Anderes Fahrzeug geliefert bekommen als bestellt.
Ich habe heute mein neues Wohnmobil erst beim Strassenverkehrsamt zugelassen und dann beim Händler abgeholt.
Die Papiere hat mir der Händler vorab zugeschickt.
Die Wohnmobile der Marke Clever sehen ja fast alle gleich aus und unterscheiden sich nur in Ausstattung und der Fahrzeuglänge.
Bestellt hatte ich ein Sondermodell was es nur in 5,99 m Länge gibt.
Für mich war das wichtig das es über 6 m Länge Maut und Fähren gleich einiges mehr kostet.
Die Rechnung und der Lieferschein sind für Sondermodell und nicht für das gelieferte Modell.
Was mir nicht aufgefallen ist: im Fahrzeugschein steht 6,36 m Länge und zu Hause nach 180 Km Fahrt hab ich dann gemerkt das das Fahrzeug etwas aus dem Carport herausragt.
Nachgemessen und es ist ein Modell mit 6,36 m Länge was in der Ausstattung ca 3500 € mehr kostet.
Meine Wünsche wie Dieselheizung und extra Fenster sind berücksichtigt, der Kühlschrank ist etwas kleiner.
Zusätzlich hat das Fahrzeug ein von mir nicht bestelltes Heavy Fahrwerk mit 1000 Kg höherer Anhängelast verstärkten Bremsen und Grösseren Felgen und Reifen.
Erst einmal werde ich den Händler kontaktieren - nicht das ein anderer Käufer mein Fahrzeug bekommen hat.
Falls es sich nur um einen Fehler in der Bestellung handelt und kein weiterer Käufer betroffen ist, was kann nun passieren ? Immerhin hat das Fahrzeug über ein Jahr Lieferzeit.
Beste Antwort im Thema
Na, Vorsicht mit solchen Empfehlungen wie "totstellen"! Eine falsch gelieferte Ware wird schon mal nicht Eigentum des Käufers, denn der Kaufvertrag ist ja noch gar nicht erfüllt. Wie ein Besitzer nutzen darf man eine falsch gelieferte Ware höchstens in gutem Glauben - wenn die Falschlieferung als solche nicht erkennbar gewesen sein muss. Und das dürfte hier leicht zu widerlegen sein. Oder wenn die ersatzweise Lieferung einer anderen/besseren Ware zum selben Preis üblich ist und stillschweigend als vereinbart gilt - was hier ausscheiden dürfte. (Beispiel wäre die Lieferung von Bio-Eiern statt Bodenhaltung, wenn die billigen gerade alle sind.)
Also, TE, kontaktiere unverzüglich den Verkäufer und leg die Karten auf den Tisch. Ihre habt jetzt beide Rechte und Pflichten! Der Verkäufer hat einen Fehler gemacht, dafür muss er seinerseits geradestehen. Hast du durch seinen Fehler Nachteile (z. B. vergebliche/doppelte Zulassung), kannst du Schadenersatz verlangen. Aber auch der Verkäufer kann z. B. Schadenersatz wegen Abnutzung verlangen, wenn du mit dem falschen Camper jetzt eine Urlaubstour machst!
Eine Falschlieferung an sich berechtigt keinen zur einseitigen Änderung oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Du kannst verlangen, dass der Verkäufer dir den richtigen Camper unverzüglich nachliefert (innerhalb einer angemessenen Frist, die du setzen musst). Andererseits kann der Verkäufer verlangen, dass du den nachgelieferten richtigen Camper auch abnimmst - selbst wenn du es jetzt vielleicht gar nicht mehr willst und lieber den "besseren" falschen behalten würdest.
Letzteres klappt nur, wenn der Verkäufer mit dieser Lösung einverstanden ist. In dem Fall müsst ihr einen neuen Kaufvertrag machen, und ERST DANN ist das Fahrzeug deins.
Das Einmaleins des Kaufrechts sollte wirklich in Schulen gelehrt werden.
52 Antworten
Zitat:
@princeton schrieb am 3. Januar 2018 um 12:31:04 Uhr:
Vielleicht war es der Lehrling beim Hersteller...!-🙂
Habt ihr euch denn auch schon über die Kosten für die Modifikation des Carports unterhalten...!
-🙂
Grüssle
Nico
Oder über die Beteiligung pauschal an den Mehrkosten bei der Fähre.... 😁
"Möglicherweise wollte Händler auf diese Weise einen sonst schwer verkäuflichen Wagen loswerden. Daher das Herstellungsdatum des gelieferten Fahrzeuges prüfen"
ich würd trotzdem nochmal in die papiere schauen.
oftmals geht aus der fahrgestellnummer das modelljahr hervor. ggf auch aus irgendwelchen anderen nummern am fahrzeug. ggf hat auch der ausbauer selbst nochmal serienummern.
ggf wurde dir ein 'altes' modelljahr angedreht, weil es gerade noch übrig war. muss nicht zum nachteil sein aber dann könnte man sich mal informieren welche modelljahrspezifischen ähnderungen es gab.
