Als Rechtsabbieger trotz Vorfahrt Schuld?
Hallo zusammen,
heute bin ich leider in einen Autounfall verwickelt gewesen.
Ich kam als Rechtsabbiegerin (einzige Abbiegespur) und hatte die Wahl zwischen zwei Fahrbahnen. Ich habe mich für die Linke entschieden, da ich danach erneut links abbiegen musste. Ein entgegenkommendes Fahrzeug (Liksabbieger) hat damit gerechnet, dass ich die rechte Spur nehme und wir haben uns „getroffen“. Ich war noch im Abbiegevorgang, es war kein Spurwechselvorgang. Die Polizisten waren recht jung und haben etwas rumtelefoniert. Ende der Geschichte: ich bin schuld. Bei dem anderen Fahrzeugführer wurde nicht einmal eine Teilschuld festgestellt.
Anbei eine Skizze.
Habe ich als Rechtsabbiegerin innerorts nicht freie Fahrbahnwahl und ohnehin Vorfahrt? Ich kenne innerorts nur folgende Regelung für das Rechtsfahrgebot:
Dies wird gemäß § 7 Abs. 3 StVO gesetzlich geregelt: „Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen.
Danke im Voraus und einen schönen Abend
Beste Antwort im Thema
Ich sehe nicht mal eine teilschuld. Linksabbieger muss warten. Somit klassisches Vorfahrtsdelikt bei eindeutiger Verkehrslage.
375 Antworten
Zitat:
@Cokeaddicted92 schrieb am 7. September 2018 um 13:46:51 Uhr:
@ceinsler nun muss man nicht ausfallend werden. Ich habe sicherlich niemanden in Rambomanier aus dem Weg geräumt. Hätte ich den Unfall kommen sehen, so hätte ich ihn doch vermieden. Keine Ahnung, warum solche Unterstellungen nötig sind.
Nix ausfallend, nach deiner Zeichnung sehe ich das so. Der Linksabbieger war bestimmt nicht von einer Sek. auf die andere plötzlich da. Wenn du es anders siehst,dann ist es halt so. Ich habe meine Mn. und du deine.
Cokeaddicted92: wenn Du Deinen Schaden beim Gegner geltend machst, hast Du das Kostenrisiko. Es mag hilfreich sein, erst einmal mit Deiner Haftpflicht zu sprechen und abzuwarten, wie diese die Angelegenheit regelt. Abhängig von der Quote in diesem Verfahren hast Du dann schon eine Näherung bezüglich der Durchsetzbarkeit Deiner Ansprüche.
Man kann dann sogar erreichen, dass die eigenen Anwaltskosten von der gegnerischen Versicherung zu 100% übernommen werden, wenn man nur das fordert, was hinterher auch durchsetzbar ist.
Eine Erstberatung gibt es häufig kostenlos über Deinen Automobilclub (wenn Du Mitglied bist).
@Kai R. Ich habe der Versicherung alles per Mail geschildert und deutlich gemacht, dass bitte nichts einfach so beglichen wird, da ich die Entscheidung anzweifle. Ein netter Polizist hat mir gestern am Telefon gesagt, dass er die Einschätzung auch anzweifelt.
Leider bin ich in keinem Automobilclub o.ä.
Aber sicherlich demnächst..
sei Dir nur bewusst, dass es drei Verfahren sind, die weitgehend unabhängig voneinander laufen:
1. Abwehr des Bußgeldverfahrens
2. Abwehr der Ansprüche, die der Gegner gegen Dich stellt. Darum sollte sich Deine Versicherung kümmern
3. Durchsetzung Deiner Schadenersatzansprüche beim Gegner. Da musst Du Dich darum kümmern oder halt einen Anwalt beauftragen
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@Kai R. Danke für den Hinweis! Die letzten beiden Punkte hätte ich zusammengenommen. Aber logisch, warum sollte sich die Versicherung um meinen Schaden bemühen.
Ich würde die Sache gleich einem Anwalt übergeben, nicht erst dann, wenn du merkst, dass du ohne Anwalt nicht weiter kommst. Du hast doch jetzt schon so viele Falschauskünfte bekommen (von den Polizisten und hier im Forum), dass man sich nur wundern kann.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 7. September 2018 um 13:08:28 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 12:35:04 Uhr:
ich sage mal voraus, dass die TE das Bußgeld nicht wegbekommen wird und die Schuldverteilung 2/3 zu 1/3 zu ihren Lasten ausgehen wird. Warten wir es einfach ab.
Ich sage Bußgeld wird eingestellt und max. 1/3 zu Lasten der TE. 😁Gruß Metalhead
+1
(mit vernünftigem Anwalt... leider...)
