Anzeige weil alte Tüv Plakette auf Anhänger - aber auf PRIVATEM Grundstück ?

Moin Zusammen!

Ich habe eine Anhörung weil mein Anhänger auf privatem Grund stehend von einem KRAD-Polizisten der unsere Privatstraße befuhr entdeckt wurde.

Zu dem Zeitpunkt hatte ich aber bereits eine TÜV-Hauptprüfung, welche der Hänger jedoch wegen 3 Mängeln (Reifen-1Leuchtmittel-2Reflektoren) nicht vollständig zur Zufriedenheit des Prüfers absolvierte.
4 Wochen später kam er dann ohne Mängel durch.

3 Tage danach bekam ich Post...

Ich habe versucht diesen für mich eher gering erachteten "Verstoß" telefonisch halbwegs zu klären... aber die Dame erklärte mir:
Auch auf privatem Grund müssten definitiv alle Fahrzeuge (wobei ein Hänger ja nicht mal selbst fährt...) dennoch aktuelle Plaketten haben!

Ja wirklich? Auch wenn diese jahrelang nur auf privatem Grund (ein alter Bauernhof) genutzt werden?

Sie sagte, nach Auffassung der Ordnungsbehörden sei auch ein Garten, ein Vorgarten, ein angelegter Parkplatz nicht ausgenommen von dieser Pflicht.
Lediglich innerhalb einer Garage/Gebäude wäre das anders... sobald das Grundstück nicht fest umschlossen wäre gälte diese Regelung.
Als ich dann meinte wie wir denn ein Mehrfamilienhaus mit über 10 Autos so fest umschließen könnten, denn dann wäre ja auch eine Paketanlieferung quasi unmöglich oder Müllabfuhr oder Gäste blieb sie standhaft bei ihrer Meinung, ich hätte mich schuldig gemacht.

Bitte um Aufklärung - danke!

64 Antworten

Zitat:

@Kai R. schrieb am 11. Mai 2021 um 15:23:07 Uhr:


Damit hast Du für die Vorführung auch wieder 4 Wochen Zeit.

Nicht ganz, einen Monat 😉

Zitat:

@Elchatori schrieb am 11. Mai 2021 um 17:03:47 Uhr:


Lieben Dank an Alle!

Im Grunde hätte also ein demontiertes Nummernschild auch den behördlichen Vorgang verhindert.

"Den" Vorgang schon, aber hätt' evtl. einen anderen in Gang gesetzt
---> Verstoß gegen das Abfallbeseitigungsgesetz.
Abfälle gehören in Abfallbeseitigungsanlagen, und nicht auf ein privates Grundstück ;-)
(denn abgemeldete Fahrzeuge werden schnell mal als Aball deklariert ---> dann sollst es verschrotten oder wieder anmelden. Letzten Halter hätt' man evtl. über die Fahrgestellnummer rausgefunden . . . was bei einem Anhänger ja meist leich ablesbar ist.)

---> was lernen wir draus ?
Abgelaufene TÜV-Plaketten immer dicht gegen Wand/Hecke oder so parken, so daß die falsche Plakettenfarbe nicht schon aus der Ferne raussticht/erkannt wird.
Auch auf dem Supermarktparkplatz dann entsprechend "geschickt" parken ---> denn die guggen sich dort gern mal um, weil die meisten eben aus praktischen Gründen (Beladbarkeit) vorwärts einparken . . . da können die dann durch Abfahren der Parkreihen Hunderte von Plaketten in ein paar Minuten kontrollieren ;-)

Zitat:

@OO--II--OO schrieb am 11. Mai 2021 um 22:10:40 Uhr:



---> was lernen wir draus ?
Abgelaufene TÜV-Plaketten immer dicht gegen Wand/Hecke oder so parken, so daß die falsche Plakettenfarbe nicht schon aus der Ferne raussticht/erkannt wird.
Auch auf dem Supermarktparkplatz dann entsprechend "geschickt" parken ---> denn die guggen sich dort gern mal um, weil die meisten eben aus praktischen Gründen (Beladbarkeit) vorwärts einparken . . . da können die dann durch Abfahren der Parkreihen Hunderte von Plaketten in ein paar Minuten kontrollieren ;-)

