Als Geschädigter: Gegnerische Versicherung wartet auf Akteneinsicht

Liebe Community,

evtl. könnt ihr mir helfen und sagen was ich noch tun kann.

Der Fall:
Mitte Oktober 2022 ist jemand, während des einparkens, in mein geparktes Fahrzeug gefahren. Der Schaden ist minimal aber nun mal vorhanden. Die Verursacherin ist ausgestiegen und einfach weggegangen. Hat den Wagen aber dort stehen lassen.
Glücklicherweise haben dies zwei Zeugen beobachtet (saßen im Café direkt an der Straße an der Stelle wo ich parkte).
10 Minuten später kam ich und die Zeugen haben mich angesprochen. Habe die Polizei gerufen und diese haben alles aufgenommen und mir auch das Unfallprotokoll mitgegeben.

Habe die gegnerische Versicherung informiert (die auch meine KFZ Versicherung ist).

Die Unfallverursacherin bestreitet die Tat und sagt sie wisse nichts davon dass sie gegen mein KFZ gefahren ist (trotz Zeugenaussagen).

Der Schaden beläuft sich laut Sachverständiger auf brutto ca. 2700 Euro.
Ich werde den Schaden nicht reparieren lassen, daher geht es mir im Anliegen hier nur um die Zahlung, welche mir, ob Reparatur oder nicht, einfach zusteht.

Das Problem / Anliegen:
Der Fall liegt mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft Köln. Diese hat mich auch gebeten die Schadenshöhe mitzuteilen, welches ich auch per Übermittlung des Sachverständigen-Gutachtens getan habe.

Die Versicherung sagt sie reguliert den Schaden erst nach Akteneinsicht. da sie die Zeugenaussagen sehen möchte... diese Einsicht kann wohl erst nach Abschluss der Akte erfolgen... das kann aber sicher ewig dauern... solange werde ich also nichts von dem Geld sehen.

Meine Frage:
Hat jemand bereits eine ähnliche Erfahrung gemacht und hat ggf. einen Ratschlag wie man den ganzen Kram beschleunigen kann?
Einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten würde ich gerne vermeiden, da die Kosten vorab sicher auch erstmal bei mir auflaufen würden (und wahrscheinlich bei mir hängen blieben).

Vielen Dank und viele Grüße

111 Antworten

Zitat:

@germania47 schrieb am 18. Januar 2023 um 18:45:33 Uhr:


Keine naive Frage.
Die Versicherung sollte nach Kenntnis der Namen und Anschriften von Zeugen diese von selbst anschreiben, um den Vorgang zu beschleunigen.
Selbstverständlich sind die Zeugen nicht verpflichtet bei der Versicherung auszusagen.

Ich würde als Unfallzeuge noch nie von einer Versicherung befragt, immer (3x) nur von der Polizei.

Ich wurde als Unfallzeuge schon zweimal von einer Versicherung schriftlich befragt.
Dabei ging es einmal um einen Parkrempler auf einem Aldi-Parkplatz. Ich stand daneben, als der Einparkende ein Fahrzeug touchierte und so tat, als wäre nichts gewesen.
Einmal ging es um einen um einen Überholunfall auf der Autobahn zwischen einem LKW und einem PKW.

Zitat:

@Taxidiesel schrieb am 18. Januar 2023 um 22:04:27 Uhr:



Zitat:

@AndreKoeln schrieb am 18. Januar 2023 um 10:09:22 Uhr:



Einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten würde ich gerne vermeiden, da die Kosten vorab sicher auch erstmal bei mir auflaufen würden (und wahrscheinlich bei mir hängen blieben).

In aller Regel musst du beim Anwalt nicht in Vorleistung gehen, sondern dieser wird sein Honorar vom Versicherer anfordern, wenn der Schaden ausgeglichen ist. Absprachesache.

bin jetzt zwar juristischer Laie, aber das hängt ja wohl sehr von der Wahrscheinlichkeit des Ausgangs ab, ob man NICHT in Vorleistung gehen muss. "In aller Regel" würde ich nicht so sagen.

@audijazzer: In einem Fall wie diesem wird der Anwalt in der Regel keine Vorkasse nehmen. Sagen wir es so. Und wenn doch, nimm einfach einen anderen. Es gibt genügend.

Zitat:

Uhr[/url]:
Viele Anwälte fordern die Akte nicht an weil sie daran zu wenig verdienen.
Woher weißt Du, dass die Versicherung die E Akte nicht angefordert hat?

Das habe ich nicht gesagt. Aber woher weiss der Geschädigte, dass der Versicherer es getan hat?

Und die Akte wird vom Anwalt in der Regel auch angefordert, wenn die Schadenregulierung betrieben wird und die Akte erforderlich scheint. Da verdient der Anwalt zwar nix dran, kostet aber auch (für ihn) nix.

