Anhörungsbogen erhalten - Formfehler ?

Moin,

ich bin geblitzt worden und habe heute einen Anhörungsbogen bekommen. Ich hab jetzt mal bisschen google befragt und dort heißt es, der Anhörungsbogen muss folgende Eckdaten beinhalten:

Es gibt ein paar Punkte, die ein Bogen enthalten muss, um rechtskräftig zu sein. Es gibt beim Anhörungsbogen allerdings kein Muster, das dieser befolgen muss, um seine Gültigkeit zu erlangen. Folgende Eckdaten muss der Bogen aber enthalten:

-Konkreter Tatvorwurf inklusive genauer Orts– und Zeitangabe
-Höhe des Bußgelds laut Bußgeldkatalog 2016, falls bereits bekannt (evtl. auch Punkte in Flensburg)
-Angabe von Zeugen
-Beweismittel

( quelle: http://www.bussgeldbescheideinspruch.com/anhoerungsbogen/ )

Bei meinem Bogen fehlt der 2. Punkt, also die Angabe zur Höhe des Bußgeldes. Lohnt es sich jetzt zum Anwalt zu gehen und Einspruch einzulegen ?

Beste Antwort im Thema

Gutes Benehmen ist natürlich nicht jedem gegeben. Trotzdem viel Erfolg, auch bei der Fortbildung. 😕🙄😎

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hust ... hier etwas arg OT 😉

Also, grundsätzlich ist niemand verpflichtet, den Anhörungsbogen überhaupt auszufüllen und zurück zu senden, auch wenn der Inhalt des Anhörungsbogens dieses zu suggerieren versucht. Auch die vermeintlichen Pflichtangaben zur Person brauchen nicht übermittelt werden. Das ist nur ein frommer Wunsch der ermittelnden Behörden.

Zitat:

@gardiner schrieb am 31. Juli 2016 um 08:10:47 Uhr:


Auch die vermeintlichen Pflichtangaben zur Person brauchen nicht übermittelt werden. Das ist nur ein frommer Wunsch der ermittelnden Behörden.

Da es sich um ein behördliches Schreiben handelt, ist man verpflichtet nach Paragraph 111 Abs. 1 OWiG Angaben zu seinen Personalien zu machen. Schickt man den Bogen nicht zurück verweigert man dies uns begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zitat:
"§ 111
Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert."

Zille ... wenn die Dich mit Erfolg anschreiben, dann kennen die diese Identität doch schon 😉

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Zitat:

@zille1976 schrieb am 31. Juli 2016 um 08:36:16 Uhr:



Zitat:

@gardiner schrieb am 31. Juli 2016 um 08:10:47 Uhr:


Auch die vermeintlichen Pflichtangaben zur Person brauchen nicht übermittelt werden. Das ist nur ein frommer Wunsch der ermittelnden Behörden.

Da es sich um ein behördliches Schreiben handelt, ist man verpflichtet nach Paragraph 111 Abs. 1 OWiG Angaben zu seinen Personalien zu machen. Schickt man den Bogen nicht zurück verweigert man dies uns begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zitat:
"§ 111
Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert."

Dafür müsste der Brief allerdings erst mal förmlich zugestellt worden sein, damit auch bewiesen werden kann, dass er auch angekommen ist. Und Anhörungen werden in aller Regel nicht förmlich versandt sondern mit der normalen Post.

Und selbst dann wären die Personalien denknotwendiger Weise bereits bekannt!

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 31. Juli 2016 um 09:14:53 Uhr:


Zille ... wenn die Dich mit Erfolg anschreiben, dann kennen die diese Identität doch schon 😉

Das ist doch alles behördliche Bürokratenreiterei und das könnte man sich eigentlich sparen.
Hier werden nur die Leute für dumm verkauft und unnötig Geld der Behörden sinnlos zum Fenster rausgeworfen.

Zitat:

@TheRealRaffnix schrieb am 31. Juli 2016 um 09:57:18 Uhr:


Dafür müsste der Brief allerdings erst mal förmlich zugestellt worden sein,..

Quelle?

Selbst das Anhörungsschreiben zu einem Disziplinarverfahren bei der Bundeswehr muss nicht förmlich zugestellt werden.

Und da geht es wohl um etwas mehr als ein 20 Euro Schein. Also bitte den Zwang zur förmlichen Zustellung bitte mit Gesetzestexten belegen.

