andere Reifen Größe als im Fahrzeug Schein
Hallo zusammen hab eine Frage unzwars im Fahrzeug Schein sind 205er/55/r16 t91 v eingetragen jedoch hab ich mir nun Zubehör Felgen gekauft und in der abe steht das ich dort 205er/50/r17 t93 Fahren kann meine Frage ist nun muss ich die Felgen jetzt eintragen lassen oder so ? MfG
Beste Antwort im Thema
Ich versuche das mal zu Schlichten.
Die ABE ist für viele Fahrzeuge ausgestellt, und deren Auflagen sind, wie von Oetteken beschrieben folge zu leisten.
Am Beispiel der von Oetteken geposteten ABE gilt für die Bereifung 205 50 r17 unter Hinweisen zu Tragfähigkeit und den zu verwendenden Schrauben freie Fahrt, so wie RHM3 es so behauptet.
Es ist laut ABE auch möglich für den e46 die Bereifung 225 45 r17 zu fahren, hier gilt zusätzlich die Auflage A01. Diese sagt aus, das Fahrzeug mit der ABE einer unabhängigen Prüforganisation vorzuzeigen.
Also immer schön Lesen was drin steht!
54 Antworten
Zitat:
@Oetteken schrieb am 4. Dezember 2018 um 19:26:27 Uhr:
Alternative 1: vorne / hinten 205/50R17 93W(XL) auf 7Jx17RH2/ET47
Ich weiß aber nicht, welche Eintragungen bei der Limousine im COC stehen.
Schau mal- Alternative 1 kommt ja schon - bis auf die ET und Breite, nahe ran.
Man muss allerdings davon ausgehen, das der 325er Allradler Touring nicht die gleichen Räder hatte bei Auslieferung.
Der Lastindex beim Touring ist fix bei / ab 93 - bei der Limo reichen 89
Was bei der Limo im COC steht, weiß ich grad auch nicht - auf jeden Fall hat der Touring da höhere Ansprüche an die Räder. ( speziell Traglast )
Zitat:
@RHM3 schrieb am 4. Dezember 2018 um 19:57:11 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 4. Dezember 2018 um 19:26:27 Uhr:
Die Diskussion geht darum, dass RHM3 der Meinung ist, dass Auflagen und Hinweise gemäß ABE bei einem serienmäßigen Fahrzeug nicht zu beachten seien und diese Ansicht vehement vertritt.So habe ich das nicht geschrieben. Das Prüfungsfahrzeug hat diese Auflagen erfüllt und beachtet. Somit brauchen nicht noch mal die Auflagen geprüft werden - weil sie schon geprüft wurden. Alle Serienfahrzeuge erfüllen die Auflagen und Hinweise. Daher wird eine ABE erteilt. Wenn das nicht verstanden wird kann man ja mal die Internetseite vom Kraftfahrtbundesamt aufrufen und das nachlesen
Ah, jetzt glaube ich, kann ich bisschen Licht reinbringen...
Hoffe, es ist euch Recht, wenn ich hier von meinem X ableite ?
Also, i.d.R. wird das Auto bei Sportpaket mit 275 / 315 auf 20 Zoll ausgeliefert.
Zulässig sind auch - eintragungsfrei - 285 / 325 auf 21 Zoll - jedoch mit der Auflage, dass an den hinteren Radläufen ein Spritzschutz anzubringen ist !
Und zwar nicht irgend einer - sondern exakt der mit der BMW-Teilenummer, welche vorgegeben ist.
Das sind die Auflagen für ein Serienfahrzeug, worauf eine Räder-ABE Gültigkeit hat - jedoch mit der Vorgabe, die Auflage zu erfüllen.
In meinem Beispiel erfüllt das Serienfahrzeug eben nicht - ohne Modifikation, die Auflage !
Wird´s jetzt bisschen klarer ? 😁
Auch bei diesem Fahrzeug sind zig Rad / Reifenkombinationen machbar - man muss nur sehen, wo´s Auflagen gibt - und was ohne weiteres zu beachten, gefahren werden darf.
