ALD Leasingende: Fahrzeug wird nicht abgeholt

Vertragsende war am 14.09.23. Die Fahrzeugabholung am Wohnort wurde fristgerecht angemeldet. Lt. ALD ist der Dienstleister überlastet und deshalb kann sich die Abholung verzögern. Das Auto steht seit dem Vertragsende abgemeldet und unversichert auf meinem frei zugänglichen Stellplatz. Lt. ALD bin ich bis zur Abholung in der Haftung und mir wurde vorgeschlagen auf eigene Rechnung eine Ruheversicherung abzuschließen. Das ist jedoch nicht möglich, da das Grundstück dafür umzäunt sein muß. Die zweite Variante ist die Rückgabe beim Händler. Der Händler hat mir erklärt, daß er seit Jahresbeginn nicht mehr mit ALD zusammenarbeitet, aber mir angeboten das Auto anzunehmen. Ich muß aber ebenfalls mit ca. 6 Wochen rechnen bis das Auto abgeholt wird. Das Auto würde dort im Freien und freizugänglich stehen. Ich wäre ebenfalls in der Haftung für evtl. Schäden durch Hagel oder Vandalismus. Die 3. Variante wäre die Rückgabe bei ALD in Dorfmark ca. 550 km entfernt. Der Spaß würde ca. 200 Euro kosten und ich wäre einen Tag unterwegs.

Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen gemacht ?

104 Antworten

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 14. April 2025 um 16:19:23 Uhr:


Und Zitronenfalter falten Zitronen....

Hier ist jemand seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen und nun soll natürlich jemand anders Schuld sein. Ein seriöser Anwalt würde allenfalls genau darauf hinweisen.

Hehe @Holgernilsson,

wer ist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen?? Wenn Du meinen Beitrag oben richtig verstanden /gelesen hättest, habe ich mich 100% an die Rückgabeprozedur gehalten und habe mich auf versprochenen Fristen des Leasinggebers verlassen. Dass die dann die Fahrzeuge nicht innerhalb der versprochenen Zeitfenster abholen und den Kunden in irgendwelche Nöten bringen ist ja anscheinend bei dieser Gesellschaft eher (wie man hier liest) häufig.
Ein paar Wochen kann man ja noch irgendwie brücken, aber wie bei mir, insgesamt 5 Monate sind schon krass.

Das hätte natürlich auch vielleicht alles anders ausgesehen, wenn mein Händler nicht pleite gegangen wäre. Warum der Händler übrigens nicht mit der Kia Leasing die Verträge gemacht hat, hat ein anderer Kia Händler nicht verstanden - wahrscheinlich ging es hier um Gewinnmaximierung.

Wegen den Restforderungen gehe ich nicht zum Anwalt. Das ist ja schon fast meine Selbstbeteiligung plus Zeitaufwände. Ich versuche erstmal die direkte Kommunikation und hoffe, auf eine Einigung.
Zumindest habe ich heute klargestellt, dass ich bereits das SEPA Mandat 2023 entzogen habe.

Eine Regelung, welchen Zeitverzug der Leasinggeber für die Abholung max. haben darf, habe ich nicht gefunden.

VG
root1

Du hast eine Gegenforderung erfunden und eigenmächtig aufgerechnet. Dadurch hast du deine Zahlungsverpflichtung nicht vollständig erfüllt.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 14. April 2025 um 17:26:25 Uhr:


Ist ja auch ok. Der Leasingnehmer hat Interesse, nach Recht und Gesetz behandelt zu werden und der Anwalt hilft ihm dabei, nichts falsch zu machen. Das kann der nämlich besser als Holger Nilson.

Wenn der Leasingnehmer richtig gehandelt hätte, würde er nicht im Zahlungsrückstand sein.

Den angeblichen Zahlungsrückstand muß der Gläubiger belegen. Dazu kann er Klage erheben.

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Das wird kein Problem sein. Das Mahnverfahren wird sicher bald eingeleitet. Die erste Mahnung ist bereits erfolgt. Root1 hat selbst eingeräumt, eine Kürzung für die Garagenkosten vorgenommen zu haben. Warum der Leasinggeber diese Kosten tragen sollte, bleibt sein Geheimnis.