Die (finanzielle) Motivation eines Anwaltes sinkt mit fortgeschrittenem Stand der Auseinandersetzung!
Zitat:
@Florian333 schrieb am 7. September 2018 um 14:56:09 Uhr:
Ich würde die Sache gleich einem Anwalt übergeben, nicht erst dann, wenn du merkst, dass du ohne Anwalt nicht weiter kommst. Du hast doch jetzt schon so viele Falschauskünfte bekommen (von den Polizisten und hier im Forum), dass man sich nur wundern kann.
Und dem möchte ich mich dringend anschließen.
TEin: Such meinetwegen übers Internet einen RA in deiner Nähe, und zwar - wichtig! - einen auf Verkehrsrecht spezialisierten. Mach dort zunächst einen Termin für ein kostenloses Vorgespräch mit der Bitte, dass der RA sich die Sache kurz anhört und dir sagt, ob und was er für dich tun kann. Lehnt der RA das ab, geh zum nächsten.
Angenommen ich habe Teilschuld. Wie verhält es sich mit Reparaturen an meinem Wagen ohne Vollkasko? Zahle ich dann den Teil der Reparatur und den anderen die Versicherung oder erhalte ich nichts und zahle meinen Schaden trotzdem komplett? Der andere Wagen hatte eine Vollkasko.
Das wird dir der RA alles erklären. Auch ob du die Reparaturen konkret abrechnen musst oder fiktiv (was dir mehr Spielraum lässt).
Bei solchen Regulierungen kann man als Laie eine Menge falsch machen und daher eine Menge Ansprüche = Geld verlieren. Lass das die Fachleute klären.
Falls dich eine Mithaftung treffen sollte, was sehr unwahrscheinlich ist, dann würde dir nur ein Teil deines Schadens erstattet werden.
Zitat:
@Cokeaddicted92 schrieb am 7. September 2018 um 15:35:59 Uhr:
Angenommen ich habe Teilschuld. Wie verhält es sich mit Reparaturen an meinem Wagen ohne Vollkasko?
In dem Fall würde die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden an deinem Auto abzüglich deines Mitverschuldens regulieren. Bei einem Mitverschulden in Höhe von 30 % würdest du also 70 % des Schadens ersetzt bekommen. Der Unfallgegner würde von deiner Haftpflichtversicherung 30 % seines Schadens ersetzt bekommen, zusätzlich kann er mit seiner Vollkasko die Regelungen des Quotenvorrechts anwenden.
Ich würde mich mit dem Gedanken aber gar nicht erst anfreunden. Der Anwalt wird übrigens nach Streitwert bezahlt. Er wird also keine große Motivation haben, erst nach erfolgter Teilregulierung tätig zu werden und die Brosamen einzuklagen. Deswegen den Anwalt gleich einschalten und nicht erst dann, wenn man mit dem Ablauf unzufrieden ist.
Danke, habe einen Anwalt kontaktiert. Er ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und lässt bei uns im Moment eine Blitze nach der anderen ausschalten, wegen Unzulässigkeit. Den zuständigen Behörden wird er bekannt sein
Zitat:
@ceinsler schrieb am 7. September 2018 um 13:54:25 Uhr:
Der Linksabbieger war bestimmt nicht von einer Sek. auf die andere plötzlich da.
Wenn der Linksabbieger stark genug beschleunigt, kann der schon mehr oder weniger plötzlich da sein. Und so stark muss der da nicht beschleunigt haben. Immerhin gibt es für die TE ja noch sowas wie Reaktionszeit.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 12:03:28 Uhr:
Man kann doch auf dem Eingangsfoto sogar sehen, dass die TE eine Fahrstreifenbegrenzung überfahren hat und das sollte man nicht einfach so tun.
Nö, kann man nicht sehen, da ist keine Fahrstreifenbegrenzung, die von der TE überfahren wurde. Die Begrenzungen enden vor der Fußgängerquerung und beginnen nach dem Abbiegen nach der dortigen Fußgängerquerung, der Unfall war laut Skizze noch im Fußgängerbereich. Hilfslinien/Führungslinien (wie sie in der Mitte der Kreuzung zu sehen sind) sind für den Rechtsabbieger keine vorhanden.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 7. September 2018 um 16:52:30 Uhr:
Wenn der Linksabbieger stark genug beschleunigt, kann der schon mehr oder weniger plötzlich da sein.
Muß er doch auch gar nicht, er ist wartepflichtig und darum fahre ich als Rechtsabbieger normal weiter bzw. los (auch wenn ich den da stehen bzw langsam fahren sehe) und taste mich nicht in die Kreuzung als wäre RvL ohne Sicht nach rechts.
Gruß Metalhead