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AHK "zur Sicherheit" austauschen?

Dacia
Themenstarteram 12. Dezember 2012 um 18:10

Guten Abend, liebe Motor-Talker

Ich habe folgendes Problem:

Letzte Woche habe ich einen kleinen Auffahrunfall mit eine Dacia Duster gehabt. Ich bin beim Anfahren mit etwa 5 Km/h mehr Geschwindigkeit als der Duster auf seine AHK geprallt. Gesehen hat man am Duster nix, und in meiner Stossstange (C1) habe ich hinterm Nummernschild eine etwa golfballgroße 1cm tiefe Delle. Ich komme selbstverständlich für alles auf, habe das auch dem Fahrer gesagt, und der hat zur Sicherheit sein Auto durchchecken lassen. Jetzt hat seine Werkstatt einen KVA für den Austausch der Anhängerkupplungs-Mechanik "zur Sicherheit" über 380 Euro gemacht.

Meine Fragen sind A: Ist der Schaden legitim? Wenn nicht, was tun?

Und B: Ist der Preis gerechtfertigt?

Beste Antwort im Thema

Moin,

reiche den Kostenvoranschlag doch einfach zu Deiner Versicherung durch.

Die prüfen dann für Dich ob die Kosten, der Austausch usw. gerechtfertigt sind.

Die Haftpflicht wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab.

D.h. Du brauchst Dir überhaupt nicht den Kopf darüber zu zerbrechen ob eine Forderung gerechfertigt ist.

Zahlt die Haftpflicht nun, weil sie die Forderung als gerechtfertigt ansieht, dann hast Du die Möglichkeit den Schaden trotzdem selber zu tragen. Indem die Schadenssumme von Dir an die Versicherung gezahlt wird.

Und Du behältst so den Schadensfreiheitsrabatt.

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Zitat:

Original geschrieben von Stefan_Raba

Wie man das bei einem Treffer mit 5 km/h Überschuss auch nur ankratzen kann, ohne dass es die Front von deinem kleinen Hüpfer massivst beschädigt, is mir schleierhaft.

Moin,

mir ist mal jemand auf mein stehendes Fahrzeug aufgefahren.

Bei beiden Fahrzeugen oberflächlich betrachtet nichts festzustellen außer der Delle im Nummernschild des aufgefahrenen.

Trotzdem habe ich mein Fahrzeug begutachten lassen.

Dabei stellte sich heraus, dass Kupplungshals (das Stück mit der Kugel) kurzzeitig beim Zusammenstoß verbogen wurde. Und danach wieder zurückgefedert ist. Daher war auch nichts offensichtlich beschädigt.

Festgestellt wurde das nur weil an der Biegestelle der Lack abgeplatzt war.

Insofern würde ich persönlich ganz ganz vorsichtig mit mit Äußerungen umgehen "da ist nichts, die halten das aus".

Und bei Zweifeln wird jeder Sachverständige zum Austauch raten.

Und der Kurs den der Austausch koste ist ja wohl so niedrig, dass man nicht drum diskutieren muß.

Ohne AHk wäre der Schaden deutlich höher gewesen.

Und übrigens, für nur € 380 gibts auch für den Duster keine abnehmbare incl. Anbau.

am 13. Dezember 2012 um 12:27

Zitat:

Original geschrieben von throwawayuser

Guten Abend, liebe Motor-Talker

Ich habe folgendes Problem:

Letzte Woche habe ich einen kleinen Auffahrunfall mit eine Dacia Duster gehabt. Ich bin beim Anfahren mit etwa 5 Km/h mehr Geschwindigkeit als der Duster auf seine AHK geprallt. Gesehen hat man am Duster nix, und in meiner Stossstange (C1) habe ich hinterm Nummernschild eine etwa golfballgroße 1cm tiefe Delle. Ich komme selbstverständlich für alles auf, habe das auch dem Fahrer gesagt, und der hat zur Sicherheit sein Auto durchchecken lassen. Jetzt hat seine Werkstatt einen KVA für den Austausch der Anhängerkupplungs-Mechanik "zur Sicherheit" über 380 Euro gemacht.

Meine Fragen sind A: Ist der Schaden legitim? Wenn nicht, was tun?

Und B: Ist der Preis gerechtfertigt?

WENN es eine abnehmbare AHK war, kann es sein, dass der Geschädigte auf einem Teil seiner Kosten sitzen bleibt, ich würde das vorher abklären, soll heissen, dass du dann nicht alles bezahlen müsstest.

