Abzocke in Umweltzone!

Vor kurzem habe ich einen Anhörungsbogen zugeschickt bekommen, ich soll ein Bußgeld zahlen, weil mein Fahrzeug in einer Umweltzone stand und auf der grünen Plakette noch das Kennzeichen vom Vorbesitzer eingetragen war.

Das Auto ist so was von offensichtlich als neuerer Benziner zu erkennen (BJ 2000), dass es überhaupt keinen Zweifel daran gibt, dass er zu unrecht die grüne Plakette tragen würde.

Zwei Tage später kam erneut ein Anhörungsbogen ins Haus geflattert, weil ich drei Tage nach dem ersten mal wieder in der Umweltzone mit nicht übereinstimmendem Kennzeichen geparkt hatte.

Habe voller Wut auf der Bußgeldstelle angerufen und mich beschwert, dass wir das Auto erst seit kurzem haben und deshalb noch die Plakette vom Vorbesitzer drin hängt, was aber an der Schadstoffeinstufung des Autos absolut nichts ändert.

Darauf nur die patzige Antwort, dass die Gesetze nun mal so sind und der Fahrzeugführer jeweils 108 € (216 € gesamt) zahlen muss. 😠 Da das Fahrzeug jedoch in der Familie von jedem genutzt wird lässt sich nicht mehr rekonstruieren, wer an diesen Tagen mit dem Auto dort geparkt hat.

In diesem Fall muss der Fahrzeughalter jeweils 23 € pro "Vergehen" (eigentlich ist es ja überhaupt keins) zahlen. 😠

In jedem Fall ist es an Unverschämtheit nicht zu überbieten, ich soll Geld für etwas Verbotenes zahlen, obwohl ich nichts Verbotenes getan habe. 😠 Da könnt ich echt explodieren!
Nur weil die Kennzeichen nicht übereinstimmten.

Jetzt meine Frage an Euch, ist irgendjemandem so etwas schon passiert, oder bin ich der Erste.
Und vor allem was haltet ihr von solch einer unverschämten Art der Abzocke?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Der Autoversteher schrieb am 16. Juni 2015 um 21:38:04 Uhr:


Das Auto ist so was von offensichtlich als neuerer Benziner zu erkennen (BJ 2000), dass es überhaupt keinen Zweifel daran gibt, dass er zu unrecht die grüne Plakette tragen würde.

Habe voller Wut auf der Bußgeldstelle angerufen und mich beschwert, dass wir das Auto erst seit kurzem haben und deshalb noch die Plakette vom Vorbesitzer drin hängt, was aber an der Schadstoffeinstufung des Autos absolut nichts ändert.

Die Schadstoffeinstufung wird im Anhörungsbogen ja auch

nicht

in Zweifel gezogen.

Der Verstoß, der dir vorgeworfen wird, bezieht sich auf die fehlende bzw. falsche Dokumentation der Schadstoffeinstufung auf der im Fahrzeug mitgeführten Umweltplakette.

Das Problem hättest du mit sehr geringem Aufwand im Vorfeld vermeiden können.

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Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 18. Juni 2015 um 07:07:29 Uhr:


Warum darf man ohne Plakette in der Umweltzone fahren, wenn man SBA mit Kennung aG hat?

Kleine Rückfrage:

Geht es um die Plakette selbst, die ein Schwerbehinderter auch bei einem zulässigen Auto nicht kleben braucht, oder geht es um ein unzulässiges Auto, mit dem ein Schwerbehinderter in die Umweltzone fahren darf?

Zitat:

@Dramaking schrieb am 18. Juni 2015 um 09:14:48 Uhr:



Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 18. Juni 2015 um 07:07:29 Uhr:


Warum darf man ohne Plakette in der Umweltzone fahren, wenn man SBA mit Kennung aG hat?
Kleine Rückfrage:
Geht es um die Plakette selbst, die ein Schwerbehinderter auch bei einem zulässigen Auto nicht kleben braucht, oder geht es um ein unzulässiges Auto, mit dem ein Schwerbehinderter in die Umweltzone fahren darf?

Der Schwerbehinderte mit einem entsprechenden Merkzeichen darf reinfahren. Ob es nun ein Auto ist, wo man keine passende Plakette für bekommt oder ob man die nicht anbringt ist dabei zweitrangig.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 18. Juni 2015 um 07:07:29 Uhr:



Zitat:

@meehster schrieb am 17. Juni 2015 um 13:59:15 Uhr:


Ich muß mal fragen, wie es aussieht, wenn ich ohne Plakette in der Umweltzone parke. Fahren darf ich afaik ja , aber parken? Beim Parken steige ich idR aus. Das Fahren in der Umweltzone ist ja dadurch legitimiert, daß ich mit SBA und aG drinstze, wenn ich fahre. Aber beim Parken sitze ich eben nicht drin.
Nur mal eine Frage, rein interessehalber.