Danke.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 31. Juli 2016 um 10:07:15 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 31. Juli 2016 um 09:14:53 Uhr:


Zille ... wenn die Dich mit Erfolg anschreiben, dann kennen die diese Identität doch schon 😉

Das ist doch alles behördliche Bürokratenreiterei und das könnte man sich eigentlich sparen.
Hier werden nur die Leute für dumm verkauft und unnötig Geld der Behörden sinnlos zum Fenster rausgeworfen.

Sofern der Halter der Übeltäter ist hast du recht.

Wenn aber jemand anders mit meinem KfZ Schindluder treibt, möchte ich schon informiert werden, bevor mir das ans Zeug geflickt wird.

Zille ... sorry, aber das ist Quatsch. Befehl zum Nachdenken als erteilt betrachten 🙂

Bei den Bürgern in Uniform wird immer irgendwas "eröffnet" und da gibt es dann stets irgendwelche Formulare XY, auf denen der Eröffnende beurkundet, dass er dem Betroffenen einen Sachverhalt "eröffnet" hat. Das ist alles andere als formlos. Allerdings ist es ab und an vom Inhalt her ein bisschen h...los, aber das steht auf einem anderen Blatt.

Auch wenn der Halter angeschrieben wurde, muss er seine eigenen Personalien nicht nochmal mitteilen. Die hat die Behörde doch schon. Sonst könnten sie ihn ja nicht anschreiben. Zur Mitteilung von fremden Personalien ist man auch nicht verpflichtet. Und bei einer ganzen Reihe von Personen ist man berechtigt, die Aussage oder gar das Zeugnis insgesamt zu verweigern. Man darf allerdings den Missetäter mitteilen, so man denn weiß, wer es gewesen ist.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 31. Juli 2016 um 11:11:11 Uhr:


. Zur Mitteilung von fremden Personalien ist man auch nicht verpflichtet. Und bei einer ganzen Reihe von Personen ist man berechtigt, die Aussage oder gar das Zeugnis insgesamt zu verweigern. Man darf allerdings den Missetäter mitteilen, so man denn weiß, wer es gewesen ist.

Schreibst du nun gar nichts rein, geht dir dann sowieso der Bussgeldbescheid zu.
Wars einer aus der Familie, brauchst zwar auch nix ausfüllen, der Bescheid geht dir trotzdem zu. Dann kannst dich mit der Bussgeldstelle auseinandersetzen. Gelegentlich kann sowas einen Zweck haben, ich würde mich aber nicht drauf verlassen, dass man mit der Verzögerungstaktik auch Erfolg hat.

Zitat:

Da es sich um ein behördliches Schreiben handelt, ist man verpflichtet nach Paragraph 111 Abs. 1 OWiG Angaben zu seinen Personalien zu machen. Schickt man den Bogen nicht zurück verweigert man dies uns begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Das ist einfach nur Quatsch bzw. nur halb gelesen und interpretiert.

Ich empfehle mal die Lektüre unter folgendem Link:

https://www.strafverteidiger.hamburg/anhoerungsbogen/

Du bist nicht verpflichtet, irgendwas zurückzuschicken.

Wenn Du aber den AHB zurückschickst, DANN müssen die "Pflichtangaben" zur Person korrekt sein, ansonsten wäre das in der Tat ordnungswidrig.

Nun verstanden?

Das ist vom Prinzip her das Gleiche, wenn Du von der Polizei, Zoll etc. eine "Vorladung" zur Klärung eines sachverhalts erhältst, wo Du erscheinen sollst. Auch das ist nur ein frommer Wunsch, braucht man ebenfalls nicht nachkommen. Lediglich zu einer richterlichen Ladung bzw. STa sollte man erscheinen, sonst kann es teuer werden.

Gardiner

In der Tat braucht man nichts zurück senden (jedefalls nicht als natürliche Person) . Aber darum ging es in diesem Thema gar nicht....

Zitat:

@DuffMcKagan schrieb am 30. Juli 2016 um 19:51:01 Uhr:


Mal abwarten was der ADAC Anwalt morgen sagt. Eine Frage noch: Reicht es wenn ich beim Ausfüllen nur meine Personendaten hinschreibe oder muss ich ankreuzen das ich die Tat zugebe?

Dazu frage doch den ACDC Anwald morgen

Das ganze Thema dürfte ja seid den letzten 3 Seiten durch sein.

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