Denn wenn man eine abnehmbare AHK fährt, tritt aus der STVO ein Paragraph in Kraft, der besagt, dass Gegenstände, die eine mögliche Gefährdung verursachen, entfernt werden müssen und dazu gehört, so paradox sich das anhört, eine abnehmbare AHK, wenn sie ohne Anhänger benützt wird.

Das Abnehmen ist keine Pflicht, tritt jedoch ein Schaden auf, in diesem Fall hättest du evtl. ja das Fahrzeug gar nicht erst berührt (??), dann wird das zum eigenen Nachteil gewertet im Gegensatz zu einer feststehenden AHK.

Paradox, aber ist so. Ich hatte lange gegoogelt, nachdem ich mir neulich eine abnehmbare AHK montiert habe.

Wäre wahrscheinlich somit eher was für die Versicherung zu klären, es sei denn, die Prämie wäre höher als dein Schaden, dann würde ich aus eigener Tasche bezahlen ...

Gruß Toni

Moin,

ja klar.

Und als nächstes wird versucht dem Geschädigten eine Mitschuld anzuhängen nur weil er dort gefahren ist und nicht zu Hause geblieben ist.

Die Anhängerkupplung ist doch sichtbar.

Und man kann dann auch von vorneherein mehr Abstand einhalten, wenn man so besorgt ist dort hängen zu bleiben.

Der Schädiger kann es natürlich versuchen.

Bloß mit dem geringen Betrag der auf dem Gutachten genannt kommt er dann garantiert nicht mehr weg.

Selbst wenn er nur einen Teil der Kosten tragen müßte.

Und immer noch wird ihn seine Haftpflicht dabei unterstützen ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren.

Und dieser §, welcher soll denn das sein?

So es ihn überhaupt gibt müßten ja sämtliche Dachgepäckträger, Heckfahrradträger usw. auch bei Nichtbenutzung abgebaut werden.

Aber Datalost hat recht, evtl. wäre ein Zusammenstoß vermeidbar gewesen, sind immerhin gut 15cm und soweit ich mich erinnere besteht die Pflicht tatsache (kann gar Problem bei Polizeikontrolle geben), somit trägt der Dacia rein rechtlich nat. auch eine Mitschuld, auch wenn dies sich etwas absurd anhört!

Also laut dem Verkehrsrechtforum gibt es so ein Gesetz nicht. Das Kennzeichen darf nur durch die abnehmbare AHK nicht verdeckt werden. Wenn dies der Fall ist, muss die AHK abgenommen werden, sonst nicht.

Ich bin mal so frei eule78 aus dieser Quelle zu zitieren:

Zitat:

Bin kein Experte für abnehmbare Anhängekupplungen, ich würde aber in die ABE der Kupplung gucken. In dieser sind die Auflagen enthalten, die beim Einsatz der Kupplung zu beachten sind. Sofern dort nichts davon steht, dass die Kupplung nur bei Nutzung montiert bleiben darf, würde ich mir da keine Gedanken machen.

Wer sollte etwas dagegen sagen können, wenn ein zugelassenes Anbauteil zulässig eingesetzt wurde?

Nun zur Schadensminderungspflicht:

*Klugscheissmodusan*

Das Schadensersatzrecht sieht "Naturalrestitution" vor. Der Geschädigte ist also so zustellen, als wäre die schädigende Handlung nie passiert (daher gibt es auch ggf. einen Ersatzwagen, da die Nutzung an dem eigenen Fahrzeug für diesen Zeitraum ausfällt).

Die Schadensminderungspflicht wird aus § 254 BGB abgeleitet, und stellt eine Sonderform des Mitverschuldens dar. Sie sieht vor, dass ich versuchen muss den mir entstandenen Schaden möglichst gering zu halten.

Schon daraus ergibt sich, dass sich dieses nur auf den Schaden beziehen kann, den ich selbst erlitten habe!

Eine Schadensminderungspflicht für den Schaden des Schädigers gibt es nicht.

Das schließt natürlich eine Mitschuld (z. B. durch eigene Fahrlässigkeit oder Verletzung von Obliegenheitsverpflichtungen) nicht aus. Den Richter, der aus dem angebaut lassen einer zugelassenen Anhängekupplung aber eine fahrlässige Mitschuld an dem Unfall konstruiert, möchte ich sehen... Eine solche Mitschuld hätte dann auch nichts mehr mit der Schandensminderungspflicht zu tun.

*Klugscheissmodusaus*

...

Aber ich bin selbst dieser Stammtischwahrheit zuerst auch auf den Leim gegangen, somit kann ich das ja auch keinem anderen verübeln... :D

am 13. Dezember 2012 um 14:02

Zitat:

Original geschrieben von tomruevel

Moin,

ja klar.

