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Anderes Fahrwerk eingebaut. Änderungsabnahme = Eintragung?

Hallo ihr Lieben 🙂

Ich habe einen neuen (gebrauchten) Wagen gekauft.

Nun ist es so, dass bei dem Wagen neue "Federn" bzw ein anderes Fahrwerk eingebaut wurde. Dies hab ich total übersehen beim Kauf.

Ich habe von der Dekra Folgendes:

Änderungsabnahme nach §19 (3) StVZO

m. Fahrwerk KW automotive GmBH, Kennz. genehm.

Für diese Änderungsabnahme wurden 60€ bezahlt.

Ist dies sozusagen die Abnahme des Fahrwerks und das ist so in Ordnung?

Danke und liebe Grüße
Jenny

49 Antworten

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 4. April 2020 um 21:37:58 Uhr:



Wenn es gegenseitige Beeinflussung gibt, muss der mit der Änderungsabnahme beauftragte aaSoP oder PI prüfen, ob durch die Kombination mehrerer Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. (AKE - Arbeitsanweisung § 19 Abs. 3 StVZO)

Genau die verbindliche Arbeitsanweisung gibt ja den Weg vor:
Klären ob gegenseitige Beeinflussung: laut Matrix ja.
Prüfen, was die Gutachten dazu sagen: laut TGA der Federn erlischt die BE, 19(2) ist erforderlich
Damit war es das mit dem Ermessen.

Es steht aber da:

Zitat:

Ausschnitt TG
Werden mehrere Änderungen, die sich in Kombination so beeinflussen, dass eine Gefährdung zu erwarten ist, ...erlischt die BE usw.

Arbeitsanweisung: Ist eine Gefährdung zu erwarten? -> Entscheidung PI

Hier einfach mal der Wortlaut:

· Der mit der Änderungsabnahme beauftragte aaSoP oder PI hat zu prüfen, ob durch die Kombination mehrerer Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder eine Verschlechterung
des Abgas- oder Geräuschverhaltens ein tritt (Sachverständigen - Ermessen).
· Orientierungshilfe für die gegenseitige Beeinflussung ist die MATRIX im Beispielkatalog (è siehe ANLAGE 3).

Bei der Fragestellung der gegenseitigen Beeiflussung geht es dabei immer um die Art der Änderung (also z.B.: Fahrwerk und Rad/Reifen: ja. Fahrwerk und Zusatzscheinwerfer: nein), nicht aber um das konkrete Teil (16"-Räder vs. 22"-Räder).

Ich danke euch sehr!

Also, ich lasse am Montag die DOTZ-Felgen draufmachen. Dienstag gehe ich den Wagen dann ummelden und sage, dass die Federn (Fahrwerk) und die DOTZ-Felgen/Reifen eingetragen werden sollen. Und gleichzeitig, dass die Irmscher ausgetragen werden sollen. Muss ich hierzu alles mitnehmen, also auch die Teilegutachten und ABE? Oder reicht in dem Falle die Änderungsabnahme?

Soll ich auch darauf hinweisen, dass in der Änderungsabnahme ein falsches Datum angegeben wurde, oder ist das zu vernachlässigen?

Da in der Änderungsabnahme ja das Fahrwerk und die DOTZ zusammen abgenommen wurden, denke ich nicht, dass es da zu Problemen kommen wird. Es ist ja sozusagen offiziell bestätigt und als OK empfunden.

Ich habe also jetzt das richtige Teilegutachten der Federn und die ABE der DOTZ. Wäre nett, wenn hier nochmal jemand drauf schaut. Dies hier ist doch die richtige ABE für die DOTZ? http://oberst.net/ALCAR_Gutachten/OREG9__35.pdf

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Zitat:

@JennyNRW schrieb am 5. April 2020 um 01:07:47 Uhr:


Ich danke euch sehr!

Also, ich lasse am Montag die DOTZ-Felgen draufmachen. Dienstag gehe ich den Wagen dann ummelden und sage, dass die Federn (Fahrwerk) und die DOTZ-Felgen/Reifen eingetragen werden sollen. Und gleichzeitig, dass die Irmscher ausgetragen werden sollen. Muss ich hierzu alles mitnehmen, also auch die Teilegutachten und ABE? Oder reicht in dem Falle die Änderungsabnahme?

Soll ich auch darauf hinweisen, dass in der Änderungsabnahme ein falsches Datum angegeben wurde, oder ist das zu vernachlässigen?