'modelljahr' fängt oft im sommer oder spätem frühjahr an.
desweiteren mal die abgasnorm anschauen. nicht dass zu euro6 bekommen solltest und nun nur euro5 hast. das könnte in ein paar jahren negative auswirkungen beim widerverkauf haben sofern hier oder dort irgenwelche fahrverbote kommen die die eine norm betreffen und die anderen nicht.
iich bin grad nicht sicher ob inzwischen alle neuzulassungen euro6 haben oder ob per ausnahme/einzelgenehmigung immernoch vereinzelt euro5 zugelassen werden kann.
(vermutlich hast das mit der abgasnorm aber eh schon geprüft?)
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ansonsten kommen so fehllieferungen seitens des herstellers gar nicht mal so selten vor.
wenns wie in deinem fall eben gewisse vorteile hat und nur einen nachteil (carport) kann man da sicherlich gut mit leben.
wenn's umgekehrt wäre würdest vermutlich die hände über dem kopf zusammenschlagen (große bremse fehlt. anhänglast zu niedrig. heizung fehlt. paar centimeter weniger wohnrahm oder ein kleineres bad/küche....das hättest du ja dann nicht umsonst in der aufpreisliste angekreuzt)
->da hätte der händler bzw ihr zusammen dann nach einer lösung suchen müssen.
es soll auch fälle geben da verkaufen händler etwas was so überhaupt gar nicht lieferbar ist also auch gar nicht verkauft werden kann. auch da wird es dann schwierig da dann seinerseits ja ein 'irrtum' im kaufvertrag vorliegt. aber auch hier findet sich meist ne lösung.
Um welchen ungefähren jährlichen Mehrbetrag jährlich handelt es sich denn eigentlich bei Mautkosten, Fähre, Stellplätzen etc.?
Als Beispiel für die Fährüberfahrt Fehmarn-Rödby wären das 20 Euro pro Fahrt.
Zitat:
@Harig58 schrieb am 3. Januar 2018 um 15:13:36 Uhr:
Um welchen ungefähren jährlichen Mehrbetrag jährlich handelt es sich denn eigentlich bei Mautkosten, Fähre, Stellplätzen etc.?
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Das läppert sich ganz schnell - bei 50 Fahrten schon ein Tausender.
Die skandinavischen Stellplätze machen keinen Unterschied.
Campingplätze auch nicht (nach Größe gelegentlich schon - das Gefährt muss halt drauf passen - aber nicht wegen 10 cm und nicht in Skandinavien).
(Das schließt nicht aus, dass man nach langem Suchen einen findet, der das doch tut).
Kaufrecht ist schön und gut!
Aber er hat das Fahrzeug übergeben und beide waren der Ansicht, daß der Käufer Eigentümer werden soll. Damit ist zunächst mal der Käufer Eigentümer dieser Falschlieferung. Das ist BGB im Bereich 800 bis 900.
Als Eigentümer kann er nach Belieben mit der Sache verfahren. usw.
Die nächste Prüfung wäre, stimmen die Fahrzeugdaten mit den Papieren überein?
Beim nächsten TÜV gibt das Ärger, wenn es nicht passt.
Wenn die Papiere zum Fahrzeug gehören ist er erst mal rechtmäßiger Eigentümer.
Wenn der Händler wegen Irrtum anfechtet, so BGB bei 130, kann er das natürlich tun.
Da sollte man sich auch nicht querstellen.
schrauber
Ganz was anderes noch.
Wenn das Fahrzeug ganze 37 cm länger ist sowie ein heavy-Fahrwerk hat - passt das dann noch mit deiner (TE) Fahrerlaubnis überein? Besteht ja immerhin die Möglichkeit, dass da auch die FE-Klasse "wechselt".
(Wenn du eh den alten 3er hast, ist das natürlich unerheblich. Und was der Kasten wiegt, weiß ich jetzt natürlich auch nicht.)
Kurios ist das ganze aber schon.
Zitat:
@uhu110 schrieb am 3. Januar 2018 um 11:54:08 Uhr:
Hallo, Jojo1956,hast Du schon mal die Fahrgestellnummern in den Papieren mit denen des Campers verglichen?
Es wäre nicht das erste Mal, dass der Lehrling (der ja immer der Schuldige ist 😎) irgendetwas vertauscht hat.
Viele Grüße,
Uhu110
Ja Nachtvogel.
