Angel Eyes Farbe erlaubt?

BMW 3er E92

Hallo liebe Community,

ich wollte mir einmal neue Angel Eyes für mein Auto kaufen und bin dabei auf Hellblaue bei Ebay gestoßen.Nur wurde von einem Kollegen bezweifelt, das diese auf der Straße nicht erlaubt sind, sondern mehr zu Showzwecken gebraucht/gekauft werden.Außerdem ist mir aufgefallen das die "Rechtlichen Informationen des Verkäufer" aus China bzw. aus einem Asiatischen Gebiet kommen.Jetzt würd ich gerne mal Eure Meinung dazu wissen, denn ich kann bei dem Artikel auch nirgends finden ob die Lichter auf den Straßen erlaubt sind.Nicht das ich jetzt unbedingt diese Lichter kaufen möchte ,allerdings hät ich schon gern Hellblaue (passen schön zu meinem Schwarzen e92 😉 ) Angel Eyes..

Dann sind mir noch andere Lichter bei Ebay aufgefallen,allerdings kann (ich als Laie) nicht genau erkennen ob die wirklich Hellblau sind oder ob es auf dem Bild nur so rüberkommt.

Danke schonmal im voraus für die netten Antworten

Edit:

http://www.ebay.de/.../181173310725?...

http://www.ebay.de/.../261316873093?...

Mfg Haze89

Beste Antwort im Thema

Zitat Kkkkohler: "Bullen..ich kann mir vorstellen das man das wieder entfernen muss....das ist mir bewusst.
Nur haben die Penner nichts anderes zu tun? Sollen mal lieber Vergewaltiger suchen. Letzte Woche haben sie mich geblitzt die Schweine!!."

Sagt viel zur geistigen Beschaffenheit des Verfassers ...
Kein Wunder, dass der den Gesetzestext nicht versteht!

Viel Spaß mit dem fahrenden Weihnachtsbaum!

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Des Umfangs wegen... (Quelle Verkehrsportal)

Das Erlöschen der BE ist in § 19 Abs. 2 und 3 StVZO geregelt und ist keinesfalls mit einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV zu verwechseln.

Zwar liegt hier ein Erlöschen der BE Kraft Gesetz vor, dennoch ist eine konkludente Anwendung des Verwaltungsrechts möglich. Verwaltungsrechtlich ist das Erlöschen der Betriebserlaubnis mit einer so genannten auflösenden Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gleichzusetzen, was aber hier nicht weiter zu vertiefen ist.

Wird auf ein Erlöschen der BE erkannt, dann liegt eine Ordnungswidrigkeit, ein Verstoß gegen § 3 FZV für zulassungspflichtige Fahrzeuge und gegen § 4 FZV für betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge vor. Als Rechtsfolgen sind hier ein Bußgeld von 50 € und 3 Pkt. vorgesehen. Diese Rechtsauffassung wird derzeit allerdings nicht von allen Bundesländern getragen, so dass es zu unterschiedlichen Ahndungen kommt, worauf ich hier näher eingehe.

Mit Einführung der FZV und Novellierung des Bußgeldkataloges handelt es sich nur noch um einen B-Verstoß, was allerdings nur auf einen schwerwiegenden redaktionellen Fehler zurückzuführen sein kann und dringend einer Überarbeitung bedarf. Bis zum 28.02.2007 handelte es sich um einen A-Verstoß, was eine Verlängerung der Probezeit bei Führerscheinneulingen nach sich zog. Insofern ist die rechtliche Einstufung ob nur eine simple Unvorschriftsmäßigkeit oder ein Erlöschen der BE vorliegt, schon von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen.

Die Tathandlung und die tatbestandlichen Voraussetzungen

Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.

Änderungen können nur durch:

- Veränderungen an Bauteilen
- Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder
- Entfernen von Bauteilen

vorgenommen werden. Die Änderung setzt voraus, dass diese bewusst willentlich und damit vorsätzlich herbeigeführt wird. Wenn also jemand den Auspuff verliert, liegt keine Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO vor und damit kein Erlöschen der BE. Anders, wenn beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen „kernigeren“ Sound zu erreichen.

Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.

Eine Kombination der einzelnen Punkte ist durchaus möglich.

Zu 1.)
Die wohl häufigste Variante der Änderung der Fahrzeugart, ist die Leistungssteigerung von Mofas und Kleinkrafträder, durch Manipulationen an der Variomatik, Ausbau von Drosseln oder anderen Eingriffen in die Fahrzeugtechnik.
Nach geltender Rechtsprechung wird grundsätzlich ein Geschwindigkeitszuschlag von 10 % auf die bauart-bedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) gewährt. Wird diese Geschwindigkeit durch oben genannte Änderungen überschritten, kann sich u. u. die Fahrzeugart ändern.

Neben dem Erlöschen der BE hat dies auch noch fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen, da sowohl Kleinkrafträder als Krafträder fahrerlaubnispflichtig sind. Liegt eine gültige Fahrerlaubnis nicht vor, dann handelt es sich um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis i. S. d. § 21 StVG.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2002- Aktenzeichen 1 Ss 73/02. Hiernach liegt auch dann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn ein Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig zulässige erreichen kann.