Ordnungsbehörden hassen diesen Trick: Einfach der Pflicht zum Vorführen des Fahrzeugs nachkommen und für 2 Jahre Ruhe haben. 😛

Zitat:

@PeterBH schrieb am 11. Mai 2021 um 17:17:38 Uhr:


Das Datum der Durchführung der HU und das Ergebnis werden seit dem 1.10.2017 im Zentralen Fahrzeugregister fortgeschrieben. Da ist es ein Klacks, bei Überschreitung um x Monate die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Und ich wäre mir da nicht so sicher, dass dieser Abgleich nicht schon stattfindet. Zuzutrauen ist es unseren Behörden doch.

Wird noch nicht gemacht.
Wäre automatisch aber leicht, Am einfachsten beim KBA umzusetzen.
Aktuell müsste man sich nur die Kennzeichen abrufen und dann die passenden KBA Daten anzeigen lassen.
Ist keine HU beim KBA gespeichert, könnte man das Verfahren "abgelaufene HU " anlegen.
Je nach Fahrzeugbestand könnte man sicher ein oder zwei Planstellen damit schaffen.

Wird bei der HU ein Fahrzeug VU geprüft, kommt die Meldung schon automatisch ins Anwenderprogramm wo umgehend die BU raus geht.

Ähnliche Themen

Gut Eineinhalb Jahre überzogen, (von Ende 2019 bis Anfang 2021) ist schon ne Hausnummer...wie hoch ist das angekündigte Bußgeld?
Hast Du vor Einspruch einzulegen?

Laut Katalog gibt's dafür sogar schon nen Punkt!

Zitat:

@Kai R. schrieb am 11. Mai 2021 um 17:24:25 Uhr:



Zitat:

@Teksaz schrieb am 11. Mai 2021 um 16:02:13 Uhr:


Ich habe es so verstanden, dass er zwar jetzt zur Prüfung für die Erteilung einer Plakette war, die alte Plakette aber schon deutlich länger abgelaufen gewesen ist. Der Hänger war die gesamte Zeit angemeldet, lediglich ungenutzt.

die Plakette beschreibt den Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug vorzuführen ist. Vorgeführt wurde der Anhänger ja, wenn auch zu spät, aber diese Owi war zum Zeitpunkt der Feststellung schon nicht mehr gegeben. Es ist die Rechtsmeinung, dass durch den Mängelbericht mit Pflicht zur Wiedervorführung eine neue Frist von 4 Wochen ausgelöst wird.

Wenn Du innerhalb von vier Wochen erneut beim TÜV vorführst, dann muss man nur eine Nachprüfgebühr bezahlen. Nach den vier Wochen ist wieder der volle Preis für die HU fällig. Das ist die Frist, die man bei nicht bestandener HU bekommt, die HU ist und bleibt aber abgelaufen und kann geahndet werden. Vor allem, wenn diese bereits seit 1,5 Jahren abgelaufen war.

Wenn das ginge, dann könnte man mit einer alten Möhre nach abgelaufener HU alle paar Wochen mal bim TÜV vorbei schauen um die Karre dann wieder vier Wochen lang legal bewegen zu können.....

Es gab dazu hier schon mal einen Thread, in dem mehrere Beispiele belegten, dass es anders gehandhabt wurde. Einen argumentativen Versuch ist es auf jeden Fall wert. Der Tatbestand der Owi ist nicht mehr erfüllt, da der Anhänger inzwischen vorgeführt wurde.

Das ändert nichts an der Tatsache das der TÜV seit 2019 abgelaufen ist,und ohne gültige Plakette immer noch ist.
Die Ordnungswidrigkeit wäre selbst bei neu erteiltem TÜV nicht aus der Welt.

So sieht's aus.

Zitat:

@Elchatori schrieb am 11. Mai 2021 um 17:03:47 Uhr:


Im Grunde hätte also ein demontiertes Nummernschild auch den behördlichen Vorgang verhindert.

Richtig, wobei man auch keine Müllhalde mit Fahrzeugen ohne Nummernschild aufbauen darf.