Da in der Änderungsabnahme ja das Fahrwerk und die DOTZ zusammen abgenommen wurden, denke ich nicht, dass es da zu Problemen kommen wird. Es ist ja sozusagen offiziell bestätigt und als OK empfunden.

Ich habe also jetzt das richtige Teilegutachten der Federn und die ABE der DOTZ. Wäre nett, wenn hier nochmal jemand drauf schaut. Dies hier ist doch die richtige ABE für die DOTZ? http://oberst.net/ALCAR_Gutachten/OREG9__35.pdf

Dann bin ich mal nett und schau mal drauf, und....nö, passt nicht, das von Dir verlinkte Gutachten. Ich sehe da am Ende im Verwendungsbereich nur die BMW's.
Du hast aber, zumindest hab ich es aus dem thread so rausgehört, einen Kia Ceed? Wäre immer schön, bei diesbezüglichen Anfragen die Schlüsselnummern zu 2 und zu 3 aus der ZB I mit anzugeben oder eben die komplette ZB I mit geschwärzten Personenangaben zu posten, dann weiß man, wovon man spricht. Anliegend die korrekte ABE, wenn es denn ein KIA CEED ist. Ab Seite 589 gehts los.
VG Gardiner

Hallo und guten Morgen.

Danke gardiner! Stimmt, ich habe das gar nicht erwähnt. Ja, ich hab einen Kia Ceed.

Vielen vielen Dank für die ABE! 🙂

Was mich nun wieder wundert: Auf den DOTZ sind momentan Sommerreifen aufgezogen mit folgenden Daten:

225/40 R18 92

Diese stehen bei Kia nicht in der ABE. Hat das was zu bedeuten?

Zitat:

@JennyNRW schrieb am 5. April 2020 um 10:32:55 Uhr:


Hallo und guten Morgen.

Danke gardiner! Stimmt, ich habe das gar nicht erwähnt. Ja, ich hab einen Kia ProCeed.

Vielen vielen Dank für die ABE! 🙂

Nicht dafür! Dann wünsche ich viel Erfolg bei der Vorstellung beim TÜV/ DEKRA oder bei wem auch immer. Fahre am besten zu einer Technischen Prüfstelle, also in NRW tatsächlich zum TÜV, weil dort im Zweifel anstelle einer Änderungsabnahme nach §19(3) auch eine Betriebserlaubnisbegutachtung nach §19(2) i. V. mit §21 StVZO gemacht werden kann. Und, so es tatsächlich ne 21er Begutachtung wird, denke daran, dass Du anschließend daran deine Fahrzeugpapiere UNVERZÜGLICH berichtigen lassen musst.

Und weiter, da Du ja im Forum nun schon richtig schlau geworden bist, kannst Du den lieben Kollegen Prüfer gern darauf hinweisen, dass er den überflüssigen Schmonz, welcher unter Ziff. 22 der ZB I steht, gern rausstreichen darf. Ich mache sowas grundsätzlich von selbst, aber es soll tatsächlich Kollegen geben, die daran nicht denken ;-))

Grüße der Gardiner

Zitat:

Nicht dafür! Dann wünsche ich viel Erfolg bei der Vorstellung beim TÜV/ DEKRA oder bei wem auch immer. Fahre am besten zu einer Technischen Prüfstelle, also in NRW tatsächlich zum TÜV, weil dort im Zweifel anstelle einer Änderungsabnahme nach §19(3) auch eine Betriebserlaubnisbegutachtung nach §19(2) i. V. mit §21 StVZO gemacht werden kann. Und, so es tatsächlich ne 21er Begutachtung wird, denke daran, dass Du anschließend daran deine Fahrzeugpapiere UNVERZÜGLICH berichtigen lassen musst.

Hallo nochmal 🙂

Wie meinst du das genau? Muss ich jetzt zum TÜV für eine Abnahme? Die Änderungsabnahme für das Fahrwerk (Federn) und die DOTZ liegt ja vor.

Ich möchte den Wagen Dienstag ummelden, diese Änderungsabnahme mitnehmen und das dann im KFZ-Schein eintragen lassen. Das sollte so dann doch passen?

Ich habe im Übrigen einen Kia Ceed (1260 / ACV). Amtliche Typbezeichnung: „JD (CEED 1.6).

Wie gesagt, auf den DOTZ sind momentan 225/40 R18 92 aufgebracht. In der ABE zu den DOTZ sehe ich aber nur die 225/40 R18 88. Ist das relevant? (Bildausschnitt von der ABE angehängt).

