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Anhänger: TÜV ein Jahr überzogen. Folgen?

Themenstarteram 12. April 2006 um 17:09

Hi,

was passiert wenn ein Anhänger mehr als 1 Jahr angemeldet ohne TÜV in der Garage stand und nun zum TÜV muß?

Der Anhänger ist schlicht und ergreifend vergessen wurden weil er nicht benutzt wurde. :-(

Was kommt da nun auf einen zu?

Beim Auto gibt das ja inzwischen sogar strafen, oder?

Vollabnahme?

Gruß

Joker

P.S.: Ich hoffe ich bin in diesem Forenteil richtig mit dieser Frage.

Beste Antwort im Thema

Ihr denkt alle viel zu kompliziert.

 

Für den Weg zur Zulassungsstelle oder auch zum TÜV nach Paragraph 23 StVO wird die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges ausgehebelt, dementsprechend ist es egal ob ein abgelaufener TÜV oder noch kein TÜV. Niemand muss sein Hänger deswegen abmelden und anschließend wieder anmelden. Die direkt Fahrt zur Prüfung und Besichtigung steht über der BE, natürlich muss augenscheinlich euer Fahrzeug verkehrstauglich sein um den Weg antreten zu können und durchzuführen.

Und es muss der direkte Weg von Meldeadresse des Fahrzeugs zur Prüfstelle sein. Solltet ihr noch Umwege über den Baumarkt oder vorher noch Bekannte besuchen wollen erlischt die die Sonderregelung nach Paragraph 23 und 28 StVO.

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Mir wurd das damals aber genauso erklärt: Für eine BE auf der Strasse ist eine gültige Plakette nötig um die nachzuweisen, ist die abgelaufen wäre das angelblich wie ohne BE als Fahrt zum Tüv erlaubt.

Muss ich für sowas heute schon Rechtsanwalt sein :confused:

Ich weiss auch nicht mehr ...

Gruß Meik

am 6. Februar 2017 um 19:15

Sorry kann mir Hand sagen ,wenn der Anhänger kein TÜV hat ,er auf Privatgrund steht , nicht sichtbar ist ,der Hänger unter einer Überdachung mit Nummernschild zur Wand und ich trotzdem eine Anzeige bekomme ,

Wie kann das sein ?

Dürfen die Grünen das wenn alles zu ist aufs Grundstück .

Nein, sofern es sich NICHT um öffentlichen Verkehrsraum handelt.

Definition dessen nach http://www.dguv.de/.../index.jsp: Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Rdnr. 13).

Steht der also auf Privatgrund, aber ohne jede Absperrung direkt an der Straße - dann ist das leider ok. Steht der hinterm Haus, wo niemand außer dir was zu suchen hat - dann nicht. Geh zu den Grünen und lass dir die Rechtsgrundlage dieser Knolle erklären. Bring Photos mit wo/wie der "auf Privat" steht, wo niemand was "zu Verkehrszwecken" zu suchen hat.

Quark. Die Vorführungspflicht ergibt sich aus der STVZO und gilt auch wenn das Fahrzeug auf Privatgelände steht. Und Polizisten dürfen im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben private Grundstücke betreten.

Ihr denkt alle viel zu kompliziert.

 

Für den Weg zur Zulassungsstelle oder auch zum TÜV nach Paragraph 23 StVO wird die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges ausgehebelt, dementsprechend ist es egal ob ein abgelaufener TÜV oder noch kein TÜV. Niemand muss sein Hänger deswegen abmelden und anschließend wieder anmelden. Die direkt Fahrt zur Prüfung und Besichtigung steht über der BE, natürlich muss augenscheinlich euer Fahrzeug verkehrstauglich sein um den Weg antreten zu können und durchzuführen.

Und es muss der direkte Weg von Meldeadresse des Fahrzeugs zur Prüfstelle sein. Solltet ihr noch Umwege über den Baumarkt oder vorher noch Bekannte besuchen wollen erlischt die die Sonderregelung nach Paragraph 23 und 28 StVO.

Zitat:

@ChristianMagdeburg schrieb am 29. November 2017 um 14:44:16 Uhr:

Ihr denkt alle viel zu kompliziert.

Und du falsch.

Die Untersuchungspflicht nach §29 hat nichts damit zu tun dass man mit ungestempelten Kennzeichen die Wege zur Zulassung bzw. Abmeldung fahren darf sofern versichert und Kennzeichen eindeutig zuzuordnen.

Kein Mensch redet von Paragraph 29

Nach §23 und §28 der StVZO sind Fahrten auf unmittelbarem Weg zur Zulassungsstelle oder Hauptuntersuchung von der allg. Zulassungspflicht und Betriebserlaubnis freigestellt sofern das Fahrzeug versichert ist.

Zitat:

@ChristianMagdeburg schrieb am 29. November 2017 um 14:49:31 Uhr:

Kein Mensch redet von Paragraph 29

Doch, ich. Weil da die Untersuchungspflicht geregelt ist.

Zitat:

@ChristianMagdeburg schrieb am 29. November 2017 um 14:50:26 Uhr:

Nach §23 und §28 der StVZO sind Fahrten auf unmittelbarem Weg zur Zulassungsstelle oder Hauptuntersuchung von der allg. Zulassungspflicht und Betriebserlaubnis freigestellt sofern das Fahrzeug versichert ist.

