Als Rechtsabbieger trotz Vorfahrt Schuld?
Hallo zusammen,
heute bin ich leider in einen Autounfall verwickelt gewesen.
Ich kam als Rechtsabbiegerin (einzige Abbiegespur) und hatte die Wahl zwischen zwei Fahrbahnen. Ich habe mich für die Linke entschieden, da ich danach erneut links abbiegen musste. Ein entgegenkommendes Fahrzeug (Liksabbieger) hat damit gerechnet, dass ich die rechte Spur nehme und wir haben uns „getroffen“. Ich war noch im Abbiegevorgang, es war kein Spurwechselvorgang. Die Polizisten waren recht jung und haben etwas rumtelefoniert. Ende der Geschichte: ich bin schuld. Bei dem anderen Fahrzeugführer wurde nicht einmal eine Teilschuld festgestellt.
Anbei eine Skizze.
Habe ich als Rechtsabbiegerin innerorts nicht freie Fahrbahnwahl und ohnehin Vorfahrt? Ich kenne innerorts nur folgende Regelung für das Rechtsfahrgebot:
Dies wird gemäß § 7 Abs. 3 StVO gesetzlich geregelt: „Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen.
Danke im Voraus und einen schönen Abend
Beste Antwort im Thema
Ich sehe nicht mal eine teilschuld. Linksabbieger muss warten. Somit klassisches Vorfahrtsdelikt bei eindeutiger Verkehrslage.
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Ein Fahrstreifenwechsel setzt bereits sprachlich voraus, dass man aus dem benutzten Fahrstreifen ausfährt und in den nächsten hinein (Wortlautargument). Erstmaliges Einordnen ist ebenfalls selbsterklärend.
Das Gebot, sich VOR dem Rechtsabbiegen rechts einzuordnen, betrifft ebenfalls nach dem Wortlaut die Straße, auf der man VOR dem Rechtsabbiegen unterwegs ist. Mit dem Abbiegen verlässt man diese Straße und begibt sich auf eine neue solche.
edit: Abgesehen von allem anderen ist im Bereich der Fußgängerquerung bereits keine Fahrspur markiert.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 7. September 2018 um 12:12:46 Uhr:
Erstmaliges Einordnen ist ebenfalls selbsterklärend.
interessant, dass Du diesen Begriff verwendest, denn genau dieses "Einordnen" steht in der StVO auch, und zwar mit dem Hinweis, dass man sich rechts einzuordnen hat. Ich kann nicht erkennen, dass dieses Einordnen auf "vor" dem Abbiegevorgang beschränkt sein soll, zumal der Abbiegevorgang sowieso erst abgeschlossen ist, wenn man komplett in der neuen Fahrtrichtung angekommen ist. Und wenn man sich eingeordnet hat, muss man, wenn man nach links will, danach wechseln. Was zwei Vorgänge sind.
Die Fahrspur, in die man sich VOR dem Abbiegen eingeordnet hat, endet an der Haltelinie, siehe Bild im Eingangsbeitrag.
ich sage mal voraus, dass die TE das Bußgeld nicht wegbekommen wird und die Schuldverteilung 2/3 zu 1/3 zu ihren Lasten ausgehen wird. Warten wir es einfach ab.
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Wenn die Zeichnung der TE stimmt, dann war der Linksabbieger bereits ca. 10m auf dieser linken Spur als es zum Crash kam. Ort ist Hilden Kreuzung Benratherstr.-Berlinerstr. . Bis zur nächsten möglichkeit links ab zu biegen sind es weitere ca. 170m . Frage: Wäre es dringend notwendig gewesen hier schon auf die linke Spur zu fahren,ohne auf den Verkehr auf dieser zu achten? Als nächstes ist die TE in den anderen gefahren und nicht umgekehrt und hat Ihre vermeintliche Vorfahrt erzwingen wollen.
Grüße
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 12:35:04 Uhr:
ich sage mal voraus, dass die TE das Bußgeld nicht wegbekommen wird und die Schuldverteilung 2/3 zu 1/3 zu ihren Lasten ausgehen wird. Warten wir es einfach ab.
Ich sage Bußgeld wird eingestellt und max. 1/3 zu Lasten der TE. 😁
Gruß Metalhead
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 11:37:12 Uhr:
die Regel ist rechts einordnen, rechts abbiegen, rechts ankommen und dann unter üblicher Sorgfalt den Fahrstreifen wechseln.
Das steht nicht im §9, dort steht nur rechts einordnen, rechts abbiegen:
Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, [..], einzuordnen, und zwar rechtzeitig.
Allein schon das "rechtzeitig" macht deutlich, dass es sich hier um die Vorbereitung des Abbiegens geht.