Dicht vorbei ist auch daneben 😉
8 J x 17 EH2/ET35 unterscheiden sich schon deutlich von 7Jx17RH2/ET47, denn durch die 15 mm geringere Einpreßtiefe und die um 1" größere Felgenbreite, stehen die erheblich weiter raus.
Ist aber egal, dafür haben die 8 J x 17 EH2/ET35 eine ABE und es gibt mit denen auch keine Probleme, sofern die in der ABE genannten Auflagen und Hinweise befolgt werden.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 4. Dezember 2018 um 20:39:47 Uhr:
Dicht vorbei ist auch daneben 😉8 J x 17 EH2/ET35 unterscheiden sich schon deutlich von 7Jx17RH2/ET47, denn durch die 15 mm geringere Einpreßtiefe und die um 1" größere Felgenbreite, stehen die erheblich weiter raus.
Ist aber egal, dafür haben die 8 J x 17 EH2/ET35 eine ABE und es gibt mit denen auch keine Probleme, sofern die in der ABE genannten Auflagen und Hinweise befolgt werden.
Korrekt - drum bekommst auch für 15er Distanzen / Seite ohne weiteres eine ABE für die Montage hinter der Werksfelge 😉
Das Radhaus gibt das locker - ohne Bördelung, her.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Oetteken schrieb am 4. Dezember 2018 um 20:04:54 Uhr:
Auch so wird da kein Schuh draus.Geprüft wird ein Fahrzeug und aus der Prüfung ergeben sich Auflagen und Hinweise, die später ein Fahrzeug zu erfüllen hat, also nicht unbedingt schon bei der Prüfung erfüllt hat.
Konkret heißt das, dass das Fahrzeug nötigenfalls verändert werden muss.
Im Prinzip hast du teilweise Recht - aber da das geprüfte Fahrzeug alle Auflagen erfüllt hat und alle serienmäßigen Fahrzeuge - die ja auch eine ABE haben - baugleich mit dem geprüften Fahrzeug sind - erfüllen alle baugleichen PKW die Auflagen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass das baugleiche Fahrzeug die Auflagen nicht erfüllt. Diese Auflagen entstehen ja nicht erst nach einer Prüfung zur ABE sondern sind die Voraussetzung zur Erteilung einer ABE.
Das trifft nur dann nicht zu, wenn am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen wurden - die dann natürlich zu einer Prüfung der Hinweise führt - - weil da die ABE des Anbauteils nicht mehr gilt.
Und damit beende ich jetzt dieses Thema - es ist eine Sache des Verstehens und des Wissens - nicht eine "ich glaube es zu wissen" - ich habe ja geschrieben wo man es nachlesen kann
Zitat:
@RHM3 schrieb am 5. Dezember 2018 um 11:07:50 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 4. Dezember 2018 um 20:04:54 Uhr:
Auch so wird da kein Schuh draus.Geprüft wird ein Fahrzeug und aus der Prüfung ergeben sich Auflagen und Hinweise, die später ein Fahrzeug zu erfüllen hat, also nicht unbedingt schon bei der Prüfung erfüllt hat.
Konkret heißt das, dass das Fahrzeug nötigenfalls verändert werden muss.Im Prinzip hast du teilweise Recht - aber da das geprüfte Fahrzeug alle Auflagen erfüllt hat und alle serienmäßigen Fahrzeuge - die ja auch eine ABE haben - baugleich mit dem geprüften Fahrzeug sind - erfüllen alle baugleichen PKW die Auflagen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass das baugleiche Fahrzeug die Auflagen nicht erfüllt. Diese Auflagen entstehen ja nicht erst nach einer Prüfung zur ABE sondern sind die Voraussetzung zur Erteilung einer ABE.
Das trifft nur dann nicht zu, wenn am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen wurden - die dann natürlich zu einer Prüfung der Hinweise führt - - weil da die ABE des Anbauteils nicht mehr gilt.Und damit beende ich jetzt dieses Thema - es ist eine Sache des Verstehens und des Wissens - nicht eine "ich glaube es zu wissen" - ich habe ja geschrieben wo man es nachlesen kann
Ich weiß ehrlich nicht, was Du willst? Wenn in der ABE bei einer bestimmten Reifenkombination Hinweise und Auflagen stehen so hat das jeder durchzuführen, der diese Kombination fahren möchte. So bedeutet der Hinweis A01, dass der Wagen mit der Rad-Reifenkombination von einem Prüfer begutachtet werden muss. Und zwar jeder Einzelne, auch wenn er in Serienzustand ist.
