Als Zivilperson mit Blaulicht auf Autobahn
Hi Leute, wie schon oben der Titel sagt!
Muß erst noch etwas runterkommen 😠 🙁 Bin auf Autobahn gefahren (Österreich) A8 Wels richtung Passau. Mein Tempo war so 140kmh auf der linken Spur. Hinter mir aufeinmal ein BMW bisschen gedrängelt und aufeinmal Blaulicht eingeschalten, dachte mir scheiße und rüber auf die rechte Spur. Bisschen geschockt 😰 😮 😕
Naja, BMW fährt mit eingeschaltenen Blaulicht weiter und interessierte sich gar nicht für mich. Person im Auto war ne Zivilperson und hatte keine Uniform an 😕 Als ich hinten das Kennzeichen sah, kann's doch nicht sein, ein Deutsche. Angefangen mit M-..... mehr weis ich nicht mehr.
Glaub kaum das ne Deutsche Zivilstreife mit Blaulicht auf der Österreichisches Autobahn fahren darf 🙄 Naja ich wieder rüber auf die linke und fuhr mit angemessenen Sicherheitsabstand 140 kmh nach. Der BMW schiebte regelrecht alle Autos auf die Seite. Auch nen Mazda 6 mit Ungarischen Kennzeichen. Aber der Ungare hatte es sich nicht gefallen lassen bzw. auch schnell gemerkt undden BMW sehr sehr dicht verfolgt!!! Ich fuhr mit viel Sicherheitsabstand 170kmh nach!
Die zwei sind dann durch die Radarstation/Section Control locker mit 130kmh bei Meggenhofen (A8) gefahren. Tempolimit ist 80kmh, und mehr konnte ich dann auch nicht mehr fahren, Führerschein brauch ich noch 🙂
Der Vorfall ist so zwischen 17:30 und 18:00 Uhr passiert. Auto war ein blauer BMW 5 , Typ E39 Limosine. Kennzeichen M - .... Kann aber doch nicht sein, das Ausländische Fahrer narrenfreiheit haben und auf Zivilen PKW blaulicht montieren und Autos vor sicher herschieben.
Was ist den das Strafmaß bzw. wie kann man gegen solche Deppen vorgehen?
vg Noir
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von NOIRc14nz
Mal laut gedacht; so ein Fahrzeug rechts überholen und Ziegelstein aus Fenster auf Windschutzschiebe werfen, Lektion gelernt... 😛 😉
Die Nummer ist ein versuchter Mord, zumindest in Deutschland.
Weil einer eine OWI begeht, antwortest Du mit einem Mordversuch - irgendwie bist Du doch auch nicht ganz knusper.
206 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Darry2010
Unabhängig von der rechtlichen Situation und der lächerlich geringen Strafe von € 20 sehe ich das schlichtweg so: ...
Diese Strafe ist nur dann, wenn keiner darauf reagiert.
Gibt einer dadurch "freie Bahn" und wechselt die Spur, dann ist das Nötigung.
Nur weil es keine Amtsanmaßung ist, sollte niemand auf die Idee kommen, dass nun (fast) nichts passiert.
Ein Banküberfall ist auch keine Kinderschändung, aber weil es keine Kinderschändung ist, gehört es immer noch nicht zu dem: "kann man sich mal erlauben".
@ Roadwin:
Leider verwechselst Du Sonder- und Wegerecht.
Nochmal:
Bitte richtig subsumieren.
Sonderrechte lt. § 35 StVO stehen JEDERMANN zu.
Geregelt in Absatz 4.
Hierzu ist keine Sondersignalanlage nötig.
So nehme ich z. B. das Sonderrecht in Anspruch wenn ich mit meinem Privat-PKW während eines Einsatzes im absoluten Halteverbot zu stehen oder aber trotz Überholverbot zu überholen, wenn dies gefahrlos möglich ist.