Und als nächstes wird versucht dem Geschädigten eine Mitschuld anzuhängen nur weil er dort gefahren ist und nicht zu Hause geblieben ist.

Die Anhängerkupplung ist doch sichtbar.

Und man kann dann auch von vorneherein mehr Abstand einhalten, wenn man so besorgt ist dort hängen zu bleiben.

Der Schädiger kann es natürlich versuchen.

Bloß mit dem geringen Betrag der auf dem Gutachten genannt kommt er dann garantiert nicht mehr weg.

Selbst wenn er nur einen Teil der Kosten tragen müßte.

Und immer noch wird ihn seine Haftpflicht dabei unterstützen ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren.

Und dieser §, welcher soll denn das sein?

So es ihn überhaupt gibt müßten ja sämtliche Dachgepäckträger, Heckfahrradträger usw. auch bei Nichtbenutzung abgebaut werden.

Google mal nach bei "STVO" und "Anhängerkupplung" oder "Anhängerkupplung abnehmbar", auch einige Hersteller von Kupplungen weisen darauf in ihrem Shop hin. Gepäckträger usw. betrifft das nicht, sondern explizit abnehmbare AHKs.

Bin ja auch betroffen davon...

@ chris1233: Steht nicht in einem Gesetz, sondern in der STVO, in einem Gesetz wirst du es deshalb nicht finden, logisch!

Aber die Polizei kann dir dafür Geld abnehmen. Einfach mal nachlesen und sich informieren!

Das hat nichts mit dem Kennzeichen zu tun, bezahlen müsstest du auch mit fester Kupplung, wenn das Kennzeichen verdeckt wäre...

Was das "Zu Hause bleiben" anbelangt, es stimmt: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, nimmt eine Gefahr in Kauf und dafür ziehen dir als Geschädigten die Versicherungen IMMER 10% ab!

Deshalb schätzen Gutachter schon immer etwas höher.

Sicher, wenn man einen Schaden verursacht hat, gehört er sich beglichen. Wenn aber mit 5 km Berührung eine neue Kupplung dran soll, rein "vorsichtshalber" versteht sich, würde ich schon knauserig werden. Das riecht dann nach Geschäftemacherei!

Gruß Toni

 

Also hier findet man eher Fachleute (z.b. Sachverständige) ohne Google-Halbwissen...

Nur mal so als Hinweis und Hilfe für den TE...

Der war gut ... :D

"Gründe gibt es genug, den Kugelkopf abzunehmen, wenn man ohne Hänger unterwegs ist. Ob das sogar verpflichtend ist, darüber macht die StVO keine klare Aussage. Demnach besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zum Abnehmen der Anhängerkugel."

Quelle

"Ich gehe mal davon aus, daß die Anhängerkupplung vorschriftsmäßig in Ihrem Fahrzeugschein eingetragen ist. Weder die StVo (Strassenverkehrsordnung) noch die Stvzo (Strassenverkehrszulassungsordnung) geben Hinweise darauf, daß die abnehmbare Anhängerkupplung nach Erledigung des Transportes abgenommen werden muß. ABER: Die Anhängerkupplung muß, wenn sie nicht benutzt wird, abgedeckt werden. Dazu sollte eine Abdeckung aus Kunststoff benutzt werden. Landläufig hat es sich eingebürgert, einen alten ausgeräumten Tennisball zu benutzen, was zwar rechtlich nicht haltbar ist, von der Polizei allerdings geduldet wird. ... Ob Sie die Kupplung tatsächlich abnehmen müssen, steht in Ihrem Fahrzeugschein. Nur wenn dort das Abnehmen der Anhängerkupplung explizit gefordert wird, müssen Sie sie abnehmen."

 

"Es gibt in diesem Fall zwei mögliche Bezüge.

§60 Abs. 1 Stvzo der das Verdecken des Kennzeichens behandelt...

Sinngemäß: Nichts darf das Kennzeichen (auch nur teilweise) verdecken! Sollte die abnehmbare AHK das tun, muß sie bei Nichtbenutzung abgenommen werden.

§30c (1) Stvzo Vorstehende Außenkanten "Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."

Das Hervorstehen einer abnehmbaren AHK könnte also als vermeidbar eingestuft werden, weil sie eben im Gegensatz zur starren AHK problemlos entfernt werden kann."

