Anhörungsbogen erhalten - Formfehler ?

Moin,

ich bin geblitzt worden und habe heute einen Anhörungsbogen bekommen. Ich hab jetzt mal bisschen google befragt und dort heißt es, der Anhörungsbogen muss folgende Eckdaten beinhalten:

Es gibt ein paar Punkte, die ein Bogen enthalten muss, um rechtskräftig zu sein. Es gibt beim Anhörungsbogen allerdings kein Muster, das dieser befolgen muss, um seine Gültigkeit zu erlangen. Folgende Eckdaten muss der Bogen aber enthalten:

-Konkreter Tatvorwurf inklusive genauer Orts– und Zeitangabe
-Höhe des Bußgelds laut Bußgeldkatalog 2016, falls bereits bekannt (evtl. auch Punkte in Flensburg)
-Angabe von Zeugen
-Beweismittel

( quelle: http://www.bussgeldbescheideinspruch.com/anhoerungsbogen/ )

Bei meinem Bogen fehlt der 2. Punkt, also die Angabe zur Höhe des Bußgeldes. Lohnt es sich jetzt zum Anwalt zu gehen und Einspruch einzulegen ?

Beste Antwort im Thema

Gutes Benehmen ist natürlich nicht jedem gegeben. Trotzdem viel Erfolg, auch bei der Fortbildung. 😕🙄😎

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Zitat:

@zille1976 schrieb am 31. Juli 2016 um 10:07:55 Uhr:



Zitat:

@TheRealRaffnix schrieb am 31. Juli 2016 um 09:57:18 Uhr:


Dafür müsste der Brief allerdings erst mal förmlich zugestellt worden sein,..

Quelle?

Selbst das Anhörungsschreiben zu einem Disziplinarverfahren bei der Bundeswehr muss nicht förmlich zugestellt werden.

Und da geht es wohl um etwas mehr als ein 20 Euro Schein. Also bitte den Zwang zur förmlichen Zustellung bitte mit Gesetzestexten belegen.

Danke.

Bitte richtig lesen, was ich geschrieben habe. Natürlich muss ein Anhörungsbogen nicht per Postzustellungsurkunde oder ähnlichem versandt werden. Behauptet der Empfänger dann aber, dass er das schreiben nie erhalten hat, so kann die Behörde das Gegenteil nicht nachweisen und das Schriftstück gilt als nicht erhalten.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 31. Juli 2016 um 08:36:16 Uhr:



Zitat:

@gardiner schrieb am 31. Juli 2016 um 08:10:47 Uhr:


Auch die vermeintlichen Pflichtangaben zur Person brauchen nicht übermittelt werden. Das ist nur ein frommer Wunsch der ermittelnden Behörden.

Da es sich um ein behördliches Schreiben handelt, ist man verpflichtet nach Paragraph 111 Abs. 1 OWiG Angaben zu seinen Personalien zu machen. Schickt man den Bogen nicht zurück verweigert man dies uns begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zitat:
"§ 111
Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert."

Wenn Du schon Gesetze zitierst, dann mach es bitte richtig:

§46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 161 a Abs. 1 Satz 1 Strafprozeßordnung:

"Sollten Sie der Bitte um Benennung des Fahrzeugführers nicht entsprechen, obwohl Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie damit rechnen, richterlich vernommen zu werden."

Nicht umsonst steht da im Anhörungsbogen immer "Bitte senden Sie den Fragebogen innerhalb einer Woche nach Erhalt, usw..."

Mein letzter Anhörungsbogen ist am 12.05. in der Firma eingegangen. Ich habe ihn 2 Tage später zuhause gehabt. Das Vergehen war am 11.04.

Ich habe den Bogen - wie ich das immer mache - erstmal ignoriert, was auch jeder Anwalt rät. Beim 2. Bogen hätte ich dann wahrscheinlich in irgend einer Form reagiert, allerdings ist der bis heute nicht gekommen.
Die Verfolgungsverjährung endete am 11. Juli.

Muss dazu sagen, dass ich jetzt schon zum zweiten Mal Glück hatte. Vor zwei Jahren kam der zweite Anhörungsbogen ein paar Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist in die Firma, das habe ich dann natürlich bewusst ausgesessen. Meine Daten wurden dann pünktlich einen Tag nach Fristablauf verschickt. Immer hilfreich, wenn man einen guten Draht zum Fuhrparkmanager hat.

Zitat:

@DuffMcKagan schrieb am 30. Juli 2016 um 16:41:31 Uhr:


Noch eine Anmerkung: Auf dem Bogen steht hinter den ganzen Paragraphen Kram bloß: 11.3.4 BKat
Was wohl der Artikel im Bußgeldkatalog ist. Soll man erwarten das ich den auwendig kenne ?

Ja. Man ist auch sonst des googelns mächtig.

@Themenstarter:

Immerhin ist jetzt klar, der Anhörungsbogen war vollständig, kein Formfehler drin.

Und nun? Nimmst du die Verwarnung an oder willst du weiter stressen?

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Zitat:

@TheRealRaffnix schrieb am 31. Juli 2016 um 22:33:05 Uhr:


so kann die Behörde das Gegenteil nicht nachweisen und das Schriftstück gilt als nicht erhalten.

