Allgemeine Frage

BMW 5er E60

Hallo,

Hab mal ne Frage die eventuell nicht ganz hier rein passt. Es geht um 12 Monatige Gewährleistung vom Händler. Habe einen E60 vor ein Monat gekauft und der qualmt jetzt bissel aus dem Motorraum wenn man im Leerlauf Gas gibt. Vermutlich Krümmer riss oder dichtung vom Turbolader. Ich weiß es nicht war bei der Übergabe nicht so gewesen also mir ist da nichts aufgefallen. Haftet der Händler dafür bzw. muss er mir das jetzt kostenlos reparieren lassen.

Danke an alle.
Mit freundlichen Grüßen🙂

22 Antworten

Ich würde sagen, ja. Er müsste beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht vorhanden war, was er nicht kann.
Nach 6 Monaten tritt dann die Beweislastumkehr in Kraft - dann musst du beweisen, dass der Mangel bei Kauf schon vorhanden war, was du in der Regel genauso wenig kannst... also nicht zu lange Warten mit der Mängelrüge bei Händler.

GHM falsch, die Beweislastumkehr tritt bei Kauf/Gefahrübergabe in Kraft und gilt 12 Monate.

Und hier ist die Frage ob ein Sachmangel oder Verschleiß vorliegt.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 22. Oktober 2024 um 09:04:12 Uhr:


GHM falsch, die Beweislastumkehr tritt bei Kauf/Gefahrübergabe in Kraft und gilt 12 Monate.

Und hier ist die Frage ob ein Sachmangel oder Verschleiß vorliegt.

Grüße, ich kann mich erinnern das der Händler mir genau das selbe wie GHM erzählt hat.

Was stimmt nun?🙂

Dann kennen alle die Gesetze nicht.

Lest es nach und dann wisst ihr Bescheid.

Weißt du oder ihr überhaupt was Beweislastumkehr bedeutet?

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Was stimmt nun?🙂

12 Monate, war schon 2022 so als ich den F11 gekauft habe.

12

Wende dich an den Händler, das ist normalerweise Gewährleistung

Meines Verständnisses nach regelt die Gewährleistung nur, dass eine Sache in einwandfreiem Zustand übergeben wurde, d.h. dass der Wagen bei Kauf in Ordnung war.

Du kannst nun ein Gutachten machen lassen welches belegt, dass der Schaden niemals innerhalb eines Monats entstanden sein kann und somit der Wagen bei Übergabe nicht in einwandfreiem Zustand war (auch wenn es da noch nicht geraucht hat). Generell musst du aber beweisen, dass der Mangel in irgendeiner Form schon vorhanden war (anders als bei einer Garantieleistung).

Lieber nochmal über die Gewährleistung nachlesen.
Du musst zumindest die ersten 12 Monate nichts beweisen.

Oh man/n, warum wird über die Sachmangelhaftung soviel Unsinn verbreitet?

noplan, sagt schon alles 🙂, mach dich doch mal mit dem Sachmangelrecht und speziell mit der Beweislastumkehr schlau.

Solange lasse besser solche Aussagen, denn sie sind so nicht korrekt. Zumindest was das Sachmangelrecht betrifft.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 23. Oktober 2024 um 12:23:44 Uhr:


noplan, sagt schon alles 🙂, mach dich doch mal mit dem Sachmangelrecht und speziell mit der Beweislastumkehr schlau.

Schon dabei 🙂. Wäre das (Rauch aus dem Motorraum) nach Folgendem nicht ein offensichtlicher Mangel, der beim Kauf hätte bemerkt werden müssen wenn er dann schon vorhanden gewesen wäre?

Beweislast

Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für a) den Sachmangel an sich und b) dafür, dass dieser Mangel von Anfang an vorhanden war, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 477 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten zwölf Monaten (sechs Monate bis Ende 2021[2]) nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar“. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.

Die große Problematik bei der Beweislast ist, dass es dem Käufer – insbesondere dem Verbraucher – nicht möglich ist, ohne den erheblichen Aufwand eines Gutachtens nachzuweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war.

Super, wäre nicht der letzte Absatz.

Der VK muss beweisen und dem Käufer kann nicht wie im Gegensatz zum VK kein Fachwissen unterstellt werden.

Somit ist der Käufer hier erst mal raus.

Er sollte nur nicht das Unmögliche und oder Offensichtliche Versuchen.

Aber hier kann man davon ausgehen das das Teil schon bei Gefahrübergang einen Defekt hatte.
Sowas kommt nicht von heute auf morgen oder in einem Monat.

Einzige wäre wenn es als Verschleiß zu verbuchendes Teil wäre.

Dazu gibt es Rechtsprechungen, siehe ADAC Tabelle als Beispiel.

Die 12 Monate beziehen sich auf die 24 Monate Gewährleistung beim Verkauf von Neuware.
Da die gesetzliche Gewährleistung bei Gebrauchtfahrzeugen aber nur 12 Monate beträgt, halbiert sich die Frist für die Beweislastumkehr ebenfalls - so mein Kenntnisstand.
Bei 12 Monaten Gewährleistungsfrist würde eine Beweislastumkehr nach 12 Monaten auch wenig Sinn machen...

Kein Grund also, alle Aussagen pauschal als 'falsch' zu deklarieren. Weder den Krümmer selbst, noch die Dichtung würde ich als Verschleißteil einordnen.

Nein und nochmal nein. GHM lies endlich das Gesetz.

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