Als Rechtsabbieger trotz Vorfahrt Schuld?
Hallo zusammen,
heute bin ich leider in einen Autounfall verwickelt gewesen.
Ich kam als Rechtsabbiegerin (einzige Abbiegespur) und hatte die Wahl zwischen zwei Fahrbahnen. Ich habe mich für die Linke entschieden, da ich danach erneut links abbiegen musste. Ein entgegenkommendes Fahrzeug (Liksabbieger) hat damit gerechnet, dass ich die rechte Spur nehme und wir haben uns „getroffen“. Ich war noch im Abbiegevorgang, es war kein Spurwechselvorgang. Die Polizisten waren recht jung und haben etwas rumtelefoniert. Ende der Geschichte: ich bin schuld. Bei dem anderen Fahrzeugführer wurde nicht einmal eine Teilschuld festgestellt.
Anbei eine Skizze.
Habe ich als Rechtsabbiegerin innerorts nicht freie Fahrbahnwahl und ohnehin Vorfahrt? Ich kenne innerorts nur folgende Regelung für das Rechtsfahrgebot:
Dies wird gemäß § 7 Abs. 3 StVO gesetzlich geregelt: „Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen.
Danke im Voraus und einen schönen Abend
Beste Antwort im Thema
Ich sehe nicht mal eine teilschuld. Linksabbieger muss warten. Somit klassisches Vorfahrtsdelikt bei eindeutiger Verkehrslage.
375 Antworten
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. September 2018 um 08:56:30 Uhr:
Zitat:
@Florian333 schrieb am 8. September 2018 um 18:07:19 Uhr:
Ich glaube übrigens nicht, dass die Sache vor Gericht landet. Ich rechne mit einer vollständigen Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Schick die TE nicht in die Irre. Selbst im günstigsten Fall bleibt ein Haftungsanteil aus der Gefährdungshaftung.
Die Irreführungen in diesem Thread stammen von dir. Du hast behauptet, dass die TE über eine Fahrstreifenbegrenzung gefahren sei, obwohl es eine solche gar nicht gibt. Und du tust so, als ob eine Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr ein Automatismus sei, was aber nicht stimmt. Eine solche Mithaftung kommt generell gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern in Frage, aber nicht, wenn zwei Kraftfahrzeuge in einen Unfall verwickelt sind und einer der beiden Fahrer einen besonders groben Verkehrsverstoß begangen hat. Und die Missachtung der Wartepflicht eines Linksabbiegers ist ein solcher Verstoß, siehe auch den Beitrag von berlin-paul. Nach deiner Auffassung müsste ja eine Quotelung bei jedem Verkehrsunfall angewendet werden. Das ist ja nun glücklicherweise nicht der Fall.
So, eine kleine Neuigkeit.
Ich habe den Schaden meiner Versicherung am Donnerstag Abend gemeldet und meine Sicht inklusive Fotos und Unfallbogen per Mail geschickt. Gestern kam ein Brief: Ich soll bitte meine Schadenansprüche der gegnerischen Versicherung melden.
Entweder es ist ein klassischer Brief, da ich die Schuld nicht bei mir sah oder der Fall würde geprüft und meine Versicherung sieht die Schuld bei dem Unfallgegner.
Letzteres. Die Ablehnung wird man mit dem Hinweis darauf versehen, dass die eigene VN ihrerseits Ansprüche bei seiner HP geltend macht.
Daß die TE 100% ersetzt bekommt glaube ich nach wie vor nicht (sie hätte vermutlich noch auf die rechte Spur ausweichen können, denn zum bremsen hat es ja auch noch gereich), Hauptschuld liegt aber beim Linksabbieger.
Abwarten. 😉
Gruß Metalhead
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Zitat:
@weiss-blau schrieb am 9. September 2018 um 15:06:30 Uhr:
Du hast und kannst "Sachbearbeitern" keine Anweisungen (zu) geben auch wenn sie noch so klar sind.Zitat:
@Cokeaddicted92 schrieb am 9. September 2018 um 12:06:24 Uhr:
Und genau aus diesem Grund habe ich den Sachbearbeitern die klare Anweisung gegeben, die Füße stillzuhaltenSollte deine Versicherung der Meinung sein Ansprüche deines Unfallgegners so er sie stellt teilweise oder gänzlich erfüllen zu müssen so wird sie dies tun ohne das du dagegen etwas unternehmen kannst.
Du kannst mit oder ohne Hilfe eines RA deine Ansprüche bei deinem Unfallgegner geltend machen und notfalls einklagen, das ist alles. Je nach dem wie der Richter die Haftung verteilt wird es dann halt ausgehen ...