Als Steuerberater mit begrenzten rechtlichen Kenntnissen könnte man jetzt hier beitragen, dass es durchaus relevant und möglich erscheint die Kosten für die "Lagerung" des Autos zu verlangen - natürlich gegen eine Art Beleg wo z.B das andere Auto solange kostenpflichtig gestanden hat. Ohne Kostennachweis halte ich das ebenfalls nicht für ausgeschlossen Forderungen aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Garage zu erheben, dann aber eher pauschal - z.B was kostet örtlich eine Garage für den Zeitraum. Im Rahmen der Obliegenheitspflicht bist du als Leasingnehmer verpflichtet auf das Auto ordentlich aufzupassen, erst recht nach einer Abmeldung ist die Unterbringung in einer Garage durchaus zuzusprechen.
In diesem Sinne nicht irritieren lassen und hartnäckig bleiben. So wie die ALD arbeitet gibt es die sowieso nicht mehr lange ;-)

Zitat:

@root1 schrieb am 13. April 2025 um 11:53:06 Uhr:



Zitat:

@Titz80 schrieb am 15. Juli 2024 um 10:47:15 Uhr:


Ich bin auch in der gleichen Situation, da hat sich seit September 2023 wohl nichts geändert. Seit Juni möchte ich das ALD bei mir das Auto abholt. Aber ich habe weder eine Termin Email noch sonst was. Anrufe bei ALD sind zwar Nett weil die Damen sich bemühen, aber irgendwie geht da nichts.
Auto steht in der Garage und wartet.
Von Ravensburg nach Dorfmark fahren und dann mit dem Zug zurück wäre echt eine tortur.
Keine Ahnung was sich ALD da denkt.
Ich habe spaßeshalber bei shipply ein Angebot für den Autotransport angefragt. Liegt bei 660€. Aber das noch mal zu zahlen will ich auch nicht.
Wie habt ihr das mit ALD dann geregelt?

1.
Der Händler hat einfach laufende Verträge ungefragt an einen Händler nach Hechingen geschoben hat (Ca 100km von mir)? Was ein Geschäftsgebaren.

2.
Übrigens: Keiner anderer Kia Händler wollte sich eine von ALD geleaste Karre sich auf den Hof stellen lassen.
Der Händler in Hechingen hätte das Fahrzeug angenommen, wäre aber im Freien gestanden und ich hätte das Fahrzeug "zugelassen" bei ihm abstellen müssen. Schäden durch Vandalismus, Standschäden etc. wäre auf meine Kosten gegangen bzw. hätten Probleme bei der Rückgabe gemacht.

3.
Dummerweise wurde mein neuer Wagen 5 Monate (kein Leasing und auch kein Kia mehr) früher geliefert als erwartet.

4.
Von wegen: Es hätte nichts gekostet, wenn ich es bei dem Händler in Ravensburg hätte abgegeben können - aber der war ja pleite gegangen (warum wohl?).

1. Nun ja - was hätte er denn machen sollen? Er selbst steht als Ansprechpartner nicht mehr zur Verfügung. Und im Übrigen wirst Du den Vertrag nicht mit dem Händler gehabt haben … und wenn eben keiner in dieses Geschäft eintreten will außer eben diesem Händler?

2. Warum sollte sich das auch einer ans Bein binden wollen? Für kleines Geld bis nix und nur Arbeit und Diskussion mit dem Kunden? Da kann ich jeden Händler verstehen der darauf keinen Bock hat.

3. Und für die 5 Monate früher kann kein KIA-Händler was, und auch ALD nicht. Und warum sollte man irgendwie auf Dich zu kommen - anderes Produkt und andere Leasing wohl auch. Wer soll sich da bei KIA für interessieren?

