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Zeugnis zur Änderungsabnahme und die HU

Themenstarteram 12. Juni 2017 um 8:06

Hallo,

habe bald einen Termin um meine Rad/Reifen Kombi abnehmen zu lassen. Da bekommt man ja dieses Papier welches man dann irgendwann bei der Zulassungstelle eintragen lässt. Da meine HU auch bald gemacht werden muss, frage ich: muss das bis zu der HU passiert sein dass ich es bei der Zulassungstelle in die Papiere eintragen lasse oder kann ich auch mit dem Zeugnis zur Änderungsabnahme zur HU gehen?

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17 Antworten

Das kommt drauf an, was letztendlich auf dem Gutachten steht. Wenn drauf steht "bei nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren", dann kannst du auch nur mit dem Gutachten zur HU. Wenn drauf steht, dass die Fahrzeugpapiere "unverzüglich zu berichtigen" sind, dann musst du das vor der HU machen.

Themenstarteram 12. Juni 2017 um 8:20

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 12. Juni 2017 um 10:15:39 Uhr:

Das kommt drauf an, was letztendlich auf dem Gutachten steht. Wenn drauf steht "bei nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren", dann kannst du auch nur mit dem Gutachten zur HU. Wenn drauf steht, dass die Fahrzeugpapiere "unverzüglich zu berichtigen" sind, dann musst du das vor der HU machen.

Danke für die schnelle Antwort.

Sinnvoll ist, die HU zusammen mit der Abnahme zu machen und dann zur Zulassungsstelle zu gehen. Selbst wenn dabei 1-2 Monate TÜV verlorengehen muss man dafür nicht zweimal hin

Hmmm, ich weiß nicht, wie es genau richtig ist, vielleicht kann @Tecci als Mitarbeiter der Zulassungsstelle mal nen amtlichen Spruch machen.

Erstmal gehe ich davon aus, dass, wenn es ne "normale" Rad-Reifenkombi ist, das über ne normale 19(3)er Änderungsabnahme abzufackeln ist. Diese sollte dann, wenn nix Besonderes bei ist, auch als "bei nächter Befassung..." abzuhandeln sein, das heißt, Zeit ohne Ende und keinen Druck.

Selbst, wenn der Zusatz mit der "unverzüglichen Berichtigung ..." benannt wird, wie ist dann der zeitliche Rahmen? "Unverzüglich" bedeutet ja im Sinne des Verordnungsgebers "ohne zeitliche Verzögerung", mir ist aber nicht bekannt, dass dieses mit einer konkreten Frist hinterlegt ist. Und selbst wenn es nen 21er werden sollte, was ja eine unverzügliche Berichtigung der Papiere mit sich bringt, sehe ich keine Probleme bei der HU. Es hat ja auf jeden Fall ein PI oder aaS bereits bescheinigt, dass es alles in Ordnung ist, und ich kann dem Mängelkatalog nicht entnehmen, dass das Fahrzeug auch bei nicht berichtigten Papieren die HU nur deswegen nicht besteht, weil die Abnahme nicht in die Papiere übernommen wurde. Die hiesigen Zulassungsstellen tragen je nach tagesform auch noch 21er Abnahmen ein, die gern mal 7 Jahre zurück liegen.

Zitat:

@gardiner schrieb am 12. Juni 2017 um 21:28:55 Uhr:

Erstmal gehe ich davon aus, dass, wenn es ne "normale" Rad-Reifenkombi ist, das über ne normale 19(3)er Änderungsabnahme abzufackeln ist. Diese sollte dann, wenn nix Besonderes bei ist, auch als "bei nächter Befassung..." abzuhandeln sein, das heißt, Zeit ohne Ende und keinen Druck.

Das ist zu vermuten, ja.

Zitat:

Selbst, wenn der Zusatz mit der "unverzüglichen Berichtigung ..." benannt wird, wie ist dann der zeitliche Rahmen? "Unverzüglich" bedeutet ja im Sinne des Verordnungsgebers "ohne zeitliche Verzögerung", mir ist aber nicht bekannt, dass dieses mit einer konkreten Frist hinterlegt ist.

