ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Ärger Schadenerstattung Huk

Ärger Schadenerstattung Huk

Themenstarteram 14. Dezember 2007 um 17:46

Hallo am Monat ist mir jemand in mein Auto gefahren, das Ganze hat mich eh schon toal geärgert, weil das wieder Streß bedeutet und mein Auto kann ich nun auch nicht mehr so lange fahren wie ich möchte.

So habe gleich ein Montag ein Gutachten machen lassen:

Reperaturkosten: 2.304,74 €

Wiederbeschaffungswert: 1800,00 €

Restwert: 250,00 €

So jetzt erkennt die Huk Versicherung des Unfallgegeners den Restwert nicht an und stellt das Fahrzeug in die Restwertbörse ein. Da finde ich treiben sich aber sehr komische Leute rum, so dass sie mir warscheinlich mehr abziehen werden.

Dürfen die das einfach so? Ich meine eigentlich müssen SIe sch doch ans Gutachten halten warum gibt es das sonst.

So jetzt noch ne Frage. Kann ich noch irgendwelche Kosten bei de Versicherung geltent machen?

Auto muss ich erstmal behalten, da ich mir zur Zeit kein neues leisten kann. Ganz toll. Fühle mich leicht verarscht, das Auto war einfach super und jetzt wird er bald nicht mehr fahrbereit sein (zur Zeit ist er es noch) und es regnet bei starken Regen hinten etwas rein.

Ähnliche Themen
60 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von taimys

Selbst wenn dann für 1800€ da wünsche ich mal viel Spaß beim Suchen. Unter 3500€ war nicht wirklich viel gescheites dabei. Etwas schon super hohe Km-Zahl oder älter als meiner. Naja werd mich mal noch etwas umsehen.

Also, langsam solltest du dir mal im klaren darüber sein, wass du nun eingentlich möchtest.

 

Abrechnung auf 130% bei der HUK = Rechtsanwalt.

Abrechnung auf Totalschadenbasis = WBW minus Restwert.

 

Und zwar den welchen DEIN Sachverständiger ermittelt hat. Bei HUK = Anwalt.

 

Und jetzt frag bitte nicht noch duzende von anderen Leuten und Bekannte die einen kennen, der einen kennt....

 

Du hast ein Gutachten und eine Rechtsschutzversicherung. Wo ist dein Problem...?

 

Und nun mach mal hinne, sonst werden wir mit diesem Fred ja nie fertig. :rolleyes:

Den Rat von Dellenzähler solltest Du unbedingt beherzigen.

Denn die Versicherung aus dem ehemaligen Zonenrandgebiet wird mit hoher Wahrscheinlichkeit außerdem das Honorar des Sachverständigen nicht oder nur teilweise bezahlen.

Wenn es so kommt, dann heul aber bitte nicht herum und sag Du hättest das nicht gewußt !

Zitat:

 

Zitat:

Original geschrieben von runabout

 

 

Denn die Versicherung aus dem ehemaligen Zonenrandgebiet wird mit hoher Wahrscheinlichkeit außerdem das Honorar des Sachverständigen nicht oder nur teilweise bezahlen.  

 

Jau..... dass hab ich noch vergessen:

 

"Aufgrund von Pauschalpositionen sind wir derzeit nicht in der Lage ihr Honorar blablabla...."

 

Wir bezahlen nur, wenn wir wieder mal einen auf die Mütze bekommen, von so einem doofen Amtsrichter. :mad:

 

 

am 16. Dezember 2007 um 0:13

Zitat:

Du hast ein Gutachten und eine Rechtsschutzversicherung. Wo ist dein Problem...?

Die RS hat er erst ab 1.1..

Ist aber Latte, zahlt eh die Huk :-)

Zitat:

Abrechnung auf Totalschadenbasis = WBW minus Restwert.

+Restwert vom Aufkäufer, is doch nicht so schwer.

Zitat:

Selbst wenn dann für 1800€ da wünsche ich mal viel Spaß beim Suchen. Unter 3500€ war nicht wirklich viel gescheites dabei.

in diesem Segment enspricht der WBW selten den realen Markrverhältnissen. Das ist aber eher die Schuld von Dellenzählers Zunft als de der HUK.

die HUK...da wundert mich gar nichts mehr. Habe auch persönliche Erfahrungen...wochenlang keine Reaktion, geschrieben, gefaxt, telefoniert, Fristsetzung - nichts. Dann haben die einen Gutachter geschickt, nach 5 oder 6 Wochen ein lapidares Schreiben: Regulierung abgelehnt, da ihrer Meinung nach kein Schadenfall, ich könne sie ja gern innerhalb von 6 Monaten verklagen...da bleibt wohl nur der Weg zum Anwalt...viel Erfolg!