Wenn ich allerdings an eine rote Ampel komme muß ich stehen bleiben.
Denn das Überfahren der roten Ampel ist nur möglich bei Inanspruchnahem des Wegerechts (Blaulicht und Krawallschachtel).
Geregelt in Absatz 4.
Das sog. Wegerecht, sprich, daß Recht auf freie Bahn ist in § 38 StVO geregelt und steht nur diesen Fahrzeugen zu.
Ich bin gerne bereit Dir mein Heft was ich während des Maschinistenlehrgangs bekommen habe zuzuschicken.
Zitat:
Original geschrieben von F213
..
Es ordnet an
...Somit liegt eine Amtshandlung vor.
Wer diese Amtshandlung begeht ist völlig egal. Wurde eine Sondersignalanlage genehmigt, dann steht diese Person einer Amtsperson gleich. Denn Zivilpersonen haben gegenüber anderen Zivilpersonen keine Anordnungsbefugnis.
...
Denn nur Amtsträger dürfen, wie gesagt, anordnen.
Nein, immer noch nicht.
Horn und Licht ordnen an und Du willst doch jetzt nicht ernsthaft behaupten, dass Horn und Licht Amtsträger sind 😕
Eine genehmigte Sosi-Anlage macht aus dem Fahrer auch keine Amtsperson, auch wenn sich manche Personenschützer so aufführen.
Deine Ableitungen sind Quark oder Staatsanwälte und Richter haben alle keine Ahnung, denn die haben bisher noch niemanden deshalb wegen Amtsmissbrauch angeklagt oder verurteilt. Wegen anderer dadurch begangener Straftaten schon.
Die SoSi ist keine Amtsperson sondern nur Hilfsmittel.
Kurz gesagt:
Amtsträger sind nur Beamte.
Und nur diese dürfen anordnen und diese Anordnungen sind auch zu befolgen.
Führen Zivilpersonen nun Aufgaben eines Beamten durch dann sind sie in diesem Moment Amtsträgern bzw. Beamten gleichgestellt mit allen Rechten und Pflichten eines Beamten.
Zivilpersonen können jedoch nur dann Amtshandlungen durchführen, wenn sie dazu ermächtigt wurden (z. B. durch eine Ernennungsurkunde).
Glaube es mir doch einfach Roadwin.
Ich habe die Ausbildung als Maschinist bei der Feuerwehr und bin im Zivilleben auch noch Beamter.
Und das auch noch von der schlimmsten Fraktion 😰
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Sodele.
Damit wäre der Thread schön geschreddert.
Sorry for that.
Melde mich auch deswegen mit Schamesröte aus dem Kreis.
Zitat:
Original geschrieben von F213
Bitte richtig subsumieren.Sonderrechte lt. § 35 StVO stehen JEDERMANN zu.
Falsch, einfach §35 Abs.1 StVO - lesen klärt vieles
Zitat:
Geregelt in Absatz 4.
Abs.4 befreit von Absatz 2 und 3, aber nicht von Abs.1 und in Abs.1 ist der Personenkreis der Sonderrechte klar genannt - auch hier gilt: lesen
Zitat:
So nehme ich z. B. das Sonderrecht in Anspruch wenn ich mit meinem Privat-PKW während eines Einsatzes im absoluten Halteverbot zu stehen oder aber trotz Überholverbot zu überholen, wenn dies gefahrlos möglich ist.
Falsch, bist Du überhaupt nicht berechtigt
Zitat:
Denn das Überfahren der roten Ampel ist nur möglich bei Inanspruchnahem des Wegerechts (Blaulicht und Krawallschachtel).
Falsch, Sonderrechte sind in §35 Blauhorn und Martinslicht in §38
§35 befreit von der StVO, nicht §38 - durchlesen
Zitat:
Ich bin gerne bereit Dir mein Heft was ich während des Maschinistenlehrgangs bekommen habe zuzuschicken.