Deshalb kam auch von mir der Hinweis, die Hinweise bzw. Auflagen der konkreten Reifenkombination müssen befolgt werden!
Zitat:
@es.ef schrieb am 5. Dezember 2018 um 11:19:43 Uhr:
Ich weiß ehrlich nicht, was Du willst? Wenn in der ABE bei einer bestimmten Reifenkombination Hinweise und Auflagen stehen so hat das jeder durchzuführen, der diese Kombination fahren möchte. So bedeutet der Hinweis A01, dass der Wagen mit der Rad-Reifenkombination von einem Prüfer begutachtet werden muss. Und zwar jeder Einzelne, auch wenn er in Serienzustand ist.
Deshalb kam auch von mir der Hinweis, die Hinweise bzw. Auflagen der konkreten Reifenkombination müssen befolgt werden!
wenn das so wäre bräuchte man keine ABE - deshalb noch mal - lest es nach bevor ihr hier weiterhin falsche Informationen berbreitet
Wenn in der ABE bei der gewünschten Reifengrösse nur Tragfähigksindex oder sowas steht braucht man nur ne ABE und den passenden Reifen, dann geht's.
Steht da Radhäuser ausstellen, dann darf man fahren, wenn man die Radhäuser ausstellt. Und steht da A01, dann heisst es ab zum TÜV.
Wo ist da jetzt das Verständnisproblem bzw. mein Unwissen?
Zitat:
@RHM3 schrieb am 5. Dezember 2018 um 11:07:50 Uhr:
... es ist eine Sache des Verstehens und des Wissens - nicht eine "ich glaube es zu wissen" ...
Du hast eine falsche Vorstellung von einer ABE und deine Annahme, dass bei der Erstellung des zugrunde liegenden Gutachtens, das Fahrzeug bereits alle Auflagen erfüllt hat, ist falsch.
Erst der Fahrzeugbesitzer, der von der ABE Gebrauch machen will, hat die Auflagen zu erfüllen und die Hinweise zu beachten.
Ich empfehle dir, dich gelegentlich mit einem (TÜV-) Prüfer oder einem Kfz-Sachverständigen über das Thema zu unterhalten.
Zitat:
@RHM3 schrieb am 5. Dezember 2018 um 11:30:52 Uhr:
Zitat:
@es.ef schrieb am 5. Dezember 2018 um 11:19:43 Uhr:
Ich weiß ehrlich nicht, was Du willst? Wenn in der ABE bei einer bestimmten Reifenkombination Hinweise und Auflagen stehen so hat das jeder durchzuführen, der diese Kombination fahren möchte. So bedeutet der Hinweis A01, dass der Wagen mit der Rad-Reifenkombination von einem Prüfer begutachtet werden muss. Und zwar jeder Einzelne, auch wenn er in Serienzustand ist.
Deshalb kam auch von mir der Hinweis, die Hinweise bzw. Auflagen der konkreten Reifenkombination müssen befolgt werden!
wenn das so wäre bräuchte man keine ABE - deshalb noch mal - lest es nach bevor ihr hier weiterhin falsche Informationen berbreitet
Ich empfehle Dir dringend Deinen letzten Absatz selber zu beherzigen.
Ansonten kannst Du hier nachlesen.
Zitat:
Manche Felgen sind trotz Allgemeiner Betriebserlaubnis nur in Verbindung mit einer Änderungsabnahme gültig, diese wird in der ABE durch das Kürzel A01 vermerkt. Außerdem solltet ihr darauf achten, sobald das Zubehör verbaut (und gegebenenfalls von TÜV oder DEKRA geprüft) wurde, die ABE bei jeder Fahrt mitzuführen. Alternativ kann die Änderung auch in die Fahrzeugpapiere übernommen werden. Dies erspart das ständige Mitführen der ABE.