Warum darf man ohne Plakette in der Umweltzone fahren, wenn man SBA mit Kennung aG hat? Das Auto ist doch immer noch dasselbe, egal ob der Lenker/Mitfahrer nun eine (wie auch immer geartete) Behinderung hat oder nicht.

Weil es wie schon @birscherl richtig festgestellt hat es eine unbillige Härte in einigen Fällen wäre.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 18. Juni 2015 um 07:07:29 Uhr:


Die finanzielle Belastung (für die Plakette) ist ja einmalig und hält sich auch in Grenzen.

Bei Euro-1- und Euro-2-Deseln auch?

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 18. Juni 2015 um 07:07:29 Uhr:


Wenn man jetzt damit argumentiert, dass es sich möglicherweise um speziell umgebaute Fahrzeuge handelt ... auch die werden irgendwann "alt", werden ausgetauscht und spätestens bei einem Neuwagen/neuen Wagen könnte dann direkt bei der Zulassung die Plakette mitgeordert und geklebt werden.

Den neuen muß man auch erst einmal genehmigt bekommen. Da stellen sich die Kostenträger zunehmend quer, selbst wenn es eigentlich notwendig ist.

Umbauten - so notwendig sie sein mögen - werden nur übernommen, wenn das Auto noch mindestens 50% vom Listenneupreis wert ist. Mein 2011er Prius wäre also schon hoffnungslos zu alt.

Ein Guter Bekannter fährt einen Renault Espace der ersten Generation, ist afaik einer von 1991, mit Hochdachumbau, wo er mit seinem Rolli reinfährt. Er hat das Glück, daß seine Behinderung statisch ist, also nicht schlimmer wird. Ein neues Auto bekommt er nicht nur nicht genehmigt - er könnte sich auch die Zuzahlung nicht leisten.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 18. Juni 2015 um 07:07:29 Uhr:


Steuervergünstigung/-befreiung (grünes Kennzeichen) für gewisse Fahrzeuge kann ich nachvollziehen, Parkerleichterungen (spezielle Plätze) auch - aber warum eine Befreiung von der Plakettenpflicht (wie sinnig oder unsinnig die Plakette an sich auch sein mag)?

Siehe oben. Längst nicht jeder Schwerbehinderte hat das Glück, noch Standardautos fahren zu können und sich mal eben das PAssende auf dem Gebrauchtmarkt zu besorgen.

Und: Für die Plakettenbefreiung gelten andere Regeln als für Steuer- oder Parkerleichterungen: Mit Merkzeichen H gibt es afaik weder Steuererleichterung (die Kfz-Steuer ist manchmal eh lächerlich, mein Prius kostet 36 € im Jahr) noch Parkerleichterung, dafür darf man in die Umweltzone. Mit G darf man nicht rein, bekommt u.U. aber gewisse Parkerleichterungen (nicht alle) und die Steuer kann halbiert werden. Alternativ zur Steuererleichterung (reines "oder"😉 gibt es auch die Möglichkeit, den ÖPNV kostenlos nutzen zu dürfen. Dann wiederum blecht man bei der Steuer voll.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 17. Juni 2015 um 14:44:38 Uhr:



Zitat:

@Taxidiesel schrieb am 17. Juni 2015 um 14:05:18 Uhr:


Wie äußert sich denn die Einfahrerlaubnis in Umweltzonen für Schwerbehinderte? Ist sie Fahrzeug- oder Personengebunden?
Gute Frage, die Ausnahme lautet:

Zitat:

Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen,

Nicht ganz sauber formuliert, ob hier nun ein direkter Zusammenhang mit einer Fahr- oder Transporttätigkeit eines Behinderten bestehen muss, oder es jedes entsprechende Fahrzeug betrifft, auch wenn kein Transport vor liegt.

Ähnlich unsauber formuliert, wie das "wegen eines Halt- oder Parkverstoßes" im §25a StVG.

Das ist eigentlich klar: Wenn der Schwerbehinderte mit einem dieser Merkzeichen gefahren wird, darf er rein, wenn nicht dann nicht.

Das bedeutet auch: Du dürftest mich mit roter Plakette oder ohne reinchauffieren, aber nicht wieder allein rausfahren. Andersherum mich auch nicht dort abholen. Ich weiß, bekloppt, aber das ist eben Deutschland.