Dafür braucht man nicht irgendwelche Hefte durchlesen, sondern einfach nur die entsprechenden §§.
Was auf irgendwelchen FFW-Lehrgängen verbreitet wird, ist eine völlig andere Geschichte. Privatleute, also zB. FFWler bei der Anfahrt im Alarmierungsfall oder bei Nutzung ihrer Privatfahrzeuge am Einsatzort haben keine Rechte nach §35 oder §38, klar in den Gesetzen geschrieben und auch immer so geurteilt.
Hintergrund ist §16/17 StGB und §11 OWG - strafbefreiender Verbotsirrtum. Solange man ganz offiziell etwas Falsches erzählt wird (darüber gibt es sogar eine Dienstanweisung an die Ausbilder), wird es zwar nicht legal, bleibt aber straffrei - und genau so endeten alle Gerichtsurteile: klar schuldig aber straffrei, was leider immer als "Freispruch" und "ist erlaubt" propagiert wird.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
[Blaulicht]Erst wenn man dadurch "freie Bahn" bekommt oder sich sogar "durchdrängelt" liegt eine Straftat vor: §240 StGB - Nötigung oder auch §315 c - Gefährdung des Straßenverkehrs. Mit Zuschlag für die Unzulässigkeit mit dem Licht und Horn, Vorfahrtmissachtung, rote Ampel und was man alles gleich noch so erledigt hat.
Billig wird das in der Folge einer Spaßnutzung ganz sicher nicht, aber eine Amtsanmaßung wird nicht begangen.
Rein interessehalber: Mal angenommen, man macht das o.g., um z. B. einen Notfall-Patienten als Privatmann (kein Rettungsdienst-/FW-Mitglied oder so) mit einem Privatfahrzeug zum Krankenhaus zu bringen. Dann ist das ja keine Spaßnutzung -> straffrei?
notting
@te: es kann sehrwohl möglich sein, dass das fahrzeug mit blaulciht (auch im ausland) fahren darf....ohne genauere umstände kann dir aber niemand was näheres dazu sagen..
Zitat:
Original geschrieben von F213
Die mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht wird mit 20,- € sanktioniert.
..bei fahrzeugen die damit asugerüstet sein dürfen...andernfalls kommt noch zusätzlich ein erlöschen der be hinzu!
Zitat:
Wenn ich allerdings an eine rote Ampel komme muß ich stehen bleiben...
...und dich versichern, das du keinen anderen behinderst, gefährdest oder nötigst und darfst dann im PRIVATpkw OHNE martinshorn und OHNE blaulicht über die rote ampel fahren!
Zitat:
Ich habe die Ausbildung als Maschinist bei der Feuerwehr
das is ja schön für dich...
dann solltest du allerdings für nicht-feuerwehrlehr hinzufügen, das der 0815-maschinisten-lehrgang den du besucht hast, eigentlich von allen feuerwehrangehörigen besucht die nicht grade zwei äffchen im kopf haben, die sich gegnseitig lausen......
was du da schreibst ist schlichtweg bullshit!
sicherlich gibt es landkreise die in ihre ausbildungsheftchen
(die KEINE rechtverbindlichkeit haben!)reinschreiben, das man im privat pkw keine sonderrechte hat, aber dies hat lediglich den hintergrund, damit nicht jeder jungspund beim einsatz mit 200 durchn ort fliegt.......
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Abs.4 befreit von Absatz 2 und 3, aber nicht von Abs.1 und in Abs.1 ist der Personenkreis der Sonderrechte klar genannt - auch hier gilt: lesen
dies solltest du auch mal....sonderrechte sind in der feuerwehr personen und nicht fahrzeuggebunden....sobald der melder geht, darf der feuerwehler diese nutzen!
Zitat:
Privatleute, also zB. FFWler bei der Anfahrt im Alarmierungsfall oder bei Nutzung ihrer Privatfahrzeuge am Einsatzort haben keine Rechte nach §35
schlichtweg falsch! s.o.
