Als Zivilperson mit Blaulicht auf Autobahn
Hi Leute, wie schon oben der Titel sagt!
Muß erst noch etwas runterkommen 😠 🙁 Bin auf Autobahn gefahren (Österreich) A8 Wels richtung Passau. Mein Tempo war so 140kmh auf der linken Spur. Hinter mir aufeinmal ein BMW bisschen gedrängelt und aufeinmal Blaulicht eingeschalten, dachte mir scheiße und rüber auf die rechte Spur. Bisschen geschockt 😰 😮 😕
Naja, BMW fährt mit eingeschaltenen Blaulicht weiter und interessierte sich gar nicht für mich. Person im Auto war ne Zivilperson und hatte keine Uniform an 😕 Als ich hinten das Kennzeichen sah, kann's doch nicht sein, ein Deutsche. Angefangen mit M-..... mehr weis ich nicht mehr.
Glaub kaum das ne Deutsche Zivilstreife mit Blaulicht auf der Österreichisches Autobahn fahren darf 🙄 Naja ich wieder rüber auf die linke und fuhr mit angemessenen Sicherheitsabstand 140 kmh nach. Der BMW schiebte regelrecht alle Autos auf die Seite. Auch nen Mazda 6 mit Ungarischen Kennzeichen. Aber der Ungare hatte es sich nicht gefallen lassen bzw. auch schnell gemerkt undden BMW sehr sehr dicht verfolgt!!! Ich fuhr mit viel Sicherheitsabstand 170kmh nach!
Die zwei sind dann durch die Radarstation/Section Control locker mit 130kmh bei Meggenhofen (A8) gefahren. Tempolimit ist 80kmh, und mehr konnte ich dann auch nicht mehr fahren, Führerschein brauch ich noch 🙂
Der Vorfall ist so zwischen 17:30 und 18:00 Uhr passiert. Auto war ein blauer BMW 5 , Typ E39 Limosine. Kennzeichen M - .... Kann aber doch nicht sein, das Ausländische Fahrer narrenfreiheit haben und auf Zivilen PKW blaulicht montieren und Autos vor sicher herschieben.
Was ist den das Strafmaß bzw. wie kann man gegen solche Deppen vorgehen?
vg Noir
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von NOIRc14nz
Mal laut gedacht; so ein Fahrzeug rechts überholen und Ziegelstein aus Fenster auf Windschutzschiebe werfen, Lektion gelernt... 😛 😉
Die Nummer ist ein versuchter Mord, zumindest in Deutschland.
Weil einer eine OWI begeht, antwortest Du mit einem Mordversuch - irgendwie bist Du doch auch nicht ganz knusper.
206 Antworten
Ich erfinde nichts Roadwin.
Aber bitte richtig lesen:
... Amtsträgern gleichgestellte Personen ...
Blaulicht mit Martinshorn werden nur auf Antrag und Genehmigung durch das Innenministerium des entsprechenden Landes in ein Zivilfahrzeug eingebaut.
Zitat:
Original geschrieben von NOIRc14nz
Aber darf man das als Deutscher, in Österreich auf der Autobahn, mit Blaulicht den Weg freischaufeln? Sicher Nicht!Weis aber nicht wie die Gesetzteslage bei uns ist. Müßte mal Googlen.
Unter Umständen ja ->
http://de.wikipedia.org/wiki/Nacheilenotting
Hier mal ein sehr Interessantes Video zu diesem Thema.
Ist zwar nicht das aktuellste, aber es wäre mir neu, wenn es seitdem diesbezüglich eine Änderung im Gesetzestext gegeben haben sollte.
Grüße,
Dave
Zitat:
Ihr kennt aber sicher auf solche Leute oder Situationen.
Nein!
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Jetzt klingelt es aber mächtig in der Birne.
Vor Monaten gab es schon einmal einen Thread über das Thema Blaulicht/Kojaklicht.
Und da war genau dieses Video.