Man muss die Sache halt bei der nächsten Möglichkeit machen, also quasi:

Nach der Abnahme sofort den nächstmöglichen (für die Zulassungsstelle und einen selbst) Termin vereinbaren. Das kann schonmal einige Wochen dauern, je nach Terminlage bei der Zulassungsstelle.

Zitat:

Und selbst wenn es nen 21er werden sollte, was ja eine unverzügliche Berichtigung der Papiere mit sich bringt, sehe ich keine Probleme bei der HU.

Ich schon.

Wenn es eine §21-Abnahme wird, ist die Betriebserlaubnis erloschen. So lange, bis die Zulassungsstelle durch Ausstellung eines neuen Fahrzeugscheins eine neue Betriebserlaubnis erteilt.

Bis dahin dürfen mit dem Fahrzeug nur noch die Fahrten gemacht werden, die zur Wiedererlangung der BE erforderlich sind, also die Fahrt zur Abnahme und die zur Zulassungsstelle.

Auch mit positivem §21-Gutachten im Handschuhfach darf das Auto bis zur Eintragung der Änderung in die Papiere nicht am Straßenverkehr teilnehmen!

Zitat:

@gardiner schrieb am 12. Juni 2017 um 21:28:55 Uhr:

Selbst, wenn der Zusatz mit der "unverzüglichen Berichtigung ..." benannt wird, wie ist dann der zeitliche Rahmen? "Unverzüglich" bedeutet ja im Sinne des Verordnungsgebers "ohne zeitliche Verzögerung", mir ist aber nicht bekannt, dass dieses mit einer konkreten Frist hinterlegt ist.

Eine konkrete Frist gibt es im Gesetz nicht. Spätestens, wenn es auffällt und ein Verfahren bei der Zulassungsstelle eröffnet wird, kommen Fristen ins Spiel (behördliche eben). Aus der Rechtsprechung hat sich unverzüglich als "ohne schuldhaftes Zögern" herauskristallisiert. Bedeutet, wenn der TE nach Erstellung des Gutachtens am nächsten Tag in den Urlaub fährt oder ins Krankenhaus kommt, dann geht er nach Rückkunft eben zur Zulassungsstelle. Ansonsten fällt mir eigentlich kein Grund ein, dass man es nicht innerhalb von einer Arbeitswoche machen könnte, mal abgesehen von den lustigen Zulassungsstellen, bei denen man erst in x Wochen einen Termin bekommt.

Zitat:

@gardiner schrieb am 12. Juni 2017 um 21:28:55 Uhr:

Und selbst wenn es nen 21er werden sollte, was ja eine unverzügliche Berichtigung der Papiere mit sich bringt, sehe ich keine Probleme bei der HU. Es hat ja auf jeden Fall ein PI oder aaS bereits bescheinigt, dass es alles in Ordnung ist, und ich kann dem Mängelkatalog nicht entnehmen, dass das Fahrzeug auch bei nicht berichtigten Papieren die HU nur deswegen nicht besteht, weil die Abnahme nicht in die Papiere übernommen wurde.

Abweichung Ist-Zustand des Fahrzeugs von der Zulassungsbescheinigung ist kein Mangel? Sehen die Prüfstellen hier ein wenig anders, soweit ich weiß.

Zitat:

@gardiner schrieb am 12. Juni 2017 um 21:28:55 Uhr:

Die hiesigen Zulassungsstellen tragen je nach tagesform auch noch 21er Abnahmen ein, die gern mal 7 Jahre zurück liegen.

Was willste auch anderes machen? Es muss ja eingetragen werden. Ggf. läuft das dann über eine Bestätigung, dass sich das Fahrzeug noch in dem im Gutachten beschriebenen Zustand befindet.

Themenstarteram 13. Juni 2017 um 8:29

Also das sind ganz normale Felgen, wie sie gefühlt 90% aller CLK Fahrer fahren. Sollte ich mir jetzt größere Sorgen machen oder was? :D

ist doch in der Praxis kein Problem. Zusammen mit der Eintragung gleich die HU machen lassen, macht der TÜV problemlos und gerne mit, man ist ja Kunde. Anschließend bei Gelegenheit mal eintragen lassen (keine Zeit verdaddeln) und wenn zwischenzeitlich eine Polizeikontrolle kommt und die Reifen moniert werden, einfach die Abnahmebestätigung aus dem Handschuhfach ziehen. Niemals wird das ein Polizist bemängeln.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 13. Juni 2017 um 09:44:22 Uhr:

Abweichung Ist-Zustand des Fahrzeugs von der Zulassungsbescheinigung ist kein Mangel? Sehen die Prüfstellen hier ein wenig anders, soweit ich weiß.

