Anhängerkupplung nach Auffahrunfall - 1200€??
Ahoi und folgendes:
bin neulich mit meinem A3 einem Passat hinten drauf. Nicht allzu grob, bei mir war unter'm rechten Scheinwerfer ein ca. 2cm langer Riss in der Lackierung der Stoßstange, aber dahinter alles ok. Das Passat-Fahrer sagte, daß seiner Meinung nach die abnehmbare Anhängerkupplung ersetzt werden müsse. Und kommt jetzt mit 'ner Rechnung über 1250€. Weiß vielleicht einer von Euch, ob das realistisch ist?
Danke schonmal!
Beste Antwort im Thema
Ne ganz andere Frage bei ner abnehmbaren AHK ist ob du den Schaden überhaupt zahlen musst, denn eigentlich muss die AHK sofort nach der Benutzung demontiert werden, da sie ein erhöhtes Gefahrenpotetial bietet. < gilt natürlich nicht für normale AHK's.
37 Antworten
Kriegt Ihr Euch mal wieder ein, oder soll ich nen Mod rufen?😉 Wir haben keine Bilder vom Schden und rein rechtlich hätte die AHK nicht angebaut sein. Den Rest überlassen wir doch lieber dn Anwälten etc. die sich in solchen Problemen auskennen, gelle 🙂
Ich will nur vermeiden, dass hier solch ein Schwachsinn erzählt wird!
Ich fasse mal zusammen:
- Themenstarter ist der Unfallverursacher/Schädiger
- Keine Rechtsgrundlage bekannt, ob ein abnehmbarer Kugelkopf bei Fahrzeugen ohne Sichtbehinderung aufs Kennzeichen, auch der Kugelkopf abgenommen werden muss
- Schuld an dem Unfall ist nicht der nicht abgenommene Kugelkopf, sondern der Unfallverursacher!
- AHK wird bei einem Auffahrunfall dieser Schwere ersetzt, egal ob annehmbar und montiert oder abnehmbar und nicht montiert oder starr! Das wird auch ein Gutachter in seinem Gutachten reinschreiben!
- Die gesamte Schadenshöhe beläuft sich auf 1200€ inkl. Anhängerkupplung, was ein vollkommen normaler Preis ist!
- Schadensbegleichung wird von der Versicherung des Unfallverursachers getragen
- Den eigenen Schaden muss er wohl größtenteils oder ganz selbst tragen oder benutzt eine evtl. vorhandene Versicherung dafür.
Röntgen wird keiner machen, denn:
- AHK müsste demontiert werden, weggebracht werden zu einem Gerät und anschließend wieder montiert werden!
- Zu viel Arbeitsaufwand.
- Kostenaufwand bleibt in etwa gleich
- Wie stehts mit Verformungen ohne Risse?
Wär der Wagen vor ihm ein Fahrzeug der Verkehrsüberwachung gewesen und dieses hätte unter der stoßstange die Radarantenne verbaut, dann wäre der Schaden jetzt schon mal um 50.000€ höher! Da kann er dann auch nix dran ändern! Ihm kanns ja egal sein, es zahlt doch seine Versicherung, dafür gibt es sie ja!
Zitat:
Original geschrieben von a3cruiser1981
Wir haben keine Bilder vom Schden und rein rechtlich hätte die AHK nicht angebaut sein.
Rede ich spanisch oder was ist hier los? ... Es gibt KEIN Gesetz, Urteil oder Sonstiges was dich dazu verpflichtet das Ding abzubauen.
Zitat:
Original geschrieben von S-line-Rulez
Rede ich spanisch oder was ist hier los? ... Es gibt KEIN Gesetz, Urteil oder Sonstiges was dich dazu verpflichtet das Ding abzubauen.Zitat:
Original geschrieben von a3cruiser1981
Wir haben keine Bilder vom Schden und rein rechtlich hätte die AHK nicht angebaut sein.
Hoy Hombre! No te preocupes. Solamete hablas sin saver nada 😁
Du kannst sie ja drauflassen, hat ja niemand abgestritten.
Nur wenn dir jemand drauffährt kommt die Schadensminderungspflicht zum Tragen:
http://www.juraforum.de/forum/t248965/s.htmlOder der Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr.
http://www.freesoft-board.de/.../...ger-abnehmen-pflicht-t-304088.htmlAlso lass drauf und der eine der dir reinbumst wird es akzeptieren, der andere wird dir eine Rechnung schicken.
Ähnliche Themen
@ Tagessuppe:
Wie bereits schon lang und breit geschrieben:
Die Schadenminimierungspflicht wird dir wohl nur DEINE Versicherung unter die Nase reiben wenn du Aufgrund der AHK einen höheren Schaden als nötig verursacht hast. In diesem Fall hat der Besitzer der AHK gar keinen Schaden verursacht! Ihm wurde der Schaden verursacht und der Schaden am verursachendem Fahrzeug ist definitv nicht sein Problem. Ich verklage ja auch nicht die Autobahnmeisterei weil der Betonpfeiler so hart war. 😉
In den von dir angführten Links konnte ich auch kein Urteil finden... Also ist wirklich alles nur hörensagen.