4. wahrscheinlich aber nicht wegen Dir und Deinem Leasing 😉

Zitat:

@BrumbrummFahrer schrieb am 14. April 2025 um 22:13:01 Uhr:


Als Steuerberater mit begrenzten rechtlichen Kenntnissen könnte man jetzt hier beitragen, dass es durchaus relevant und möglich erscheint die Kosten für die "Lagerung" des Autos zu verlangen - natürlich gegen eine Art Beleg wo z.B das andere Auto solange kostenpflichtig gestanden hat. Ohne Kostennachweis halte ich das ebenfalls nicht für ausgeschlossen Forderungen aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Garage zu erheben, dann aber eher pauschal - z.B was kostet örtlich eine Garage für den Zeitraum. Im Rahmen der Obliegenheitspflicht bist du als Leasingnehmer verpflichtet auf das Auto ordentlich aufzupassen, erst recht nach einer Abmeldung ist die Unterbringung in einer Garage durchaus zuzusprechen.
In diesem Sinne nicht irritieren lassen und hartnäckig bleiben. So wie die ALD arbeitet gibt es die sowieso nicht mehr lange ;-)

Zunächst einmal müsste man Kenntnis von allen vertraglichen Grundlagen haben, um das abschließend beurteilen zu können. Sicherlich ist es richtig, dass der Leasingnehmer alles dafür tun muss, dass das Auto nicht beschädigt wird. Dafür ist aber keinesfalls erforderlich eine Garage anzumieten. Einen Kostenersatz kann er aber nur für etwas verlangen, was entweder unmittelbar vertraglich vereinbart, oder sich zumindest unmittelbar aus dem Vertrag ergibt. Beides erscheint zumindest mehr als fragwürdig.

Und dann kommt im zweiten Schritt noch ein weiteres erhebliches rechtliches Detail dazu. Der Leasingnehmer hat hier durch die Kürzung seiner Zahlungsverpflichtung Aufrechnung mit seiner angeblichen Gegenforderung erklärt. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn seine Forderung auch wirklich berechtigt und fällig sein würde, was eben arg zu bezweifeln ist.

Ich würde vor allem im Hinblick auf die Höhe des strittigen Betrages diesen umgehend bezahlen. Alles andere macht nur Ärger und steht in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen.

Ich hatte vor fast 20 Jahren Probleme mit ALD, weil die damals schon mit merkwürdigem Gebaren geglänzt haben und es gibt sie immer noch. Jeder muss für sich selbst entscheiden, ob er einen Vertrag mit ALD abschließt. Ich werde es jedenfalls nie wieder machen.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 15. April 2025 um 07:42:14 Uhr:



Ich würde vor allem im Hinblick auf die Höhe des strittigen Betrages diesen umgehend bezahlen. Alles andere macht nur Ärger und steht in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen.

Ich hatte vor fast 20 Jahren Probleme mit ALD, weil die damals schon mit merkwürdigem Gebaren geglänzt haben und es gibt sie immer noch. Jeder muss für sich selbst entscheiden, ob er einen Vertrag mit ALD abschließt. Ich werde es jedenfalls nie wieder machen.

Hallo @Holgernilsson,

deine obige Aussage kann ich zu 100% bestätigen.
Und wie ich geschrieben habe, habe ich ALD mehrfach nach Ablauf deren Zeitfenster aufgefordert, das Fahrzeug abzuholen. Laut einer Nachricht von denen wurde mir ein Bearbeitungszeitraum von 5 Tagen genannt. Mir stellt sich die Frage: Was ist ein Bearbeitungszeitraum?
Und weiter: Ist so eine Zusage eine "Vertragsergänzung"? Im übrigen steht im Leasingvertrag dazu nichts. Darf ich dann eine reelle "erfundene Gegenforderung wie Du sagtest" aufrechnen?

Nach meiner "rechtlichen laienhaften" Vorstellung schon. Bzw. sehe ich es als Entgegenkommen des Leasingsgebers, die in den E-Mails genannten "Personalengpässen" nicht zu Lasten des Leasingsnehmers zu berechnen.

Nach wie vor stellt sich mir die Frage: Was ist für den Leasingnehmer zumutbar??

Ich hoffe trotzdem noch auf eine gewisse Kulanz/Entgegenkommen und berichte wie es ausgegangen ist..