Bei uns ist in den Fällen gängig dass die HU dann "ohne Mängel" aber "Ohne Plakettenzuteilung" erfolgt, d.h. die Plakette gibt es erst vom Straßenverkehrsamt wenn die Sachen eingetragen wurden - sofern es etwas ist wo die unverzügliche Eintragung, z.B. zur Neuerlangung der BE, nötig ist. Bei einer Tieferlegung mit Rädern ist das üblich nicht der Fall, bei Leistungsänderungen oder einer §21-Abnahme schon.

Problem ist ja hier sonst irgendwann mit abgelaufener HU keine Eintragung, keine Eintragung gleich keine HU. Also Auto verschrotten :o

Wie es zu 7 Jahre nicht eingetragenen §21ern kommt ist mir eh ein Rätsel, da haben mindestens 3 in der Zwischenzeit gewaltig gepennt.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 13. Juni 2017 um 09:44:22 Uhr:

 

Abweichung Ist-Zustand des Fahrzeugs von der Zulassungsbescheinigung ist kein Mangel? Sehen die Prüfstellen hier ein wenig anders, soweit ich weiß.

Eine "nicht eingetragene" 21er ist keine Abweichung vom Fahrzeugschein sondern ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis!

Ich finde es etwas befremdlich, in so einem Fall die Vorschriftsmäßigkeit zu bescheinigen.

 

Zitat:

@hk_do schrieb am 14. Juni 2017 um 08:11:31 Uhr:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 13. Juni 2017 um 09:44:22 Uhr:

 

Abweichung Ist-Zustand des Fahrzeugs von der Zulassungsbescheinigung ist kein Mangel? Sehen die Prüfstellen hier ein wenig anders, soweit ich weiß.

Eine "nicht eingetragene" 21er ist keine Abweichung vom Fahrzeugschein sondern ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis!

Und ein Fahrzeug ohne BE hat ja wohl einen Mangel oder? Nichts anderes habe ich geschrieben, zumal ich auch nur darüber gesprochen habe, wie es die Prüfstellen hier in der Umgebung sehen. Ich bin kein Prüfer...

Und ich finde es befremdlich, dass ein simple Debatte über die praktische Umsetzung einer Maßnahme immer so eskaliert.

Ich bin mir sehr sicher, dass die hier anwesenden Kollegen Ingenieure durchaus in der Lage sind, den amtlichen Mängelkatalog zu lesen und somit auch festzustellen, dass auch bei vorliegendem positivem Gutachten und nicht erfolgter Eintragung in die Papiere die Geschichte mit EM zu bewerten ist.

Dass es regional und in der Praxis anders gehandhabt wird, hat @moers75 ja gut beschrieben, und das wird auch analog bei uns so gehandhabt.

Allerdings weiß ich nicht, was daaas mit der Ausgangsfrage des @TE zu tun hat.

Du selbst hattest die Fragestellung auf den Fall der §21-Abnahme erweitert und die Aussage in den Raum gestellt "Und selbst wenn es nen 21er werden sollte, was ja eine unverzügliche Berichtigung der Papiere mit sich bringt, sehe ich keine Probleme bei der HU".

Da ist es dann für den Threadverlauf bestimmt hilfreich zu erwähnen, dass das nicht nur formal falsch ist und es andernorts richtig gehandhabt wird (im Sinne von EM), sondern sogar "keine Probleme" in Wirklichkeit doch "keine Plakette" bedeutet (Plakette wird durch Zulassungsstelle erteilt).

Ich habe dem nichts hinzuzufügen. Augenscheinlich hat der Kollege @hk_do die Weisheit gepachtet und macht alles zu 100% nach der geltenden Vorschriftenlage, da drücke ich meinen ungeteilten Respekt aus. Ich werde jedenfalls in meiner Praxis weiterhin mit den betreffenden Zulassungsstellen telefonieren und mit den Kunden sprechen und versuchen, die sprichwörtliche Kuh vom Eis zu kriegen.

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