Da ist falsch. Der Empfänger muß nachweisen, daß er den Wisch nie erhalten hat. Die Behörde geht immer davon aus, daß das Schreiben zugestellt wurde. In den meisten Fällen kommt sie damit auch durch, was leider im Zeitalter der ach so tollen privaten Zusteller ein schlechter Witz ist. Ich könnte da so Geschichten erzählen.....🙄

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 1. August 2016 um 07:48:51 Uhr:


Da ist falsch. Der Empfänger muß nachweisen, daß er den Wisch nie erhalten hat.

Wie kann man nachweisen, dass man ein Schreiben nicht erhalten hat?

O.

Gar nicht, daß es ist ja...Die Behörde geht in solchen Fällen von "Schutzbehauptungen" aus....

Nachdem immer noch derjenige den erfolgten Zugang eines Schreibens zu beweisen hat, der daraus etwas folgern will, ist es Wurst was die Behörde denkt.

Na ich denke mal, dass eine Behörde immer noch beweisen muss, dass ein Brief angekommen ist.

BGH: Der Absender trägt die Beweislast für den Zugang eines einfachen Briefs

veröffentlicht am 12. Februar 2009

BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08

In einer Pressemitteilung vom 21.01.2009 hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen sei. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass „bei der Post nichts verloren gehe“, ist demnach nicht gegeben (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung). Die Entscheidung befasst sich mit der fristgerechten Übersendung einer Nebenkostenabrechnung, also aus dem Mietrecht, findet jedoch zwanglos auf alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, und somit auch auf wettbewerbsrechtliche Verfahren. Der BGH beruft sich insbesondere auf seine Entscheidung BGH NJW 1978, S. 886, zustimmend AG Braunschweig, JB 1991, S. 133.

Die Diskussion führt ins Leere, da man keinen Anspruch auf einen AB hat und aus dem Fehlen dessen oder Fehlern im AB keinen Formfehler ableiten kann. Deswegen ist auch der Beweis der Zustellung irrelevant. Das ist z.B. das Gleiche wie bei einem Strafzettel am Wischer wegen Falschparken, der verloren geht. Der BB ist danach trotzdem gültig. Und der wird immer mittels PZU verschickt.

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 1. August 2016 um 09:07:15 Uhr:


Na ich denke mal, dass eine Behörde immer noch beweisen muss, dass ein Brief angekommen ist.

BGH: Der Absender trägt die Beweislast für den Zugang eines einfachen Briefs

veröffentlicht am 12. Februar 2009

BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08

In einer Pressemitteilung vom 21.01.2009 hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen sei. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass „bei der Post nichts verloren gehe“, ist demnach nicht gegeben (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung). Die Entscheidung befasst sich mit der fristgerechten Übersendung einer Nebenkostenabrechnung, also aus dem Mietrecht, findet jedoch zwanglos auf alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, und somit auch auf wettbewerbsrechtliche Verfahren. Der BGH beruft sich insbesondere auf seine Entscheidung BGH NJW 1978, S. 886, zustimmend AG Braunschweig, JB 1991, S. 133.

Das hat leider mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Näheres hat hydrou geschrieben, dem schließe ich mich an.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 1. August 2016 um 07:48:51 Uhr:



Zitat:

@TheRealRaffnix schrieb am 31. Juli 2016 um 22:33:05 Uhr:


so kann die Behörde das Gegenteil nicht nachweisen und das Schriftstück gilt als nicht erhalten.

Da ist falsch. Der Empfänger muß nachweisen, daß er den Wisch nie erhalten hat. Die Behörde geht immer davon aus, daß das Schreiben zugestellt wurde. In den meisten Fällen kommt sie damit auch durch, was leider im Zeitalter der ach so tollen privaten Zusteller ein schlechter Witz ist. Ich könnte da so Geschichten erzählen.....🙄

Siehe hierzu zB 41 II vwvfg. Hier insbesondere: "im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen"

Aber ihr habt natürlich recht. Das geht hier alles viel zu weit und spielt für einen AB auch keine Rolle, da kein Verwaltungsakt. Ging mir doch nur da drum, dass man nichts falsch macht, wenn man auf einen AB nicht reagiert.

Nein, auf einen AB muss man nicht reagieren, sondern kann sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Bzw. einfach nicht antworten.

Dann geht allerdings alle seinen vorhersehbaren Gang und der BB kommt als nächstes

Der AB macht vor allem dann Sinn, wenn man nicht der Fahrer war.

Zitat:

@hydrou schrieb am 1. August 2016 um 09:49:00 Uhr:


Nein, auf einen AB muss man nicht reagieren, sondern kann sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Bzw. einfach nicht antworten.

Dann geht allerdings alle seinen vorhersehbaren Gang und der BB kommt als nächstes

Der AB macht vor allem dann Sinn, wenn man nicht der Fahrer war.

Dann kann man immer noch auf den BB reagieren. Denn wann man nachweisen kann, dass man nicht der Fahrer war, ist der BB zurückzunehmen. Genau genommen muss die Behörde mir sogar nachweisen, dass ich tatsächlich der Fahrer war.

Zitat:

@TheRealRaffnix schrieb am 1. August 2016 um 10:07:01 Uhr:


Genau genommen muss die Behörde mir sogar nachweisen, dass ich tatsächlich der Fahrer war.

Genau das ist richtig.

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