Bei einem Schadensfall kann die Versicherung den Versicherungsnehmer bis zu 5000 € in Regress nehmen. Im Innenverhältnis, also der Kaskoversicherung (sofern eine solche abgeschlossen wurde), ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.

Erlöschen der BE bis 31.12.1993

Hiernach konnte nach § 19 Abs. 2 StVZO (a. F.) die BE erlöschen, wenn ein Fahrzeugteil verändert wurde, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben war oder dessen Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Diese Formulierung bedeutete, dass zwei Tatalternativen möglich waren.

1. die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben ist (siehe § 22 a StVZO) und
2. die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit zwar nicht vorgeschrieben, aber durch dessen Veränderung eine Gefährdung zu erwarten ist.

Eine Veränderung i. S. d. Nr. 1 hatte also zur Folge, dass die BE erlöschen konnte, ohne dass eine abstrakte Gefährdung zu begründen war.

Diese Regelung wurde mit Recht als überzogen angesehen und mit Wirkung vom 01.01.1994 geändert.

Erlöschen der BE ab 01.01.1994

Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Warum die Änderung vorgenommen wurde, ist der amtlichen Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):

„Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.“

Bereits daraus ergibt sich nunmehr, dass die BE nach § 19 Abs. 2 StVZO nur dann erlöschen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen. Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung anderer zu erwarten ist, sollte immer berücksichtigt werden, dass zum normalen Fahrbetrieb auch Ausweichmanöver, Gefahrenbremsungen und schlechte Wegstrecken gehören. In jedem Fall bleibt es eine Einzelfallentscheidung, die der richterlichen Nachprüfung unterliegt. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass ein Erlöschen der BE vorliegt, dann muss im Urteil explizit begründet werden, worin die Gefährdung bestand.

Das OLG Düsseldorf entschied im Jahre 1996 beispielsweise zur Frage des Anbringens eines Lenkradknaufs, was nach der a. F. des § 19 StVZO zum Erlöschen der BE führte, dass die alleinige Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufs das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen dazu treffen muss, ob durch die Anbringung eines Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Dass es sich hierbei nur um eine abstrakte Gefährdung handeln kann, sei selbstverständlich.

Fazit:

Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.
Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.

Zu 3.)
Eine weitere Tatalternative ist die Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens. Dieses kann durch entsprechende Abgas- und Geräuschmessungen nachgewiesen werden. Grundsätzlich wird jedoch von einer Verschlechterung ausgegangen, wenn Bauteile verwendet werden, die nicht bauartgemehmigt sind. Auch hier ist regelmäßig mit Sicherstellungen zur Beweissicherung zu rechnen.

Ausführungen zu § 19 Abs. 3 StVZO

Bis hierhin ist das Erlöschen der BE für den überwiegenden Teil der Leser sicherlich noch halbwegs nachvollziehbar. Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber nur nicht den unsäglichen Abs. 3 eingefügt hätte. Wer den Absatz ließt, kommt eigentlich nicht umhin, sich entweder an die einschlägigen Kommentierungen zu halten oder aber eine eigene Interpretation zu entwickeln. Im Folgenden werde ich meine kontroverse Rechtsmeinung darlegen und natürlich zur Diskussion stellen. Denn auch ich möchte mir nicht anmaßen, der Weisheit letzen Schluss entdeckt zu haben. Sollte es Diskussionsbedarf geben, dann bitte ich einen entsprechenden Thread zu öffnen.

Der gesamte Abs. 3 steht nach meinem Dafürhalten im Widerspruch zum Absatz 2 und der amtlichen Begründung zur Novellierung des § 19 im Jahre 1993/94.

FF... Der Rest kann hier nachgelesen werden...

So, jetzt lest mal in allen Einzelheiten... 😁

Und nein, diesmal sind die Ausführungen nicht von mir. Siehe Quellangabe... 😁

Diesmal wollt ich lediglich mal aufzeigen, dass es sich hier doch um ein recht umfassendes Thema handelt, welches man nicht einfach mal mit 2 oder 3 Paragrafen darstellen kann. Hier streiten sich im Falle eines Falles die Rechtsexperten über Monate vor Gericht.

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Danke Neo. Fakt ist: Die Nachrüstlösungen für helle Coronas oder farbige Corona haben allesamt keine Zulassung, daher Erlöschen der BE und somit kann einem die Rennleitung an Ort und Stelle die Kiste still legen...

Danke Neo, aber dann sind wir uns ja am Ende einig🙂

Hier auch noch mal interessanter Lesestoff, wobei es hier mehr um die Nachrüstung von TFL geht, aber die ganzen ECE Regelungen aufgeführt werden.
http://www.motor-talk.de/.../...zung-von-tagfahrleuchten-t2585910.html

VG

Also ich mach das auch beim nächsten Defekt der Angel Eyes.

