Als Rechtsabbieger trotz Vorfahrt Schuld?
Hallo zusammen,
heute bin ich leider in einen Autounfall verwickelt gewesen.
Ich kam als Rechtsabbiegerin (einzige Abbiegespur) und hatte die Wahl zwischen zwei Fahrbahnen. Ich habe mich für die Linke entschieden, da ich danach erneut links abbiegen musste. Ein entgegenkommendes Fahrzeug (Liksabbieger) hat damit gerechnet, dass ich die rechte Spur nehme und wir haben uns „getroffen“. Ich war noch im Abbiegevorgang, es war kein Spurwechselvorgang. Die Polizisten waren recht jung und haben etwas rumtelefoniert. Ende der Geschichte: ich bin schuld. Bei dem anderen Fahrzeugführer wurde nicht einmal eine Teilschuld festgestellt.
Anbei eine Skizze.
Habe ich als Rechtsabbiegerin innerorts nicht freie Fahrbahnwahl und ohnehin Vorfahrt? Ich kenne innerorts nur folgende Regelung für das Rechtsfahrgebot:
Dies wird gemäß § 7 Abs. 3 StVO gesetzlich geregelt: „Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen.
Danke im Voraus und einen schönen Abend
Beste Antwort im Thema
Ich sehe nicht mal eine teilschuld. Linksabbieger muss warten. Somit klassisches Vorfahrtsdelikt bei eindeutiger Verkehrslage.
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Kai, weder liegt hier einer Verstoß gegen § 9 Abs.1 StVO, noch ein Verstoß gegen § 7 Abs.5 StVO bei der TE vor. Sie hat im Abbiegemanöver fahrend ganz eindeutig die freie Fahrstreifenwahl, da sie eine einspurig markierte Rechtsabbiegespur benutzt hat.
Wenn die TE hier eine Schuld bekommen würde , könnten wir die Vorfahrtsregel über Bord werfen. Ich denke aber dazu wird es nicht kommen.
So wie die TE gefahren ist, ist es die Regel in Grossstädten, es geht gar nicht anders, und da geht es um mehrere Spuren. Da muss ich nicht in die rechte Spur um dann 50 Meter weiter aus der fünften Spur nach links abzubiegen. Der Gegenverkehr, der nach links will, wartet und gut ist.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 7. September 2018 um 11:27:13 Uhr:
Sie hat im Abbiegemanöver fahrend ganz eindeutig die freie Fahrstreifenwahl, da sie eine einspurig markierte Rechtsabbiegespur benutzt hat.
das steht genau wo?
verklickert !
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Ach was, ich schmeiße meinen Job hin und mache das den ganzen Tag. Da kommt ein Sümmchen zusammen...
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 7. September 2018 um 11:34:21 Uhr:
So wie die TE gefahren ist, ist es die Regel in Grossstädten, es geht gar nicht anders, und da geht es um mehrere Spuren. Da muss ich nicht in die rechte Spur um dann 50 Meter weiter aus der fünften Spur nach links abzubiegen,
die Regel ist rechts einordnen, rechts abbiegen, rechts ankommen und dann unter üblicher Sorgfalt den Fahrstreifen wechseln.
- Die Polizisten aus der Unfallaufnahme sahen es so
- die Bußgeldstelle und Versicherungen aus dem VP-Thread sahen es so
- das Landgericht Potsdam sah es so
Wo ist die Quelle, die es anders sieht, außer den hier geäußerten Behauptungen?
Wo steht, daß der Gegner die linke Spur benutzen darf? Kein Rechtsfahrgebot? Du bist da auf ner anderen Baustelle.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 11:37:12 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 7. September 2018 um 11:34:21 Uhr:
So wie die TE gefahren ist, ist es die Regel in Grossstädten, es geht gar nicht anders, und da geht es um mehrere Spuren. Da muss ich nicht in die rechte Spur um dann 50 Meter weiter aus der fünften Spur nach links abzubiegen,
die Regel ist rechts abbiegen, rechts ankommen und dann unter üblicher Sorgfalt den Fahrstreifen wechseln.
Nein ist sie nicht, ich darf im Kreuzungsbereich eine beliebige Spur wählen und dann aus der Kreuzung in sie einfahren. Du bist schon wieder beim mehrspurigen abbiegen. Das war bei der TE nicht der Fall.
Die freie Fahrstreifenwahl beim einspurigen Abbiegen wird u.a. aus § 7 Abs.3 StVO hergeleitet. Die Rechtsprechung zum parallelen Abbiegen in mehreren Spuren fußt als Abweichung von der freien Fahrstreifenwahl auf eben dieser.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 09:55:51 Uhr:
Ich bleibe bei meiner Meinung: Beim Abbiegen rechts halten und danach beim Fahrstreifenwechsel besondere Vorsicht anwenden wäre die richtige Vorgehensweise gewesen und hätte den Unfall verhindert.
Es sind keine weiteren Markierungen auf der Straße, daher kann sich die TE auf den Fahrstreifen einordnen den sie danach benutzen möchte/muss.
Fahr mal in einer größeren Stadt wie Köln oder Düsseldorf und versuche dann mal nach dem Abbiegen mal eben schnell den Fahrstreifen zu wechseln.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 7. September 2018 um 11:48:48 Uhr:
Die freie Fahrstreifenwahl beim einspurigen Abbiegen wird u.a. aus § 7 Abs.3 StVO hergeleitet.
aber Abs. 3 funktioniert nicht ohne Abs. 5. Und da sind wir wieder bei der besonderen Sorgfalt beim Wechseln. Man kann eben nicht ladida von rechts kommend fröhlich auf den linken Fahrstreifen fahren, ohne sich zu vergewissern, dass dort niemand ist. Klappt nicht beim parallelen Abbiegen und wie man sieht auch nicht beim Abbiegen wenn von links oben jemand kommt.
Du verdrehst damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis. Der Abs.5 greift nicht, weil hier kein Wechsel des Fahrstreifens vorliegt, sondern das erstmalige Einordnen in einen solchen.
den Unterschied zwischen "Wechsel" und "erstmaligem Einordnen" musst Du mir jetzt mal erklären. In der StVO findet sich diese Unterscheidung nicht. Man hat beim Abbiegen das Auto möglichst weit rechts einzuordnen und nirgendwo steht, dass sich das nur auf den Teil vor dem Abbiegen bezieht. Wenn man entsprechend nach links wechseln will, heißt es Obacht, sonst Unfall.
Man kann doch auf dem Eingangsfoto sogar sehen, dass die TE eine Fahrstreifenbegrenzung überfahren hat und das sollte man nicht einfach so tun.