Letztlich kannst Du immer noch versuchen, das beschädigte Kfz teurer zu verkaufen als der ermittelte Restwert=Dein Gewinn! Denn die Versicherung sollte Dir trotzdem nur den von ihr angegebenen Restwert abziehen.

 

Gruß

BB

 

Zitat:

Original geschrieben von BBB

Letztlich kannst Du immer noch versuchen, das beschädigte Kfz teurer zu verkaufen als der ermittelte Restwert=Dein Gewinn! Denn die Versicherung sollte Dir trotzdem nur den von ihr angegebenen Restwert abziehen.

Gruß

BB

...und wenn der Betrug nicht klappt, über die Versicherung schimpfen *ggg*

Zitat:

Original geschrieben von Wuge

Zitat:

Original geschrieben von BBB

 

Letztlich kannst Du immer noch versuchen, das beschädigte Kfz teurer zu verkaufen als der ermittelte Restwert=Dein Gewinn! Denn die Versicherung sollte Dir trotzdem nur den von ihr angegebenen Restwert abziehen.

 

Gruß

BB

 

...und wenn der Betrug nicht klappt, über die Versicherung schimpfen *ggg*

 echt??? wenn der gutachter nen Restwert von 250EUR angibt und ich den Schrotthaufen für 350EUR an "mache gute Preis, habe große Familie" nach 2 Stunden verhandlung verkaufe. Ist das Betrug......hätt ich jetzt auch nicht gewusst :eek:

 

aber irgendwie logisch umso mehr ich drüber nachdenke!

 

grüße

Steini

am 16. Dezember 2007 um 12:12

Und wenn Du ein gleichwertiges Auto für weniger als den WBW erwirbst meldest Du das auch der versicherung, oder?

Zitat:

Original geschrieben von steini111

 

 echt??? wenn der gutachter nen Restwert von 250EUR angibt und ich den Schrotthaufen für 350EUR an "mache gute Preis, habe große Familie" nach 2 Stunden verhandlung verkaufe. Ist das Betrug......hätt ich jetzt auch nicht gewusst :eek:

 

aber irgendwie logisch umso mehr ich drüber nachdenke!

 

grüße

Steini

Wenn Deine zwei Stunden 100 EUR wert sind ist es o.k. Ansonsten hast Du Dir einen Vermögensvorteil verschafft, der nicht im Sinne des § 823 BGB ist. *klugscheiß*

Nach einer wahren Begebenheit: Unfall mit Totalschaden, das Auto ein Jahr zuvor für knapp 2000 EUR gekauft. Gechätzter Wiederbeschaffungswert für so ein Fahrzeug im Umkreis lt. Besitzer zwischen 1500 EUR und 2000 EUR.

Wiederbeschaffungswert lt Gutachter 3500 EUR ;) Allianz will zunächst nur nach Wiederbeschaffungswert 1500 EUR zahlen, knickt aber gegenüber dem Anwalt ein und zahlt die 3500 EUR. Den Geschädigten freuts natürlich, da die Karre eh weg musste und er so etwa 2000 EUR geschenkt bekommen hat und sich nichtmal um den Verkauf kümmern musste ;)

Alles kein Problem. Aber muss man da noch über den Versicherer schimpfen?

Zitat:

Original geschrieben von Wuge 

 

Wenn Deine zwei Stunden 100 EUR wert sind ist es o.k. Ansonsten hast Du Dir einen Vermögensvorteil verschafft, der nicht im Sinne des § 823 BGB ist. *klugscheiß*

 

 es war ars**kalt....also ja :D

Zitat:

Original geschrieben von Wuge

Nach einer wahren Begebenheit: Unfall mit Totalschaden, das Auto ein Jahr zuvor für knapp 2000 EUR gekauft. Gechätzter Wiederbeschaffungswert für so ein Fahrzeug im Umkreis lt. Besitzer zwischen 1500 EUR und 2000 EUR.

 

Wiederbeschaffungswert lt Gutachter 3500 EUR ;) Allianz will zunächst nur nach Wiederbeschaffungswert 1500 EUR zahlen, knickt aber gegenüber dem Anwalt ein und zahlt die 3500 EUR. Den Geschädigten freuts natürlich, da die Karre eh weg musste und er so etwa 2000 EUR geschenkt bekommen hat und sich nichtmal um den Verkauf kümmern musste ;)

 

Alles kein Problem. Aber muss man da noch über den Versicherer schimpfen?