Quelle 2

 

Natürlich kann das Herausstehen einer abnehmbaren AHK als vermeidbar eingestuft werden. Ich würde das Risiko nicht eingehen und den Kugelkopf einfach abmachen, dann bist du aus dem Schneider. Oder einfach eine feste AHK kaufen... :D

Trotzdem gibt es erstmal keine explizite Pflicht die abzumachen, jedoch kann man den Inhalt aus §30c der Stvzo so auslegen.

Zitat:

Original geschrieben von Chriss1233

ABER: Die Anhängerkupplung muß, wenn sie nicht benutzt wird, abgedeckt werden. Dazu sollte eine Abdeckung aus Kunststoff benutzt werden. Landläufig hat es sich eingebürgert, einen alten ausgeräumten Tennisball zu benutzen, was zwar rechtlich nicht haltbar ist, von der Polizei allerdings geduldet wird. ...

Das würde mich mal näher interessieren. Die Quelle ist ja leider auch nur ein Foreneintrag ohne Angabe einer "richtigen" Quelle. Hab ich nämlich noch nicht gehört.

Zitat:

Original geschrieben von Chriss1233

"Ich gehe mal davon aus, daß die Anhängerkupplung vorschriftsmäßig in Ihrem Fahrzeugschein eingetragen ist.

Moin,

allein der Satz läßt schon stark an den weiteren Aussagen zweifeln.

Weil AHK schon seit Ewigkeiten nicht mehr eingetragen werden müssen.

Und aus Verpflichtung Anhängerkuuplungen abzunehmen wenn die das Kennzeichen verdecken eine allgemeine Pflicht zum abnehmen aller (abnhembarer) AHk abzuleiten ist schon gewagt.

Und wenn dieses Ding dann abgenommen ist muß es auch sicher transportiert werden können.

Also lose in den Kofferraum ist nicht.

Und die Vorrichtungen für den sicheren Transport fehlen häufig.

 

am 13. Dezember 2012 um 18:04

}}> §30c (1) Stvzo Vorstehende Außenkanten "Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."

 

Genau das ist der Bezugspunkt! Weil sie abnehmbar ist und deshalb entfernt werden kann. Es lässt sich also sehr wohl "vermeiden"!

Muss man nicht, wenns aber einen Unfall gibt, gibts u.U. Teilschuld.

Gleiches kennt man von Geschwindgkeitsbeschränkungen wegen Nässe. Du darfst tatsächlich schneller fahren (sagt dir jede Fahrschule), passiert aber was aufgrund von Nässe, bist du dran!

Bei jeder abnehmbaren AHK ist ein Aufbewahrungsbehältnis in der Regel dabei (Tasche usw.), die legt man ganz einfach und unspektakulär in den Kofferraum! Steht in jeder Hersteller-Anleitung ...

Aber durchführen solls jeder wie er meint, ist ja auch sein ureigenes Thema, wenns ein Problem gibt, Weisheiten oder "Meinungen" in einem Forum werden bei einer Auseinandersetzung mit Versicherungen oder der Rechtsprechung dann kaum helfen, dann bezieht man sich nämlich auf §30c (1) StVZO.

Gruß Toni

Zitat:

Original geschrieben von datalost

Bei jeder abnehmbaren AHK ist ein Aufbewahrungsbehältnis in der Regel dabei (Tasche usw.), die legt man ganz einfach und unspektakulär in den Kofferraum! Steht in jeder Hersteller-Anleitung ...

Moin,

sehr richtig.

Und ist damit ein hübsches Geschoß.

Vor allem bei Fahrzeugen die keinen zum Fahrgastraum abgeschlossen Kofferraum haben.

 

Das ist doch alles gaga, was ihr hier vorbringt. Die Teilschuld wegen der angeblich abzunehmende AHK müsste vor Gericht durchgefochten werden, das alles wegen max Eur 380/2? Das lohnt doch nie.

Der Schaden wird wohl oder übel bezahlt werden müssen, allerdings hat der TE das Recht sich die ausgetauschten Teile aushändigen zu lassen. Das würde ich machen, das Ding in die Bucht und wenn man etwas Glück hat, zahlt einer den Neupreis.

am 14. Dezember 2012 um 14:11

Der `arme Werkstattmeister ` Kann ja gar nicht anders entscheiden.

Wenn er sich für nicht wechseln entscheidet und später kommt es zu einem Unfall der durch die Anhängerkupplung entsteht sind sich sofort alle einig wer Schuld hat.

Aber wenn Du die Reparatur bezahlst hast Du auch ein Recht auf die gewechselten Teile.

Du kannst die ja an Bastler verkaufen , die etwas zusammenbauen was nicht im Straßenverkehr zu finden ist.

Dann hast Du etwas von der Rechnungssumme wieder zurück.

Gruß Dietmar

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