Kleiner Tipp: US-Kennzeichen ranmachen, das sieht dann aus der Ferne schon nach Arbeit aus und dann lässt man das lieber gleich. 😉

Gruß Metalhead

Zitat:

@OO--II--OO schrieb am 11. Mai 2021 um 22:10:40 Uhr:



"Den" Vorgang schon, aber hätt' evtl. einen anderen in Gang gesetzt
---> Verstoß gegen das Abfallbeseitigungsgesetz.
Abfälle gehören in Abfallbeseitigungsanlagen, und nicht auf ein privates Grundstück ;-)
(denn abgemeldete Fahrzeuge werden schnell mal als Aball deklariert ---> dann sollst es verschrotten oder wieder anmelden. Letzten Halter hätt' man evtl.

Huh?

Ich kann - solange nicht durch austretendes ÖL, Benzin o.Ä. eine Bodenverunreinigung droht, selbstverständlich auch meinem Privatgrundstück alte Fahrzeuge und/oder Anhänger ohne Zulassung abstellen.

Ob irgendwer die Fahrzeuge als "Abfall" deklariert, kann mir da herzlich egal sein.

Zitat:

@ixtra schrieb am 12. Mai 2021 um 10:02:15 Uhr:


Ob irgendwer die Fahrzeuge als "Abfall" deklariert, kann mir da herzlich egal sein.

Spätestens wenn der "irgendwer" das Ordnungsamt ist ist es mit herzlich egal aber vorbei. 😉

Zitat:

https://www.antrifttal.de/Abgestellte%20abgemeldete%20Kfz.pdf


Abgestellte Fahrzeuge, die nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel verwendet werden, sind Abfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz und somit Altfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung. Dieser „Abfall“ darf nicht einfach auf dem Grundstück gelagert werden, sondern muss verwertet werden (§ 4 Abs. 2 Satz 5 Altfahrzeug-Verordnung). Der Halter ist verpflichtet, das zu entledigende Fahrzeug einer anerkannten Annahmestelle, anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zur umweltverträglichen Entsorgung zu überlassen. Zu beachten sind hier die Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung (§ 4 Abs. 1 Altfahrzeug-Verordnung) in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetzt.

Gruß Metalhead

Das setzt aber zunächst voraus, dass nach meinem Willen das Fahrzeug dauerhaft nicht mehr als Fahrzeug verwendet werden soll und ich es quasi durch Endlagerung auf meinem Grundstück einer unzulässigen Verwertung zuführe.

Solange ich den Plan habe, das Fahrzeug irgendwann wieder auf die Straße zu bringen, ,muss ich nur dafür Sorge tragen, dass keine Umweltschäden von dem Fahrzeug ausgehen.

Es ist daher herzlich egal, ob ein Dritter meint, das Fahrzeug wäre Müll.

Aber selbst wenn ich aus dem Fahrzeug einen Blumenkübel oder ein Kunstwerk mache, dürfte dies keine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Schau dazu bitte mal an den Adressatenkreis des § 5 und des § 11 der AltfahrzeugV.

Solange ich mich quasi nicht zum Verwerter aufschwinge, sehe ich keinerlei daraus resultierenden Pflichten für die Privatperson.

Die Aufforderung der Gemeindeverwaltung auf die Du verlinkst ist m.E. auf Grund einer bestimmten Intention bewusst nebulös formuliert. Die Gemeinde verweist hinsichtlich der Entsorgungspflicht auf §4 Abs 2 S.5 AltfahrzeugV.

Dieser lautet

"Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. "

Ich als Privatperson stelle für mein Altfahrzeug aber keinen Verwertungsnachweis aus. Die Norm richtet sich erkennbar nur an anerkannte Annahmestellen oder Rücknahmestellen.

Oder welche Ordnungswidrigkeit soll ich erfüllen, wenn ich einfach mein erstes Auto 10 Jahre auf meinem privaten Grund abstelle, weil ich es irgendwann restaurieren will?

Wenn aus einem Auto irgendwann 10 werden, wird es vielleicht baurechtlich eng, weil ich die genehmigte Nutzung überschreite.

Zitat:

@torre01 schrieb am 12. Mai 2021 um 07:13:05 Uhr:


Wenn Du innerhalb von vier Wochen erneut beim TÜV vorführst, dann muss man nur eine Nachprüfgebühr bezahlen.

Immer noch nicht richtig. 🙁

Deine Antwort
Ähnliche Themen