Das würde so geil aussehen mit dunkelroten Angeleyes rundherum mit hellen Xenon.

Man man man, ein Augenschmauß.

Ob das jetzt die Bullen mögen oder nicht, kein Plan.

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von Kkkkohler


Ob das jetzt die Bullen mögen oder nicht, kein Plan.

Seh Dich schon am Straßenrand stehen und die Dinger ausbauen... 😁 😉 😛

Eins ist mal Fakt, selbst wenn hier wieder und wieder über Zulässigkeit und Erlöschen der Betriebserlaubnis diskutiert wird, sieht es ne Streife, bist erstmal fällig...

ABER... ich kenn durchaus jemanden, der hat sich mal für einen F&F Heckflügel selbst ne ABE geschrieben. Original war die von einem Heckflügel eines anderen Marken-Herstellers. Da braucht's keine großen PC-Kenntnisse um sowas zu kopieren und abzuändern... 😁 Und der typische Dorfbulle glotzt allenfalls nur, vergleicht, schüttelt mit dem Kopf, kann aber doch nix machen... 😛

Wird beim Farbspielchen aber nicht funktionieren...

Das mit den Farbspielchen geht bestimmt in die Hose. Das ist so sicher, wie das Amen in der Kirche.

VG

Das wird richtig geil aussehen.

Das ist so sicher wie das Armen in der Kirche.

Ein stilvolles Auto. Nicht verbastelt. Nur mit einem angenehmen Rot zwischen den Bäckchen.

Zitat:

Original geschrieben von NeoNeo28



Zitat:

Original geschrieben von Kkkkohler


Ob das jetzt die Bullen mögen oder nicht, kein Plan.
Seh Dich schon am Straßenrand stehen und die Dinger ausbauen... 😁 😉 😛

Eins ist mal Fakt, selbst wenn hier wieder und wieder über Zulässigkeit und Erlöschen der Betriebserlaubnis diskutiert wird, sieht es ne Streife, bist erstmal fällig...

ABER... ich kenn durchaus jemanden, der hat sich mal für einen F&F Heckflügel selbst ne ABE geschrieben. Original war die von einem Heckflügel eines anderen Marken-Herstellers. Da braucht's keine großen PC-Kenntnisse um sowas zu kopieren und abzuändern... 😁 Und der typische Dorfbulle glotzt allenfalls nur, vergleicht, schüttelt mit dem Kopf, kann aber doch nix machen... 😛

Wird beim Farbspielchen aber nicht funktionieren...

Bullen..ich kann mir vorstellen das man das wieder entfernen muss....das ist mir bewusst.

Nur haben die Penner nichts anderes zu tun?

Sollen mal lieber Vergewaltiger suchen. Letzte Woche haben sie mich geblitzt die Schweine!!.

...mach, aber stell auch ein paar Bilder ein...🙂

Zitat Kkkkohler: "Bullen..ich kann mir vorstellen das man das wieder entfernen muss....das ist mir bewusst.
Nur haben die Penner nichts anderes zu tun? Sollen mal lieber Vergewaltiger suchen. Letzte Woche haben sie mich geblitzt die Schweine!!."

Sagt viel zur geistigen Beschaffenheit des Verfassers ...
Kein Wunder, dass der den Gesetzestext nicht versteht!

Viel Spaß mit dem fahrenden Weihnachtsbaum!

Jo.... Schuld an allem sind nur die Polizisten. Würden die den braven Bürger nicht dauernd schikanieren, wäre die Welt ein besserer Ort.

Freie Tempowahl für freie Bürger. Blitzen ist ja eigentlich schon eine Verletzung von Menschenrechten. Man sollte auswandern. Aber, da sind ja lauter Ausländer. Nicht einfach, wenn man im Gegensatz zu allen anderen ein vernünftiger und kluker Mensch ist, gell?

Zitat:

Original geschrieben von Kkkkohler



Bullen..ich kann mir vorstellen das man das wieder entfernen muss....das ist mir bewusst.

Nur haben die Penner nichts anderes zu tun?

Sollen mal lieber Vergewaltiger suchen. Letzte Woche haben sie mich geblitzt die Schweine!!.

Zitat:

Original geschrieben von Bert1967


Jo.... Schuld an allem sind nur die Polizisten. Würden die den braven Bürger nicht dauernd schikanieren, wäre die Welt ein besserer Ort.

Freie Tempowahl für freie Bürger. Blitzen ist ja eigentlich schon eine Verletzung von Menschenrechten. Man sollte auswandern. Aber, da sind ja lauter Ausländer. Nicht einfach, wenn man im Gegensatz zu allen anderen ein vernünftiger und kluker Mensch ist, gell?

Zitat:

Original geschrieben von Bert1967



Zitat:

Original geschrieben von Kkkkohler



Bullen..ich kann mir vorstellen das man das wieder entfernen muss....das ist mir bewusst.

Nur haben die Penner nichts anderes zu tun?

Sollen mal lieber Vergewaltiger suchen. Letzte Woche haben sie mich geblitzt die Schweine!!.

klug mit G bitte.

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