Die Hoffnung stirbt zuletzt :-)

VG
root1

Ich kann dir nur noch einmal empfehlen, den Restbetrag zu bezahlen. ALD wird das einem Inkassounternehmen übergeben und nachher zahlst du mindestens das Doppelte. Mit einem Entgegenkommen musst du nicht rechnen. Die werden sich kein bisschen bewegen.

Zitat:

@BrumbrummFahrer schrieb am 14. April 2025 um 22:13:01 Uhr:


Als Steuerberater mit begrenzten rechtlichen Kenntnissen könnte man jetzt hier beitragen, dass es durchaus relevant und möglich erscheint die Kosten für die "Lagerung" des Autos zu verlangen - natürlich gegen eine Art Beleg wo z.B das andere Auto solange kostenpflichtig gestanden hat. Ohne Kostennachweis halte ich das ebenfalls nicht für ausgeschlossen Forderungen aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Garage zu erheben, dann aber eher pauschal - z.B was kostet örtlich eine Garage für den Zeitraum. Im Rahmen der Obliegenheitspflicht bist du als Leasingnehmer verpflichtet auf das Auto ordentlich aufzupassen, erst recht nach einer Abmeldung ist die Unterbringung in einer Garage durchaus zuzusprechen.
In diesem Sinne nicht irritieren lassen und hartnäckig bleiben. So wie die ALD arbeitet gibt es die sowieso nicht mehr lange ;-)

Hallo @BrumbrummFahrer,

genau, und zum Glück habe ich überhaupt eine Garage von einem Nachbar so schnell mieten können. Neben deiner angesprochenen "Obliegenheitspflicht" kommt ja noch dazu, dass Du ein unangemeldetes abgestelltes Fahrzeug bei möglichen Schäden (HAgel, Vandalismus etc) für den Leasingnehmer richtig problematisch werden kann.

Wie oben geschrieben, versuche ich noch einen "kulanten Weg" zu erreichen.

VG
root1

Selbstverständlich hat man die genannte Pflicht. Das begründet aber noch immer nicht das Recht, in diesem Zusammenhang Kosten zu verursachen, bzw. diese dem Leasinggeber in Rechnung stellen zu können.

Bevor sich jetzt hier ein Beitrag rund ums Recht haben entwickelt ohne alle Details zu kennen - bei einer Aufrechnung ist alles fein - so lange beide Forderungen am Ende sich bestätigen. Nun das muss im schlimmstenfall ein Verfahren zeigen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__389.html?...(BGB),Aufrechnung%20geeignet%20einander%20gegen%C3%BCbergetreten%20sind.

Noch einmal: Es muss zwei sich gegenüberstehende Forderungen (Aufrechnungslage) geben. Hier ist es mehr als fraglich, ob der Leasingnehmer eine Forderung gegenüber dem Leasinggeber hat. Daher ist es ebenso fraglich, ob die erforderliche Aufrechnungslage überhaupt gegeben ist. Niemand kann rechtlich wirksam eine fragwürdige Forderung zu einer werthaltigen Forderung machen, indem er einfach mal eben die Aufrechnung erklärt.

§387 BGB regelt die Voraussetzungen der Aufrechnung.

Zitat:

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 15. April 2025 um 12:03:45 Uhr:


... Hier ist es mehr als fraglich, ob der Leasingnehmer eine Forderung gegenüber dem Leasinggeber hat. ....

Genau aus dem Grund würde ich den geforderten Betrag auch zügig überweisen. Jedes weitere Verzögern macht die Sache sehr wahrscheinlich nur teurer, in jedem Fall bleibt der Vorgang zunächst weiter unbeendet.
Knapp 180 Euro ist doch ein Schnäppchen wenn dann dieses leidige Kapitel endlich ein Ende gefunden hat.
Bei der Bude scheinen die Prozesse vorne und hinten nicht zu stimmen, da ist doch jede Aktion Zeit- und Energieverschwendung.
Aber eine wahrheitsgemäße und deutliche Bewertung des Leasinggebers usw. würde ich dann doch noch formulieren und an geeigneten Stellen platzieren. Soviel Zeit muss sein. 😁

Gruß
Hagelschaden

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