Achtung Tuner "neue Abzocke"
Seit januar 2013 achtet der TÜV Bayern etwas genauer auf die Vorschriften bei getunten Autos.
Das problem heisst "Glasgrafuren"Scheibenairbrush, kein TÜV Organisation trägt eine Grafur ein,daher fängt die Polizei nun bei Treffen an,diese Fahrzeuge gezielt zu suchen. Die Fahrzeug Besitzer dürfen nun nach Mängelbescheid,die Scheiben tauschen. Strafen sind vorgesehen nach grösse und Stellung der Grafur im Fenster oder Scheibe.
Bei Nachfrage beim TÜV , wird man drauf hingewiesen das man es duldet vom TÜV,jedoch keine Eintragung dafür bekommt.
Ein Bruch oder Festigkeitsgutachten sei dafür zu teuer,meinte man an dieser Stelle, es bei jedem Fahrzeug durchzuführen. Bei nicht entfernen drohen Geldstrafen und Punkte in Flensburg.
Orginalpapier findet ihr im Anhang,Adresse und KFZ Kennzeichen hab ich geschwärzt.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von VectraBSport
Die Deutschen spinnen total.
was hat das mit spinnen zu tun? 😕
dass das definitiv NICHT legal und auch KEINE rechtl. grauzone ist, sondern (bisher) nur beide augen zugedrückt wurden, ist doch bereits seit dem aufkommen dieses "tunings" bekannt...
...und in den einschlägigen foren wird immer wieder in den jeweiligen threads, auf diesen umstand hingewiesen!
Zitat:
So langsam HASSE ich mein Land sowas von..........
es steht dir jederzeit frei, deinen wohnsitz in ein anderes land zu verlegen!
33 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Omega-b-
ER hat es abgesegnet und die Plakette erteilt...
ER (der prüfer) ist aber NICHT für den ordnungsgemäßen zustand des fahrzeuges verantwortlich - das ist einzigst und alleine der fahrer bzw. ferner der halter!
Hallo zusammen,
noch ein kleiner Nachtrag zur StVZO bzw. zur Zulässigkeit von Glasgravuren an Fahrzeugen:
Auszug aus dem Verkehrsblatt 1993 Seite 646
Zitat:
Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen durch Ätzen, Sandstrahlen, Gravieren, mittels Laserstrahlen oder andere Verfahren angebracht, so erlischt nach §22a StVZO die Bauartgenehmigung der aus Sicherheitsglas bestehenden Scheibe und damit gemäß §19 Abs. 2 StVZO die für das Fahrzeug erteilte Betriebserlaunis.
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht bzw. die Bauartgenehmigung wird nicht unwirksam, wenn die Kennzeichnung (FIN oder Code) bei Windschutzscheiben ausserhalb des Wischerbereichs und bei allen anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich von nicht mehr als 50mm Höhe erfolgt und wenn das Kraftfahrt-Bundesamt dem Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller auf Anfrage erklärt hat, daß durch die Art und Größe (maximal 1000 mm² Schriftfeld) bestimmte Kennzeichnung mit der genannten Bezeichnung unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen keine unzulässige Veränderung der geprüften und genehmigten Eigenschaften des Glases erfolgt.
Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit des Kennzeichnungssystems ist vom Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt durch ein Gutachten der für die Prüfung von Sicherheitsglas zuständigen Prüfstelle zu führen.
Ein Abdruck der vom Kraftfahrt-Bundesamt abgegebenen Erklärung ist vom Führer des betreffenden Fahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
womit wir wieder mit der Situation des nachweisens einer positiven Begutachtung durch die jeweilige Stelle sind, was auf grund der überschrittenen Motivgrösse an sich schon unwahrscheinlich bis unmöglich ist.😉
edit wenn ich das richtig sehe wird nur damit die kenzeichnung angesprochen also ( E1) oder andere ID nummern)
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von corsi 001
edit wenn ich das richtig sehe wird nur damit die kenzeichnung angesprochen also ( E1) oder andere ID nummern)
Was für die Kennzeichnung mit Fahrgestellnummern und anderen IDs gilt, das gilt natürlich auch für eine Kennzeichnung mit einer Blume oder Schlangenlinie.
Wobei für die zwei letzteren genannten "Kennzeichnungen" wohl das KBA definitv keine Genehmigung erteilen wird, auch wenn sie sonst den Richtlinien entsprächen und das Graviersystem eine Zulassung hätte.