Zitat:
Original geschrieben von F213
Führen Zivilpersonen nun Aufgaben eines Beamten durch dann sind sie in diesem Moment Amtsträgern bzw. Beamten gleichgestellt mit allen Rechten und Pflichten eines Beamten.
Lass das bloß keinen Verfassungsrechtler hören, der fällt vom Lachen vom Stuhl.
Zitat:
... und bin im Zivilleben auch noch Beamter.
Na dann erklärt das einiges.
Zitat:
Original geschrieben von notting
Rein interessehalber: Mal angenommen, man macht das o.g., um z. B. einen Notfall-Patienten als Privatmann (kein Rettungsdienst-/FW-Mitglied oder so) mit einem Privatfahrzeug zum Krankenhaus zu bringen. Dann ist das ja keine Spaßnutzung -> straffrei?Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
[Blaulicht]Erst wenn man dadurch "freie Bahn" bekommt oder sich sogar "durchdrängelt" liegt eine Straftat vor: §240 StGB - Nötigung oder auch §315 c - Gefährdung des Straßenverkehrs. Mit Zuschlag für die Unzulässigkeit mit dem Licht und Horn, Vorfahrtmissachtung, rote Ampel und was man alles gleich noch so erledigt hat.
Billig wird das in der Folge einer Spaßnutzung ganz sicher nicht, aber eine Amtsanmaßung wird nicht begangen.
notting
Hier käme Notstand bzw. Nothilfe ins Spiel, und da sind dann Diskussionen über Straßenverkehrsrecht sekundär.
@ Roadwin und Magirus:
Ich denke ich weiß wovon ich rede und das es kein Bullshit ist.
Und mir mit einem Verfassungsrechtler zu drohen wenn man selbst nicht in der Lage ist eine Vorschrifr zu subsumieren ist ehrlich gesagt lächerlich.
Ich habe in unserer Verfassung garantiert schon öfters geblättert.
Ich lade euch jedoch gerne zu einem persönlichen Gespräch zu mir nach Wiesbaden ein.
Vielleicht erklären es meine Kollegen in wenig besser.
http://www.hmdi.hessen.de/irj/HMdI_Internet?...
Zitat:
Original geschrieben von F213
Ich denke ich weiß wovon ich rede und das es kein Bullshit ist.
du weißt, was man dir auf irgendwelchen lehrgängen erzählt hat....
Zitat:
Ich lade euch jedoch gerne zu einem persönlichen Gespräch zu mir nach Wiesbaden ein.
die stvo, aus der die nutzung der sonderrechte bzw. wegerechte hervorgeht ist deutschlandweit gültig!
es wäre mir neu, das es für wiesbaden eine sonderform gibt, in der steht, das man an roten ampel mitm privat pkw stehen bleiben muss, aber mim einsatzfahrzeug drüberhuschen darf....
Zitat:
Vielleicht erklären es meine Kollegen in wenig besser.
dann weißt du ja, was du morgen in der mittagspause zu tun hast!
Zitat:
Original geschrieben von notting
Rein interessehalber: Mal angenommen, man macht das o.g., um z. B. einen Notfall-Patienten als Privatmann (kein Rettungsdienst-/FW-Mitglied oder so) mit einem Privatfahrzeug zum Krankenhaus zu bringen. Dann ist das ja keine Spaßnutzung -> straffrei?
Nein.
Es gäbe! zwei Möglichkeiten:
- der strafbefreiende Verbotsirrtum
liegt hier nicht vor, da jedem klar ist, dass dies verboten ist.
- §34 StGB Nothilfe / rechtfertigender Notstand
Kann! vorliegen, wenn nicht mit regulärer Hilfe schnell zu rechnen ist.