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Zitat:

@Harig58 schrieb am 18. Januar 2023 um 17:16:44 Uhr:


Ich kann kurz aus eigener Erfahrung berichten:
Mein Nachbar beschädigt beim Wenden mein geparktes Auto, betrachtet sich kurz den Schaden und fährt weg. Zwei Landschaftgärtner beobachteten das Geschehen aus unmittelbarer Entfernung. Schaden wurde polizeilich aufgenommen und seiner Versicherung gemeldet. Fahrer erhält Anzeige wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, streitete aber alles ab. Schaden laut Gutachten 1.800 Euro, Versicherung verweigert die Regulierung, weil die Schuld ihres VN nicht erwiesen ist.

Ein Jahr (!) später Gerichtsverhandlung, der Beklagte streitet mit Unterstützung seiner Anwältin alles ab. Erst nach der Zeugenvernahme gibt er nach einer 10 minütigen Unterbrechung alles zu. Ergebnis: Führerschein noch im Gerichtssaal für 8 Monate kassiert, 3.600 Euro Geldstrafe und Übernahme aller angefallenen Kosten. Die Versicherung hat nach Rechtskraft des Urteils den Schaden bis auf den letzten Cent anstandslos reguliert.

In meinem Fall noch Glück, weil mein Fahrzeug noch fahrbereit war. Sein Pech: Als sein Nachbar habe ich ihn anschließend immer noch jeden Morgen zur Arbeit fahren sehen und nach einigen Wochen dann doch die Polizei informiert. Dass er und seine Frau mich nie mehr gegrüßt haben, hat mich nie gestört. Ärgerlich war nur die lange Zeit bis zur Regulierung.

Okay das klingt ja tatsächlich von der Beschreibung her 1:1 so wie es bei mir der Fall ist.
Das einzige was mir die Versicherung telefonisch sagte war, dass die Auszahlung erfolgt, sofern in der Akte
festgehalten ist, dass die Zeugen aussagen dass sie eindeutig gesehen haben, dass die Beschuldigte den Unfall verursacht hat... und das haben die Zeugen gegenüber der Polizei ja ausgesagt.

Generelles Update an der Stelle:
Ich war heute Morgen bei der Staatsanwaltschaft und habe nochmals den Kostenvoranschlag ausgedruckt eingereicht. Dort sagte man mir, dass die Akte nun wieder bei dem Sachbearbeiter liegt.

Dort ist zwar nur eine sehr generelle Auskunft möglich, aber die Dame vor Ort sagte mir, dass die Akte durchaus auch schon VOR Abschluss an den Anwalt der Versicherung gesendet werden würde, sofern die Versicherung die Akte denn anfordern würde!

Was schließe ich daraus...?! Dass die Versicherung bzw. deren Anwalt bisher noch absolut NICHTS angefordert hat?!

Da mir nach dieser Aussage das echt zu blöd ist, habe ich nun tatsächlich einen Termin beim Fachanwalt für Verkehrsrecht vereinbart. Dieser ist zwar leider erst am 30.1. (weil der Anwalt außer Haus ist kommende Woche), aber die Woche warten macht den Braten jetzt auch nicht fett. Und im Endeffekt wird der wahrscheinlich ernster genommen als ich als Privatmann und Anspruchssteller.

Prima, warum nicht gleich so. Ohne RA geht hierzu Lande fast nichts mehr. Leider.

Wenn die Akte "wieder" beim SB ist, kann die zwischendurch auch durchaus beim Versicherer gewesen sein.

Aber egal, lass deinen Anwalt das managen. Der erspart dir auch Lebenszeit, die du zum Gang zur Staatsanwaltschaft oder in der Warteschleife des Versicherers verballerst. In der Schadenregulierung ist der Geschädigte der König, das darf man nicht vergessen.

Zitat:

@AndreKoeln schrieb am 19. Januar 2023 um 15:08:24 Uhr:


Ich war heute Morgen bei der Staatsanwaltschaft und habe nochmals den Kostenvoranschlag ausgedruckt eingereicht. Dort sagte man mir, dass die Akte nun wieder bei dem Sachbearbeiter liegt.

Warum sollte sich der Staatsanwalt für den Kostenvoranschlag interessieren?

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 19. Januar 2023 um 16:20:24 Uhr:



Zitat:

@AndreKoeln schrieb am 19. Januar 2023 um 15:08:24 Uhr:


Ich war heute Morgen bei der Staatsanwaltschaft und habe nochmals den Kostenvoranschlag ausgedruckt eingereicht. Dort sagte man mir, dass die Akte nun wieder bei dem Sachbearbeiter liegt.

Warum sollte sich der Staatsanwalt für den Kostenvoranschlag interessieren?