 

ich schimpf ja nicht ;) ich hab meinen A-Vectra durch nen Wildunfall zu nem Hervoragenden Preis "verkauft" :D

allerdings ists bei deiner Geschichte ja auch eher so das der Gutachter einen hohen WBW angesetzt hat....hat ja an sich nichts mit dem Verkauf zu einem höheren preis als Restwert zu tun.

Gibts da Urteile zu. (Nur so intressehalber)

grüße

Steini

Zitat:

 

Original geschrieben von fuchs755

Zitat:

in diesem Segment enspricht der WBW selten den realen Markrverhältnissen. Das ist aber eher die Schuld von Dellenzählers Zunft als de der HUK.

 

Komisch, hab ich noch gar nicht so mitbekommen. Eigentlich müssten die Anspruchsteller dann doch bei mir meckern.... mmhh, vielleicht ist ja seit Jahren mein Telefon kaputt, lass ich Morgen gleich mal prüfen. :D

 

Was sind den reale Marktverhältnisse bitte ?

 

Autos die einen (unterstellten) realistischen Marktwert von 1.800 Euro haben, welchen jeder vernüftig denkende Mensch auch bereit wäre zu zahlen, oder Mondpreise bei Mobile de. wo der Anbieter meint, seine überdachte Zündkerze bringt noch 3.500 Euro blos weil der eine oder andere die Auffassung vertritt, er muss seine Gurke überteuert einstellen.

 

In der Hoffnung irgendwann steht Morgens schon einer auf, der die Möhre dann ohne handeln für diesen Betrag kauft...:rolleyes:

 

Naja, bald ist ja Weihnachten, Zeit der Wünsche.... :p

 

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Zitat:

 

ich schimpf ja nicht ;) ich hab meinen A-Vectra durch nen Wildunfall zu nem Hervoragenden Preis "verkauft" :D

allerdings ists bei deiner Geschichte ja auch eher so das der Gutachter einen hohen WBW angesetzt

grüße

Steini

Ja was denn nun? mal schätzen wir Gutachter zu hoch, dann mal wieder zu niedrig, könnt ihr euch bitte mal einig werden hier ?:D

am 16. Dezember 2007 um 15:58

bei beliebten Modellen (Kleinwagen) im Bereich um 5000€ werden teilweise Preise realisiert, die jenseits jeder Vernunft liegen. Ich hatte dahingehend auch schon mit einem Gutachter diskutiert (der hatte übrigens einen Mobile Ausdruck mitgeschickt um seinen WBW zu untermauern)

Man muss das Fahrzeug relativ problemlos auf dem LOKALEN Markt erwerben können,...

gefälligkeitsgutachten solls auch gebe.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Ja was denn nun? mal schätzen wir Gutachter zu hoch, dann mal wieder zu niedrig, könnt ihr euch bitte mal einig werden hier ?:D

Ist doch ganz einfach!

Schätzt du meinen Schaden ist der WBW zu niedrig und der RW zu hoch.

Schätzt du den Schaden eines anderen bekommt man die gleiche Kiste für 1\3 des WBW und könnte das Wrack für den doppelten RW verkaufen :D

 

Was ich mir aber ernsthaft frage:

Der RW wird ja m.W. ermittelt, in dem man Ankäufer sucht, die einen gewissen Preis dafür bezahlen. Hierbei geht es ja auch gezielt darum, dem Geschädigten eine einfache Regulierung zu ermöglichen, da auch der für ihn entstehende zeitliche Aufwand gering zu halten ist.

Wenn nun jemand den Verkauf des Wracks selbst in die Hand nimmt und einen höheren Preis durch lange Recherche, gezielte, überregionale Suche oder einfach Glück erzielt, kann man doch nicht davon ausgehen, dass er sich des Betrugs schuldig gemacht hat, da er ja persönlich Aufwendungen für den erzielten Mehrpreis hatte, die aber nicht von ihm hätten gefordert werden können.

@ Wuge

Hast du dich im Paragraphen geirrt?

Ich sehe hier keinen Bezug zu 823\BGB.

am 17. Dezember 2007 um 16:33

Zitat:

 

@ Wuge

Hast du dich im Paragraphen geirrt?

Ich sehe hier keinen Bezug zu 823\BGB.

Als Nichtjurist würde ich sagen, dass der 823 BGB garnicht so falsch ist, da er ein ähnliches Thema behandelt. Allerdings scheint der 812 BGB hier wohl eher zuzutreffen.

823 = Ausgleich für widerrechtliche Schäden

812 = Ausgleich für widerrechtliche Vermögensverschiebung.

So ( oder so ähnlich ) hatte ich das glaub ich mal gelernt.

 

Gruss

BM

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Ärger Schadenerstattung Huk