offenen Karten spielen, und darauf hoffen, das die Staatsanwaltschaft gegen Geldstrafe (Strafbefehl) das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt.

MFG Kester

Unabhängig von einer möglicher Weise zuläassigen Fahrt (s. Golden SUN) bleibt hier der Straftatbestand der Urkundenfälschung.

Mit der Polizei und Staatsanwaltschaft reden, viel Reue zeigen und auf eine Einstellung gegen Auflage (Bussgeld, soziale Arbeitsstunden o.ä.) hoffen.

Traut man sich selber nicht, RA suchen, der das im Vorfeld gütig mit der Staatsanwaltschaft regelt.

Und vor Allem:

Daraus lernen.

GoldenSun.

=> Reservierung eines Kennzeichens (geht meist online) und dieses angebracht.

=> Versicherungsbestätigungskarte mit dem entsprechenden Kreuz an der richtigen Stelle dabei haben.

=> Fahrt nachweisbar im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren.

=> Zulassungsbezirk und angrenzender Kreis.

Zu Punkt 1: Reicht die Reservierung?

Der Rest ist völlig richtig, es bedarf keines "roten" Kennzeichens.

Allerdings sollte man solche Art von Fahrten möglichst vermeiden.

Und, sorry, eine AU-Bescheinigung fälschen, die man an jeder Ecke legal erhalten kann, was soll einem zu sowas noch einfallen...

Zitat:

Original geschrieben von Consylos

Und, sorry, eine AU-Bescheinigung fälschen, die man an jeder Ecke legal erhalten kann, was soll einem zu sowas noch einfallen...

Richtig, noch dazu wo so ein Teil um die 40€ kostet, bei meinem Mazda sogar nur 25,5€...

Dazu hätt ich gar noch 'nen Link, sponsored by TÜV Nord...

Den TÜV brauchst du nicht, das macht jede freie Dorfwerkstatt, die AU-berechtigt ist, für kleines Geld.

Und das ist der springende Punkt:

Durch die Berechtigung zur AU wird die Bescheinigung zur Urkunde. Diese zu fälschen, dann noch zu schreiben, man hätte ja die AU bestehen können, und es wäre doch der andere Schuld, ist fast ein Grund, diesen Thread zu löschen.

Die Optik der Fälschung würde mich mal technisch interessieren. Es ist ja so, daß der Bericht schwarz gedruckt ist, Zulassungs- und Namensstempel und evtl. die Unterschrift aber meistens in Blau sind.

Also da gehört schon einige kriminelle Energie, um nicht zu sagen: Blödheit dazu, eine derartige Fälschung herzustellen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. AU-Bescheinigung selbst gemacht