Persönlich und als Laie sehe ich dich hier mit Größenordnung 30% in der Mithaftung.
Selbstverständlich hat die Versicherung mit der Regulierung zu warten. Was redest du da? Die dürfen überhaupt nicht regulieren solange keine Schuldfrage geklärt ist. Und die klärt kein „Sachbearbeiter“ wenn ich Rechtsmittel einlege.
Habe nun einen Kostenvoranschlag vom Anwalt erhalten. 400-1000€ für das Ordnungswiedrigkeitsverfahren und knapp 200 € für das Zivilverfahren.
Lohnt sich das Ordnungswiedrigkeitsverfahren bei 35€ Bußgeld? Oder hängt da mehr hinter, wie der Ausgang des Zivilverfahrens?
Zitat:
@Cokeaddicted92 schrieb am 10. September 2018 um 09:23:57 Uhr:
400-1000€ für das Ordnungswiedrigkeitsverfahren ...
😰
Da würde ich dann einfach selbst Einspruch einlegen und schauen was passiert. Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, kannst du den immer noch zurückziehen.
Gruß Metalhead
+1 @metalhead79
Aber warum zurückziehen, wenn es zur Verhandlung kommt? Im Owi Verfahren braucht man keinen Anwalt. Und wenn der Sachverhalt so eindeutig ist, sollte das Verfahren ja kein großes Problem darstellen.
Zahlen unter Vorbehalt. Gewinnst du den Streit um den Schadenersatz für dein Fahrzeug das Bußgeld zurück fordern da du keine OW begangen hast. Das Bußgeld müsste dann der unfallgegner bekommen
Zur Sicherheit nochmal nachgefragt - ich finde in dem Thread nix: Was ist denn eigentlich der genaue OWI Vorwurf? Tbnr?
@Brian Basco laut Code auf dem Unfallbogen der Polizei, wurde mir ein Spurwechsel vorgeworfen. Kostet 35€ plus die Bearbeitungsgebühr, da ich die Zahlung abgelehnt habe. Tbnr: 107101
Habe aber auch die Sachbearbeiter per Mail mit Skizze und den Fotos kontaktiert. Rufe da heute an
Mit 201,71 € für die zivile Schadenersatzsache wird sich das nur dann ausgehen, wenn die Versicherung direkt nach Aufforderung zahlt und dein Schaden max. 1.500,- € beträgt. Bei gerichtlicher Geltendmachung in diesem Bereich besteht ein Prozesskostenrisiko in erster Instanz (2 RA + Gericht) in Höhe von 1.057,61 € + etwaige Sachverständigenkosten. Wenn dein Schaden bei ca. 2.500,- € läge, wäre außergerichtlich mit 334,75 € zu rechnen und bei gerichtlicher Geltendmachung bestünde ein Prozesskostenrisiko von 1.746,83 € + etwaige Sachverständigenkosten.
@berlin-paul okay danke für deine Zweitmeinung. Ich rufe bei der ARAG an 🙂
Zitat:
@mick070 schrieb am 10. September 2018 um 09:36:53 Uhr:
Aber warum zurückziehen, wenn es zur Verhandlung kommt? Im Owi Verfahren braucht man keinen Anwalt.
Weil es für 35,- nicht lohnt einen Urlaubstag für einen Gerichtstermin zu opfern.
Zitat:
Und wenn der Sachverhalt so eindeutig ist, sollte das Verfahren ja kein großes Problem darstellen.
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. 😉
Wie gesagt, ich vermute daß der Staatsanwalt das ohne Verhandlung einstellt (wenn nicht einfach zurückziehen).
Gruß Metalhead
Zitat:
@Trets2 schrieb am 10. September 2018 um 08:52:57 Uhr:
Selbstverständlich hat die Versicherung mit der Regulierung zu warten. Was redest du da? Die dürfen überhaupt nicht regulieren solange keine Schuldfrage geklärt ist. Und die klärt kein „Sachbearbeiter“ wenn ich Rechtsmittel einlege.
Unfug. Du hast der Versicherung das Recht übertragen, in Deinem Namen Schadenersatzansprüche abzuwehren oder zu befriedigen. Der Sachbearbeiter der Versicherung wird die Ansprüche der Gegenseite prüfen und wenn man zu der Einschätzung kommt, dass die Ansprüche berechtigt sind, wird man die Zahlung veranlassen. Auf Deine Zustimmung ist man dabei nicht angewiesen.
Wogegen willst Du überhaupt Rechtsmittel einlegen, wenn es gar kein Verfahren gibt?
https://www.apraxa.de/.../...snehmer-unerwuenschte-schadensregulierung