Zitat:

@meehster schrieb am 18. Juni 2015 um 10:04:42 Uhr:


Der Schwerbehinderte mit einem entsprechenden Merkzeichen darf reinfahren. Ob es nun ein Auto ist, wo man keine passende Plakette für bekommt oder ob man die nicht anbringt ist dabei zweitrangig.

Die Frage war auch an jemand anderes gerichtet, wo er da was sieht, was er hier "anprangert"?

Zitat:

Das ist eigentlich klar: Wenn der Schwerbehinderte mit einem dieser Merkzeichen gefahren wird, darf er rein, wenn nicht dann nicht.

Das bedeutet auch: Du dürftest mich mit roter Plakette oder ohne reinchauffieren, aber nicht wieder allein rausfahren. Andersherum mich auch nicht dort abholen.

Das ist eindeutig falsch, denn hier wurde oder wird ein Berechtigter unmittelbar gefahren, somit sind diese "Leerfahrten" über die Unvermeidbarkeit ohne jeden Zweifel zulässig.

Korreliert es vielleicht mit der Steuerbefreiung? Wenn ich es recht im Kopf habe, liegt die Steuerbefreiung auch nur vor, wenn Fahrten mit der, wegen der oder für die behinderte Person gemacht werden, oder?

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Zitat:

@Taxidiesel schrieb am 18. Juni 2015 um 12:58:31 Uhr:


Korreliert es vielleicht mit der Steuerbefreiung? Wenn ich es recht im Kopf habe, liegt die Steuerbefreiung auch nur vor, wenn Fahrten mit der, wegen der oder für die behinderte Person gemacht werden, oder?

Damit ist die Leerfahrt zur Abholung/Bringung des Behinderten zu einem Ort klarerweise gedeckt.

Eine Einkaufsfahrt für den Behinderten ohne dessen beisein ist nicht gedeckt.

Zitat:

@Taxidiesel schrieb am 18. Juni 2015 um 12:58:31 Uhr:


Korreliert es vielleicht mit der Steuerbefreiung?

Darf man nicht betrachten.

Jede Verordnung hat ihre eigenen Grundlagen, die nicht etwas mit anderen Vorschriften zu tun haben müssen, siehe Versteuerung vs. Zulassung bei LKW/PKW.

Bei den ganzen Ausnahmen - die Gruppe der Behinderten ist ja nur eine Gruppe, für die Ausnahmen gelten - sind schon Unterschiede innerhalb einer Verordnung vorhanden.

Schon der Unterschied mit der Berechtigung auf Behindertenparkplätzen zu parken vs. die Einfahrberechtigung in Umweltzonen. Auf Behindertenparkplätzen darf man berechtigt parken, auch ohne dass der Behinderte irgendwie mit bei ist. Es reicht, wenn man für den Behinderten Erledigungen erbringt, zB. dessen Medikamente aus der Apotheke abholt.

Das Einfahren in die Umweltzone mit einem nur "indirekten" Grund darf man jedoch nicht. Auch wenn man für ihn tätig wird, Medikamente abholt, darf man nicht mit falscher Plakette in die Umweltzone rein.

Zitat:

Wenn ich es recht im Kopf habe, liegt die Steuerbefreiung auch nur vor, wenn Fahrten mit der, wegen der oder für die behinderte Person gemacht werden, oder?

Richtig, eine Missachtung ist dann aber auch ein Steuervergehen, aber hat mit der Betrachtung zur Umweltzone und deren Zulässigkeiten oder Ausnahmen überhaupt nichts zu tun.

Zitat:

@meehster schrieb am 18. Juni 2015 um 10:04:42 Uhr:


...

Danke für deine Ausführungen. Freut mich, dass meine Frage nicht als "Behinderten-Bashing", sondern wirklich als Interesse verstanden wurde.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 18. Juni 2015 um 13:46:17 Uhr:


Auf Behindertenparkplätzen darf man berechtigt parken, auch ohne dass der Behinderte irgendwie mit bei ist. Es reicht, wenn man für den Behinderten Erledigungen erbringt, zB. dessen Medikamente aus der Apotheke abholt.

Auf einem Behindertenparkplatz darf man - das hab ich schon mal augeführt - ohne beisein des Berechtigten mal grundsätzlich NICHT parken.

Ausnahme wären aber z.B. wenn ich den Berechtigten zum Flughafen bringe oder von diesem abhole.