Und hinsichtlich dessen noch eine Anschluss-Frage:

Da ich bald ohnehin andere Reifen (Allwetter) aufziehen lassen möchte, welche Größe würdet ihr da wählen? Ich muss mich hier ja anscheinend nach der ABE für die DOTZ richten. Für den Ceed (JD) kann ich dann also nur die in der ABE angegebenen wählen? Wie gesagt, Bild hängt an.

Ich möchte mich an der Stelle nochmals bei allen für die Antworten und die Geduld bedanken 🙂

Liebe Grüße

Das ist der Traglastindex der Reifen, solange der höher ist wie das was in den Papieren steht spielt das keine Rolle. Niedriger darf die Zahl nicht sein.

Danke nochmals 🙂

Abschließend möchte ich nochmal fragen:

Was genau muss ich denn am Dienstag mitnehmen zur Anmeldung? Ich meine hinsichtlich der Dinge, die eingetragen werden sollen.

Die Änderungsabnahme vom TÜV, das Teilegutachten der Federn und die ABE der DOTZ? Und dann sage ich einfach, dass das bitte eingetragen werden soll in den Schein und die Irmscher ausgetragen werden sollen?

Und muss ich für diese Eintragung in den Schein etwas bezahlen?

Liebe Grüße
Jenny

EDIT:

Jetzt aber mal was ganz anderes. Wie ich gelesen habe, ist so ein Gutachten, sprich, die Änderungsabnahme längstens 18 Monate ab Datum der Ausstellung gültig.

Die Änderungsabnahme ist aber schon vom 4.8.2017. Bedeutet das, ich muss das ganze jetzt nochmal neu abnehmen lassen vom TÜV? Und erst dann kann ich es in den KFZ-Schein eintragen lassen?

Wenn dem so sein sollte, wie gehe ich dann jetzt vor? Ich möchte den Wagen auf jeden Fall Dienstag ummelden. Kann/Will im Grunde keinen Tag länger mit dem Wagen rumfahren, solange er auf den Vorbesitzer angemeldet ist. Es wurde auch schon ein Termin (online) vereinbart.

Im Grunde hätte der Vorbesitzer das 2018 ja, bei Halterwechsel, eintragen lassen müssen.

Kann mich natürlich auch "dumm stellen" und hoffen, dass die Dame/der Herr vom Straßenverkehrsamt das einfach in den Schein einträgt, dann wäre es doch OK?

Andererseits habe ich auch gelesen, dass man mit dem Gutachten zum TÜV gehen kann und die lediglich bestätigen, dass das Fahrzeug noch immer in dem Zustand ist und keine neue Abnahme erforderlich sei. Stimmt das?

Was für ein Stress 🙁

Ich glaube nicht, dass die Zulassungsstelle sich für die Gutachten interessiert. (Ausgenommen in Hessen)

Was ist denn daran so schwer.

Die Änderungsabnahme hat kein Ablaufdatum.

Einfach den Fahrzeugschein, und die Änderungsabnahme auf den Tisch legen und gut ist.

Da braucht es keine weiteren Gutachten, ABE oder ähnliches.

Im übrigen gelten die 18 Monate bei Gutachten gem. Par. 21 StVZO oder Par. 13 EG-FGV.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 5. April 2020 um 18:36:00 Uhr:


Im übrigen gelten die 18 Monate bei Gutachten gem. Par. 21 StVZO oder Par. 13 EG-FGV.

Magst Du freundlicherweise für diese Frist mal die Rechtsquelle nennen??

So steht es auch auf dem Gutachten...

Werde es morgen alles klären.

Danke an alle für die Antworten und Geduld ...

Schönen sonnigen Sonntag weiterhin

Zitat:

@gardiner schrieb am 5. April 2020 um 18:57:37 Uhr:



Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 5. April 2020 um 18:36:00 Uhr:


Im übrigen gelten die 18 Monate bei Gutachten gem. Par. 21 StVZO oder Par. 13 EG-FGV.

Magst Du freundlicherweise für diese Frist mal die Rechtsquelle nennen??

Gute Frage, da musste ich abgesehen von den Ausführungen der DEKRA-Rückseite erstmal nachschauen.

Die Gültigkeit des §21 Gutachten steht unter §21 StVZO in Kommentar "13", Kirschbaum.
Gilt so seit 1984.

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