An der Gesetzeslage hat sich jedoch nichts geändert.
Zitat:
Original geschrieben von notting
Genau, mir war mal so, als ob es schon vorgekommen ist, dass FFWler für ihre Privatfahrzeuge Blaulichter bekommen haben, um schneller zur Feuerwache zu kommen. Eine weitere Frage, die hier noch gar nicht erwähnt wurde (aber der OP wahrscheinlich auch nicht beantworten kann, weil er es nicht sehen konnte): War das Ding im Bereich der (zumindest deutschen) StVO zugelassen? Ich persönlich hab auch mal in einem Elektronikladen sowas zu kaufen gesehen, stand aber extra dabei, dass es nicht im Bereich der StVO verwendet werden darf. Da wäre wohl ggf. eine zusätzliche Strafe fällig.Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
NöBlaulichtfahrten sind keine Amtshandlung und dürfen auch von anderen Personen und nicht nur Amtsträgern ausgeführt werden.
notting
Blaulicht für FFWler war mal vor Jahren Thema in Hessen.
Von der anfänglichen Idee alle FFWler auszustatten hat man dann gesagt, daß, wenn überhaupt nur leitendes Personal, also ab Gruppenführer aufwärts, Blaulicht erhalten soll.
Das war anscheinend immer noch zu viel Aufwand und man hat dann gesagt, ab Zugführer aufwärts.
Nun wollten die Kameraden vom Rettungsdienst auch welche haben und das THW auch noch und man hat es dann ganz sein lassen.
Auch deswegen, weil man nicht unbedingt zeitliche Vorteile hat.
Was nützt es einem, wenn manche Autofahrer Platz machen und man an der nächsten roten Ampel stehen bleiben muß ?
Das würde zu Irritationen der anderen Verkehrsteilnehmer und zu einer weiteren Gefährdung führen.
10 Feuerwehrleute mit Privat-PKW und Blaulicht auf dem Weg zur Wache und alle mit Blaulicht.
Hauehaueha.
Zitat:
Original geschrieben von F213
Was nützt es einem, wenn manche Autofahrer Platz machen und man an der nächsten roten Ampel stehen bleiben muß ?
Muss man mit Dachaufsetzer aber nicht, siehe Firefighter-Blog (112 bis 911 oder so) hier auf MT.
notting
Zitat:
Original geschrieben von F213
Vor Monaten gab es schon einmal einen Thread über das Thema Blaulicht/Kojaklicht.
Keine Ahnung, was da war und welche Antworten es gegeben hat und ob die Antworten richtig oder falsch waren.
Um damit (legal) fahren zu dürfen, benötigt es weder ein Amt noch ist die (legale) Nutzung eine Amtshandlung. Somit kann eine reine Spaßfahrt von völligen Privatpersonen mit Blaulicht und Martinshorn keine Amtsanmaßung sein.
Wenn RWE mit seinem Entstörtrupp irgendwo hin muss, dann ist das keine Amsthandlung, sondern "nur" wegen ausreichend großem öffentlichen Interesse zum Schutz oder Rettung erheblicher Werte oder Menschenleben.
Antrag stellen und entsprechend begründen und man bekommt dann bei positiver Prüfung die Genehmigung für die fahrzeugseitige Ausstattung mit Sosi-Signalanlage und darf entsprechend Antrag und Genehmigung auch in der passenden Situation damit fahren.
Macht man das ohne entsprechende Genehmigung und Situation, dann ist das nichts sonderlich schlimmes. Nutzung einer unzulässige Beleuchtung und Schalleinrichtung, nicht teurer als mit einer unzulässigen Unterbodenbeleuchtung und hupend irgendwo lang fahren.
Erst wenn man dadurch "freie Bahn" bekommt oder sich sogar "durchdrängelt" liegt eine Straftat vor: §240 StGB - Nötigung oder auch §315 c - Gefährdung des Straßenverkehrs. Mit Zuschlag für die Unzulässigkeit mit dem Licht und Horn, Vorfahrtmissachtung, rote Ampel und was man alles gleich noch so erledigt hat.