Die Benützung des Ausweises um auf dem Behindertenparkplatz vor der Apotheke benützen zu dürfen OHNE beisein des Berechtigten Medikamente FÜR den Berechtigten abholen

stellt einen klaren Missbrauch des Ausweises dar

.

Zitat:

@wkienzl schrieb am 18. Juni 2015 um 16:48:30 Uhr:


Auf einem Behindertenparkplatz darf man - das hab ich schon mal augeführt - ohne beisein des Berechtigten mal grundsätzlich NICHT parken.

Stimmt, ich habe noch mal nachgesehen, geht nicht (mehr).

Muss sich irgendwann geändert haben, denn ich habe das früher, so bis etwa 2003 relativ regelmäßig, so alle 3-4 Wochen gemacht und das war problemlos möglich, auch im Rahmen von Überprüfungen durch das OA. (Medikamente, Rolli zur Reparatur, ... )

Hier kommt eine echte Abzocke in der Umweltzone, die aber glücklicherweise (und leider auch erst!) vom Oberlandesgericht Stuttgart (4 Rb 24 Ss 163/17) in der Rechtsbeschwerde gestoppt wurde:

Ein Handwerker/Küchenbauer sollte im Wege der Vermögensabschöpfung EUR 2.500,00 an die Staatskasse zahlen, weil er ordnungswidrig mit einem hierfür nicht zugelassenen Fahrzeug (LKW Atego) die Umweltzone Stuttgart befahren hat ("falsche Plakette"😉. Das Amtsgericht Stuttgart (15 OWi 66 Js 78266/16) meinte nun, er habe damit Nachrüstkosten von EUR 2.500,00 für einen Partikelfilter erspart, und diese ersparten Vermögensaufwendung wolle die Staatskasse im Wege der Vermögensabschöpfung haben (Verfallsanordnung).

http://www.olg-stuttgart.de/.../?LISTPAGE=1178164

http://lrbw.juris.de/.../document.py?Gericht=bw&%3Bnr=22231

Das wäre ja wirklich ein starkes Stück, wenn das Bestand hätte.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 26. September 2017 um 16:44:16 Uhr:


Ein Handwerker/Küchenbauer sollte im Wege der Vermögensabschöpfung EUR 2.500,00 an die Staatskasse zahlen, weil er ordnungswidrig mit einem hierfür nicht zugelassenen Fahrzeug (LKW Atego) die Umweltzone Stuttgart befahren hat ("falsche Plakette"😉. Das Amtsgericht Stuttgart (15 OWi 66 Js 78266/16) meinte nun, er habe damit Nachrüstkosten von EUR 2.500,00 für einen Partikelfilter erspart, und diese ersparten Vermögensaufwendung wolle die Staatskasse im Wege der Vermögensabschöpfung haben (Verfallsanordnung).

Das habe ich ja noch nie gehört......Welches Pulver haben die geraucht?🙄

Tja, der Volltext des Urteils (2. link, der von juris) gibt da ein bisschen Auskunft. Erstaunlich ist, dass sich diese rigide und autoritäre Öko-Gesinnung mittlerweile bis in die Richterroben geschlichen hat. Möglicherweise war das auch nur ein "Versuchsballon", um zu sehen, wie das OLG entscheiden wird. Wäre es glatt durchgegangen, hätte man in künftigen Fällen ja noch höhere Beträge abschöpfen können.

Umweltschutz ist gut und wichtig. Aber er darf sich nicht derart verselbständigen (oder derart als Vorwand genutzt werden).

Wobei die Sache ja nicht völlig aus der Welt ist: Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil nur aufgehoben und an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart zurückverwiesen, weil die Bemessungsgrundlage des Verfalls / der Abschöpfung nicht zutreffend bestimmt worden war. Die Vermögensabschöpfung als solche hat das OLG nicht explizit beanstandet.

Wie heisst es da so schön unter Textzahl 5:

Die Rechtsbeschwerde hat aufgrund der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2016 ist rechtsfehlerhaft, weil der Verfallsbetroffene den für die Nachrüstung eines Rußpartikelfilters ersparten Geldbetrag nicht im Sinne des § 29a Abs. 2 OWiG durch die mit der Geldbuße bedrohte Handlung erlangt hat."

Wir sehen interessanten Zeiten entgegen.

An was erinnert mich das bloß....: https://de.wikipedia.org/wiki/Morgenthau-Plan

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 27. September 2017 um 10:24:05 Uhr:


Das habe ich ja noch nie gehört......Welches Pulver haben die geraucht?🙄

Feinstaub, pur 😁

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