Zitat:
Original geschrieben von S-line-Rulez
Die Schadenminimierungspflicht wird dir wohl nur DEINE Versicherung unter die Nase reiben wenn du Aufgrund der AHK einen höheren Schaden als nötig verursacht hast. In diesem Fall hat der Besitzer der AHK gar keinen Schaden verursacht! Ihm wurde der Schaden verursacht und der Schaden am verursachendem Fahrzeug ist definitv nicht sein Problem. Ich verklage ja auch nicht die Autobahnmeisterei weil der Betonpfeiler so hart war. 😉
Uh, der mit dem Betonpfeiler war gut 😉
Du unterliegst einem Denkfehler.
Es geht hier nicht um die Schuldfrage wer wem auffährt, sondern wegen welcher Umstände der Schaden höher wurde als er hätte sein müssen.
Angenommen es fährt jemand auf die Stosstange de Vordemannes auf. Dann ist der Schaden meist gering, da beide Stossstangen so konstruiert wurden, solchen Aufprallen mit minimalen Schäden standzuhalten.
Also entweder Stosstange lackieren oder ersetzen.
Wenn nun eine abnehmbare AHK montiert ist, kann staattdessen auch die stosstange durchbohrt sein, der Schlossträger, Ladeluftkühler, Servokühler, Klimakühler, Wasserkühler (jeweils sofern vorhanden) sowie im lustigsten Fall der Motorlock beschädigt sein.
Da kostet der Schaden dann bald statt 300-500 euro, 4000-5000 Euro.
Somit wurde durch dieses vermeidbare Verhalten, die Schadensmnimierungspflicht verletzt.
Natürlich kann man niemals Pauschalaussagen treffen, sondern der Schaden ist jeweils individuell anders zu behandeln.
Zitat:
In den von dir angführten Links konnte ich auch kein Urteil finden... Also ist wirklich alles nur hörensagen.
Hast du mir ein Urteil vorgelegt in welchem dezitiert die Mitschult oder Teilschuld an solcherlei Schäden, ausgsechlossen wurden?
Nein? Dann fordere sie nicht von mir ein.
Es gibt genügend Mitglieder hier im Forum, deren Bekannten oder Familienmitgliedern genau dies widerfahren ist. Ich meine sogar in diesem Thread.
Sollten nurmehr Argumente mit Quellverweis oder Notarieller beglaubigung zugelassen werden, müsste man Foren wohl generell schliessen 😉
So, letzte Recherche dazu... langsam werde ich ja zum AHK-Experten 😛
Schadensminimierungspflicht besser gesagt, Schadensminimierungsobliegenheit ist im deutschen Recht im BGB §254 (Mitverschulden) implizit mit einbegriffen.
Schadensminimierungsobliegenheit heißt also: Mitschuld oder nicht! ... Ab jetzt wird es rechtsphilosophisch: Hätte der Schaden minimiert werden können durch das abnehmen der AHK oder nicht. Falls ja, würden Auffahrschäden nicht auf minimiert werden wenn wir alle unsere Stoßstangen mit Schaumstoff verkleiden??
Kurz gesagt: Da sollen sich Leute mit beschäftigen die für sowas bezahlt werden, nämlich die Gerichte. Bisher kam es aber noch nie vor, zumindest ist kein Urteil auffindbar, bei dem sowas erfolgreich war.
Damit sind wir schon bei Punkt zwei: Ich soll dir jetzt ein Urteil präsentieren bei dem die Mitschuld dezidiert ausgeschlossen wurde??? 😕
Und als nächstes Suche ich nach Urteilen bei dem die Mitschuld wegen popeln in der Nase bei Auffahrunfällen ausgeschlossen wurde?
Um die Sache aber endgültig zu klären:
TE: bitte klag auf Mitschuld, dann sind wird endlich alle erleuchtet!
BTW: heutzutage habe ich nicht mehr das Gefühl das Stoßstangen dafür da sind um einen Schaden gering zu halten.
Sie sind nicht dafür da auch nicht die Fahrzeuge um den Sachschaden gering zu halten, sondern um den Personenschaden gering zu halten. Früher gab es massive Stoßstangen, jetzt sind spezielle Pralldämpfer verbaut und Knautschzonen an den Fahrzeugen, die bewusst verformt werden sollen und die Wucht des Aufpralls auffangen sollen, also genau das Gegenteil davon! Die Kunststoffstoßfänger feder wieder zurück, drunter sieht es aber meist sehr fatal aus, obwohl man von außen fast nix sieht! Unfälle unter 1000€ müssen schon minimale Parkrempler sein, bei denen grad mal Schrittgeschwindigkeit angesagt war. Bei den sonstigen Auffahrunfällen im normalen Straßenverkehr bist auf jeden Fall mit mindestens 1000€ Schaden dabei, oft noch viel mehr, sodass er sogar auf die Richtbank muss.
Außerdem denke ich, dass es hier sehrwohl um die Schuldfrage geht, denn alles andere ist ja eh schon klar. Außerdem kann der geschädigte im Normalfall seine Schadenshöhe garnicht beeinflussen, denn es wird ein Schadensgutachten erstellt und zwar durch einen vom Geschädigten frei wählbaren Gutachter, sodass keine Beeinflussung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung entstehen kann, welche ja den Schaden bezhalen MUSS!