Billig wird das in der Folge einer Spaßnutzung ganz sicher nicht, aber eine Amtsanmaßung wird nicht begangen.
Zitat:
Original geschrieben von notting
Muss man mit Dachaufsetzer aber nicht, siehe Firefighter-Blog (112 bis 911 oder so) hier auf MT.Zitat:
Original geschrieben von F213
Was nützt es einem, wenn manche Autofahrer Platz machen und man an der nächsten roten Ampel stehen bleiben muß ?notting
Das wäre mir neu, daß man mit Dachaufsetzer auch bei rot über die Ampel fahren darf.
Wegerecht gibt es nur mit Blaulicht und Krawallschachtel. Was anderes sieht der § 38 StVO nicht vor.
Desweiteren stellt sich die Frage, ob diese Dachaufsetzer nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen könnten, weil sie keine ABE-Nr. haben.
Wenn ein Dachaufsetzer genügen sollte, dann frage ich mich warum die ganzen First Responder Einheiten nicht einfach mit ihrem eigenen Auto fahren.
Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren. 😉
Zitat:
Original geschrieben von F213
Das wäre mir neu, daß man mit Dachaufsetzer auch bei rot über die Ampel fahren darf.Zitat:
Original geschrieben von notting
Muss man mit Dachaufsetzer aber nicht, siehe Firefighter-Blog (112 bis 911 oder so) hier auf MT.
notting
Wegerecht gibt es nur mit Blaulicht und Krawallschachtel. Was anderes sieht der § 38 StVO nicht vor.
Desweiteren stellt sich die Frage, ob diese Dachaufsetzer nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen könnten, weil sie keine ABE-Nr. haben.
Wenn ein Dachaufsetzer genügen sollte, dann frage ich mich warum die ganzen First Responder Einheiten nicht einfach mit ihrem eigenen Auto fahren.
Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren. 😉
So wie ich den Artikel in Erinnerung habe, hat man damit auch kein Wegerecht, sondern es sind nur Verkehrsverstöße in einem gewissen Rahmen gratis (solange man keinen Unfall baut). D.h. rote Ampel überfahren ist ok, rote Ampel und Fußgänger überfahren aber nicht.
notting
Unabhängig von der rechtlichen Situation und der lächerlich geringen Strafe von € 20 sehe ich das schlichtweg so:
Ich bin zwar total super, alles tuttifrutti und so, aber so super dass ich es mir erlauben kann, mit Blaulicht mein mir garnicht zustehendes Recht einzufordern, bin ich dann doch nicht ... .
Man sollte einfach seinen gesunden Menschenverstand einschalten und sich darüber im klaren sein, dass man sich und andere mit derartigen Aktionen schlichtweg gefährdet. Blaulichtfahrten sind gefährlich, das sagt dir jeder Rettungssanitäter, weil sie für beide Seiten eine Extremsituation darstellen. Muss man soetwas wirklich provozieren? Ich meine ein nicht offiziell autorisierter Blaulichtnutzer hat auch nur so lange seinen Spaß, bis ein anderer Verkehrsteilnehmer erschrickt und irgendwo reinfährt ... wenn nicht sogar etwas schlimmeres passiert.
Daher würde ich mir im Falle des TE einfach meinen Teil denken, und kopfschüttelnd weiterfahren. Bringt doch nix, ist solange nix passiert keine extreme Straftat, wird daher auch von der Polizei nicht weiter geahndet werden. Die haben (zum Glück) wichtigeres zu tun, wie z.B. Vergewaltiger oder Schwerkriminelle zu verfolgen.
Irgendwann kommt im Leben jeder Impuls den man freigesetzt hat, zu einem zurück, das Glaube ich und das reicht mir. Der Spinner mit seinem Blaulicht wird schon noch auf die Nase fallen, und das wird er so lange immer und immer wieder tun (das auf die Nase fallen), bis er endlich mal was aus seinem "falschen" Impuls lernt.
