Als Rechtsabbieger trotz Vorfahrt Schuld?

Hallo zusammen,

heute bin ich leider in einen Autounfall verwickelt gewesen.
Ich kam als Rechtsabbiegerin (einzige Abbiegespur) und hatte die Wahl zwischen zwei Fahrbahnen. Ich habe mich für die Linke entschieden, da ich danach erneut links abbiegen musste. Ein entgegenkommendes Fahrzeug (Liksabbieger) hat damit gerechnet, dass ich die rechte Spur nehme und wir haben uns „getroffen“. Ich war noch im Abbiegevorgang, es war kein Spurwechselvorgang. Die Polizisten waren recht jung und haben etwas rumtelefoniert. Ende der Geschichte: ich bin schuld. Bei dem anderen Fahrzeugführer wurde nicht einmal eine Teilschuld festgestellt.
Anbei eine Skizze.
Habe ich als Rechtsabbiegerin innerorts nicht freie Fahrbahnwahl und ohnehin Vorfahrt? Ich kenne innerorts nur folgende Regelung für das Rechtsfahrgebot:

Dies wird gemäß § 7 Abs. 3 StVO gesetzlich geregelt: „Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen.

Danke im Voraus und einen schönen Abend

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Beste Antwort im Thema

Ich sehe nicht mal eine teilschuld. Linksabbieger muss warten. Somit klassisches Vorfahrtsdelikt bei eindeutiger Verkehrslage.

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 09:37:50 Uhr:



Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 09:37:50 Uhr:



Zitat:

@Brian Basco schrieb am 7. September 2018 um 09:31:57 Uhr:


Einem BGB bzgl. des von den Polizisten vermuteten Abbiegefehlers natürlich fristgerecht widersprechen falls bis dahin noch kein Anwalt tätig ist

das ist sinnlos, denn der Verstoß gegen §9 StVO steht ja fest.

Welcher?

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 09:25:04 Uhr:


oh doch. Guckstu StVO:

Zitat:

§9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) ... Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig.

Hätte sich die TE so verhalten, wäre es zu keinem Unfall gekommen, denn Rechts- und Linksabbieger hätten jeweils einen Fahrstreifen für sich gehabt. Das Ganze ist völlig eindeutig - zu Lasten der TE.

Als Linksabbieger muss der Gegenverkehr durchgelassen werden. Unabhängig davon auf welcher Spur der fährt. Abgesehen davon das die TE nicht urplötzlich aus dem nichts aufgetaucht ist. Fährt sie geradeaus hat sie genauso Vorfahrt wie das beim rechts abbiegen der Fall ist

es kann durchaus sein, dass den Linksabbieger eine Teilschuld trifft. Aber ich muss niemanden durchfahren lassen, der mir bei richtiger Fahrweise gar nicht in die Quere kommt.

Zitat:

@Brian Basco schrieb am 7. September 2018 um 09:39:03 Uhr:


Welcher?

sie hatte sich möglichst weit rechts einzuordnen und durfte danach den Fahrstreifen nur wechseln, wenn sie ausschließen kann, dass dabei andere behindert oder gefährdet werden.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 09:40:17 Uhr:


es kann durchaus sein, dass den Linksabbieger eine Teilschuld trifft. Aber ich muss niemanden durchfahren lassen, der mir bei richtiger Fahrweise gar nicht in die Quere kommt.

Vergiss es... Probiers aus und mach deine Erfahrung.

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 09:25:04 Uhr:


oh doch. Guckstu StVO:

Zitat:

§9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) ... Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig.

Hätte sich die TE so verhalten, wäre es zu keinem Unfall gekommen, denn Rechts- und Linksabbieger hätten jeweils einen Fahrstreifen für sich gehabt. Das Ganze ist völlig eindeutig - zu Lasten der TE.

Das beschreibt aber das notwendige Verhalten vor dem Abbiege-Vorgang. Die beiden haben sich aber während oder nach dem Abbiegevorgang "getroffen".

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 09:40:17 Uhr:


es kann durchaus sein, dass den Linksabbieger eine Teilschuld trifft. Aber ich muss niemanden durchfahren lassen, der mir bei richtiger Fahrweise gar nicht in die Quere kommt.

Solange die TE beim rechtabbiegen keinen anderen Rechtabbieger durch ihren Spurwechsel behindert oder gar gefährdet, kann man ihr kein Fehlverhalten vorwerfen. Linksabbieger haben zu warten.