Das ist der Bergwanderkumpel, dem weit abseits von Ortschaften etwas schwerwiegendes (Lebensgefahr) passiert ist, dann darf die StVO missachtet werden, ABER nur so lange, bis "normale" Hilfe, also ein Rettungswagen verfügbar wäre, in diesem Beispiel bis zur nächsten Straße maximal erste Ortschaft. Egal wie klein diese Ortschaft auch ist, der Name und wie man dort hin kommt, ist der Feuerwehr bekannt.
Es gibt sehr viele Leute, die unter der Annahme eines Notfalls sich Sonderrechte genehmigt haben und komplett auf die Nase gefallen sind, da in jedem Gerichtsverfahren der Richter darauf hingewiesen hat, dass die Feuerwehr besser und schneller ist.
Sogar Landärzte haben schon ihre Fahrerlaubnis abgeben müssen, weil sie zu schnell einen akuten Herzinfarkpatienten (tatsächliche Lebensgefahr) selber in das Krankenhaus gefahren haben und dabei geblitzt wurden.
Eine Gefährdung Anderer aufgrund der Hilfestellung gegenüber eines Einzelnen ist ohne jede Verhältnismäßigkeit und wenn das missachtet wird, dann gibt es richtig was auf die Finger und nicht mal mit verminderter Strafe.
Zitat:
Original geschrieben von F213
@ Roadwin und Magirus:
Ich denke ich weiß wovon ich rede und das es kein Bullshit ist.
Es ist Bullshit !
Lies Dir §35 und §38 StVO durch, da steht das völlige Gegenteil von dem, was Du hier behauptest, da nutzt Dir auch Dein Beamtenstatus nichts, aber ich vermute, dass genau dieser Dir bei der Betrachtung im Wege steht.
Zitat:
Und mir mit einem Verfassungsrechtler zu drohen wenn man selbst nicht in der Lage ist eine Vorschrifr zu subsumieren ist ehrlich gesagt lächerlich.
Da gibt es nichts zu subsummieren, da Du hier Straßenverkehrsrecht und Verwaltungsordnung zusammen schmeißt. Das ist der Fehler, den Du hier im völligen Widerspruch zum GG machst.
Zitat:
Vielleicht erklären es meine Kollegen in wenig besser.
Vielleicht erklärt es Dir ein Verkehrsrechtler besser als ein Verwaltungsrechtler.
Du hast hier gerade alle Richter und Staatsanwälte als völlig ahnungslos mit immer falschen Urteilen hingestellt. Kein Volljurist würde jemals auf die Idee kommen, hier einen Amtsmissbrauch zu sehen. Um den Amtsmissbrauch vollständig als nicht begangen nachzuweisen, reichen die ersten zwei Grundsemester Jura.
Nach Deiner Schilderung müsste jeder Polizist oder Feuerwehrmann (BFW) ein Beamter sein, ist es nicht und wird es auch nicht mehr. Die Verbeamtung nach der Ausbildung oder auch nach x Dienstjahren von Polizisten/Feuerwehrleuten ist seit Jahren in etlichen Bundesländern komplett abgeschafft worden.
Zitat:
Inneres und Sport
Geh mal rüber zu den Kollegen im Justizministerium, die Volljuristen dort werden Dir das auch "falsch" erklären.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Lies Dir §35 und §38 StVO durch, da steht das völlige Gegenteil von dem, was Du hier behauptest,
zum teil hat er dennoch recht....
feuerwehrler dürfen mit ihrem privat-pkw (da bei der feuerwehr die sonderrechte personen- und nicht wie im rettungsdienst fahrzeug-gebunden sind) auf der fahrt zum gerätehaus/einsatzstelle die stvo gemäß §35 übertreten und somit sonderrechte in anspruch nehmen, ohne sie dafür kenntlich machen zu müssen.......
was allerdings dann wieder bullshit seinerseits ist, ist, das er behauptet rote ampeln dürfen im privat-pkw nicht überfahren werden, denn dies darf man (unter berücksichtigung blablabla) sehrwohl....