Beste Grüße,
Dave
Zitat:
Original geschrieben von F213
Wegerecht gibt es nur mit Blaulicht und Krawallschachtel. Was anderes sieht der § 38 StVO nicht vor.
Nicht §35 StVO - Sonderrechte mit §38 StVO - Blaues Blinklicht ... verwechseln.
Sonderrechte nach §35 StVO hat man aufgrund einer Situation - Kurzfassung: "man muss und darf schnell irgend wo hin" und dafür ist keinerlei Kennzeichnung nach außen vorgeschrieben oder notwendig.
Man kann Sonderrechten ohne Sondersignale in Anspruch nehmen. Ansonsten müssten die Jungs doch jedes mal abbremsen, wenn sie nachts im Wohngebiet das Horn zwischen den Kreuzungen abstellen.
Blaues Blinklicht mit Horn nach §38 StVO ist ausschließlich das Signal "freie Bahn" an die anderen Verkehrsteilnehmer. Wenn man das einschaltet, dann signalisiert man allen anderen, dass man mit Sonderrechten fährt.
Wenn man es nicht einschaltet, dann ist keine Signalwirkung an andere vorhanden, kann aber trotzdem mit Sonderrechten unterwegs sein. Die Nutzung von Sonderrechten müssen nicht mit Sondersignalen angezeigt werden. Ansonsten wäre doch keine "stille Anfahrt" möglich und irgendwelche Täter rechtzeitig zur Flucht aufgefordert.
Zitat:
Original geschrieben von NOIRc14nz
schiebte
schob 😉
@ Roadwin:
Du mußt die Vorschriften schon richtig subsumieren.
Eine Amtshandlung liegt vor, wenn Blaulicht UND Martinshorn ZUSAMMEN benutzt werden.
§ 38 Abs. 1 StVO sagt dazu:
...
Es ordnet an
...
Somit liegt eine Amtshandlung vor.
Wer diese Amtshandlung begeht ist völlig egal. Wurde eine Sondersignalanlage genehmigt, dann steht diese Person einer Amtsperson gleich. Denn Zivilpersonen haben gegenüber anderen Zivilpersonen keine Anordnungsbefugnis.
Eine Amtsanmaßung kann niemand mit seinem eigenen Auto begehen.
Denn lt. StVZO dürfen in Fahrzeugen für den Privatgebrauch keine Krawallschachteln verbaut werden (§ 55 ABs. 3 letzter Satz STVZO i. V. m. § 52 Abs. 3 StVZO).
Blaulicht allein ordnet nichts an sondern stellt lediglich eine Warnung dar.
Deswegen ist die Sanktion gering.
Würde jedoch zu dem Blaulicht eine illegal eingebaute Krawallschachtel eingebaut und benutzt werden, dann und nur dann liegt eine Amtsanmaßung vor.
Um nochmal den Unterschied zwischen Amtsträger und einer einem Amtsträger gleichgestellte Person zu verdeutlichen:
Ein Vollstreckungsbeamter im Finanzamt ist ein Amtsträger.
Ein Angestellter, der die gleiche Aufgabe macht ist kein Amtsträger.
Er ist aber einem Amtsträger gleichgestellt.
Dies rührt daher, daß eigentlich nur Beamte mit hoheitlichen Tätigkeiten befaßt werden sollen.
Da aber auch Angestellte teilweise hoheitliche Tätigkeiten ausüben, werden sie Beamten/Amtsträgern gleichgestellt.
Denn nur Amtsträger dürfen, wie gesagt, anordnen.
Zitat:
Original geschrieben von AR147
schob 😉Zitat:
Original geschrieben von NOIRc14nz
schiebte
Die Alfa-Fahrer wissen doch echt alles Besser. Respekt. Nur wieso fahrn sie dann Alfa, wenn sie doch eigentlich alles besser wissen ... ? 😁
*duckundweg*