Zitat:
- das Landgericht Potsdam sah es so
Ich kann das echt nicht verstehen, da macht sich jemand die Mühe ein Urteil zu googlen, liesst es durch und behauptet trotzdem das Gegenteil von dem, was dort geschrieben steht...
Gem. § 9 Abs. 4 StVO haben entgegen kommende Rechtsabbieger Vorfahrt vor dem eingeordneten Linksabbieger. Wer nach links in eine mehrstreifige Vorfahrtsstraße abbiegt, darf auch nicht darauf vertrauen, ein ihm entgegenkommender vorfahrtberechtigter Rechtsabbieger werde nur in den für ihn rechten Fahrstreifen abbiegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 9 StVO, Rdn. 37).
Der Rechtsabbieger hat also laut LG Potsdam freie Spurwahl beim/am Ende des Rechtsabiegens.
Der Verstoß des Zeugen D. gegen § 9 Abs. 4 StVO ist für den Unfall jedoch nicht allein ursächlich geworden.
[..]
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Beklagte zu 1. den Einmündungsbereich entweder mit unangepasst zu hoher Geschwindigkeit befahren oder aber den vor seinem Fahrzeug liegenden Verkehrsraum nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beobachtet hat. Da das Klägerfahrzeug während der Bewegung in die Kollisionsstellung hinein noch beschleunigt worden sei und in der Kollisionsstellung nicht relevant schneller gefahren sein könne als das Beklagtenfahrzeug, habe sich das Klägerfahrzeug vor der Kollision ständig in einer sichtbaren Position vor dem Beklagtenfahrzeug befunden. Der Beklagte zu 1. hätte daher den Unfall bei aufmerksamer Fahrweise vermeiden können. Den von den Beklagten behaupteten Unfallhergang, nämlich dass der Zeuge D. unverzögert in die rechte Spur gefahren sei und dabei das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gerammt habe, konnte der Sachverständige hingegen mit Sicherheit ausschließen, da dieser mit dem festgestellten Kollisionswinkel von10 Grad nicht kompatibel sei, der Kollisionswinkel bei dem von den Beklagten behaupteten Unfallhergang vielmehr hätte wesentlich größer sein müssen.
In dem Urteil steht eindeutig, dass der Rechtsabbieger auch direkt in die linke Spur abbiegen darf - nur weil er in diesem Fall zu schnell war und der Linksabieger schon vor ihm da war hat er Teilschuld am Unfall.
P.
Zitat:
@MartinSHL schrieb am 7. September 2018 um 13:21:16 Uhr:
Und damit ist der Fall eigentlich eindeutig geklärt! Vielen Dank an Psio! 🙂
Wie lange bist du schon im V&S unterwegs (es wurde noch gar keine MPU ausgesprochen)? 😁
Ich würde aber auch sagen daß wir einfach die Antwort der TE abwarten (bin schon sehr gepannt).
Gruß Metalhead
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 12:03:28 Uhr:
Man hat beim Abbiegen das Auto möglichst weit rechts einzuordnen und nirgendwo steht, dass sich das nur auf den Teil vor dem Abbiegen bezieht. Wenn man entsprechend nach links wechseln will, heißt es Obacht, sonst Unfall.Man kann doch auf dem Eingangsfoto sogar sehen, dass die TE eine Fahrstreifenbegrenzung überfahren hat und das sollte man nicht einfach so tun.
Wäre es nicht erlaubt beim abbiegen sich auch in die linke Spur einzuordnen gäbe es eine durchgezogene Linie!
Zitat:
@thalhom schrieb am 7. September 2018 um 13:36:54 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 12:03:28 Uhr:
Man hat beim Abbiegen das Auto möglichst weit rechts einzuordnen und nirgendwo steht, dass sich das nur auf den Teil vor dem Abbiegen bezieht. Wenn man entsprechend nach links wechseln will, heißt es Obacht, sonst Unfall.Man kann doch auf dem Eingangsfoto sogar sehen, dass die TE eine Fahrstreifenbegrenzung überfahren hat und das sollte man nicht einfach so tun.
Wäre es nicht erlaubt beim abbiegen sich auch in die linke Spur einzuordnen gäbe es eine durchgezogene Linie!
Wenn jetzt aber wie in diesem Fall sich schon ein Fahrzeug in dieser Spur befindet,darf ich dieses dann in Rambomanier aus dem Weg räumen?
mindestens die 30% aus der Gefährdungshaftung sind auf beiden Seiten gesetzt. Wie der Rest verteilt wird, werden wir ja dann sehen.
@ceinsler nun muss man nicht ausfallend werden. Ich habe sicherlich niemanden in Rambomanier aus dem Weg geräumt. Hätte ich den Unfall kommen sehen, so hätte ich ihn doch vermieden. Keine Ahnung, warum solche Unterstellungen nötig sind.