OLG München v. 01.12.2017: Verkehrsunfall bei mehrspurigem parallelen Abbiegen http://www.verkehrslexikon.de/Urteile/Rspr9097.php

Zitat:

Das OLG München (Urteil vom 01.12.2017 - 10 U 3025/17) hat entschieden:
In Fällen „mehrspurigen parallelen Abbiegens“ werden das Recht der freien Fahrstreifenwahl des am weitesten rechts eingeordneten Abbiegers und das Rechtsfahrgebot ersetzt durch das Gebot, die Spur zu halten (Anschluss BGH, 12. Dezember 2006, VI ZR 75/06).

das gilt in gleicher Weise auch gegenüber einem Linksabbieger, der von oben kommt.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 09:45:25 Uhr:


OLG München v. 01.12.2017: Verkehrsunfall bei mehrspurigem parallelen Abbiegen http://www.verkehrslexikon.de/Urteile/Rspr9097.php

Zitat:

Das OLG München (Urteil vom 01.12.2017 - 10 U 3025/17) hat entschieden:
In Fällen „mehrspurigen parallelen Abbiegens“ werden das Recht der freien Fahrstreifenwahl des am weitesten rechts eingeordneten Abbiegers und das Rechtsfahrgebot ersetzt durch das Gebot, die Spur zu halten (Anschluss BGH, 12. Dezember 2006, VI ZR 75/06).


das gilt in gleicher Weise auch gegenüber einem Linksabbieger, der von oben kommt.

Du hast da was durcheinander geworfen, dein Zitat betrifft mehrspuriges, paralleles abbiegen. Sehe ich bei der TE nicht, und desweiteren geht es hier auch nur um die Regelung der Rechsabbieger untereinander.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 7. September 2018 um 09:49:49 Uhr:


Du hast da was durcheinander geworfen, dein Zitat betrifft mehrspuriges, paralleles abbiegen. Sehe ich bei der TE nicht, und desweiteren geht es hier auch nur um die Regelung der Rechsabbieger untereinander.

Richtig. Das sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.

Und das dieses Urteil auch auf Linksabbieger anwendbar sei, geht ebenfalls nicht im geringsten aus dem Wortlaut hervor.

in diesem Thread ist es auch so ausgegangen. 75% der Haftung beim Rechtsabbieger und ein (vermindertes) Bußgeld.

Ich bleibe bei meiner Meinung: Beim Abbiegen rechts halten und danach beim Fahrstreifenwechsel besondere Vorsicht anwenden wäre die richtige Vorgehensweise gewesen und hätte den Unfall verhindert.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. September 2018 um 09:55:51 Uhr:


in diesem Thread ist es auch so ausgegangen. 75% der Haftung beim Rechtsabbieger und ein (vermindertes) Bußgeld.

Ich bleibe bei meiner Meinung: Beim Abbiegen rechts halten und danach beim Fahrstreifenwechsel besondere Vorsicht anwenden wäre die richtige Vorgehensweise gewesen und hätte den Unfall verhindert.

Ich halte die Entscheidung der Bußgeldstelle für falsch. Es kann nicht sein das der Vorfahrtsberechtigte eine größere Schuld auferlegt bekommt als derjenige der Vorfahrt gewähren muss. Andersrum hätte ich die Entscheidung zähneknirschend abgenickt.

Im Thread aus dem VP gibt es keine Skizze mehr.
Im hiesigen Fall zumindest gibt es im Kreuzungsbereich keine 2 Fahrspuren, da aus jeder Fahrtrichtung nur einspurig abgebogen wird.
Möglicherweise war dies dort anders, in dem Fall könnte ich der Argumentation folgen (wenn auch widerwillig).

Hier ging es 2/3 zu Lasten des Rechtsabbiegers aus: https://openjur.de/u/277745.html

Zitat:

Die Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu der Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten. Der Verkehrsverstoß des Zeugen D. gegen § 9 Abs. 4 StVO stellt sich in der konkreten Situation als nicht sehr schwerwiegend dar. Der Zeuge D. konnte – wie der Sachverständige ausgeführt hat – damit rechnen, noch gefährdungsfrei vor dem Fahrzeug des Beklagten abbiegen zu können, wenn er auch hierauf nicht vertrauen durfte und insoweit nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ. Dies ist ihm – wie das Schadensbild belegt – auch fast gelungen, denn er hatte den Abbiegevorgang nahezu abgeschlossen, als der Beklagte zu 1. von hinten auf sein Fahrzeug auffuhr. Die dem Beklagten zu 1. anzulastende Unaufmerksamkeit hat daher in weitaus höherem Maße zu dem Unfallgeschehen beigetragen und ist daher bei der zu bildenden Quote stärker in Ansatz zu bringen.

Du merkst selbst, dass das Gericht in dem Fall eine eindeutige Verletzung von §9 auf seiten des Linksabbiegers sieht?
Und dementsprechend kann es auch hier keinen Verstoß durch den TE geben, keinen BGB,...

Möglicherweise kann ein Anwalt der Gegenseite das Gericht zu etwas ähnlichem überzeugen, die Ausgangslage ist jedenfalls erstmal auf Seite des TE - umso wichtiger ist gute anwaltliche Vertretung.

Kai, in dem vno dir verlinkten Urteil hat der Linksabbieger 2/3 des Gesamtschadens zu tragen. Der Kollisionspunkt lag eher hinter dem Ende des eigentlichen Abbiegvorgangs bei bereits gegebener paralleler Geradeausfahrt. Bei der TE ist das anders. Da liegt der Kollisionspunkt noch in der Kurvenfahrt.

Das Urteil ist übrigens eine beispielhafte Begründung dafür, dass man tunlichst Fahrer, Eigentümer und Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs verklagen sollte, damit nicht einer von denen als Zeuge im Prozess fungieren kann.

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