Das habe ich bei Tage auch schon gefragt.🙂
Gruß
Zitat:
@newt3 schrieb am 3. Januar 2018 um 14:50:53 Uhr:
.....desweiteren mal die abgasnorm anschauen. nicht dass zu euro6 bekommen solltest und nun nur euro5 hast. das könnte in ein paar jahren negative auswirkungen beim widerverkauf haben sofern hier oder dort irgenwelche fahrverbote kommen die die eine norm betreffen und die anderen nicht.
iich bin grad nicht sicher ob inzwischen alle neuzulassungen euro6 haben oder ob per ausnahme/einzelgenehmigung immernoch vereinzelt euro5 zugelassen werden kann.
(vermutlich hast das mit der abgasnorm aber eh schon geprüft?)
....
Die Fehllieferung bezog ich auf einen Wohnanhänger.
Zitat:
@ttru74 schrieb am 3. Januar 2018 um 17:23:16 Uhr:
Zitat:
@newt3 schrieb am 3. Januar 2018 um 14:50:53 Uhr:
.....desweiteren mal die abgasnorm anschauen. nicht dass zu euro6 bekommen solltest und nun nur euro5 hast. das könnte in ein paar jahren negative auswirkungen beim widerverkauf haben sofern hier oder dort irgenwelche fahrverbote kommen die die eine norm betreffen und die anderen nicht.
iich bin grad nicht sicher ob inzwischen alle neuzulassungen euro6 haben oder ob per ausnahme/einzelgenehmigung immernoch vereinzelt euro5 zugelassen werden kann.
(vermutlich hast das mit der abgasnorm aber eh schon geprüft?)
....Die Fehllieferung bezog ich auf einen Wohnanhänger.
-🙂
Negativ...
-🙂
Zitat:
@schrauber10 schrieb am 3. Januar 2018 um 15:43:19 Uhr:
Kaufrecht ist schön und gut!
Aber er hat das Fahrzeug übergeben und beide waren der Ansicht, daß der Käufer Eigentümer werden soll. Damit ist zunächst mal der Käufer Eigentümer dieser Falschlieferung. Das ist BGB im Bereich 800 bis 900.
Das setzt aber voraus, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer den Irrtum erst mal gar nicht bemerken. Wenn z. B. der Verkäufer schon von seinem Vorlieferanten falsch beliefert wurde (sein Kaufvertrag nicht erfüllt ist), kann der Käufer die Ware dennoch korrekt erwerben (gutgläubiger Erwerb). Das sind dann die Bereiche oberhalb von 900. 😎
Aber lasst uns die Exegese mal nicht übertreiben. Es gibt in Deutschland täglich Millionen von kaufrechtlich relevanten Vorgängen, die völlig problemlos ablaufen, ohne dass die Beteiligten Juristen sind. Man kommt im Alltag sogar im Konfliktfall meist sehr gut zurecht, da im Regelfall die Beteiligten eine gute, einvernehmliche Lösung anstreben. Wie hier ja offenbar auch.
Sorry für die lange Pause ... jetzt also das Update.
Und zuerst noch .... Nein der Händler wollte kein schlecht gehendes Fahrzeug loswerden. Die Wohnmobile dieser Marke haben lange Lieferzeiten von teils über einem Jahr.
Ich habe ein Fahrzeug von einem Kunden übernommen der storniert hatte und deshalb nur 1,5 Monate warten müssen.
Pech war, das der Kunde vorher einige Male die Bestellung geändert hatte und irgendwo eine Änderung bei der Kommunikation zwischen Händler und Hersteller verlorengegangen ist.
Mit dem Händler bin ich mir inzwischen einig, das ich das Fahrzeug zu dem Kaufpreis behalten kann. Der Hersteller muss aber auch noch das Einverständnis geben, da Händler und Hersteller seit ein paar Tagen eine Art Werksniederlassung gegründet haben unter der dieser Händler nun agiert.
Kein weiteres Problem wie Abgasvorschriften wie einige hier vermuten -- das Fahrzeug ist direkt aus der Fabrik zum Umrüster und dann zum Händler gegangen. E6 B Abgasnorm mit Ad Blue - Der neue Citroen Jumper mit 163 PS als Basis Fahrzeug mit dem verstärktem Fahrgestell.
3,49 t uns JA ich hab den alten Klasse 3 ( und den 1 und 2 ebenfalls ) Daher auch kein Problem.
Ich werde wohl eine Woche warten müssen bis der neue Lieferschein und die Rechnung da ist.
Die Fahrzeugpapiere waren korrekt - es war nur eben nicht das bestellte Fahrzeug.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 4. Januar 2018 um 00:27:19 Uhr:
...
3,49 t uns JA ich hab den alten Klasse 3 ( und den 1 und 2 ebenfalls )...
Nur so als Anmerkung - Vorsicht mit Vollendung des 50. Lebensjahres verfällt die Klasse 2 und von Klasse 3 das Zeug, das nach der neuen Einteilung in die Klasse C und CE fällt!
siehe z.B. https://www.tuev-sued.de/.../klasse_2_fuehrerschein_verlaengern oder http://www.fahrschule-boeker.de/seiten/fuehrerscheinklassen/50+.php