Weil die Schadenshöhe für die Ahndung einer etwaigen Verkehrsunfallflucht eine Rolle spielt.

@Hannes1971

Warum sollte sich der Staatsanwalt für den Kostenvoranschlag interessieren?

unter 500 € Schadenhöhe wird das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Ab 500 € gibt es einen Strafbefehl.

Zitat:

@AndreKoeln schrieb am 18. Januar 2023 um 10:09:22 Uhr:


Der Schaden beläuft sich laut Sachverständiger auf brutto ca. 2700 Euro.

Wenn du das Geld gerade nicht ganz dringend brauchst habe Geduld. Es ist es bei der Versicherung vergleichsweise gut verzinst angelegt.

😁

Sofern nachweisbar ist bzw. anerkannt wird dass das fragliche Fahrzeug tatsächlich Verursacher war.

Zitat:

@LKunz2022 schrieb am 19. Januar 2023 um 17:57:13 Uhr:



Zitat:

@AndreKoeln schrieb am 18. Januar 2023 um 10:09:22 Uhr:


Der Schaden beläuft sich laut Sachverständiger auf brutto ca. 2700 Euro.
Wenn du das Geld gerade nicht ganz dringend brauchst habe Geduld. Es ist es bei der Versicherung vergleichsweise gut verzinst angelegt.

😁

Sofern nachweisbar ist bzw. anerkannt wird dass das fragliche Fahrzeug tatsächlich Verursacher war.

Stimmt ... jedenfalls irgendwie. Solange der Anspruchsteller noch keine verzugsbedingten Kosten, sondern nur den Schaden und möglicherweise auch einen Ersatzanspruch hat, kommen etwa entstehende Zinsvorteile der Versicherung zugute.

Zitat:

@WWiesel schrieb am 20. Januar 2023 um 09:18:53 Uhr:



Zitat:

@LKunz2022 schrieb am 19. Januar 2023 um 17:57:13 Uhr:


Wenn du das Geld gerade nicht ganz dringend brauchst habe Geduld. Es ist es bei der Versicherung vergleichsweise gut verzinst angelegt.

😁

Sofern nachweisbar ist bzw. anerkannt wird dass das fragliche Fahrzeug tatsächlich Verursacher war.

Stimmt ... jedenfalls irgendwie. Solange der Anspruchsteller noch keine verzugsbedingten Kosten, sondern nur den Schaden und möglicherweise auch einen Ersatzanspruch hat, kommen etwa entstehende Zinsvorteile der Versicherung zugute.

Moin,
ja wie werden denn im Moment solche "Zinsvorteile" berechnet?

Mit 0,001% ??

Zitat:

@NanoQ2 schrieb am 20. Januar 2023 um 09:21:57 Uhr:



Zitat:

@WWiesel schrieb am 20. Januar 2023 um 09:18:53 Uhr:


Stimmt ... jedenfalls irgendwie. Solange der Anspruchsteller noch keine verzugsbedingten Kosten, sondern nur den Schaden und möglicherweise auch einen Ersatzanspruch hat, kommen etwa entstehende Zinsvorteile der Versicherung zugute.

Moin,
ja wie werden denn im Moment solche "Zinsvorteile" berechnet?

Mit 0,001% ??

Die Zinshöhe (entweder nachgewiesener tatsächlicher Verzugsschaden oder Berechnung nach § 288 BGB, für Verbraucher 5 % über Basiszins) ist hier nicht das Problem. Solange der Anspruchsteller oder seine VK nicht in Vorlage für die Repkosten gegangen sind, ist kein verzinslicher Schaden entstanden.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 19. Januar 2023 um 16:32:19 Uhr:


@Hannes1971

Warum sollte sich der Staatsanwalt für den Kostenvoranschlag interessieren?

unter 500 € Schadenhöhe wird das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Ab 500 € gibt es einen Strafbefehl.

Nur zu Protokoll für alle potentiellen Unfallflüchtigen, die meinen, dass ihnen bei kleinen Schäden bis 500 € jedenfalls seitens der Staatsanwaltschaft nichts Schlimmes passieren kann:

Verlasst euch nicht drauf! Wenn ihr erwischt werdet und eure Unschuld (manchmal bemerkt man einen Rempler tatsächlich nicht) nicht beweisen könnt, dann seid ihr dran, und zwar völlig zu Recht.

Selbst wenn der Schaden gering ist, jedenfalls mehr als ca. 20,00 €, wird ein Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht nur gegen Auflagen eingestellt. Also gegen eine Geldauflage. Und im Wiederholungsfall ist es selbst bei "kleinen" Schäden damit nicht mehr getan.

Unfallflucht ist eine echte Sauerei gegenüber den Geschädigten und den ermittlungsbehörden, die einen irren Aufwand betreiben müssen, um den Verursacher zu ermitteln bzw. ihn zu überführen.

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