Richtig. Und wo steht dass ein zugelassenes Fahrzeug keine HU haben muss? Richtig - nirgendwo. Du darfst mit einen nicht (!!!) zugelassenen Fahrzeug zur HU und zur Zulassungsstelle sofern versichert. Sobald es zugelassen ist ist es HU-Pflichtig, egal wohin du fährst.

Erstmal regelt der Paragraph 29 StVO die übermäßige Straßenbenutzung sprich Veranstaltungen messen Straßenrennen etc.

 

2. ein Fahrzeug was nicht angemeldet und versichert ist benötigt ein Kurzzeitkennzeichen was gesichert wird, ursprünglich durch die Doppelkarte und heute durch einen Versicherungscode der per E-Mail oder mit Telefon bei deiner Versicherung abgefragt werden kann und das wird dann auch an die Zulassungsstelle übermittelt wo man sich einen Kurzzeitkennzeichen holen kann.

Die Versicherung erheben für Kurzzeitkennzeichen oder die Deckungszusage für solches hohe Prämien was sie meist aber im Nachhinein verrechnen wenn anschließend eine Versicherung zu Papier gebracht wird . Grund der hohen Prämie war oft der Versicherungsmissbrauch.

Der Vorgang ist notwendig bei Fahrzeugen die nicht angemeldet und nicht versichert sind .

 

Fahrzeuge mit abgelaufenem TÜV die bereits gemeldet und stetig noch versichert sind können auf direktem Weg zur Zulassungsstelle oder zur Prüfstelle vorgeführt werden, das regelt Paragraph 23 in Zusatz Paragraph 28 StVO.

 

Ich habe keine Ahnung was du beruflich machst aber ich denke nicht dass du viel Ahnung davon hast was die Rechtslage in solchen Fällen hergibt.

Manchmal einfach still sein.

Zitat:

@ChristianMagdeburg schrieb am 29. November 2017 um 16:06:04 Uhr:

Erstmal regelt der Paragraph 29 StVO die übermäßige Straßenbenutzung sprich Veranstaltungen messen Straßenrennen etc.

Du könntest mal im §29 STVZo nachlesen.

Zitat:

@ChristianMagdeburg schrieb am 29. November 2017 um 16:06:04 Uhr:

2. ein Fahrzeug was nicht angemeldet und versichert ist benötigt ein Kurzzeitkennzeichen was gesichert wird,

darum geht es nicht

Zitat:

@ChristianMagdeburg schrieb am 29. November 2017 um 16:06:04 Uhr:

Fahrzeuge mit abgelaufenem TÜV die bereits gemeldet und stetig noch versichert sind können auf direktem Weg zur Zulassungsstelle oder zur Prüfstelle vorgeführt werden, das regelt Paragraph 23 in Zusatz Paragraph 28 StVO.

Erst einmal steht das in §10 Abs. 4 der FZV. Zweitens steht da "(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden"

was da nicht steht ist, dass man bei gestempelten Kennzeichen keine gültige HU braucht und das steht auch nirgendwo anders

Zitat:

@ChristianMagdeburg schrieb am 29. November 2017 um 16:06:04 Uhr:

Ich habe keine Ahnung was du beruflich machst aber ich denke nicht dass du viel Ahnung davon hast was die Rechtslage in solchen Fällen hergibt. Manchmal einfach still sein.

vielleicht solltest Du Deine eigenen Worte beherzigen. Der ohne Ahnung bist nämlich Du.

Zitat:

@ChristianMagdeburg schrieb am 29. November 2017 um 16:06:04 Uhr:

Ich habe keine Ahnung was du beruflich machst

Hauptuntersuchungen ;) :p

Mal kurz gesagt: Steht der Anhänger auf einem Grundstück und wird erst nach über einem Jahr zur HU gebracht und unterwegs wird derjenige angehalten, hat er ein "schönes" Bußgeld "an der Backe". Solange da keine Nachprüfung oder Saisonkennzeichen vorliegt, hat da eine gültige Plakette dran zu sein, egal wohin die Fahrt führt. Ich kenne nicht einen Fall, wo solche Einlassungen zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten.

Hallo, ChristianMagdeburg,

Zitat:

@ChristianMagdeburg schrieb am 29. November 2017 um 16:06:04 Uhr:

Fahrzeuge mit abgelaufenem TÜV die bereits gemeldet und stetig noch versichert sind können auf direktem Weg zur Zulassungsstelle oder zur Prüfstelle vorgeführt werden, das regelt Paragraph 23 in Zusatz Paragraph 28 StVO.

wenn Du versäumst, Dein Fahrzeug rechtzeitig zur HU vorzuführen, musst Du mit einer Verwarnung oder Anzeige rechnen.

Da hilft es Dir nicht im Geringsten, wenn Du dieses Fahrzeug gerade auf dem direkten Weg von der Garage zur HU - Organisation bringst und dabei angetroffen wird.

Bei einem Anhänger, der nur alle Jubeljahre bewegt wird, kann es sein, dass mal ein Auge zugedrückt wird, aber ein Anrecht darauf hat man nicht.

Viele Grüße,

Uhu110

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